Sie werden Teil der zukünftigen, unabhängigen Energie-Versorgung: Die Bundesregierung hat klar gemacht, dass Biogas-Anlagen zu den wichtigsten Bausteinen ihrer Energie-Politik gehören. Neue Verordnungen und Urteile werden daher demnächst verstärkt in den Vordergrund treten. Einen solchen aktuellen Fall hatte der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im April 2022 zu entscheiden.
Dabei ging es um die bestehende Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten – und ob diese entfallen kann, wenn sie durch schriftliche, vertragliche Vereinbarungen mit einem Dritten sicherstellt, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der von ihr erzeugten Gärrückstände nach den Regeln der Düngeverordnung landwirtschaftlich – insbesondere auch als Düngemittel – verwertet wird.
Die Betreiberin der Biogas-Anlage betreibt diese ohne über eigene Aufbringungsflächen für die bei dem Betrieb der Anlage anfallenden Gärrückstände zu verfügen. Nach der aktuellen Düngeverordnung von 2017 wird festgelegt, dass solche Biogas-Anlagen-Betriebe, seit dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden Gärrückstände sicher lagern können – wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben.
Soweit der Betrieb nicht selbst über erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Inhaber durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass die das Fassungsvermögen übersteigende Menge überbetrieblich gelagert oder verwertet wird, so die Verordnung wortwörtlich.
Die Betreiberin der Anlage vertritt die von der beklagten Landwirtschaftskammer Niedersachsen abweichende Auffassung, dass „Verwertung“ auch die überbetriebliche landwirtschaftliche Verwertung, insbesondere durch eine Verwendung als Düngemittel umfasse. Das Verwaltungsgericht in Oldenburg hatte diese Klage mit Urteil vom 30. September 2020 abgewiesen. Die Entscheidung hat es insbesondere darauf gestützt, dass nur eine Verwertung, bei der die Gärrückstände nicht zum Zwecke der Düngung verwendet würden, den Zielen der Vorschrift (dem Boden- und Gewässerschutz) gleichermaßen gerecht werde.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah das anders: Die Verwertung durch Dritte sei auch eine landwirtschaftliche Nutzung von Gärrückständen als Düngemittel, dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sofern der Verordnungsgeber die Verwertungsmöglichkeiten hätte einschränken wollen, hätte er dies bei der Ausgestaltung der Norm zum Ausdruck bringen müssen. Allerdings hätten Betreiber von Biogas-Anlagen vertraglich sicherzustellen, dass die Verwertung auch entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung erfolgen werde.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da es sich bei der Düngeverordnung um eine bundesweit geltende Regelung handelt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2022; AZ – 10 LC 247/20 –
Foto: ThomBal



Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den tatsächlichen Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Das erkennbare Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, führt bereits auf diesen Weg.

Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hatte die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz Vergütung in Höhe von mehr als 10.000 Euro brutto verlangt. Sie hatte geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein „übliches“ Pflichtpraktikum, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht. Das Landesarbeitsgericht hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
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Den Klägern stehe aber ein Schadensersatzanspruch wegen eines enteignenden Eingriffs zu. Wenn eine eigentlich rechtmäßige Maßnahme unmittelbar zu einem Sonderopfer führe, einem, das die Schwelle des Zumutbaren überschreite, könne ein solcher Anspruch entstehen. Hier habe die Wartezeit zur Gepäck- und Personenkontrolle dazu geführt, dass die Kläger ihren Flug verpasst hatten. Die Kläger müssten sich zwar grundsätzlich auf die Kontrolle und deren Dauer, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, von vornherein einstellen. Ein Fluggast müsse sich aber nicht auf eine beliebige Dauer einstellen, sondern dürfe sich nach den Empfehlungen des Flughafenbetreibers oder Vorgaben der Fluggesellschaft richten, so die Begründung des Frankfurter Oberlandesgericht.
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