Haftung bei Unfall auf Parkplatz eines Baumarktes auf 50:50 festgelegt

In den Fahrgassen eines Parkplatzes, die vor allem der Parkplatzsuche dienen und wo man nicht von fließendem Verkehr sprechen kann, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer auf einem Baumarktparkplatz sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Urteil vom Juni 2022 daher eine Haftung für Unfallfolgen von 50:50 festgelegt.

Der Betreiber eines Baumarkts hatte für seinen Parkplatz die Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine davon, an deren beiden Seiten sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende Fahrgasse verfügte im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen kam es zum Zusammenstoß.

Eine Haftung für Unfallfolgen beträgt 50:50Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten von 25 Prozent stattgegeben. Die Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 Prozent Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. So  seien hier die Anteile als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden daher zu teilen.

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde. Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich anwendbar – Fahrgassen auf Parkplätzen jedoch keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen. „Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes…, gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme…, d.h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen“, so ganz unmissverständlich die Entscheidung des Frankfurter OLG.

Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische Merkmale fehlten hier.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.6.2022; AZ – 17 U 21/22 –

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E-Commerce: Ab 1. Juli 2022 ist eine Kündigungsschaltfläche für Verbraucher Pflicht

Shop-Betreiber und E-Commerce-Unternehmen müssen zukünftig Verbrauchern die Kündigung von laufenden Verträgen mit der Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche einfacher machen. Allerdings muss nicht bloß eine Schaltfläche, sondern ein gesetzlich genau vorgegebenes Kündigungsverfahren umgesetzt werden. Im Vordergrund steht ein festes Bestätigungsverfahren: Nach dem Absenden der Kündigung müssen die Verbraucher eine Kopie ihrer Kündigungserklärung sowie eine Bestätigung des Zugangs erhalten. Dazu gehört auch die Nennung des Datums, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Der Gesetzgeber gibt zudem genau vor, wie diese Kündigungsschaltfläche formuliert und wo sie auf der Seite platziert werden muss. Diese Schaltfläche muss anschließend zu einer Bestätigungsseite führen, deren Inhalt und Ausgestaltung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist. Nach dem Klick auf die entsprechende Schaltfläche müssen die Kunden der E-Commerce-Seite auf eine Webseite oder zu einer entsprechenden Funktion einer App geleitet werden.

Kündigungsschaltfläche wird Pflicht!

Dort müssen sie ihre Kündigung noch einmal gesondert bestätigen können. Und: Alle Eingabefelder dürfen nicht als Pflichtfelder definiert sein. Jedoch ist natürlich ein Hinweis vor dem Absenden, dass bei fehlenden Angaben zur Person und zum Vertrag die Zuordnung unmöglich werden kann, durchaus zulässig. Der Zugang darf übrigens nicht von einem Login mit Kundendaten abhängig gemacht werden.

Die Kunden müssen sofort (also ohne weitere Prüfung nach dem „Klick“) eine Bestätigung des Zugangs der Kündigung auf „elektronischem Wege“ erhalten – das wird in der Regel sicher per E-Mail geschehen. Inhaltlich sollten in der Kopie der Kündigungserklärung nur ganz knapp die Angaben des Kunden samt Zeitpunkt der Erklärung enthalten sein. Diese Angaben zu ergänzen – etwa um Details zu dem gekündigten Vertrag oder offene Posten – wird nicht empfohlen.

Nach der Abgabe der Kündigung müssen die jetzt ehemaligen Kunden die Möglichkeit erhalten ihre Erklärung dauerhaft zu sichern. Das kann insbesondere durch PDF-Dateien und E-Mails geschehen. Im Fall einer Bestätigungs-E-Mail sind Angaben zum Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten erlaubt, genauso wie auch ein Link zum Impressum. Auf Links zu Social-Media-Seiten des E-Commerce-Unternehmens und gar Werbeaussagen muss unbedingt verzichtet werden, da die E-Mail sonst als Werbung eingestuft werden könnte.

Da Verstöße gegen diese neuen Pflichten zu Abmahnungen führen können, sollten die im Beitrag vorgestellten Verfahren von E-Commerce-Betreibern schnellstmöglich umgesetzt werden.

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Grobe Fahrlässigkeit: Versehentliches Anschalten einer Herdplatte statt Ausschalten

Welche Pflichten haben Mieter vor dem Verlassen ihrer Wohnung zu beachten? Wann liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor und in welchen Fällen muss der Gebäudeversicherer komplett haften? Kommt es zu einem Brandschaden in einem Wohnhaus, weil vor dem Verlassen des Hauses eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet wurde anstatt eine andere Platte auszuschalten, kann die Versicherung ihre Leistung um 25 Prozent kürzen. Denn dem Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen im Mai 2022 entschieden.

Vor Verlassen ihrer Wohnung hatte eine Frau versehentlich den falschen Drehknopf an ihrem Elektroherd betätigt – statt die Herdplatte auszuschalten, stellte sie diese auf die höchste Stufe. Den entstandenen Brandschaden regulierte der Wohngebäudeversicherer der Frau allerdings nur zu 75 Prozent. Eine Zahlung der restlichen rund 9.000 Euro lehnte er mit der Begründung ab, dass die Frau grob fahrlässig gehandelt habe.Grobe Fahrlässigkeit entsteht auch bei versehentlichem Anschalten einer Herdplatte

Die Versicherungsnehmerin bekam zunächst vor dem Landgericht Bremen Recht. Das Verhalten der Klägerin sei fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gewesen, urteilten die Richter. Es habe kein typischer sogenannter Herdplattenfall vorgelegen, in dem jemand „bewusst oder unbewusst“ zubereitetes Essen auf dem eingeschalteten Herd zurückgelassen habe. Tatsächlich sei im konkreten Fall der „Kochvorgang“ mit dem vermeintlichen Ausschalten der vorderen Herdplatte abgeschlossen gewesen. Die Klägerin habe mit ihrem Verhalten die gebotene Sorgfaltspflicht nicht in einem „ungewöhnlich hohen Maße“ verletzt.

Angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherds habe sich die Klägerin durch einen Blickkontakt vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war, argumentierte hingegen das Oberlandesgericht. Dies gelte insbesondere deshalb, weil sie das Haus verlassen wollte. Man könne auch nicht von einem Augenblicksversagen sprechen, so die Richter. Es seien keine Umstände erkennbar, die das momentane Versagen der Klägerin in einem anderen Licht erscheinen lasse. Eine besondere Eile oder eine Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation sei nicht ersichtlich.

Auch die Grundsätze der sogenannten Routinehandlungen, die typischerweise unbewusst ausgeübt werden, seien nach Ansicht des Oberlandesgericht nicht anwendbar. Denn weder handele es ich bei der Bedienung eines Herdes um eine routinemäßige Dauertätigkeit, die ständige Konzentration erfordert, noch sei erkennbar, dass die Klägerin durch äußere Umstände abgelenkt war.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2022; AZ – 3 U 37/21 –

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Mieter müssen die Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder nicht übernehmen

Vermieter sind seit einigen Jahren dazu verpflichtet, Rauchmelder in ihren Immobilien zu installieren. Dass die Kosten für einen Kauf nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, war bereits seit Längerem bekannt. Was allerdings bei einer Anmietung (als alternatives Modell der Vorsorge) der Rauchmelder gilt, war bisher nicht eindeutig definiert. Dies ändert sich nun mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2022. Anschaffungskosten für Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kosten für Anschaffung der RauchmelderDer BGH hat für Rauchmelder bezüglich der Nebenkosten allerdings nur festgehalten, dass die Anschaffungs- oder Mietkosten allein Sache der Vermieter sind. Ausgenommen sind hier die Wartungskosten für die Geräte, da diese gemäß der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.

Im zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer seinem langjährigen Mieter 2015 mitgeteilt, dass er das Gebäude mit Rauchwarnmeldern ausstatten werde. Die Nebenkostenabrechnung wies dann vom Folgejahr an die Position „Miete + Wartung Rauchmelder“ aus, für die jede Mietpartei anteilig aufkommen musste. Dagegen wehrte sich der Mieter und klagte. Denn „Miete“ bedeute auch, dass der „Kauf“ mit in diesem Betrag enthalten sei.

Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte extern angemietet werden. Die Richter des BGH stellen nun klar, dass das keinen Unterschied machen kann – sonst wäre Vermietern der Weg eröffnet, „auf einfache Weise (…) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. Kurz: Hier werden zwei Dinge miteinander – zu Unrecht – vermengt.

Die Richter der BGH betonen in ihrer Urteilsbegründung daher noch einmal ganz deutlich, dass die Wartungskosten für die Geräte ausgenommen sind, da diese gemäß der Betriebskostenverordnung unbestreitbar zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.

Urteil der Bundesgerichtshof vom 11.5.2022; AZ – VIII ZR 379/20 –

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Anspruch auf vollständige Privatsphäre bei Trennung in einer Wohnung?

Auch wenn viele Bedingungen bei Scheidungen heutzutage deutlich besser sind als noch vor Jahren, so entstehen doch bei aller Liberalisierung leider immer noch sehr grundsätzliche Streitpunkte. Aus Kostengründen bleiben getrennte Ehegatten oft in der gleichen Wohnung. Doch wie sieht es mit der Privatsphäre aus? Müssen sie sich gegenseitig berichten, wer wann was vorhat? Nein, das sei eine unzumutbare Einschränkung des Nutzungsrechts des anderen Ehegatten, so das Bamberger Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom April 2022.

Leben die Eheleute in der Ehewohnung getrennt, so besteht kein Anspruch auf vollständige Privatsphäre und Auskunft über die Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten, wie der konkrete Fall deutlich macht: Seit Ende September 2021 lebte ein Ehepaar der in Bayern liegenden Ehewohnung getrennt. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine Immobilie mit 1.800 qm Grundstück – bei einer Wohnfläche von ca. 200 qm. Da die Ehefrau das Zusammenleben mit ihrem Ehemann innerhalb eines Haues für unzumutbar hielt, beantragte sie im Dezember 2021 die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung. Sie beanspruchte eine umfassende Privatsphäre und wollte wissen, wann sich der Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich denn auch die Beschwerde des Ehemanns.Anspruch auf vollständige Privatsphäre bei Trennung in einer Wohnung?

Das anschließend angerufene Oberlandesgericht Bamberg entschied jedoch zu Gunsten des Ehemanns. Die Ehefrau könne keine Wohnungszuweisung verlangen. Diese setze nämlich besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen. Nur unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten muss in solchen Fällen das Verbleiben in der Wohnung – trotzdem – zu einer klaren, unerträglichen Belastung werden. Solche Umstände habe die Ehefrau aber nicht darlegen können.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe während der Trennungszeit auch grundlegend kein Anspruch auf umfassende Privatsphäre in der gesamten Wohnung und Kenntnis der Anwesenheitszeiten des Ex-Ehepartner während des Zusammenlebens. Dies würde dem Charakter als gemeinsam genutzten, „ehemaligen“ Ehewohnung widersprechen. Die fehlende vollständige Privatsphäre sei der gemeinsamen Nutzung innewohnend. Zudem würde es den Ehemann unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken, wenn er der Ehefrau seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesenheitszeiten mitteilen müsste.

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 1.4.2022; AZ – 2 UF 11/22 –

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Urteil: Arbeitgeber darf Betriebsrat nicht abmahnen

In Deutschland haben Gewerkschaften und ihre Vertreter nach wie vor eine starke Rolle in der Arbeitnehmer-Vertretung – anders als in vielen anderen Ländern. In den meisten Betrieben steht dafür zunächst der Betriebsrat und dessen Vertreter. Sie haben durch ihre besondere Tätigkeit einen hohen Schutz, was auch immer wieder Unternehmern ein Dorn im Auge ist. Doch Gerichte neigen hierzulande eher dazu, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, wie auch ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht Hessen vom November 2021 zeigt.

Der Arbeitgeber hatte vom Betriebsrat unter Androhung arbeitsrechtlicher Schritte verlangt, es zu unterlassen, ein (vom Arbeitgeber erstelltes) Formular mit der Funktion einer „Jahresurlaubsplanung“ zu verändern oder anzupassen. Obwohl Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit ganz klar nicht gestört oder behindert und auch nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, mahnte der Arbeitgeber den Betriebsrat in einer E-Mail ab.

Der Betriebsrat ist gesetzlich besonders geschützt!Der Arbeitgeber begründete das Ignorieren des Betriebsverfassungsgesetzes damit, dass interne Firmenunterlagen zu verändern und diese ungeprüft und ungefragt weiterzugeben, keine typische Tätigkeit sei und auch als Interna zu unterbinden. Das Schreiben endete denn auch mit dem Verweis, arbeitsrechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen, sollte sich so ein Fall wiederholen. Was typischerweise eine Abmahnung wäre.

Eine „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung wegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Amtspflichtverletzung ist generell unzulässig“, lautete jedoch die etwas in sich gedreht wirkenden Begründung der hessischen Richter. Beides, Abmahnung und Amtspflichtverletzung liegen quasi auf der gleichen Ebene, daher auch dieser Wortlaut der Erklärung.

Abmahnung für ein Verhalten, das der Mitarbeiter aufgrund seiner Stellung im Betriebsrat tätigt, kommt daher nicht in Betracht. Jedoch bleibt davon natürlich die Möglichkeit der Abmahnung in seiner Stellung als normaler Arbeitnehmer (die er gleichzeitig innehat) vollkommen unberührt – so zum Beispiel, wenn er Pflichten aus seinem geltenden Arbeitsvertrag verletzt. Der Abmahnung kann er dann auch nicht die Mitgliedschaft im Betriebsrat entgegenhalten.

Die Möglichkeit, gegen eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorzugehen, steht übrigens nur dem abgemahnten Betriebsratsmitglied selbst offen. Ein entsprechendes Recht des Betriebsrats als Kollektiv existiert hingegen nicht.

Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.11.2021; AZ – 16 TaBV 52/21–

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Bundesverfassungsgericht: Corona-bedingte Schließung der Gastronomie war rechtmäßig

Cafés, Kneipen und Restaurants – die gesamte Gastronomie – musste in den Hochphasen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen werden. Ein Jahr nach den Einschränkungen durch die sogenannte Bundes-Notbremse billigte das Bundesverfassungsgericht diese Maßnahme als rechtmäßig. Die Entscheidung kommt nicht überraschend, da die Karlsruher Richter zentrale Maßnahmen der Corona-Notbremse schon vor einigen Monaten als gerechtfertigt eingestuft haben. Dabei ging es um die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen und die vorübergehende Schließung von Schulen.

Gaststätten mussten schließen, sobald die vorgegebene Schwelle erreicht war (Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an mehreren Tagen über 100). Sie durften dann allerdings noch Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen oder auf Bestellung ausliefern. Der Geschäftsführer der klagenden GmbH war der Ansicht, die Schließungen seien so nicht erforderlich gewesen. Verpflichtende Hygienekonzepte und Tests hätten vollkommen ausgereicht, die Gastronomie weiter zu betreiben.

Corona-bedingte Schließung der Gastronomie ist rechtmäßig

Die Entscheidung gegen dieses Argument fiel dann recht unmissverständlich aus: Die Verfassungsrichter betonen den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Damals habe eine „besondere Dringlichkeit“ bestanden, „zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden“. Die zentrale Begründung macht das noch einmal deutlich: „Der grundsätzliche Ansatz, den Schutz der Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.“

In der Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und eventuell entgegenstehenden Belangen habe der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden, so die Richter und erläutern: „Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen.“ Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Geschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und habe bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte.

Die mittlerweile veränderte Lage mit der sogenannten Hotspot-Regel erlaubt zusätzliche Vorgaben, etwa wenn ein Landesparlament eine regional drohende kritische Lage für Kliniken feststellt. Unabhängig von staatlichen Regeln können Firmen, Geschäfte und andere Einrichtungen nach Hausrecht weiterhin Vorgaben wie Maskenpflichten beibehalten.

Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 10.5.2022; AZ – 1 BvR 1295/21 –

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„Nachtrunk“ bei Verkehrsunfällen befreit Versicherung von der Pflicht zu zahlen

Die Geschichte kommt einem sehr bekannt vor – und tatsächlich ist das Thema „Nachtrunk“ kein neues. Immer wieder stellt sich die Frage, wie die damit verbundenen Aussagen zu bewerten sind, und dies nicht nur nach dem Verkehrsrecht, sondern auch vor allem in Hinsicht auf Ausgleichszahlungen der haftenden Versicherung.

Kommt es zu einem Unfall, ist eine KFZ-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Verstößt der Versicherungsnehmer dagegen, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig im April 2022 entschieden.

Der Kläger fuhr im zu entscheidenden Fall mit seinem Auto mit 20 km/h gegen eine Laterne. Er wartete nicht an der Unfallstelle, sondern begab sich zu dem nahegelegenen Haus seiner Eltern. Die Eltern nahmen die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Der Kläger behauptete, nach dem Unfall 0,7 l Wodka getrunken und sich schlafen gelegt zu haben. Die von der Polizei etwa 1,5 Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe wies 2,79 Promille auf. Mit seiner Klage wollte er den Ersatz der an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden sowie die Zahlung der Reparaturkosten für die Laterne erreichen. Die beklagte Versicherung lehnte dies aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers ab. Den behaupteten „Nachtrunk“ erachtete sie nicht als plausibel und hinreichenden Grund für eine entsprechende Zahlung.„Nachtrunk“ bei Verkehrsunfällen

Im Landgericht Braunschweig sah man die Lage ähnlich: Es sei aufgrund des gesamten Akteninhalts und der erhobenen Beweise von einer alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe danach kein Versicherungsschutz. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung mit der Begründung ein, der seitens des Gerichts bestellte Gutachter habe letztendlich nicht ausschließen können, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.

Das anschließend angerufene Oberlandesgericht sah jedoch keine Veranlassung weiter aufzuklären, ob der Kläger das Fahrzeug alkoholisiert geführt habe, oder ob der hohe Blutalkoholwert auf einen „Nachtrunk“ zurückzuführen sei. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund des geltenden Versicherungsvertrages verpflichtet sei, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Die Auskunftspflicht erschöpft sich dabei nicht nur in der bloßen Weitergabe von Informationen, sondern erfasse auch das Verhalten am Unfallort.

So dürfe der Verkehrsteilnehmer nicht etwa den Unfallort verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zum Beispiel zum Drogen- und Alkoholkonsum zu ermöglichen. Der Versicherer muss die Möglichkeit haben, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen zu überprüfen. Dies hat der Kläger mit seinem behaupteten „Nachtrunk“ vereitelt. Eine verlässliche Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt, die in diesem Fall am Unfallort routinemäßig zu erwarten gewesen wäre, war nicht ja mehr möglich.

Entscheidung des Oberlandesgericht Braunschweig vom 26.4.2022

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Müssen Betreiber von Biogas-Anlagen eigene Lagerkapazitäten für ihre Gärrückstände vorhalten?

Sie werden Teil der zukünftigen, unabhängigen Energie-Versorgung: Die Bundesregierung hat klar gemacht, dass Biogas-Anlagen zu den wichtigsten Bausteinen ihrer Energie-Politik gehören. Neue Verordnungen und Urteile werden daher demnächst verstärkt in den Vordergrund treten. Einen solchen aktuellen Fall hatte der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im April 2022 zu entscheiden.

Dabei ging es um die bestehende Verpflichtung der Klägerin zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten – und ob diese entfallen kann, wenn sie durch schriftliche, vertragliche Vereinbarungen mit einem Dritten sicherstellt, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der von ihr erzeugten Gärrückstände nach den Regeln der Düngeverordnung landwirtschaftlich – insbesondere auch als Düngemittel – verwertet wird.

Die Betreiberin der Biogas-Anlage betreibt diese ohne über eigene Aufbringungsflächen für die bei dem Betrieb der Anlage anfallenden Gärrückstände zu verfügen. Nach der aktuellen Düngeverordnung von 2017 wird festgelegt, dass solche Biogas-Anlagen-Betriebe, seit dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden Gärrückstände sicher lagern können – wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben.Soweit Biogas-Anlagen nicht selbst über Anlagen zur Lagerung verfügen, müssen Verträge mit Dritten sicherstellen, dass dies gewährleistet ist

Soweit der Betrieb nicht selbst über erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Inhaber durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten sicherzustellen, dass die das Fassungsvermögen übersteigende Menge überbetrieblich gelagert oder verwertet wird, so die Verordnung wortwörtlich.

Die Betreiberin der Anlage vertritt die von der beklagten Landwirtschaftskammer Niedersachsen abweichende Auffassung, dass „Verwertung“ auch die überbetriebliche landwirtschaftliche Verwertung, insbesondere durch eine Verwendung als Düngemittel umfasse. Das Verwaltungsgericht in Oldenburg hatte diese Klage mit Urteil vom 30. September 2020 abgewiesen. Die Entscheidung hat es insbesondere darauf gestützt, dass nur eine Verwertung, bei der die Gärrückstände nicht zum Zwecke der Düngung verwendet würden, den Zielen der Vorschrift (dem Boden- und Gewässerschutz) gleichermaßen gerecht werde.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sah das anders: Die Verwertung durch Dritte sei auch eine landwirtschaftliche Nutzung von Gärrückständen als Düngemittel, dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sofern der Verordnungsgeber die Verwertungsmöglichkeiten hätte einschränken wollen, hätte er dies bei der Ausgestaltung der Norm zum Ausdruck bringen müssen. Allerdings hätten Betreiber von Biogas-Anlagen vertraglich sicherzustellen, dass die Verwertung auch entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung erfolgen werde.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, da es sich bei der Düngeverordnung um eine bundesweit geltende Regelung handelt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.04.2022; AZ – 10 LC 247/20 –

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Textnachrichten im Auto schreiben und Frau überfahren: Verurteilung und Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung

Leider immer noch Alltag: Autofahrer ignorieren das Verbot mit Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten (auch Navis) zu hantieren während sie fahren. Das führt denn auch teilweise zu schweren Unfällen und im schlimmsten Fall zum Tod unbeteiligter Personen. So hatte der in diesem Fall verurteilte Autofahrer Textnachrichten geschrieben und in der Folge eine Frau tödlich verletzt.

Das Amtsgericht Paderborn hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Paderborn die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt, die Vollstreckung der Strafe jedoch nicht wie vom Angeklagten erstrebt zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilung zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom März 2022 rechtskräftig.

Im konkreten Fall war der Autofahrer mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hatte dabei auf seinem Mobiltelefon zwei Textnachrichten gelesen sowie eine sehr kurze Antwort geschrieben. Dann legte er das Telefon in der Mittelkonsole und merkte dadurch nicht, dass er sich in einer langgezogenen Rechtskurve drei Personen auf Fahrrädern, einer Mutter mit ihrer 3-jährigen Tochter auf dem Fahrradkindersitz und der davor mit ihrem Kinderrad fahrenden 6-jährigen Tochter, näherte. Als er wieder aufschaute, bemerkte er die Familie zu spät, versuchte noch abzubremsen, kollidierte aber noch mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h oder mehr mit den Fahrradfahrern. Durch den Unfall wurden die Mutter getötet und beide Mädchen schwer verletzt.Textnachrichten im Auto schreiben

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten im Wesentlichen dessen bereits früh abgelegtes umfassendes Geständnis, das auch den Kindern eine belastende Aussage in der Hauptverhandlung ersparte, und die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro, für die der Angeklagte einen Kredit aufnahm, und mehrere Entschuldigungen des Angeklagten berücksichtigt. Außerdem hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er zuvor weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich belastet war. Zu seinen Lasten hat das Landgericht im Wesentlichen gewürdigt, dass der Angeklagte während der Fahrt sein Mobiltelefon bediente. Vor allem das Verfassen der Textnachricht stelle eine massive Ablenkung vom Verkehrsgeschehen dar, so dass dem Angeklagten insgesamt eine ganz erhebliche Sorg- und Verantwortungslosigkeit vorzuwerfen sei.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Landgericht jedoch ab. Vor seinem allgemeinen Hintergrund könne dem sozial integrierten Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt werden. Auch lägen deswegen besondere Umstände vor, die die Strafaussetzung einer über ein Jahr hinausgehenden Freiheitsstrafe ausnahmsweise zulassen würden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung komme hier jedoch nicht in Betracht, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (Textnachrichten / SMS schreiben), stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Die Tat sei dabei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, die diese klare Norm nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.3.2022; AZ – III-4 RVs 13/22 –

Foto: Andrey Popov