Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn für Pflichtpraktikum jeglicher Art

Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums absolvieren, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Januar 2022 entschieden.

Im Urteil stellten die Richter klar, der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn (nach dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers) gelte nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums. Auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind, sind darin eingeschlossen.

Die Klägerin im konkreten Fall beabsichtigte sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen MindestlohnDie Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz Vergütung in Höhe von mehr als 10.000 Euro brutto verlangt. Sie hatte geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein „übliches“ Pflichtpraktikum, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht in Erfurt hat dann im Ergebnis letztlich festgelegt, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn die betroffene Universität sei staatlich anerkannt. So ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Damit sei auch gewährleistet, dass durch das Praktikums-Erfordernis als Teil der Studienordnung der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten nicht sachwidrig umgangen wurde.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2022; AZ – 5 AZR 217/21 –

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Überlange Wartezeit am Flughafen: Bei verpasstem Flug kann man Schadensersatz verlangen

Das Szenario ist für Fluggäste in der heutigen Zeit nicht ungewöhnlich. In Online-Foren wird gerne darüber diskutiert, ob man sich eher drei oder vier statt zwei Stunden vor dem Flug am Flughafen einfindet. Wartezeiten werden also akzeptiert – doch was ist, wenn man trotzdem – wegen langer Sicherheits-Checks – den Flug verpasst? Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt vom Januar 2021 kann es bedeuten, dass man sogar Schadensersatz verlangen kann.

Im konkreten Fall passierten die Kläger die Sicherheitskontrolle zu spät; das Boarding war bereits abgeschlossen als sie den Flugsteig erreichten. Sie verlangten daraufhin Entschädigung für die entstandenen Kosten der Ersatztickets, sowie der zusätzlichen Übernachtung und führten an, dass die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend organisiert gewesen sei. Es sei zu unzumutbaren Wartezeiten gekommen.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte die Beklagte (die Bundesrepublik Deutschland) zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Die Beklagte habe zwar bei der Organisation der Sicherheitskontrolle keine Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht zu wenig Personal für die Sicherheitskontrolle eingesetzt, so die Richter. Schadensersatz bei Verpassen des FlugesDen Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar zu einem Sonderopfer führe, einem, das die Schwelle des Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst hatten. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. Ein Fluggast müsse sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern dürfe sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten, so die Begründung des Frankfurter Oberlandesgericht.

Die Kläger seien rechtzeitig erschienen, und zwar gemäß den Empfehlungen des Frankfurter Flughafens für internationale Flüge. Sie sollten sich zwei Stunden vor Abflug zum Check-In einfinden, den sie unstreitig bereits um 9.00 Uhr absolviert hatten. Von dort hätten sie sich – ohne Trödeln – nach Bekanntgabe des Gates zur dortigen Sicherheitskontrolle begeben und in die Warteschlange spätestens um 10.00 Uhr eingereiht. Auch dies sei rechtzeitig gewesen. Bis zum Ende der Boarding-Zeit verblieben um 10.00 Uhr noch 90 Minuten. Es gebe keine bekannten Hinweise oder Erfahrungswerte, dass dieser Zeitraum nicht hinreiche.

Zwar hätten die Kläger noch in einem Bistro Café und Gebäck erworben und danach die Toilette aufgesucht. Es sei aber nicht festzustellen, dass dies besonders viel Zeit in Anspruch genommen habe; jedenfalls könne der Zeitraum nicht als vorwerfbare Verzögerung beurteilt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.1.2021; AZ – 1 U 220/20 –

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Influencer-Agentur haftet durch Impressum für Kennzeichnungsverstöße

Um nicht ihre private Adresse im Impressum öffentlich einsehbar zu machen, nutzen (zumindest größere) Influencer an der Stelle manchmal die Kontaktdaten ihrer Agentur. Denn klar ist, ein Impressum ist laut Telemediengesetzes (TMG) Pflicht. Weil eine solche Agentur im Impressum einer Influencerin angegeben war, muss nun die Agentur für deren Kennzeichnungsverstöße haften. Das entschied das Kölner Landgericht im September 2021.

Grundsätzlich gilt, sobald eine Gegenleistung für einen Post erbracht wurde, sei es mit einer monetären Bezahlung oder einen andersartigen Gegenwert, muss der jeweilige Post als Werbung gekennzeichnet werden. Ein geschäftlicher Hintergrund kann bereits angenommen werden, wenn der Account zum Beispiel zu Marketing-Zwecken genutzt wird. Dann muss im Impressum der Dienste-Anbieter genannt werden. Das ist meist die Person, die über die bereitgestellten Inhalte entscheiden kann, beziehungsweise diese veröffentlicht. Die dort genannte Person muss die Verantwortung für die geposteten Inhalte übernehmen.

Im Impressum genannte Agentur muss auch die Verantwortung übernehmenBei Verstößen übernimmt der oder die postende Influencerin die Haftung. Jedoch nur, wenn sie auch als verantwortliche Person im Impressum angeführt werden. Wenn Influencer unter einem Alias auftreten oder nicht möchten, dass der echte Name oder die Anschrift im Impressum auftauchen, wird eben öfter mal auf die Daten der jeweiligen Agentur ausgewichen. Dadurch muss jedoch die Agentur auch die Verantwortung für gepostete Inhalte tragen.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um die fehlende Kennzeichnung von Blog-Beiträgen mit werblichem Charakter. Die Agentur hatte vorgebracht, die Influencerin schützen zu wollen, da sie durch die Veröffentlichung ihrer Adresse gefährdet sei. In solchen Fällen kann tatsächlich erwogen werden, die Adresse der Agentur als c/o-Adresse in das Impressum aufzunehmen. Die Privatadresse muss nicht veröffentlicht werden, wenn dennoch eine ladungsfähige Anschrift bei den genannten Dritten vorhanden ist.

Influencer und ihre Agenturen sollten sich in jedem Fall im Klaren darüber sein, dass die Haftungspflicht nicht unbedingt ausschließlich bei den Erstellern liegt, wenn im Impressum eine andere verantwortliche Person aufgeführt wird – und daher gilt es unbedingt vertragliche Regelungen für den Fall der Fälle zu treffen.

Landgericht Köln, Urteil vom 14.9.2021; AZ – 31 O 88/21 –

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BGH: Mietminderung für Einzelhändler beim Lock-Down möglich

Gewerbetreibende haben bei einer pandemiebedingten Schließung ihrer Geschäftsräume wegen behördlicher Anordnungen grundsätzlich Anspruch auf Mietminderung. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden im Januar 2022 entschieden. Wie hoch der Abschlag ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden. Eine Pauschalregelung gebe es nicht.

Bei einer Corona-Pandemie bestehe grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage, so die Richter. Es muss allerdings weiterhin erwogen werden, ob dem Mieter ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Bei der Mietminderung müssten immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, entschieden die Richter. Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen.

Mietminderung wg. behördlicher Anordnungen möglich?Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste – und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7.850 Euro haben wollte. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die beklagte Filiale für den Monat April 2020 keine Miete.

Das zunächst zuständige Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Miete für den gesamten Monat April 2020 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Dresden diese erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte – unter Abweisung der Klage – zur Zahlung von nur etwa der Hälfte der Miete verurteilt. Infolge des Auftretens der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung sei eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags eingetreten, die eine Anpassung des Vertrags dahin gebiete, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde.

Beide Seiten – Mieter und Vermieter – seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage allein Verantwortung. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal, erklärten die Richter am Bundesgerichtshof. Und ordneten eine Neu-Einschätzung der Dresdner OLG an. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung knüpfe allein an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr an, der hier aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte. Durch die Allgemeinverfügung werde jedoch weder der Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume noch tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stehe und stand grundsätzlich trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung.

Die Begründung zeigt, dass im Fall einer Pandemie und entsprechender behördlicher Maßnahmen nicht per se eine Mietminderung möglich ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.1.2022; AZ – XII ZR 8/21 – 

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Notwegerecht für Grundstücke ohne direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück

Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung dieses Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grund und Boden keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Hier liegt ein Notwegerecht vor. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im September 2021 entschieden.

Was war der Grund für diese Entscheidung? Die Kläger haben eine Garage auf ihrem Grundstück, die nur über eine Art Notweg erreichbar ist. Der Weg wird auf diese Weise seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Anfang 2019 hatten der Beklagte und seiner Ehefrau das Straßengrundstück erworben. Die Voreigentümer wiederum hatten das Straßengrundstück im Jahr 2017 übernommen, nachdem der Weg durch eine Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war – und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück angeeignet hatten.

Wenn ein Grundstück keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg hat, liegt u.U. ein Notwegerecht vor über ein anderes vor.Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne eine schriftliche Zustimmung und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete dieser Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschwerten.

Das Landgericht Lübeck hat dieser Klage stattgegeben, auch eine Berufung beim Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg, welches entschied, es läge klar ein Notwegerecht vor, da das Garagengrundstück keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück habe. Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordere auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können, denn die auf dem Grundstück errichtete Garage sei genehmigt und die Nutzung somit ordnungsgemäß.

Dem Notwegerecht stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen könnten. Doch der eine Weg kann nicht von Kraftfahrzeugen benutzt werden, und der andere ist ebenfalls Eigentum des Beklagten – und es sei nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses zweiten Weges den Beklagten weniger belasten würde.

Der besondere Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis zum Jahre 2017 hätten selbst aneignen können, mache ihre Unterlassungsansprüche nicht uunzulässig. Deren Standpunkt, es sei eigentlich Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, sei nicht sachfremd. Es sei daher auch kein dazu widersprüchliches Verhalten, sich jetzt auf eine Notlage zu berufen.

Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 30.9.2021; AZ – 11 U 18/21 –

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Keine Schadensersatzansprüche für Vermieterin gegen die Erben bei Tod eines Wohnungsmieters

Als der Mieter einer Wohnung in Berlin verstarb, beanspruchte die Vermieterin von den Erben die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro Sie behielt daher zunächst einfach die Mietkaution in Höhe von 2.000 Euro ein. Hintergrund war, dass der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden wurde und die Vermieterin sich gezwungen sah die Wohnung reinigen lassen zu müssen. Zudem ließ sie das Laminat neu verlegen. Die Erben akzeptierten diese Vorgehensweise nicht und erhoben schließlich Klage auf Auszahlung der Mietkaution.

Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dessen Auffassung nach stelle das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.

Keine Schadensersatz-Ansprüche für Vermieterin bei Tod eines WohnungsmietersDas Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen. Den Erben stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Vermieterin könne keinen Schadensersatz von ihnen verlangen. Das Gericht hielt es darüber hinaus für völlig fernliegend, dass der Tod eines Wohnungsmieters in dessen Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen soll.

Verstirbt ein Mieter in seiner gemieteten Wohnung, so stehen dem Vermieter keine Schadensersatzansprüche gegen die Erben zu. Der Tod eines Wohnungsmieters stellt keine irgendwie geartete Pflichtverletzung dar. Dies hat das Landgericht Berlin im Oktober 2021 klar entschieden. Der Tod eines Mieters in einer Wohnung sei allerdings auch keine Frage des vertragsgemäßen Gebrauchs – wie es das Amtsgericht sah.

Insofern korrigierte das Landgericht die Begründung des Amtsgerichts: Der Tod des Mieters in der Wohnung stelle keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Vielmehr sei der Tod nach Ansicht des Landgerichts ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis. Dessen rechtliche Folgen und tatsächliche Auswirkungen hätten einen klaren einen Bezug zum Mietverhältnis. Ein „Verschulden“ könne damit aber selbst bei einer großzügigen Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben kein Argument darstellen. Es bleibt dabei: Schadensersatzansprüche lassen sich daraus auf keinen Fall konstruieren.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 5.10.2021; AZ – 66 S 7/21 –

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Verwaltungsgericht: Anspruch auf Kindergartenplatz ist in zivilrechtlichem Verfahren zu klären

Der „Antragsteller“, ein knapp fünf Jahre alter Junge, fiel in seinem Kindergarten durch aggressives Verhalten auf. Er schubste, kratzte und biss mehrfach andere Kinder. Nachdem trotz mehrerer Elterngespräche eine Besserung nicht eintrat, kündigte der Kindergartenträger das Betreuungsverhältnis fristlos. Dieser sah sich mit dem vorhandenen Personal nicht in der Lage, angemessen auf die Übergriffe des Kindes zu reagieren. Und damit einen „normalen“ Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in Göttingen in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren den Anspruch des Kindes gegen den Landkreis Göttingen auf Nachweis eines Kindergartenplatz mit Urteil vom Oktober 2021 abgelehnt. Die Eltern des Antragstellers und der Träger des Kindergartens stritten in der Folgezeit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, wobei ein zivilgerichtliches Verfahren (bisher) nicht angestrengt wurde. Der Platz wurde zunächst nicht anderweitig vergeben und bleibt erhalten.

die Frage des gesetzlichen Anspruch auf einen KindergartenplatzDie Eltern des Kindes stellten bei Gericht den Antrag, den Träger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, jeweils von montags bis freitags einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tageseinrichtung von jeweils sechs Stunden in der Zeit zwischen 7.30 und 13.30 Uhr nachzuweisen. Diese sollte zudem durch öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnsitz der Eltern innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwar grundsätzlich durchaus ein Anspruch für den knapp 5-jährigen Antragsteller bestehe. Dieser Anspruch sei allerdings erfüllt worden, indem der Landkreis dem Antragsteller schon 2019 einen Ganztagsplatz nur knapp 15 Gehminuten vom Wohnort entfernt nachgewiesen habe. Die vom Träger der Einrichtung ausgesprochene Kündigung ändere daran nichts. Ihre Rechtmäßigkeit sei zwar noch streitig, dies betreffe jedoch das privatrechtliche Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern und dem Träger des Kindergartens. Störungen, die in diesem Vertragsverhältnis auftreten, seien dort zu bewältigen und nicht vor einem Verwaltungsgericht.

Gelangen die Parteien in dieser Frage zu keiner übereinstimmenden Rechtsauffassung, so müssten die Eltern des Kindes eben den ordentlichen Rechtsweg beschreiten – eventuell unter Inanspruchnahme eines möglichen Eilrechtsschutzes. Solange die Rechtmäßigkeit der zivilrechtlichen Kündigung streitig sei, sei es weder Aufgabe des Verwaltungsgerichts noch des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Frage des gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz zu klären. Seitens des Trägers wurde dieser Weg entgegenkommend beschritten, da dieser den Kindergartenplatz weiterhin freihält.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.10.2021; AZ – 2 B 192/21 –
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 Irina Schmidt

Alterssicherung per Direktversicherung: Was zählt als pfändbares Arbeitseinkommen?

Im Rahmen einer Scheidung war es zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess gekommen. Aufgrund eines Versäumnisbeschlusses erwirkte der Kläger später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen seiner Ex-Frau. Dann wird es aber komplizierter: Die Streitverkündete und die Beklagte schlossen eine so genannte Entgeltumwandlungs-Vereinbarung. Diese hatte eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung zum Gegenstand. Nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsnehmerin die Beklagte, Begünstigte ist die Streitverkündende. Soweit die komplexen Beziehungen im vorliegenden Fall.

Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu im im Oktober 2021, das eine zwischen einem der beiden Geschiedenen und deren Arbeitgeber vereinbarte Entgeltumwandlung für eine Versicherungsprämie für eine Direktversicherung eindeutig nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen nach einer Ehescheidung gehört.

Was zählt als pfändbares Arbeitseinkommen?Mit seiner Klage möchte der Kläger von der Beklagten höhere Zahlungen erhalten. eine klar erkennbare Absicht. Er vertritt daher auch die Auffassung, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen der Streitverkündenden nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zuständigkeit über die Verwertung verloren. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision wollte die Beklagte nun die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Die Revision der Beklagten war vor dem Bundesarbeitsgericht war denn auch erfolgreich. Eine Entgeltumwandlungs-Vereinbarung stelle keine Benachteiligung für Gläubiger dar und es liege damit grundsätzlich kein verfügbares bzw. pfändbares Einkommen mehr vor. Daran ändere der Umstand, dass die Entgeltumwandlungs-Vereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde auch nichts. Die Streitverkündende habe mit der mit der Beklagten getroffenen Entgeltumwandlungs-Vereinbarung schlicht von ihrem Recht auf betriebliche Altersversorgung Gebrauch gemacht. Der dafür vorgesehene Betrag wurde nicht überschritten.

Auch bei einer rein normativen Betrachtung des Falles stellt die von der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Entgeltumwandlungs-Vereinbarung keine den Kläger als Gläubiger benachteiligende Verfügung dar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.10.2021; AZ – 8 AZR 96/20 –

Foto: Joachim Lechner

Eigenmächtiger Rückschnitt des Nachbarn zulässig: Selbst bei Gefahr für Standfestigkeit eines Baumes

Streitigkeiten unter direkten Nachbarn sind für alle Beteiligten stets sehr belastend. So ist es gut, wenn zumindest in einem Fall eine klare Rechtslage besteht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juni 2021 entschieden, dass ein Grundstücksnachbar von seinem Selbsthilferecht auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust der Standfestigkeit droht. Dieses Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein. Die Argumente sind aber klar und viele Streitigkeit können durch dieses höchstrichterliche Urteil vermieden werden.

Im hier vorliegenden Fall sind die Parteien Nachbarn – und das schon sehr lange. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. In Mengen, die den Nachbarn stören. Dieser forderte den Baumbesitzer auf, den Baum zu fällen oder wenigstens zurückzuschneiden – jedoch vergeblich.

Eigenmächtiger Rückschnitt eines Baums durch Nachbarn ist u.U. zulässigDer beklagte Nachbarn wurde schließlich selbst aktiv und begann die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, natürlich nur die überhängenden Zweige. Mit der nachfolgenden Klage verlangten die Kläger, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie argumentierten, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Diese Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich und erst der Bundesgerichtshof hob die Urteile auf und hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Begründung des Berufungsgericht war zuvor, dass die Kläger das Abschneiden der Zweige nicht dulden müssten, weil die betreffende Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse – nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen. Neuere Urteile des BGH von 2019 deuten denn aber bereits in eine andere Richtung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht.

Das nun erneut mit dem konkreten Fall beschäftigte Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht  sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.6.2021; AZ – V ZR 234/19 –

Foto: Ирина Алексеенко

Studentische Wohngemeinschaft darf Mieter jederzeit auswechseln

Ist es für Vermieter erkennbar, dass diese einen Mietvertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft abschließen, besteht für die Mieter ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Ein Vermieter muss diesem Wechsel zustimmen. Vermieter können den Mieterwechsel nur ablehnen, wenn ein in der Person des neuen Mieters liegender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Gießen mit Urteil vom November 2020 entschieden.

In dem vorliegenden Fall bewohnten wechselnde Studenten eine in Hessen liegende 3-Zimmer-Wohnung – und dies seit mehreren Jahren. Dann kam es zu einem Besitzerwechsel. Nachdem eine der Mieterinnen aus der Wohnung ausgezogen war, stritten sich die Mieter mit dem neuen Vermieter über die Möglichkeit des Einzugs eines neuen Mieters. Dieser lehnte den Mieterwechsel ab, so dass es zu der Auseinandersetzung vor Gericht kam.

Studentische Wohngemeinschaft darf Mieter jederzeit auswechseln Meta-Beschreibungs-Vorschau:Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts, dass die ursprüngliche Vermieterin wusste, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt. So waren sämtliche Mieterinnen Studenten, in jungem Alter und nicht miteinander verwandt. Zudem habe die räumliche Aufteilung der Wohnung für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft gesprochen. Darüber hinaus sei es in der Folge zu mehreren Mieterwechseln gekommen. Die Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin müsse sich der neue Vermieter gegen sich geltend lassen. Er sei durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten.

Allenfalls sollen die Mieter und Mieterinnen noch verpflichtet sein, den Vermietern bevorstehende Mieterwechsel anzuzeigen, damit diese im Falle eines wichtigen Grundes diesem widersprechen kann. Ein wichtiger Grund muss dabei ganz klar in der Person des neuen Mieters vorliegen.

Die Rechtsprechung in diesem Fall befindet sich auf der Linie mit einer Reihe zu der Frage Mieterwechsel bei der studentischen Wohngemeinschaft veröffentlichen Entscheidungen. Wohngemeinschaften sollten trotzdem das Recht zum Mieterwechsel ausdrücklich in dem Vertrag vereinbaren. Umgekehrt sollten Vermieter, die nicht dauerhaft Wohngemeinschaft in ihrer Wohnung haben möchten, überlegen, ob sie einem Verlangen auf Mieterwechsel zustimmen wollen und dies von Anfang an im Vertrag schriftlich ausschließen sollten.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.11.2020; AZ – 47 C 19/20 –

Foto: Ingo Bartussek