Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks in Recklinghausen gehalten werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht im November 2022 entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Hängebauchschweine seien in dem Sinne keine Tiere typisch für eine Kleintierhaltung.
Die Stadt Recklinghausen war gegen eine Schweinehaltung im Garten unter anderem eingeschritten, weil die Belästigung der Nachbarn durch Gerüche „ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung begründe“. Das zuständige Verwaltungsgericht hielt diese Begründung für rechtmäßig, da die Halterin der Schweine nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück sei.
Die Begründung folgt denn auch der Logik, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem reinen Wohngebiet liegt. Das bedeutet auch, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet normalerweise nicht üblich und ungefährlich ist – und letztlich den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien eben keine Kleintiere, da die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führe, die eben in Wohngebieten als nicht üblich zu betrachten seien.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Richter am Oberverwaltungsgericht in Münster argumentierten, dass der Einwand der Antragstellerin, die unbedingt zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, dass die Haltung von Hängebauchschweinen eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung sei. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, sei denn auch unerheblich.
Die der Antragstellerin ebenfalls gesetzte Frist von circa drei Wochen sei hinsichtlich der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden sei. Sie habe seitdem damit rechnen müssen, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. Das Oberverwaltungsgericht habe keine Zweifel, dass es möglich sei, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen.
Tatsächlich beständen Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht habe oder aktuell bemühe. Sie halte nämlich die Schweine trotz der angeordneten und vollziehbaren Nutzungsuntersagung auch nach mehr als sechs Monaten noch immer auf ihrem Grundstück.
Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 2.11.2022; AZ – 10 B 1092/22 –
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Das wollte dieser nicht hinnehmen, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als milderes Mittel hätte zunächst greifen sollen – er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Aus diesem Grund habe für den Beklagten eine klare Situation vorgelegen, so dass er nicht zum Überholen des Radfahrers hätte ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten beim OLG.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu, so das Singener Amtsgericht. Die von ihr genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen – auch wenn diese von anderen Hausbewohnern als ruhestörend empfunden werden. Ein Wohnungsmieter dürfe selbstverständlich mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Diese gehören aber ebenso zum Alltagsleben und seien hinzunehmen.
Das Reisebüro konnte die Gebühr auf 50 Prozent senken und verauslagte diese sogar. Daraufhin beanspruchte das Reisebüro von der Firma die Erstattung der Stornierungsgebühr. Zudem verlangte es die Zahlung der Servicegebühr für die Hotelbuchung. Beides waren konkrete Kosten, die vertraglich im Grunde unstrittig waren. Da sich die Firma weigerte dem nachzukommen, erhob die Betreiberin des Reisebüros Klage.
Der Kläger bezog sich auf die Datenschutzgrundverordnung, nach der er jederzeit und insbesondere formlos kündigen bzw. weitere Werbe-E-Mails untersagen könne. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe. Dem widersprach das Amtsgericht deutlich und urteilte im Sinne des Klägers.