Scheidung: Gericht muss Vereinbarung über Kostenaufteilung berücksichtigen

Scheidungen sind heutzutage etwas Alltägliches geworden und gehören immer mehr zur Normalität in der deutschen Gesellschaft. Im Jahr 2020 betrug die Scheidungsrate von Ehen in Deutschland rund 38,5 Prozent. Auf drei Eheschließungen kam damit rechnerisch also eine Scheidung. Damit einhergehend ändert sich auch der Umgang mit dem Thema – auch zwischen den Eheleuten. So wird durchaus nüchtern im Falle einer Scheidung eine Kostenaufteilung vereinbart, um so gar nicht erst Probleme und Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

Haben also die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kostenverteilung getroffen, so hat ein Gericht dies bei der Kostenentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die das Gericht dann auch klar benennen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen im August 2021 entschieden.

Kostenteilung kann bei einer Scheidung vorab vereinbart werden!Dem zu verhandelnden Fall lag dieser Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die Eheleute im Dezember 2020 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens der Ehemann tragen sollte. Trotz dieser Vereinbarung hatte das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ehefrau an den Gerichtskosten zur Hälfte beteiligen musste. Sie legte daher gegen diese Kostenentscheidung Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Ehefrau und entschied, dass es keine Pflicht zur Kostentragung durch die Ehefrau erkennen könne. Zwar bestimme der entsprechende Paragraph des “Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit”, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Aber es müsse das Gericht auch eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten berücksichtigen.

Von der Vereinbarung dürfe nur abgewichen werden, wenn wirklich deutlich erkennbare und vor allem schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die Gründe müssen vom Gericht in der Begründung der Kostenentscheidung darlegt werden. Da im vorliegenden Scheidungs-Fall derartige schwerwiegende Gründe weder dargelegt noch ersichtlich seien, sei die Kostenentscheidung gemäß der Vereinbarung der Beteiligten abzuändern gewesen.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 31.8.2021; AZ – 4 WF 54/21 –

Foto: VadimGuzhva

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