Der Bundesgerichtshof hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem eine Baumarkt-Kette verklagt worden war, weil in einem Werbeprospekt auf einer Seite neben anderen Produkten ein Eimer Farbe abgebildet hatte, auf dem ein „Testsieger“-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war. Sofern mit einem Testsieger-Siegel geworben wird, muss für den Verbraucher möglich gemacht werden, Rahmenbedingungen und Inhalt des Tests zu überprüfen, entschied der Bundesgerichtshof im April 2021. Etwa im Fall eines Zeitschrift-Tests mit Angabe der Ausgabe und des Erscheinungsjahr.
Das Interesse von Verbraucherinnen und Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte Entscheidung prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hängt übrigens nicht von der Intensität der Bewerbung (etwa der Größe der Abbildung), sondern allein davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist.
Das bedeutet, dass die Fundstelle des Tests deutlich erkennbar angegeben werden muss, sie leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung erlaubt.
Schon erst- und zweitinstanzlich hatte die Klägerin Recht bekommen und auch der BGH erkannte darauf, dass im konkreten Fall wesentliche Informationen vorenthalten wurden. Dies genüge schon, um eine irreführende Werbung anzunehmen. Das beklagte Unternehmen handele unlauter und mache Verbrauchern wesentliche Informationen nicht ausreichend zugänglich, die diese für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen. Letztlich könne es diese zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Bewerben also Unternehmen ein Produkt mit einem Testsiegel, muss nach Ansicht des BGH für Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo sie die Testergebnisse nachlesen können. Das gilt selbst dann, wenn das Siegel nur klein auf einem Foto zu sehen ist und sonst nicht weiter erwähnt wird – wie im hier im vorliegenden Fall. Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfällt nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt ist. Denn das Siegel allein signalisiere, dass ein Produkttest stattgefunden hat. Es sei dem beklagten Baumarkt zuzumuten, diese Angaben beispielsweise in einer Fußnote zu ergänzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. im April 2021.4.2021; AZ – I ZR 134/20 –
Foto: cbies

Die Arbeitgeberin führte an, dass der Kläger dem Werkschutz gesagt habe, dass er das Desinfektionsmittelhabe mitnehmen dürfe, um sich unterwegs die Hände zu desinfizieren. Sie habe jedoch mit Aushängen im Sanitärbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmittel eine fristlose Kündigung und Anzeige zur Folge habe. Eine zusätzliche Abmahnung war schon an dieser Stelle seitens des Arbeitgeber ausgenommen.
Die Gegenseite meinte aber, dass von dem Brutto-Wiederbeschaffungswert die Umsatzsteuer von 19 Prozent abzuziehen sei. Sowohl das zuvor angerufene Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Und so musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.
Doch die jetzt nötige Kennzeichnung soll Betrachter schon einmal davor warnen, dass mit einem Beitrag ein kommerzielles Interesse verfolgt wird und er daher nicht mehr ausschließlich von der eigenen Meinung getragen wird – kein Spaß-Posting ist. Einer scheinbar privaten und objektiven Empfehlung wird eben nachweislich mehr Bedeutung beigemessen, als einem als Werbung gekennzeichneten Post. Das macht ja auch den Erfolg dieser Art Werbung aus.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen eine Sparkasse aus Steinfurt geklagt, weil sie 100 Euro verlangt hatte, wenn ein Kreditnehmer nach Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie bei einer anderen Bank weiterfinanzieren wollte. Konkret ging es um die unter „4.8 Sonstige Entgelte“ in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu findende Klausel „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“. Der Anwalt des Bundesverbands argumentierte, dass die Pflicht der Bank sei, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut kostenfrei zu ermöglichen,.