Händler müssen für zahlreiche elektrische, beziehungsweise elektronische Produkte mittels der offiziellen Label auf die Energieeffizienz und -klasse hinweisen. Das war bis Heiligabend 2019 für Leuchten wie Lampen der Fall. Und, ja, der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Lampen und Leuchten sehr genau.
Unter Lampen sind gemeinhin Leuchtmittel zu verstehen, also etwa die klassische Glühlampe, Leuchtstoffröhren oder eine LED-Lampe. Leuchten hingegen nehmen eine solche Lampe auf. Für Leuchten muss ab dem 25. Dezember 2019 nun nicht mehr auf ihren Energieverbrauch hingewiesen werden, auch die Darstellung des Energielabels entfällt. Dies betrifft Ausstellungsmodelle sowie jegliche Formen von Angeboten und Werbung.
Durch eine Verordnung der Europäischen Kommission vom März 2019 wurde die Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchs-Kennzeichnung von Leuchten aufgehoben. Dadurch entfällt besagte Kennzeichnung für den Energieverbrauch von Leuchten. Dies gilt sowohl für Internet-Angebote wie auch offline – zum Beispiel bei den für Verpackungen im Handel. Diese Neuregelung trifft zudem sowohl die Lieferanten wie auch die Händler.
Doch – Achtung: Für Lampen (Leuchtmittel wie Glühbirnen) besteht auch weiterhin eine Kennzeichnungspflicht.
Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchs-Kennzeichnung auch die Rechtsgrundlage dafür wegfällt, in der Werbung das Energieetikett, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum an der Ware darzustellen. Die Interessenvertretung der Beleuchtungsindustrie „Lightning Europe“ empfiehlt ebenfalls, dass Händler die entsprechenden Energieinformationen nicht mehr darstellen sollten. Eine Verpflichtung, Kennzeichnungen auf der Verpackung zu entfernen, besteht nach Ansicht von „Lightning Europe“ jedoch nicht.
Aus juristischer Sicht besteht damit Unsicherheit in der Frage, ob beispielsweise bei einer weiteren Darstellung des Energielabels Abmahnungen gerechtfertigt sein könnten. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass etwa nachdem aufgrund eines EuGH-Urteils die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung bei Staubsaugern entfallen war, keine Fälle bekannt wurden, in denen eine dennoch vorhandene Kennzeichnung in den Angeboten abgemahnt worden wäre.
Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen dürfte, sollte die Kennzeichnung aus dem Online-Shop sicherheitshalber entfernt werden und im Jahr 2020 nicht mehr auftauchen.
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Anders als andere Gerichte hat das OLG die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregelung angesehen. Was rechtlich zur Folge hat, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Ein Meilenstein beim Thema Datenschutz – wo bisher eher davon ausgegangen wurde, dass ausschließlich die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig sind.
Artikelbeschreibung ändern und anschließend abmahnen
Aus Sicht der einzelnen Händler ist ein Anhängen jedoch von Nachteil, da sie so Umsatzverluste befürchten. Findet ein Kunde einen Artikel, so sollte daher aus Sicht des Anwenders eine Exklusivität die Top-Priorität sein. Um gegen ein Anhängen an
Wann ist eigentlich eine Bildschirmbrille notwendig? Dieser Fall kann eintreten, wenn die Akkommodationsfähigkeit soweit eingeschränkt ist, dass der Bildschirm mit der normalen Sehhilfe nicht mehr ohne Probleme scharf gesehen werden kann. Akkommodation ist die dynamische Anpassung (durch die Augenmuskulatur) der Brechkraft des Auges. Eine der Ursachen für Sehprobleme alterssichtiger Bildschirmnutzer kann zudem in dem integrierten Nahteil einer Zweistärkenbrille liegen: Um Sehobjekte im Nahbereich scharf zu sehen, müssen unter Umständen gezielte Kopfbewegungen ausgeführt werden, wo Nichtalterssichtige einfach nur Augen(muskel)kontraktionen benötigen.
Dafür wurde er von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, der er aber nicht nachkam. Woraufhin der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Die Angabe der Codenummer stelle jedoch eine verpflichtende Information über Lebensmittel dar, so das Celler Gericht in seinem Urteil. Zu dieser gehören aber nicht nur Pflichtinformationen sondern auch solche, die sich aus anderen Rechtsakten ergeben.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat eine unverheiratete Mutter eines Kindes gegen dessen Vater einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der Geburt und, sofern sie in dieser Zeit betreuungsbedingt zuhause bleibt, für mindestens drei weitere Jahre. Geschiedene Ehegatten haben dabei zeitlich etwa deckungsgleiche Unterhaltsansprüche.
Das OLG sah dies jedoch anders und entschied, dass ein Anspruch auf Trennungsunterhalt weder voraussetzte, „dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen oder zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist.“ Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten Rechten gebe es schließlich nach dem Gesetz nicht.