Ein Restaurant in Osnabrück erlitt im Januar 2018 erhebliche Schäden durch ein Feuer, wodurch die Inneneinrichtung beschädigt wurde. Ein beauftragter Sachverständiger schätzte den Schaden auf rund 640.000 Euro. Es kam der Verdacht einer vorsätzlichen Brandlegung auf, doch eine Person, die wegen dieses Verdachts vor Gericht stand, wurde freigesprochen.
Letztlich musste aber über die Mitwirkungspflichten von Versicherungsnehmern entscheiden werden.
Das Restaurant, das sich der Schwere des Vorfalls bewusst war, meldete den Schaden unverzüglich seinem Versicherer. Als Reaktion darauf erhielt die Besitzerin einen Fragekatalog mit 20 Fragen vom Versicherer, der zur weiteren Abwicklung des Falls dienen sollte. Trotz der Unterstützung durch ein spezialisiertes Unternehmen zur Schadensregulierung und späterer Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte, dauerte es Monate, bis auf die Fragen reagiert wurde. Und selbst dann wurden sie nicht in Gänze beantwortet. 
Der Versicherer interpretierte dieses Verhalten als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht. Er wies darauf hin, dass eine solche Verletzung der Pflicht eine Ablehnung der Deckung des Schadens oder eine Leistungskürzung zur Folge haben könnte – eine Regelung, die dem Restaurantbesitzer auch zuvor ganz klar mitgeteilt worden war.
Das Landgericht Osnabrück hatte sich schließlich mit diesem Fall zu beschäftigen und entschied zugunsten des Versicherers. Es wies die Klage des Restaurants ab, wobei die Hauptbegründung darin bestand, dass die Fragen des Versicherers nicht rechtzeitig und in der erwarteten Art und Weise beantwortet wurden. Diese Fragen hätten für die Einschätzung der Einstandspflicht des Versicherers relevant sein können. Es wurde auch betont, dass im Versicherungsrecht der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, nicht gilt. Die Besitzerin hatte ausreichend Zeit, die Fragen zu beantworten, hat es jedoch versäumt.
Zusätzlich war es dem Restaurant klar, dass die unzureichende Beantwortung der Fragen den Versicherungsfall beeinflussen könnte, besonders unter dem Verdacht einer vorsätzlichen Brandlegung. Die verspätete und unvollständige Beantwortung galt als Versuch, den Verlust des Leistungsanspruchs zu minimieren. Der im Strafrecht geltende Grundsatz „Nemo tenetur se ipsum accusare“ (deutsch: Aussageverweigerungsrecht) wonach sich niemand selbst zu belasten brauche, gelte im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer nicht, betonten die Richter in Osnabrück ganz nachrücklich.
Die Entscheidung ist nicht endgültig und kann beim Oberlandesgericht Oldenburg angefochten werden.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 24.5.2023; AZ – 9 O 3254/21 –
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Das Urteil des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist in der Regel nicht steuerpflichtig, wenn sie durchgehend zwischen dem Kauf und dem Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall aber zog der Ehemann aus, und nur die geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind wohnten weiterhin dort.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Des Weiteren wurde deutlich, dass die Ablehnung eines solchen „Angebots“ nicht zwingend auf einen fehlenden Leistungswillen des Mitarbeiters schließen lässt. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person begründeten Grund, eine Weiterbeschäftigung abzulehnen.
Sein Arbeitsantritt scheiterte jedoch, da das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für seine neue Wohnung ablehnte, was einen notwendigen Umzug verhinderte. Im Jahr darauf forderte das Jobcenter die Rückzahlung von rund 6.800 Euro an Grundsicherungsleistungen, mit der Begründung, der Mann habe durch sein Ausbleiben vom Arbeitsantritt vorsätzlich ein Arbeitsverhältnis verhindert.