Cafés, Kneipen und Restaurants – die gesamte Gastronomie – musste in den Hochphasen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen werden. Ein Jahr nach den Einschränkungen durch die sogenannte Bundes-Notbremse billigte das Bundesverfassungsgericht diese Maßnahme als rechtmäßig. Die Entscheidung kommt nicht überraschend, da die Karlsruher Richter zentrale Maßnahmen der Corona-Notbremse schon vor einigen Monaten als gerechtfertigt eingestuft haben. Dabei ging es um die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen und die vorübergehende Schließung von Schulen.
Gaststätten mussten schließen, sobald die vorgegebene Schwelle erreicht war (Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an mehreren Tagen über 100). Sie durften dann allerdings noch Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen oder auf Bestellung ausliefern. Der Geschäftsführer der klagenden GmbH war der Ansicht, die Schließungen seien so nicht erforderlich gewesen. Verpflichtende Hygienekonzepte und Tests hätten vollkommen ausgereicht, die Gastronomie weiter zu betreiben.
Die Entscheidung gegen dieses Argument fiel dann recht unmissverständlich aus: Die Verfassungsrichter betonen den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Damals habe eine „besondere Dringlichkeit“ bestanden, „zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden“. Die zentrale Begründung macht das noch einmal deutlich: „Der grundsätzliche Ansatz, den Schutz der Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“
In der Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und eventuell entgegenstehenden Belangen habe der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden, so die Richter und erläutern: „Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen.“ Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Geschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und habe bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte.
Die mittlerweile veränderte Lage mit der sogenannten Hotspot-Regel erlaubt zusätzliche Vorgaben, etwa wenn ein Landesparlament eine regional drohende kritische Lage für Kliniken feststellt. Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte und andere Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin Vorgaben wie Maskenpflichten beibehalten.
Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 10.5.2022; AZ – 1 BvR 1295/21 –
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