Fehlberatung zu KfW-Fördermitteln bei energetischer Sanierung: Architekt haftet

Ein aktuelles Gerichtsurteil des Landgerichts Frankenthal vom Januar 2024 bestätigt, dass ein Architekt nicht nur für technische Beratung, sondern auch für die Richtigkeit der Informationen zu Fördermitteln haftet, wenn er diese als Teil seiner Beratungsleistungen anbietet. Der Fall betrifft eine Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Rheinland-Pfalz, die durch fehlerhafte Beratung finanzielle Einbußen erlitten hat.

Die Eigentümerin beauftragte einen Architekten, der auch als Energieberater tätig ist, mit der Planung und Durchführung einer energetischen Sanierung ihres Mietshauses. Der Architekt riet ihr, das Haus in eine Wohnungseigentümergemeinschaft umzuwandeln, um Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) aus dem Programm „Energieeffizient Sanieren“ zu erhalten. Entsprechend diesem Rat stellte die Eigentümerin den Förderantrag, führte die Sanierung durch und wandelte die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen um.

Das Gericht betonte, dass der Architekt mit seiner Beratung zu Fördermitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht habe. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung der Fördermittel mit der Begründung, dass die Umwandlung in Wohnungseigentum bereits deutlich vor der Antragstellung hätte erfolgen müssen. Dies führte in der Konsequenz zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die Eigentümerin, die daraufhin den Architekten auf Schadensersatz verklagte.

Das Landgericht Frankenthal entschied zugunsten der Eigentümerin und stellte klar, dass der Architekt für den entstandenen Schaden haftet. Das Gericht betonte, dass der Architekt mit seiner Beratung zu Fördermitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht habe und daher auch für die Richtigkeit der Informationen über die Fördervoraussetzungen verantwortlich sei. Durch die fehlerhafte Beratung habe der Architekt seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für Architekten und Energieberater, die ihren Kunden nicht nur technische, sondern auch rechtliche und finanzielle Ratschläge geben. Es unterstreicht die Notwendigkeit, sich umfassend über die Bedingungen von Förderprogrammen zu informieren und sicherzustellen, dass die Beratung in allen Aspekten korrekt und vollständig ist. Und um so umfangreiche Schadensersatzforderungen abzuwehren, die bei Einzelunternehmen zur Insolvenz führen können.

Eigentümer, die energetische Sanierungen planen, sollten umgekehrt sicherstellen, dass ihre Berater wirklich über fundierte Kenntnisse der relevanten Förderbedingungen verfügen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 25.1.2024; – 7 O 13/23 –

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Dürfen Vermieter die Telefonnummer von Mietern an Handwerker weitergeben?

Die Weitergabe der Telefonnummer eines Mieters durch den Vermieter an Handwerker wirft verschiedene datenschutzrechtliche Fragen auf. Laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Telefonnummern als  personenbezogene Daten zu verstehen und unterliegen daher strengen Regelungen. Grundsätzlich ist die Verarbeitung solcher Daten verboten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis oder eine ausdrückliche Einwilligung vor.

Die Übermittlung der Telefonnummer des Mieters an einen Handwerker stellt eine Datenverarbeitung dar. Nach den Grundsätzen der DSGVO muss diese Verarbeitung transparent und rechtmäßig erfolgen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, dass seine Telefonnummer weitergegeben wird. Zudem darf nur die für den Zweck notwendige Information weitergegeben werden, also in diesem Fall ausschließlich die Telefonnummer, nicht jedoch zusätzliche Daten wie E-Mail-Adresse oder Kontoverbindung.

Eine Einwilligung des Mieters muss freiwillig und nachweisbar sein. Problematisch wird es, wenn der Mieter sich gezwungen fühlt, seine Einwilligung zu erteilen, weil sonst notwendige Reparaturen nicht durchgeführt werden könnten. Eine erzwungene Einwilligung gilt jedoch nicht als freiwillig und ist daher unwirksam. Darf man dem Handwerker von Vermieterseite einfach eine Telefonnummer des Miters geben?

Falls der Vermieter die Telefonnummer ohne die erforderliche Einwilligung weitergibt, können rechtliche Konsequenzen folgen. Mögliche Folgen sind Schadenersatzansprüche seitens des Mieters – sollte es gar zu irgenwelchen Belästigungen durch den Handwerker kommen – bis hin zu Bußgeldern. Dies gilt dann unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden entstanden ist oder nicht.

Auch wenn der Mieter seine Einwilligung zur Weitergabe gegeben hat, bleibt diese rechtlich an den Zweck gebunden, für den sie erteilt wurde. Der Vermieter darf die Telefonnummer nicht beliebig oft weitergeben. Der Mieter hat zudem das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wodurch die Weitergabe ab diesem Zeitpunkt unzulässig wäre.

Alternativ zur Einwilligung kann die Weitergabe der Telefonnummer auch rechtmäßig sein, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, wozu auch die Beauftragung von Handwerkern gehört. Jedoch muss hier ebenfalls eine sorgfältige Abwägung erfolgen, ob die Weitergabe der Telefonnummer tatsächlich notwendig war.

Schließlich kann auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Weitergabe der Telefonnummer bestehen. Dies setzt jedoch eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters voraus. Die Weitergabe darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss im Einzelfall gerechtfertigt sein. Zudem muss der Mieter über sein Widerspruchsrecht informiert werden.

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Schadensersatz bei unzulässigem Baumrückschnitt durch Nachbarn

Der unbefugte Rückschnitt von Bäumen durch Nachbarn ist tatsächlich oft Anlass für juristische Auseinandersetzungen. Ein aktueller Fall aus dem Vordertaunus veranschaulicht die durchaus komplexen Fragen, die dabei entstehen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat im Februar 2024 ein Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur weiteren Klärung zurückverwiesen. In diesem Fall ging es um den Schadensersatzanspruch nach gravierendem Baumrückschnitt gleich zweier Bäume auf dem Grundstück der Klägerin durch den Beklagten.

Die Klägerin besitzt ein großes Grundstück mit einem rund 70 Jahre alten Baumbestand. Regelmäßige Pflege und Rückschnitte durch ein Fachunternehmen sichern den Erhalt dieses Baumbestandes. Das Nachbargrundstück des Beklagten grenzt unmittelbar an, wobei eine Birke und ein Kirschbaum in der Nähe der Grundstücksgrenze stehen. Beide Bäume waren bereits vor dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch den Beklagten vorhanden. Die Klägerin hatte dem Beklagten gestattet, überhängende Äste zurückzuschneiden – also durchaus einen regelmäßigen Baumrückschnitt durchzuführen. Im Mai 2020 jedoch betrat der Beklagte das Grundstück der Klägerin in ihrer Abwesenheit und führte umfangreiche Rückschnittarbeiten durch. Dies führte dazu, dass die Birke vollständig entlaubt und der Kirschbaum stark gekürzt wurde. Der Zustand der Bäume verschlechterte sich erheblich, und es blieb unklar, ob sie sich vollständig erholen würden. Schadensersatz nach gravierendem Baumrückschnitt durch Nachbarn

Das Landgericht sprach der Klägerin zunächst Schadensersatz in Höhe von gut 4.000 Euro zu, was sich auf die Wertminderung der Bäume und die Kosten für die Entsorgung des Schnittguts bezog. Die Klägerin hatte jedoch einen Betrag von knapp 35.000 Euro gefordert und legte Berufung ein. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück. Die zentrale Frage war, in welchem Umfang Schadensersatz für einen solch unzulässigen und nicht genehmigten Baumrückschnitt zu leisten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der Zerstörung eines Baumes in der Regel keine Naturalrestitution gefordert, da die Kosten für die Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes unverhältnismäßig hoch sind. Stattdessen wird eine Teilwiederherstellung durch die Anpflanzung eines jungen Baumes und ein Ausgleich für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks angestrebt. Diese Werteinbuße ist zu schätzen und umfasst die Kosten für die Anschaffung, Pflanzung und Pflege eines neuen Baumes sowie das Risiko des Anwachsens. Der ermittelte Wert wird um Alterswertminderungen und eventuelle Vorschäden bereinigt.

In besonderen Ausnahmefällen können jedoch die vollen Wiederbeschaffungskosten zugesprochen werden. Dies trifft zu, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes einen Ersatz durch einen gleichartigen Baum sinnvoll erscheinen lassen. Das OLG stellte klar, dass bei der Bewertung des Schadensersatzes die Funktion der Bäume für das Grundstück berücksichtigt werden muss. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die naturnahe Gartengestaltung auf ihrem Grundstück darauf abzielt, Lebensraum für Vögel und andere Tiere zu schaffen sowie zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff beizutragen. Diese Faktoren müssen bei der Schadensbemessung einbezogen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.2.2024; AZ – 9 U 35/23 –

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EuGH-Urteil: Transparente Kündigungsgründe auch bei befristeten Arbeitsverträgen

In seinem Urteil vom Februar 2024 betont der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Recht befristet beschäftigter Arbeitnehmer auf Information über Kündigungsgründe, wenn diese Information auch Dauerbeschäftigten mitgeteilt wird. Diese Entscheidung stellt klar, dass eine nationale Regelung, die nur unbefristet Beschäftigten die Gründe für eine Kündigung offenlegt, gegen das Grundrecht befristeter Arbeitnehmer auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstößt.

In konkreten Fall ging es um einen befristet angestellten Arbeitnehmer in Polen, dessen Vertrag ohne Angabe von Kündigungsgründen beendet wurde. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die fehlende Begründung der Kündigung eine Diskriminierung darstelle, da nach polnischem Recht bei der Kündigung unbefristeter Verträge eine Begründung erforderlich ist. Das polnische Gericht fragte den EuGH, ob diese unterschiedlichen Anforderungen mit dem Unionsrecht, insbesondere der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, vereinbar seien.

EuGH-Urteil zu Gunsten befristet angestellter Arbeitnehmer Der EuGH entschied, dass die Rahmenvereinbarung darauf abzielt, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu verbessern. Wenn befristet Beschäftigten die Gründe für ihre Kündigung nicht mitgeteilt werden, fehlt ihnen eine wesentliche Information zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt klar erkennbar befristet Beschäftigte und verletzt ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.

Das polnische Recht, das keine Mitteilung der Kündigungsgründe bei befristeten Verträgen vorsieht, stellt somit eine Benachteiligung dar. Der EuGH betonte jedoch, dass es Aufgabe des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob der befristet Beschäftigte in einer vergleichbaren Situation wie ein unbefristet Beschäftigter ist. Zudem wurde festgestellt, dass die temporäre Natur eines befristeten Arbeitsverhältnisses keine schlechtere Behandlung rechtfertigt und die Flexibilität solcher Verträge durch die Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt wird.

Das nationale Gericht muss also sicherstellen, dass das Unionsrecht vollständig zur Anwendung kommt. Sollte das nationale Recht nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden können, ist das Gericht verpflichtet, die nationale Regelung soweit unangewendet zu lassen, um die Wirksamkeit des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten.

Dieses Urteil des EuGH unterstreicht die uneingeschränkte Bedeutung der Gleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten in Bezug auf die Mitteilung von Kündigungsgründen. Nationale Regelungen, die diese Gleichbehandlung nicht gewährleisten, verstoßen gegen Unionsrecht und die Grundrechte-Charta. Arbeitgeber sollten daher ihre internen Prozesse und Richtlinien überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des EuGH-Urteils entsprechen und somit sowohl den Rechten der Arbeitnehmer als auch den rechtlichen Vorgaben gerecht werden.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.2.2024; AZ –  C-715/20 –

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Wirksames Testament: Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers spricht nicht gegen Testierwillen

Auch wenn es sich um einen Bestellblock für ein Restaurant handelt, bedeutet die Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier zur Bestimmung eines Erben nicht zwangsläufig, dass keine testamentarische Absicht vorliegt. Es kann sich immer noch um ein gültiges Testament handeln. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom Dezember 2023 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Lebensgefährten im Jahr 2022 beantragte die Partnerin beim Amtsgericht Westerstede die Erteilung eines Erbscheins, wonach sie Alleinerbin sei. Zur Begründung reichte sie einen Notizzettel einer Brauerei, auf dem Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, ein. Diesen Zettel habe sie im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen aufbewahrt habe. Der Erblasser war Besitzer einer Gaststätte.

Wirksames Testament: Verwendung eines ungewöhnlichen Schreibpapiers Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied dann zu Gunsten der Partnerin des Erblassers. Sie sei die testamentarisch bestimme Alleinerbin des Erblassers geworden. Bei dem Bestellzettel handele es sich um ein wirksam errichtetes Testament, welches dieser eigenhändig und mit Testierwillen angefertigt habe und mit welchem die Partnerin zur Alleinerbin eingesetzt worden sei.

Die Verwendung des Bestellzettels spreche nicht gegen die Annahme eines Testierwillens, so die Richter des Oberlandesgericht. Der Erblasser habe generell wenig Wert auf Schriftwechsel und ähnliches gelegt, so dass es nicht fernliegend sei, dass er für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel nutzte, welcher für ihn direkt greifbar war und nicht auf ein Blatt ohne Werbeaufdruck zurückgriff.

Abgesehen davon stehe die Aufbewahrung des Zettels unter den unbezahlten Rechnungen hinter dem Ladentisch der Annahme eines Testamentswillens keineswegs entgegen. An diesem Ort habe der Erblasser die für ihn wichtigen Schriftstücke abgelegt, so dass es aus seiner individuellen Sicht naheliegend gewesen sei, auch ein Testament dort abzulegen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023; AZ – 3 W 96/23 –

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Rechtlicher Schutz vor ungewollter E-Mail-Werbung gestärkt

Das Landgericht Paderborn hat in seinem durchaus richtungsweisenden Urteil vom März 2024 deutlich gemacht, dass es gilt, die Rechte von Verbrauchern im Umgang mit unerwünschter Werbung erheblich zu stärken. In diesem spezifischen Fall nutzte ein Reisebüro die E-Mail-Adresse eines Geschäftskunden weiterhin für Werbezwecke, obwohl der Kunde ausdrücklich und durch ein Anwaltsschreiben den Stopp derartiger E-Mail-Werbung gefordert hatte. Die Entscheidung des Gerichts bestätigte, dass eine solche Abmeldung von Werbe-E-Mails sofort wirksam sein muss und dass die gängige Praxis der Verzögerung nicht akzeptabel ist.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten Werbemaßnahmen, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers durchgeführt werden, grundsätzlich als unzumutbare Belästigung. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch möglich, wenn die Empfänger ihre Zustimmung zur E-Mail-Werbung explizit erteilt haben – und ihnen jederzeit klar und deutlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Zustimmung zu widerrufen. Im vorliegenden Fall konnte das Reisebüro jedoch nicht nachweisen, dass es die notwendigen Anforderungen für eine solche Ausnahme erfüllt hatte, insbesondere fehlte der Nachweis einer klaren und unmissverständlichen Zustimmung bei der Datenerhebung. Abmeldung von Werbe-E-Mails muss sofort wirksam sein!

Das Gericht kritisierte insbesondere die Praxis des Reisebüros, die relevanten Informationen über das Widerspruchsrecht tief in einer langen und komplizierten Datenschutzerklärung zu verbergen. Diese Vorgehensweise entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine transparente und verständliche Kommunikation. Die relevanten Informationen waren erst auf den hinteren Seiten der 26-seitigen Datenschutzerklärung zu finden, was das Gericht als komplett unzureichend erachtete um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Und natürlich ist so ein Vorgehen in der Realität quasi sinnfrei, da davon auszugehen ist, dass Kunden derart lange Erklärungen nicht lesen werden.

Die Folgen für das Reisebüro waren gravierend. Neben den Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung und den Abmahngebühren wurde eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung verordnet, die bei weiteren Verstößen (eben etwa weiterer E-Mail-Werbung) hohe Geldstrafen oder sogar eine Ordnungshaft für den Geschäftsführer zur Folge haben könnte. Dieses Urteil der Paderborner Richter sendet ein klares Signal an alle Unternehmen, die Datenschutzbestimmungen und die Rechte der Verbraucher ernst zu nehmen.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die Datenschutzvorschriften streng einzuhalten und die Kommunikation über Datenschutzrechte klar und für alle und jeden zugänglich zu gestalten. Es stärkt die Position von Verbrauchern erheblich, sich gegen unerwünschte Werbemaßnahmen wirksam zu wehren und betont die Bedeutung des Schutzes persönlicher Daten in der digitalen Kommunikation.

Urteil des Landgericht Paderborn vom 12.4.2024; AZ – 2 O 325/23 –

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Eigen-Verantwortung bei Online-Banking und Phishing-Fallen

Im zunehmend digitalen Zeitalter (für alle Berufe und alle Altersstufen) bietet Online-Banking schon lange eine einfache und bequeme Möglichkeit, Finanzgeschäfte zu tätigen. Diese Technologie erfordert jedoch stets ein hohes Maß an Wachsamkeit von den Nutzern, insbesondere im Umgang mit Sicherheitsverfahren. Ein bemerkenswerter Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde, hebt die Bedeutung der Eigenverantwortung bei der Nutzung dieser Dienste hervor. Das Urteil vom Dezember 2023 lässt dies unzweideutig erkennen.

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater verlor eine große Summe Geld nach einem Phishing-Angriff, weil er grob fahrlässig gehandelt hatte. Der Betroffene hatte eine SMS erhalten, die ihn aufforderte, sein Überweisungslimit temporär zu erhöhen und eine Überweisung zu tätigen. Die Nachricht schien von seiner Bank zu kommen, enthielt sogar eine Telefonnummer, die früher von der Bank verwendet wurde. Er folgte den Anweisungen, die ihn letztendlich auf eine gefälschte Webseite führten. Dort gab er unwissentlich die Kontrolle über sein Konto an Kriminelle.

Sicherheit im Online-Banking nicht allein durch technische Maßnahmen gewährleistet Der Fall zeigt deutlich, dass die Sicherheit im Online-Banking nicht allein durch technische Maßnahmen gewährleistet werden kann. Nutzer müssen aktiv an der Sicherung ihrer finanziellen Transaktionen mitwirken. Es ist entscheidend, dass Benachrichtigungen auf ihre Authentizität hin überprüft werden, insbesondere wenn sie zur Freigabe von Transaktionen auffordern. In diesem Fall wurde der Kläger aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking als grob fahrlässig eingestuft.

Die Richter aus Frankfurt unterstrichen, dass der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Aufforderung, Sicherheitsmerkmale in einer ungewöhnlichen Umgebung freizugeben, ein potenzieller Betrugsversuch war. Banken warnen nämlich regelmäßig vor Phishing-Versuchen, die darauf abzielen, Kunden dazu zu bringen, auf betrügerische Weise persönliche Daten preiszugeben. Diese Warnungen sind in der Regel Teil der Sicherheitsprotokolle, die von Banken implementiert werden, um ihre Kunden zu schützen.

Der Vorfall unterstreicht die Notwendigkeit, dass Nutzer stets aufmerksam bleiben und die Quellen jeglicher Kommunikation, die sie im Zusammenhang mit ihren Finanzen erhalten, gründlich überprüfen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Vorteile des Online-Bankings nicht durch Sicherheitsrisiken überschattet werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.12.2023; AZ – 3 U 3/23 –

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Grenzen für Vorauszahlungsanpassung müssen von Vermietern beachtet werden

Beim Mietrecht sind die Regelungen zu den Betriebskostenvorauszahlungen von zentraler Bedeutung und führen immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Betriebskostenvorauszahlungen – umgangssprachlich oft auch als Nebenkosten bezeichnet – ermöglichen es dem Vermieter, von den Mietern Vorauszahlungen für die zu erwartenden Nebenkosten zu verlangen. Doch wie oft im Laufe eines Abrechnungsjahres dürfen diese angepasst werden? Eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom Dezember 2023 wirft Licht auf die Frage, was bei einer Vorauszahlungsanpassung erlaubt ist.

Die zentrale Fragestellung in dem verhandelten Fall bezog sich auf die Möglichkeit der mehrfachen Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen durch den Vermieter. Laut gesetzlicher Regelung ist eine solche Anpassung grundsätzlich einmal pro Abrechnungsperiode zulässig. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass sowohl Vermieter als auch Mieter ein Interesse an einer möglichst genauen Abrechnung der tatsächlich entstandenen Betriebskosten haben. Eine Anpassung der Vorauszahlungen kann im Allgemeinen erforderlich werden, wenn sich abzeichnet, dass die tatsächlichen Kosten höher oder niedriger ausfallen als zunächst angenommen.

Spielregeln für Betriebskostenvorauszahlungen und eine Vorauszahlungsanpassung. Der spezifische Fall vor dem Amtsgericht Köln drehte sich um eine Vermieterin, die nach einer ersten Anpassung der Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten eine weitere Erhöhung vornahm. Sie begründete diesen Schritt mit signifikant gestiegenen Energiepreisen, die sie auf den Ukrainekrieg zurückführte. Die Mieterin hingegen sah in der erneuten Erhöhung hingegen einen unrechtmäßigen Vorgang und zog vor Gericht.

Das Gericht urteilte, dass eine zweite Anpassung der Vorauszahlungen innerhalb derselben Abrechnungsperiode tatsächlich  auch in einem solchen „Ausnahmefall“ nicht zulässig ist. In seiner Begründung verwies es darauf, dass die erste Anpassung zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, zu dem die gestiegenen Energiepreise bereits bekannt waren. So konnte denn auch die Vermieterin nicht schlüssig nachweisen, dass sich die Umstände in einer Weise verändert hatten, die eine erneute Anpassung rechtfertigen würde.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vorausschauenden Handhabung von Betriebskostenvorauszahlungen. Vorauszahlungsanpassungen unterliegen strengen Regelungen. Für Vermieter bedeutet es, dass sie die Entwicklung der Betriebskosten wirklich ganz genau im Auge behalten sollten und Anpassungen der Vorauszahlungen wohlüberlegt und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vornehmen müssen. Für Mieter wiederum bekräftigt es die Gewissheit, dass sie vor unerwarteten und mehrfachen Erhöhungen der Vorauszahlungen innerhalb eines Abrechnungszeitraums geschützt sind.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.12.2023; AZ – 203 C 73/23 –

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BGH-Urteil zur Untervermietung bei beruflich genutzten Zweitwohnungen

In einer dynamischen (Arbeit-)Welt, in der berufliche und private Lebensumstände sich schnell ändern können, stellt die Flexibilität in der Wohnsituation eine wesentliche Komponente dar. Insbesondere für Berufstätige, die aus praktischen Gründen eine Zweitwohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes unterhalten, kann die Möglichkeit, einen Teil dieser Wohnung unterzuvermieten, von großer Bedeutung sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die familiären oder beruflichen Umstände so verändern, dass solche Zweitwohnungen zwar weiterhin benötigt werden, aber nicht mehr in dem Umfang wie zuvor.

Flexibilität bei beruflich genutzten Zweitwohnungen. BGH urteilt dazu.Ein vom Bundesgerichtshof im September 2023 gefälltes Urteil unterstreicht die Bedeutung dieser Flexibilität. Es besagt, dass ein Mieter, der eine Wohnung aus beruflichen Gründen als Nebenwohnung nutzt, unter bestimmten Umständen das Recht hat, Teile dieser Wohnung unterzuvermieten, auch wenn die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz dient.

Die Argumentation der Richter am BGH basiert auf dem Verständnis, dass die Erhaltung einer Wohnung, an der ein Mieter festhalten möchte, nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese auch als Hauptwohnsitz dient. Vielmehr wird anerkannt, dass berufliche Verpflichtungen eine doppelte Haushaltsführung erforderlich machen können – und dass die Möglichkeit, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, dazu beitragen kann, diese aufrechtzuerhalten. Ganz im Einklang mit dem modernen Verständnis von Mobilität und Flexibilität im Berufsleben.

Wichtig ist dabei, dass der Mieter nicht den gesamten Wohnraum aufgeben muss, um einen Teil davon untervermieten zu können. Es genügt, wenn der Mieter beispielsweise ein Zimmer der Wohnung für sich behält. Das Gericht stellt klar, dass die Untervermietung bei Zweitwohnungen ein anerkanntes Recht des Mieters darstellt, welches nicht durch eine zu enge Auslegung des Gesetzes eingeschränkt werden sollte.

Zudem wurde betont, dass die Interessen des Vermieters durch andere Bestimmungen geschützt sind, etwa durch die Möglichkeit, die Untervermietung abzulehnen, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bietet somit eine wichtige Orientierung für Mieter und Vermieter gleichermaßen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.9.2023; AZ – VIII ZR 88/22 

Foto:  Bruno Daniel

Verständnis von grober Fahrlässigkeit bei Online-Banking-Betrug und Phishing

Im digitalen Zeitalter, in dem Online-Transaktionen zur Norm geworden sind, erhöht sich auch das Risiko von Betrugsfällen, insbesondere durch Phishing-Angriffe. Ein Fall, der im Dezember 2023 vor dem Landgericht Lübeck verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Wachsamkeit bei der Nutzung von Online-Banking-Diensten. Ein Mann wurde Opfer eines Phishing-Betrugs, nachdem er auf eine gefälschte Bankwebsite gelockt und dazu verleitet wurde, persönliche Daten sowie Transaktionsfreigaben preiszugeben. Die Folge war ein erheblicher finanzieller Verlust.

Phishing ist ein auf elektronischen Weg durchgeführter Betrugsversuch, bei dem der Empfänger eine gefälschte E-Mail zugesendet bekommt, die er häufig jedoch nicht als solche im ersten Moment erkennt. Diese Angriffsmethode, in Form einer professionell wirkenden E-Mail, ist häufig so konzipiert, dass der Empfänger dazu gebracht wird, sensible Daten preis zu geben. Gemeint sind hier vor allem personenbezogene Daten.

Ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Aufmerksamkeit müssen Kunden bei Phishing und Online-Banking beweisen. Die Angreifer bedienen sich oft namhaft klingender Unternehmen oder Institutionen, die beispielsweise im Finanz- oder Handelsbereich ansässig sind. Der Begriff Phishing stammt aus dem englischsprachigen Raum und bezeichnet im Prinzip einen Angelausflug. Hierbei dient eine eigens für den Angriff konzipierte E-Mail dem Cyberkriminellen als Köder, wobei er diesen gleich mehrfach an seine möglichen Opfer, wie z.B. an Mitarbeiter eines Unternehmens, weiterleitet.

Im konkreten Fall passierte Folgendes: Trotz der sofortigen Erkenntnis des Betrugs und der Forderung nach Erstattung des verlorenen Geldes von seiner Bank, wurde die Forderung abgelehnt. Das Lübecker Gericht stützte seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der Mann grob fahrlässig gehandelt habe. Er hätte die Anzeichen eines Betrugs erkennen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Insbesondere hätte der spätabendliche Anruf von einer angeblichen Bankmitarbeiterin, die Aufforderung zur Eingabe persönlicher Daten auf einer verdächtig erscheinenden Website und die Bitte um Freigabe einer Transaktion ohne vorherige Überprüfung, Warnsignale sein müssen.

Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, bei Online-Transaktionen äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Es reicht nicht aus auf die Sicherheitsmaßnahmen der Banken zu vertrauen. Kunden müssen selbst proaktiv sein, um Betrugsversuche zu erkennen. Dazu gehört die kritische Überprüfung von Webseiten, auf denen sie sich anmelden, die Verifikation von Anrufern die sich als Bankmitarbeiter ausgeben und die genaue Überprüfung von Transaktionsdetails, bevor diese bestätigt werden.

Die Lehre aus diesem Fall ist klar: Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, potenzielle Bedrohungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Der Schutz vor finanziellen Verlusten durch Betrug beginnt mit der Erkenntnis, dass man selbst die erste Verteidigungslinie ist.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.12.2023; AZ – 3 O 83/23 –

Foto: Fran Rodríguez