Gleich zweimal hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2020 zum Thema Fahrzeug-Leasing entschieden. In dem einen Urteil ging es um das Thema Neuwert und dem von der Versicherung gezahlten Summen über den Wiederbeschaffungs- und Ablösewert hinaus. Das zweite Urteil hatte dieses Thema ebenfalls zum Anlass, dabei ging es jedoch Geld, dass nach Ablauf des Vertrages fällig wird. Auch hier hatten Leasingnehmer die besseren Karten, sofern es um Versicherungsleistungen geht.
Wird ein geleastes Auto gestohlen, steht die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zu. Alles andere wäre unbillig, entschied der BGH. Tatsächlich war bisher umstritten, wem das Geld in so einem Fall zusteht. Einige Experten meinten, dass allein die Leasingfirma als Eigentümer des Autos darauf Anspruch habe – selbst, wenn sie dadurch Gewinn mache.
Im vorliegenden Fall hatte die Kundin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, aus freien Stücken zum Neuwert von gut 70.000 Euro. Nach dem Diebstahl erstattete die Versicherung der BMW Bank als Leasinggeber den Ablösewert – also den Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist. Der Ablösewert betrug rund 50.000 Euro. Die Kundin forderte nun die übrigen 20.000 Euro, aber die Bank stellte sich quer und gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei.
Der BGH stellte klar, dass ein Autokäufer eine Neuwert-Versicherung ja deswegen abschließe, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders.
Das zweite Urteil bestätigt diese Denkweise, nämlich, dass Leasingnehmer durchaus von Versicherungsleistungen profitieren müssen und nicht die Leasinggeber. Wenn das Fahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags weniger Wert ist, als ursprünglich vereinbart, muss die Differenz vom Leasingnehmer ausgeglichen werden. Zahlungen von Versicherungen müssen diesem aber zugutekommen, so die Richter am Bundesgerichtshof.
Eine Anwältin und eine Leasingfirma einen Restwert von gut 56.000 Euro für das Fahrzeug-Leasing vereinbart. In den drei Jahren hatte das Auto allerdings zwei Unfälle. Daher war es tatsächlich nicht einmal mehr 40.000 Euro wert und wurde auch für diesen Betrag verkauft. Die Differenz forderte die Leasingfirma von der Anwältin. Grundsätzlich zu Recht, denn das Risiko für den Wertverlust liegt bei diesem Leasing-Modell beim Kunden. Vor dem BGH ging es aber noch um 5.500 Euro, die die Leasingfirma nach dem ersten Unfall von der Haftpflichtversicherung für die Wertminderung des Autos nach der Reparatur bekommen hatte.
Die Karlsruher Richter entschieden ganz klar, dass das Geld von der Versicherung grundsätzlich dem Leasingnehmer zugute kommen muss. Fließt es nicht in die Reparatur des Autos, mindert es zum Vertragsende zumindest den Restwert-Anspruch. Die Klägerin muss also nur den um 5.500 Euro geminderten Differenzbetrag zahlen.
Urteil des BGH vom 30.9.2020; AZ – VIII ZR 48/18 –
Urteil des BGH vom 9.9.2020; AZ – VIII ZR 389/18 –
Foto: Denis Rozhnovsky

Weist die Einladung zu einer Eigentümerversammlung darauf hin, dass sie aufgrund einer Virus-Pandemie nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal eines weiteren Wohnungseigentümers durchgeführt werden kann – und bei Erscheinens weiterer Eigentümer abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben wird – so sind die dort mit Hilfe von Vollmachten gefassten Beschlüsse unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Schwalbach im Oktober 2020 entschieden.
Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:
Das zunächst angerufene Amtsgericht St. Wendel nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor, weil seiner Auffassung nach keiner Partei ein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung beim Landgericht in Saarbrücken. Das bejahte ganz klar den Verkehrsverstoß des Kleinlasterfahrers. Denn ohne eine höhere Geschwindigkeit auf der Standspur oder dem Einfädelungsstreifen wäre der Kleintransporter hinter dem Lkw gefahren. Ein Ausweichen des Lkw nach rechts, sei es innerhalb der eigenen Fahrspur oder durch ein Hinüberfahren auf die danebenliegende Spur, hätte dann zu keiner Kollision führen können.
In dem konkreten Fall hatte die Mutter der Ehefrau dem Paar eine Eigentumswohnung geschenkt, die sie zuvor vermietet hatte. Das Ehepaar zog jedoch nicht selbst ein und nutzte die Wohnung als Renditeobjekt – vermietete diese auch weiterhin. Nach der Scheidung der beiden verlangte die Mutter von ihrem Ex-Schwiegersohn 37.600 Euro für seinen Anteil an der Wohnung abzüglich eines Abschlags für die Zeit der Ehe. Denn, so die Mutter, die Geschäftsgrundlage für ihre Schenkung – die Ehe mit ihrer Tochter – sei schließlich weggefallen.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses im Grunde zwar den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen kann. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalles.
Mit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, machte die Eigentümerin des Parkplatzes ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 15 Euro geltend. Der Fahrer verweigerte die Zahlung und gab an, er habe eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt. Die Parkplatz-Eigentümerin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.
Doch was ist, wenn die akute Glättebildung vorüber ist, wie schnell muss das Streugut wieder beseitigt werden? Besonders Kommunen haben ja mitunter viele Kilometer Fuß- und Radwege zu betreuen und lassen daher das Streugut längere Zeit vor Ort liegen. Im verhandelten Fall ging es genau darum: Eine Radfahrerin im Norden von Schleswig-Holstein stürzte bei einem Abbiegevorgang und verletzte sich dabei. Sie gab an, auf einen für Fahrräder zugelassenen Gehweg gefahren und dort aufgrund des ausgebrachten Streuguts weggerutscht zu sein. Zur Unfallzeit herrschte aber kein Frost und die Fahrbahnbedingungen waren einwandfrei. Sie klagte gegen die Gemeinde, das Streugut nicht beseitigt zu haben. Zudem sei das verwendete Splitt-Salz-Gemisch ungeeignet als Streugut. Sie klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz.
Erwartet wird, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Abschlusserklärung wahrnehmen zu können. Eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend, so die Nürnberger Richter. Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf einen Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon deutlich unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag. Ein solcher Vertrag oder Abonnement kann auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werden. Für diesen gab es im vorliegenden Fall keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.