Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem wesentlichen Urteil im Februar 2023 zugunsten der Windenergieindustrie gefällt. Ein Windparkbetreiber hatte gegen das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Klage eingereicht, da das Amt den Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage in der Gemeinde Mühlen Eichsen nicht rechtzeitig bearbeitet hatte.
Dabei wurde in diesem konkreten Fall der ursprüngliche Antrag durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern negativ bewertet. Dieses Amt war der Meinung, dass die Errichtung der Windkraftanlage das Erscheinungsbild bestimmter lokaler Denkmäler deutlich beeinträchtigen könnte. Dem Gericht zufolge habe der Beklagte nicht in zureichender Frist – wie im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegt – über den Antrag der Klägerin entschieden. Durch die ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) sei der Beklagte denn auch nicht gehindert gewesen, über den Antrag zu entscheiden, so die Richter.
Das Oberverwaltungsgericht sah dies denn auch deutlich im Sinne der Betreiber von Windkraftanlagen. Es betonte, dass, selbst wenn man von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmäler ausginge, die Windenergieanlage dennoch genehmigt werden müsse. Dies läge daran, dass das öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie, insbesondere durch Windkraft, über dem Interesse des Denkmalschutzes stehe. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz stelle dieses öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage sogar explizit heraus.
In diesem speziellen Fall bedeutete dies ganz deutlich, dass das Interesse am Denkmalschutz hinter dem Bestreben zurückzustehen habe, erneuerbare Energien und insbesondere Windenergie zu fördern. Dieses Urteil bedeutet daher auch ein entscheidenden Schritt für Windparkbetreiber und könnte für künftige Projekte wegweisend sein, insbesondere in Gebieten, in denen Denkmalschutzbelange potenzielle Projekte beeinflussen könnten.
Zusammenfassend hat das Oberverwaltungsgericht noch einmal betont, dass der Denkmalschutz, obwohl wichtig, in bestimmten Fällen hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien zurückstehen kann. Inwieweit sich diese Entscheidung auf zukünftige Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen auswirken wird, wird sich noch erweisen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.2.2023 ; AZ – 5 K 171/22 –
Foto: Rainer Fuhrmann