Im Kontext der mehr oder weniger aktuellen Geschehnisse um die Pandemie war der Bundesgerichtshof mit einem Fall konfrontiert, der viele Hochzeitspaare (aber nicht nur die) und Dienstleister gleichermaßen betreffen dürfte. Inmitten der Corona-Pandemie war ein Brautpaar gezwungen, seine geplante Hochzeitsfeier zu verschieben, was Auswirkungen auf das Verhältnis zu ihrer gebuchten Fotografin hatte. Was bewirkt solch eine Absage im Vertragsverhältnis?
Im Kern des Konflikts stand die Anzahlung, die das Brautpaar der Fotografin bereits geleistet hatte. Wegen der durch die Pandemie bedingten Verlegung des Hochzeitstermins verlangten sie diese zurück. Zudem behaupteten sie, der Fotografin stünden keine weiteren Vergütungsansprüche zu, da sie ja den Vertrag gekündigt hätten. Wie steht es also nun um den Vergütungsanspruch von Hochzeitsfotografen (genauso natürlich auch anderer Dienstleister) trotz Pandemie-bedingter Absage?
Obwohl die Hochzeitsfeier aufgrund der Corona-bedingten Beschränkungen nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden konnte, stellte der BGH in seinem Urteil vom April 2023 fest, dass dies die Fotografin letzten Endes nicht an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen hindere. Der zuständige Bundesgerichtshof urteilte, dass trotz der geltenden landesrechtlichen Vorschriften zur Pandemie die Möglichkeit bestanden hatte, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen.
Die Entscheidung des Brautpaares anschließend einen anderen Fotografen zu beauftragen, wurde denn auch von dem Gericht als irrelevant angesehen. Dies allein begründe kein Recht auf Vertragsrücktritt oder auf Rückzahlung der Anzahlung. Die Kündigung des Vertrages durch das Brautpaar wurde von den Richtern daher als eine freie Kündigung interpretiert. Daraus entstände für die Fotografin durchaus ein Vergütungsanspruch. Deshalb wurde der Rückzahlungsanspruch des Brautpaares abgelehnt und eine negative Feststellungsklage als unbegründet erklärt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt damit eine wichtige Orientierung für vergleichbare Fälle vor. Das Urteil verdeutlicht, dass auch in Zeiten von Pandemie-bedingten Unsicherheiten und Änderungen die vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Parteien ihre Gültigkeit behalten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.4.2023; AZ – VII ZR 144/22 –
Foto: Africa Studio

Das Urteil des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist in der Regel nicht steuerpflichtig, wenn sie durchgehend zwischen dem Kauf und dem Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall aber zog der Ehemann aus, und nur die geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind wohnten weiterhin dort.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Des Weiteren wurde deutlich, dass die Ablehnung eines solchen „Angebots“ nicht zwingend auf einen fehlenden Leistungswillen des Mitarbeiters schließen lässt. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person begründeten Grund, eine Weiterbeschäftigung abzulehnen.
Sein Arbeitsantritt scheiterte jedoch, da das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für seine neue Wohnung ablehnte, was einen notwendigen Umzug verhinderte. Im Jahr darauf forderte das Jobcenter die Rückzahlung von rund 6.800 Euro an Grundsicherungsleistungen, mit der Begründung, der Mann habe durch sein Ausbleiben vom Arbeitsantritt vorsätzlich ein Arbeitsverhältnis verhindert.
Das Landgericht Duisburg entschied zunächst, dass die Mieterin die Kosten tragen müsse, da sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Die Mieterin legte jedoch umgehend Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Im vorliegenden Streitfall aus Sachsen hatten die Kläger auf der Suche nach einem Eigenheim einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag mit einer Immobilienmaklerin abgeschlossen. Die Reservierungsgebühr betrug 4.200 Euro (1% des Kaufpreises) und sollte das ausgewählte Grundstück bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorhalten. Als die Kläger vom Kauf zurücktraten, forderten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht stimmte dieser Argumentation jedoch nicht zu und urteilte, dass die Beete nicht als Grünflächen gelten. Sie wurden als Kiesbeete eingestuft, in denen punktuell Koniferen, Sträucher und Bodendecker gepflanzt waren. Grünflächen, so das Gericht, seien durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen charakterisiert. Ein wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei ihr „grüner Charakter“.
Die gesetzliche Beschränkung (NHG) auf das weibliche Geschlecht führt grundsätzlich nicht automatisch zur Rechtfertigung einer darauf begründeten Maßnahme. Eine unterschiedliche Behandlung ist im Gegenteil auch nur dann zulässig, wenn das Geschlecht eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des Stellen- und Aufgabenzuschnitts der Hochschule eindeutig und unverkennbar zu. Das weibliche Geschlecht ist für einen Teil der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbar.