Beim „Keyword-Advertising“ buchen Werbetreibende bei einem Suchmaschinenbetreiber so genannte Keywords, bei deren Eingabe die von ihnen gekauften Werbeanzeigen in der Trefferliste angezeigt werden. Verwendet der Werbende dabei eine fremde Marke oder ein fremdes Kennzeichen als Schlüsselwort für seine Anzeige, stellt sich häufig die Frage, ob darin eine Marken- oder Kennzeichenverletzung vorliegt. Mit dieser Fragestellung zur Nutzung eines solchen „fremden“ Markenname hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom Februar 2023 zu befassen.
Die Beklagte, Betreiberin eines Portals für Kreditvergleiche, verwendete den Begriff „smava“ als Keyword unter anderem bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer Firma „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Werbung. Das Landgericht Braunschweig hat ihrer auf Unterlassung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte dann jedoch Erfolg.
Eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Markeninhaber der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Markenfunktionen beeinträchtige. Eine der wichtigsten Funktionen ist, dass sie den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Leistung hinweist, so dass er die Waren verschiedener Unternehmen auseinander halten kann. Eine solche Beeinträchtigung liege hier aber gar nicht vor.
Der verständige Internet-Nutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele, ergebe sich zudem aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ oberhalb des Textes. Wichtig: Der „fremde“ Markenname tauchte im Werbetext selbst auch nicht auf, sondern wurde lediglich als Werbe-Keyword benutzt. Ein unlauterer Wettbewerb sei daher nicht zu erkennen, so die Braunschweiger Richter.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 9.2.2023; AZ – 2 U 1/22 –
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Da der 4. Februar 2020 der dritte Werktag des Monats war, wäre die Kündigung zum Ende des Monats April 2020 wirksam gewesen – wenn denn der Zugang an diesem Tag erfolgt wäre. Für den Fall, dass das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Tag zugegangen sein sollte, wäre die Kündigung erst zum Ende des Monats Mai wirksam geworden. Letztlich hat der Vermieter das Schreiben tatsächlich erst am Folgetag gesehen.

Da die Widersprüche bei der Gemeinde keine Reaktion brachten, hatten die Kläger im Oktober 2022 Klage gegen die Verfügungen erhoben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass für den Erlass der Verfügungen keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Bei dem betreffenden Privatweg, von dem keine Gefahren ausgingen, handele es sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.
Das zunächst angerufene Landgericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach komme allein eine Haftung der Winterdienstfirma in Betracht. Eine Haftung sei aber ausgeschlossen, da die Klägerin nicht dargelegt habe, dass am Unfalltag allgemeine Glättegefahr in Berlin herrschte und für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe.
Die Kläger wenden sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, wonach sich das Unterlassungsbegehren nicht auf eine Gesundheitsverletzung stützen lässt. Diese Beurteilung sei rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie nahmen auch die Annahme des Landgerichts hin, dass der beklagten Spedition keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung zuzurechnen sei. Auch insoweit sind Rechtsfehler des Landgerichts nicht ersichtlich.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin durch Umbaumaßnahmen den Spitzboden in ihre Wohnung integriert. Dagegen klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – und verlangte den Rückbau. Das Landgericht Berlin entschied tatsächlich auch zu Gunsten der Klägerin und untersagte den Ausbau. Ihr stehe im Gegenteil ein Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen zu.