Der Eigentümer eines ehemals herrenlosen Weges darf die Nutzung dieses Weges durch die anliegenden Grundstückseigentümer nicht behindern, wenn deren Grund und Boden keine direkte Anbindung an einen öffentlichen Weg haben. Hier liegt ein Notwegerecht vor. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im September 2021 entschieden.
Was war der Grund für diese Entscheidung? Die Kläger haben eine Garage auf ihrem Grundstück, die nur über eine Art Notweg erreichbar ist. Der Weg wird auf diese Weise seit 1969 von den jeweiligen Bewohnern des Hausgrundstücks benutzt. Anfang 2019 hatten der Beklagte und seiner Ehefrau das Straßengrundstück erworben. Die Voreigentümer wiederum hatten das Straßengrundstück im Jahr 2017 übernommen, nachdem der Weg durch eine Eigentumsaufgabe herrenlos geworden war – und sich weder die Gemeinde noch die Kläger das Weggrundstück angeeignet hatten.
Im Januar 2019 wandte sich der Beklagte an die Kläger und die anderen Anlieger des Weges. Er untersagte ihnen jegliche Nutzung ohne eine schriftliche Zustimmung und bot Gespräche an, um eine für die Anlieger attraktive Lösung zu finden. Später errichtete dieser Verbotsschilder und sperrte den Weg ab. In einem gerichtlichen Eilverfahren wurde er zur Unterlassung der Sperrung verpflichtet. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger vom Beklagten nun, es zu unterlassen, auf dem Weg Hindernisse zu errichten, die die Zufahrt erschwerten.
Das Landgericht Lübeck hat dieser Klage stattgegeben, auch eine Berufung beim Oberlandesgerichts hatte keinen Erfolg, welches entschied, es läge klar ein Notwegerecht vor, da das Garagengrundstück keine direkte Anbindung an ein öffentliches Grundstück habe. Die ordnungsgemäße Benutzung ihres Hausgrundstücks erfordere auch, dass Kraftfahrzeuge zum Haus gelangen können, denn die auf dem Grundstück errichtete Garage sei genehmigt und die Nutzung somit ordnungsgemäß.
Dem Notwegerecht stehe auch nicht entgegen, dass die Kläger auch über zwei andere Wege zu ihrem Grundstück gelangen könnten. Doch der eine Weg kann nicht von Kraftfahrzeugen benutzt werden, und der andere ist ebenfalls Eigentum des Beklagten – und es sei nicht erkennbar, dass die Nutzung dieses zweiten Weges den Beklagten weniger belasten würde.
Der besondere Umstand, dass sich die Kläger den Weg bis zum Jahre 2017 hätten selbst aneignen können, mache ihre Unterlassungsansprüche nicht uunzulässig. Deren Standpunkt, es sei eigentlich Sache der Gemeinde gewesen wäre, das Eigentum an dem Weg zu erwerben, sei nicht sachfremd. Es sei daher auch kein dazu widersprüchliches Verhalten, sich jetzt auf eine Notlage zu berufen.
Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 30.9.2021; AZ – 11 U 18/21 –
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Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen. Den Erben stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Vermieterin könne keinen Schadensersatz von ihnen verlangen. Das Gericht hielt es darüber hinaus für völlig fernliegend, dass der Tod eines Wohnungsmieters in dessen Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen soll.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Ihr Bruder, der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Absicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach seiner Auffassung den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen ganz erheblich. Der Bruder klagte daher auf die Übertragung des einen Grundstücks auf ihn selbst und des zweiten an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.
Die Eltern des Kindes stellten bei Gericht den Antrag, den Träger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, jeweils von montags bis freitags einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tageseinrichtung von jeweils sechs Stunden in der Zeit zwischen 7.30 und 13.30 Uhr nachzuweisen. Diese sollte zudem durch öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnsitz der Eltern innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein.
Jede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.
Mit seiner Klage möchte der Kläger von der Beklagten höhere Zahlungen erhalten. eine klar erkennbare Absicht. Er vertritt daher auch die Auffassung, dass die Entgeltumwandlung das pfändbare Einkommen der Streitverkündenden nicht reduziere. Diese habe mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Zuständigkeit über die Verwertung verloren. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte ihr teilweise stattgegeben. Mit der Revision wollte die Beklagte nun die vollständige Abweisung der Klage erreichen.
Das Amtsgericht wie auch Landgericht wiesen eine Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte vor allem, dass nicht klar wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um hinzunehmenden, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidenden Lärm gehandelt habe.
Dem zu verhandelnden Fall lag dieser Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die Eheleute im Dezember 2020 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens der Ehemann tragen sollte. Trotz dieser Vereinbarung hatte das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ehefrau an den Gerichtskosten zur Hälfte beteiligen musste. Sie legte daher gegen diese Kostenentscheidung Beschwerde ein.