Im urbanen Mobilitätssektor stellen E-Scooter eine bei jungen Leuten höchst beliebte Transportalternative dar, die jedoch auch rechtliche Fragestellungen aufwirft. Ein Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom September 2023 beleuchtet die Hafterhaltung, die Vermieter von E-Scootern betrifft. Das Urteil unterstreicht die Relevanz genauer Nutzerdaten für die Vermeidung von Verfahrenskosten und klärt den Umfang der vorzuhaltenden Daten.
Was war passiert? Ein E-Scooter blockierte einen Gehweg und provozierte dadurch eine polizeiliche Überprüfung. Weil die für die Identifikation des letzten Nutzers nötigen Angaben vom Vermieter nicht vollständig gemacht wurden, richtete sich ein Kostenbescheid nicht gegen den Fahrer, sondern gegen die Vermieterin. Die Berliner Richter stellten klar, dass in solchen Fällen ganz klar die Hafterhaltung des Vermieters greift, sollte der Verursacher des Verstoßes nicht ausfindig gemacht werden können.
Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Pflicht zur vollständigen Registrierung der Nutzerdaten essentiell ist, um im Falle eines Verkehrsverstoßes die Verantwortung adäquat zuweisen zu können. Vermieter von E-Scootern müssen also gewährleisten, dass im Falle einer rechtlichen Nachverfolgung die nötigen Informationen vorliegen. Das Gericht betonte dabei auch, dass die Anhörung des gewerblichen Halters selbst nach nahezu zehn Wochen noch als rechtzeitig gilt, was die praktischen Herausforderungen der Bußgeldbehörden anerkennt.
Dieses Urteil hat sowohl für die Vermieter als auch für die Nutzer von E-Scootern Konsequenzen. Vermieter müssen ihre Datenmanagementprozesse überarbeiten, um der Hafterhaltung schon aus Eigeninteresse gerecht zu werden. Nutzer wiederum sollten sich der Verantwortung bewusst sein, die mit der Nutzung dieser Mobilitätsmittel einhergeht, und darauf achten, sie regelkonform zu nutzen und abzustellen. Nachlässigkeit kann also durchaus zu hohen Kosten führen, ähnlich anderer Verkehrsverstöße, vergleichbar mit Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen.
Die Hafterhaltung betont die Notwendigkeit einer Balance zwischen flexibler Mobilität und verkehrsgerechter Nutzung öffentlicher Räume. Für eine effiziente und konfliktfreie Integration der E-Scooter in das urbane Verkehrskonzept ist es unerlässlich, dass sowohl Anbieter als auch Nutzer ihre Verantwortung ernst nehmen und entsprechend handeln.
Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 6.9.2023; AZ – 297 OWi 812/23 –
Foto: Igor Tichonow


Der Rechtsstreit entstand, nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendete und der Arbeitgeber einen Teil der Provision zurückforderte. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und argumentierte, dass die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ihn unangemessen benachteilige. Der Arbeitgeber konterte und behauptete, dass die Regelung rechtmäßig sei und ein legitimes Interesse daran bestehe, die Vermittlungsprovision nur dann endgültig zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch für eine bestimmte Zeit tätig gewesen sei.
Einige Wochen später erhielt die Autofahrerin einen Bescheid von der Stadt Kirtorf, in dem ihr Kosten in Höhe von 784,20 Euro für den Einsatz in Rechnung gestellt wurden. Die Begründung: Es seien insgesamt Kosten von über 1.000 Euro entstanden, aber aus Billigkeitsgründen sei die Summe um 25 % reduziert worden.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit seinem Urteil vom Mai 2023 jedoch ab. Es stellte fest, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Betreiberin mit einem neuen Bauantrag zum Ausdruck brachte auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der zuvor genehmigten Form verzichten zu wollen. Die ursprüngliche Genehmigung habe daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und werde sich erledigen.
Für den Datenschutzbeauftragten ist es von zentraler Bedeutung, unabhängig zu agieren. In der Rolle des Betriebsratsvorsitzenden könnte die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten beeinträchtigt werden, insbesondere wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die der Betriebsrat anfordert oder nutzt. Hier stellt sich erkennbar die Frage, ob der Datenschutzbeauftragte in dieser Konstellation wirklich die nötige Unabhängigkeit bewahren kann, um faktisch sicherzustellen, dass das Unternehmen die Datenschutzgesetze einhält.
