Radfahrer können sich nicht darauf verlassen, dass jegliche Hindernisse für sie beseitigt werden oder alle Gefahren ausgeräumt werden. Für alle Radfahrer gilt zudem das Sichtfahrgebot. Der Klägerin sei daher vorzuwerfen, dass sie trotz dessen, dass das Kabel weder schwer erkennbar noch überraschend war, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom Juni 2021 hervor.
In aller Konsequenz bedeutet es dann auch, wenn ein Radfahrer über ein gut erkennbares quer zum Radweg liegendes Erdkabel stürzt, dieses ein Mitverschulden von 50 Prozent begründet.
Was genau führte zu diesem Urteil des OLG Hamm? 2018 stürzte eine Radfahrerin über ein quer zum Radweg liegendes 4 cm dickes Erdkabel. Das Kabel wurde unter Einsatz eines Baggers aus dem Boden gezogen. Befand sich das Kabel zunächst einige Meter am Rad des Radwegs, so lag es später 20 m quer über den Rad- und Gehweg. Eine Warnung durch einen Mitarbeiter oder ein Hinweisschild gab es nicht. 
Aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen klagte die Radfahrerin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Radfahrerin erlitt einen handgelenksnahen Speichenbruch, Prellungen an beiden Knie sowie trotz getragenen Helms Prellungen am Kopf und der Halswirbelsäule. Durch die Verletzungen verblieb eine posttraumatische Arthrose am linken Handgelenk. Zudem hatte sie anschließend beim Bewältigen längerer Strecken zu Fuß Probleme.
Das zuvor angerufene Landgericht Essen sprach der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens in Höhe von 50 Prozent ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zu. Gegen diese Entscheidung legte die Radfahrerin Berufung ein. Sie wollte ein höheres Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein höheres Schmerzensgeld zu, der Betrag sei angemessen.
Das beklagte Bauunternehmen hafte wegen des Unfalls ebenfalls zu 50 Prozent, denn dessen Mitarbeiter hätten die Sicherstellung des seitlichen Kabelverlaufs oder zumindest eine Warnung herannahender Radfahrer pflichtwidrig unterlassen. Sie hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass Radfahrer jegliche von dem losen und daher potenziell rollenden Kabel ausgehende Gefahren selbst rechtzeitig begegnen können. So sei letztlich die 50:50-Haftung angemessen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.6.2021; AZ – 7 U 89/20 –
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Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu, so das Singener Amtsgericht. Die von ihr genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen – auch wenn diese von anderen Hausbewohnern als ruhestörend empfunden werden. Ein Wohnungsmieter dürfe selbstverständlich mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Diese gehören aber ebenso zum Alltagsleben und seien hinzunehmen.
Das Reisebüro konnte die Gebühr auf 50 Prozent senken und verauslagte diese sogar. Daraufhin beanspruchte das Reisebüro von der Firma die Erstattung der Stornierungsgebühr. Zudem verlangte es die Zahlung der Servicegebühr für die Hotelbuchung. Beides waren konkrete Kosten, die vertraglich im Grunde unstrittig waren. Da sich die Firma weigerte dem nachzukommen, erhob die Betreiberin des Reisebüros Klage.
Der Kläger bezog sich auf die Datenschutzgrundverordnung, nach der er jederzeit und insbesondere formlos kündigen bzw. weitere Werbe-E-Mails untersagen könne. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe. Dem widersprach das Amtsgericht deutlich und urteilte im Sinne des Klägers.
Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern wollten in jedem Fall die Originalbelege zu den Betriebskosten-Abrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 sehen und bekamen damit auch recht. Die Vermieterin verwies zwar darauf, dass in ihrem Büro in Boizenburg Einsicht in die digitalen Belege genommen werden könne – da die Mieter mit der Einsicht in die eingescannten Belege jedoch nicht einverstanden waren, verweigerten sie die Zahlung der Nebenkostennachforderungen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, also in diesem konkreten Fall des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren.
Die Familienkasse zahlte darauf auch kein Kindergeld an den Vater, da die Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht beziehungsweise nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt wurde. Ein Einspruch des Vater war erfolglos, worauf es zur Klage kam.
Der Kläger stimmte den im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu. Im November 2018 postete er im Zusammenhang mit einem Artikel über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hätten. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und sperrte außerdem vorübergehend Teilfunktionen des klägerischen Kontos. Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Landgericht unter anderem die Freischaltung des gelöschten Beitrags. Das Landgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen.