Mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Dezember 2022 wurde klargestellt, dass ein Gewerbemieter keine Pflicht hat, dem Vermieter die fristgerechte Räumung nach einer Kündigung zu bestätigen. Das Gericht urteilte, dass das Schweigen des Mieters in einem solchen Fall keine vorbeugende Räumungsklage rechtfertigt.
Der zugrunde liegende Fall betraf die ordentliche Kündigung eines Gewerbemieters im März 2022. Die Mieterin sollte bis Ende September 2022 die Räumlichkeiten räumen. Da sie auf das Kündigungsschreiben nicht antwortete, baten die Vermieter im April und Mai 2022 um Bestätigung der fristgerechten Räumung. Als auch hier keine Reaktion erfolgte, erhoben die Vermieter eine vorbeugende Räumungsklage. Die Mieterin erkannte den Anspruch an, war jedoch der Meinung, nicht für die Verfahrenskosten aufkommen zu müssen.
Das Landgericht Duisburg entschied zunächst, dass die Mieterin die Kosten tragen müsse, da sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Die Mieterin legte jedoch umgehend Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied denn auch zugunsten der Mieterin. Sie müsse die Verfahrenskosten nicht tragen, sondern die Kläger entsprechend der gesetzlichen Regelung. Die Mieterin habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, da sie keine aktiven Handlungen vorgenommen habe, die den Klägern Anlass zur Befürchtung gaben, sie würde nicht fristgerecht ausziehen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist ein Gewerbemieter in der Regel nicht verpflichtet, dem Vermieter vor Fälligkeit die Bereitschaft zur Erfüllung der Kündigung (und damit Räumung) anzuzeigen. Die bloße Untätigkeit des Mieters sei für einen besonnenen Vermieter kein berechtigter Grund zur Annahme, dass sein Anspruch ohne gerichtliche Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werde. Die Erfüllungsbereitschaft schriftlich zu bestätigen, könne sogar nachteilig für den Mieter sein, da sie als Anerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst gewertet werden könne. Letztlich biete auch eine positive Rückmeldung keine Gewissheit darüber, ob der Mieter seiner Räumungspflicht fristgerecht nachkommt.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2022; AZ – 24 W 39/22 –
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Im vorliegenden Streitfall aus Sachsen hatten die Kläger auf der Suche nach einem Eigenheim einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag mit einer Immobilienmaklerin abgeschlossen. Die Reservierungsgebühr betrug 4.200 Euro (1% des Kaufpreises) und sollte das ausgewählte Grundstück bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorhalten. Als die Kläger vom Kauf zurücktraten, forderten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht stimmte dieser Argumentation jedoch nicht zu und urteilte, dass die Beete nicht als Grünflächen gelten. Sie wurden als Kiesbeete eingestuft, in denen punktuell Koniferen, Sträucher und Bodendecker gepflanzt waren. Grünflächen, so das Gericht, seien durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen charakterisiert. Ein wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei ihr „grüner Charakter“.
Die gesetzliche Beschränkung (NHG) auf das weibliche Geschlecht führt grundsätzlich nicht automatisch zur Rechtfertigung einer darauf begründeten Maßnahme. Eine unterschiedliche Behandlung ist im Gegenteil auch nur dann zulässig, wenn das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des Stellen- und Aufgabenzuschnitts der Hochschule eindeutig und unverkennbar zu. Das weibliche Geschlecht ist für einen Teil der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbar.
Da der 4. Februar 2020 der dritte Werktag des Monats war, wäre die Kündigung zum Ende des Monats April 2020 wirksam gewesen – wenn denn der Zugang an diesem Tag erfolgt wäre. Für den Fall, dass das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Tag zugegangen sein sollte, wäre die Kündigung erst zum Ende des Monats Mai wirksam geworden. Letztlich hat der Vermieter das Schreiben tatsächlich erst am Folgetag gesehen.

Da die Widersprüche bei der Gemeinde keine Reaktion brachten, hatten die Kläger im Oktober 2022 Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass für den Erlass der Verfügungen keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Bei dem betreffenden Privatweg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.