Das Oberlandesgericht des Saarlandes hat mit seiner Entscheidung vom Januar 2022 eine wichtige Klarstellung zur Behandlung von Abfindungen im Zugewinnausgleich getroffen. Die Richter entschieden, dass eine Abfindung grundsätzlich bei der Vermögensaufteilung zwischen geschiedenen Ehepartnern berücksichtigt werden muss, wenn der Empfänger theoretisch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Der Fall aus dem Saarland verdeutlicht die komplexen Bewertungsfragen, die bei Scheidungsverfahren auftreten können. Ein Ehepaar hatte sich im Juli 2018 getrennt, nachdem der Ehemann bereits ein Jahr zuvor eine Abfindung von 90.000 Euro nach einem Aufhebungsvertrag mit seinem früheren Arbeitgeber erhalten hatte. Dieses Geld hatte er in einem Depot angelegt und lebte nach dem Auslauf seines Arbeitslosengeldes davon, ohne eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Seine Planung sah vor, bis zu seinem Renteneintritt im Dezember 2023 von diesem Vermögen zu leben.
Als die Ehefrau im April 2019 beim Amtsgericht Neunkirchen den Zugewinnausgleich beantragte, stellte sich die entscheidende Frage: Muss das aus der Abfindung stammende Depot-Guthaben bei der Vermögensaufteilung berücksichtigt werden? Der Ehemann argumentierte, er benötige das gesamte Geld für seinen Lebensunterhalt und es stehe daher nicht für den Ausgleich zur Verfügung.
Das Amtsgericht Neunkirchen sah dies anders und bezog das Guthaben in die Berechnung ein. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, jedoch ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die erstinstanzliche Entscheidung und entwickelten dabei eine klare Rechtslinie für vergleichbare Fälle.
Die Kernaussage des Urteils lautet: Eine Abfindung fließt dann in den Zugewinnausgleich ein, wenn der Empfänger nicht zwingend auf dieses Geld angewiesen ist, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihm die Möglichkeit offensteht, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen. Das Gericht stellte fest, dass der Ehemann durchaus hätte arbeiten können und ihm dies auch zumutbar gewesen wäre.
Besonders bedeutsam ist die zeitliche Komponente der Entscheidung. Das Oberlandesgericht betonte, dass spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit besteht. Etwaige anders lautende Absprachen zwischen den Ehepartnern aus der Zeit vor der Trennung verlieren mit der Trennung ihre Wirkung. Die Trennung stellt insofern einen Wendepunkt dar, nach dem neue Maßstäbe gelten.
Diese Rechtsprechung hat weitreichende Folgen für die Praxis. Wer eine Abfindung erhält und gleichzeitig eine Scheidung durchlebt, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass das gesamte Geld dem Zugriff des anderen Ehepartners entzogen bleibt. Entscheidend wird vielmehr die individuelle Prüfung sein: Ist eine Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar? Wie hoch ist der tatsächliche Lebensbedarf? Welche Zeiträume sind realistisch zu betrachten?
Die Entscheidung zeigt auch, dass Gerichte genau hinschauen, wenn jemand behauptet, eine größere Geldsumme vollständig für den Lebensunterhalt zu benötigen. Die bloße Behauptung reicht nicht aus – es muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum keine anderen Einkommensquellen erschlossen werden können.
Für Betroffene bedeutet dies: Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist unerlässlich, um die Auswirkungen von Abfindungen auf spätere Scheidungsverfahren richtig einschätzen zu können. Sowohl die zeitliche Planung als auch die Verwendung solcher Gelder sollten wohlüberlegt erfolgen, da nachträgliche Korrekturen oft schwierig oder unmöglich sind.
Urteil des Oberverwaltungsgericht Saarland 11.01.2022; AZ – 6 UF 91/21 –
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Die Tierarztpraxis sah sich gezwungen, die offene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München führte die Praxis aus, dass alle Leistungen fachgerecht erbracht worden seien. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, vernahm Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls.
Die Entscheidung hatte konkrete Folgen für den vorliegenden Fall. Das Gericht hob eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf, da das Abmahnschreiben dem Empfänger nie rechtswirksam zugegangen war. Der Versandhändler konnte sich erfolgreich darauf berufen, dass er den verdächtig benannten Dateianhang aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet hatte.
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.
Die Ankündigungspflicht stellt einen weiteren wichtigen Aspekt dar. Vermieter müssen ihren Besuch rechtzeitig vorher anmelden und dabei den konkreten Zweck des Zutritts erläutern. Diese Regelung schützt die Privatsphäre der Mieter und sorgt für Planungssicherheit.
Das Unternehmen argumentierte, der freigestellte Mitarbeiter hätte sich zeitnah auf die übersandten Stellenangebote bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven Verdienst anrechnen lassen. Diese Argumentation verwarf das Bundesarbeitsgericht ganz deutlich. Eine Freistellung nach Kündigung beinhaltet nicht eine aktive Arbeitssuche der Betroffenen.
Anders beurteilte der Bundesgerichtshof Tagesgeld- und Sparkonten. Hier greifen schärfere rechtliche Maßstäbe, da diese Konten primär Anlage- und Sparzwecken dienen. Tagesgeldkonten werden üblicherweise variabel verzinst und als Anlageprodukt mit attraktiver Rendite beworben. Verwahrentgelte von 0,50 Prozent jährlich bei gleichzeitiger Minimalverzinsung von nur 0,001 Prozent führen jedoch dazu, dass das eingezahlte Kapital kontinuierlich schrumpft. Also Negativzinsen entstehen.
Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Besonders problematisch war in diesem Fall, dass die Anlage maschinenschriftlich verfasst war. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Diese strengen Formvorschriften dienen dem Schutz vor Fälschungen und sollen sicherstellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen eindeutig feststellbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Fälschungsgefahr bestand. Die Formvorschriften müssen immer eingehalten werden.