Irreführende Kundenbewertungen: Keine Haftung für Amazon-Händler

Verkäufer, die ihre Produkte über Handelsplattformen wie Amazon vertreiben, brauchen sich Kundenrezensionen sowie eventuell darin enthaltene irreführende Angaben nicht zurechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren im Februar 2020 entschieden.

Anfang 2017 hatte der beklagte Händler bei Amazon Kinesiologie-Tapes angeboten. Dabei hat er selbst keine werblichen Angaben verwendet – ihm war das zuvor durch eine abgegebene Unterlassungserklärung verboten worden. Allerdings hatte Amazon dem Angebot automatisch Kundenrezensionen zugewiesen, die Aussagen wie „This product is perfect for pain …“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg …“ enthielten.

Der schon zuvor tätig gewordene Wettbewerbsverein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) klagte gegen den Händler, der darin eine Verletzung der Unterlassungserklärung erkannte. Amazon weist solche Käuferbewertungen allerdings ohne nähere Prüfung einem entsprechenden ASIN-Produkt zu – und nicht spezifisch dem Angebot eines bestimmten Händlers. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle, sowohl positive als auch negative Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Der VSW forderte vom beklagten Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Unterlassung der in den Kundenbewertungen enthaltenen irreführenden Angaben. Der Händler habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, hätte er die Produkte bei Amazon nicht weiter anbieten dürfen.

Irreführende Kundenbewertungen auf Handelsplattformen werden nicht in jedem Fall dem Onlinehändler zugeordnet.Das LG Essen hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, da ein Unterlassungsanspruch des VSW nicht bestehe. Zwar dürfe in der Publikumswerbung für Medizinprodukte nicht mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben geworben werden – Händler müssten sich jedoch die von Amazon ohne Mitwirkung dem Produkt zugewiesenen Kundenbewertungen nicht zurechnen lassen.

Auch das OLG Hamm wies das Ansinnen zurück. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung dem beklagten Händler nicht zuzurechnen, so die Richter. Auch habe der Händler seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt, da dieser keinerlei habe Einfluss nehmen könne. Insbesondere habe sich Amazon auf Anfrage des Händlers geweigert, die betreffenden Kundenrezensionen zu löschen.

Der in letzter Instanz angerufene Bundesgerichtshof musste letztlich klären, wie weit die Haftung eines Verkäufers für ersichtlich von Dritten stammende Kundenbewertungen reicht. Dabei hat er sich in vollem Umfang der Auffassung der Vorinstanzen angeschlossen. Der beklagte Händler habe mit den Kundenbewertungen weder selbst aktiv geworben, noch diese veranlasst. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers. Sie würden von den Verbrauchern auch nicht der Sphäre des Händlers zugerechnet, so die Richter.

Interessanter Aspekt ist dabei, dass der BGH mit überraschender Deutlichkeit auch eine Pflicht des Verkäufers verneint, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen verhindern zu müssen. Diese seien auf Online-Marktplätzen vielmehr ausdrücklich erwünscht und genössen sogar verfassungsrechtlichen Schutz.

Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.

Klagende Vereine oder abmahnende Mitbewerber müssen sich darum mit Unterlassungsaufforderungen in Zukunft in aller Konsequenz direkt an Plattformbetreiber wie Amazon wenden.

Bundesgerichtshof; Urteil vom 20.2.2020; AZ – I ZR 193/18 –

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EuGH-Urteil: Kommt eine Widerrufswelle bei KFZ- und Immobilienkrediten?

Wird ein privater Kreditnehmer beim Abschluss etwa von Immobilienkrediten nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht informiert, so kann dieser noch Jahre nach Abschluss einer Finanzierung einen Widerruf aussprechen. Doch zuletzt war dies immer schwieriger geworden. Die deutschen Gerichte, allen voran der Bundesgerichtshof (BGH), hatten zunehmend bankenfreundlich geurteilt.

Das Urteil des EuGH vom März 2020 verschiebt die Lage jedoch wieder Richtung Verbraucherschutz. Kreditverträge müssten in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben, erklärte dazu der EuGH. Für den Kreditnehmer müsse klar und deutlich sein, wie sich die Widerrufsfrist berechnet und wann sie konkret beginnt. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt.

Der EuGH hat dabei besonders auf den sogenannten „Kaskadenverweis“ geschaut. Der ist als Teil der Widerrufsbelehrung in den meisten ab Juni 2010 abgeschlossenen KFZ- und Immobilienkrediten zu finden. Dieser lautet üblicherweise: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Ein Text, der Verbraucherschützern schon lange ein Dorn im Auge war,  mache es dieser doch dem Kunden besonders schwer, festzustellen, wann die Widerrufsfrist des Darlehens denn nun eigentlich genau beginnt.

Widerruf bei KFZ- und Immobilienkrediten durch EuGH-Urteil eventuell einfacher

Diese Frist startet laut Gesetz dann, wenn der Kunden von der Bank sämtliche Pflichtangaben genannt bekommen hat, so steht es im Mustervertrag. Doch welche sind das genau? Genau das ist die zentrale Frage: Im Vertrag wurde auf eine Rechtsvorschrift verwiesen, die wiederum auf weitere Vorschriften verwies – das widerspreche der Anforderung nach klaren und prägnanten Angaben zur Berechnung der Frist, so das europäische Gericht in seiner Urteilsbegründung. Es handelt sich hier um einen „Kaskadenverweis“ – Angaben in den Kreditverträgen, die auf eine nationale Vorschrift verweisen, die ihrerseits auf andere Normen verweist.

Doch das reicht dem EuGH nicht aus, Verbraucher könnten auf dieser Vertragsgrundlage nicht ernsthaft den Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtung bestimmen – und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die sie verfügen können, bereits schon zu laufen begonnen hat.

Eigentlich steht europäisches Recht vor nationalem Recht. Dementsprechend hätte das verbraucherfreundliche EuGH-Urteil also Vorrang. Doch die deutschen Kreditinstitute können sich demgegenüber bei ihren Widerrufsbelehrungen auf den Musterschutz verlassen. Der besagt: Solange sie den gesetzlichen Mustertext für ihre Widerrufsbelehrung verwenden, haben sie alles richtiggemacht und können dafür nicht belangt werden. Was wiegt also stärker – der Musterschutz für Banken oder die Aussage des EuGH, dass die Formulierung unzumutbar für Verbraucher sei?

Da viele Kreditinstitute in der Formulierung ihrer Vertragstexte vom gesetzlichen Muster abgewichen sind, entfällt für sie dieser Musterschutz. Das könnte tatsächlich zu einer Widerrufswelle durch die Verbraucher führen – die Chance ist da. Doch ohne eine kleinteilige Prüfung der Details dürfte eine solche Vertragsauflösung  nicht ganz problemlos werden.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020, AZ – C-66/19 –

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Corona / COVID-19: Soforthilfen / Zuschüsse der Länder und des Bundes für Selbstständige, kleine Unternehmen und Künstler

Stand 5. April 2020 ca. 13.00 Uhr

Auch unsere Mandanten sind von der Corona / COVID-19-Krise betroffen. Nur wenige können weitermachen wie bisher. Bevor es zum Schlimmsten kommt, sollte man unbedingt schauen, was es für Hilfen seitens der Länder und des Bundes gibt. Auch gibt es in einigen Städten Soforthilfe-Programme, die speziell sehr kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler helfen sollen.

Wir haben Sie für die einzelnen Bundesländer die Informations-Seiten und Links für Anträge der genannten Hilfen zusammengetragen. Bitte achten Sie besonders auf die jeweiligen Informationen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müsse, um die Zuschüsse und Förderungen erhalten zu können. Lesen Sie diese, gründlichst.

Corona / COVID-19: Soforthilfen / Zuschüsse der Länder und des BundesIm Zweifel informieren Sie sich unbedingt zusätzlich an anderer Stelle, an vielen Stellen haben die Länder auch Hotlines eingerichtet. Die Anträge können nach aktuellem Stand überwiegend (nur) bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden, da die Förderungen den dringenden Bedarf für die Zeit von März bis Mai 2020 abdecken sollen.

 

Baden-Württemberg – die Informationsseite findet sich unter dem ersten Link, dort ist auch das Antragsformular abrufbar. Enthalten ist der Bundeszuschuss. Der Antrag ist auszufüllen und dann auf der unter dem zweiten Link angegebenen IHK-Seite digital hochzuladen. Diese zweite Seite soll zur Vermeidung von Überlastungen erst geöffnet werden, wenn der Antrag zum Hochladen fertiggestellt ist. BW hat eingeschränkte Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen.

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

https://bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen

 

Berlin überarbeitet erneut die Antragsseite. Unter dem ersten Link stehen Informationen zur Verfügung. Es wird an der Umsetzung des Bundesprogrammes gearbeitet, das ab 6. April online sein soll. Man kann sich unter dem zweiten Link bereits in die Warteschlange einreihen und erhält dann einen Zeit-Slot, innerhalb dessen der Antrag eingereicht sein muss. Wer bereits Landesförderung beantragt hat, kann dort nachträglich noch Bundeszuschüsse beantragen.

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html

https://ibb.queue-it.net/?c=ibb&e=03&cid=de-DE

 

Bremen und Bremerhaven haben am 2. April Informationen (erster Link) und das Antragsverfahren (zweiter Link) für die Bundeshilfen für Unternehmen bis zu zehn Mitarbeiter über die BAB online gestellt. Für Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitenden kann Landesförderung beantragt werden (dritter Link).

Der vierte Link enthält Informationen für Unternehmen aus Bremerhaven, die den Bundeszuschuss über den Antrag aus dem fünften Link beantragen können. Für die Landesförderung gilt der für Bremen bereits angegebene Link auch für Bremerhaven.

https://www.bab-bremen.de/bab/bundesprogramm-soforthilfe-corona-bremen.html

https://bab.contingent.de/

https://www.bab-bremen.de/bab/landesprogramm-soforthilfe-corona-bremen.html

https://www.bis-bremerhaven.de/corona-soforthilfe-erweitert.99081.html

https://bis.contingent.de/foyer/index.html

 

Bayern bietet Leistungen des Landes (Informationen erster Link) an und verhandelt über weitere regionale Förderungen. Hier sind bislang die Voraussetzungen für die Landeszuschüsse enger, da unter Umständen auch freies Privatvermögen einzusetzen ist, bevor Förderung in Betracht kommt. Auch hier sind daher die Informationen gründlich durchzuarbeiten. Unter dem zweiten Link ist der aktuelle Antrag zu finden, der seit dem 1. April nur noch online gestellt werden kann und Bundes- und Landeshilfen zusammenfasst. Der kombinierte Antrag ist seit dem Wochenende online.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

https://www.soforthilfe-corona.bayern/

 

Brandenburg – dort sind in den Bundesmitteln die Landesmittel inkludiert. Am 2. April ging auch dort die neue Seite (erster Link) online. Der Antrag findet sich unter dem zweiten Link. Allerdings sollten die einzelnen Informationen in dem Aufklappmenü der Informationsseite auch hier gründlichst gelesen werden. Es gibt dort eine Ausfüllhilfe und einen Beispielantrag.

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/antrag-soforthilfe-corona-brandenburg.pdf

 

Hessen – dort lässt nicht gut erkennen, ob nur die Landeshilfen oder auch das Bundesförderprogramm abgewickelt werden. Auf der Seite des Bundes für die Zuschüsse wird jedoch auf das einheitliche Verfahren verwiesen. Die seit dem 02. April überarbeitete Seite findet sich unter dem ersten Link, eine weitere Informationsseite unter dem zweiten Link . Gleich oben unter dem Schaubild ist ein PDF (Version vom 03.04.) verlinkt, in dem Informationen zu finden sind, die zum Ausfüllen des Antrages benötigt und vorbereitet werden sollten. Ganz am Ende des mehrseitigen PDF findet sich der Link zum Antragsformular.

https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info/soforthilfe/soforthilfe-fuer-selbststaendige-freiberufler-und-kleine-betriebe

 

Hamburg wickelt die Förderung über die HBC-Bank ab, Informationen sind unter dem ersten Link zu finden. Der Antrag ist unter dem zweiten Link zu finden, er koppelt Landes- und Bundesförderung und wird nach einem Login online gestellt.

https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs

http://www.ifbhh-hcs.de/

 

Mecklenburg-Vorpommern versteckt seine Regelungen gut. Das Antragsformular ist seit 1. April neu und es gilt ausschließlich diese Version. Auch hier sollten sich Antragsteller FAQ und das Merkblatt gut anschauen.

https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe

 

Niedersachsen hält Informationen unter dem ersten Link bereit. Dort wird auch erklärt, wie vorzugehen ist, wenn schon Landesmittel beantragt und gezahlt, noch nicht gezahlt oder noch nicht beantragt wurden. Die Bundeshilfen laufen seit 1. April ebenfalls über die NBank (zweiter Link) als einheitliche Leistung. Dort finden sich auch Informationen und Hinweise zu dem Antrag, weshalb das Antragsformular hier nicht direkt verlinkt ist. Das Formular wurde wegen der Verbindung mit den Bundeshilfen geändert und ist auf der zweiten Seite im unteren Drittel anzuklicken.

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

http://www.soforthilfe.nbank.de/

 

Nordrhein-Westfalen – hier bietet der erste Link Hinweise zu den neu beschlossenen Hilfen, die teilweise zusätzlich zu den Bundeshilfen fließen. Unter dem zweiten Link findet sich die Förderseite des Landes, auf der unterhalb des oberen Bildes das Antragsformular abgerufen werden kann (dritter Link). Der Antrag soll am 6. April ab 14.00 Uhr nach Umstellungen wieder online sein. Es können sich dabei natürlich dann Änderungen noch ergeben.

https://www.aachen.ihk.de/starthilfe/finanzierung-und-foerderung/corona-krise-soforthilfe-2020-4744804

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

https://soforthilfe-corona.nrw.de/

 

Rheinland-Pfalz informiert über den ersten Link, der zweite enthält das Antragsformular, das bisher per PDF ausgefüllt, ausgedruckt und als E-Mail versandt werden kann. Gekoppelt sind die Bundeszuschüsse, hierfür gibt es also kein gesondertes Verfahren.

https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/mwkel/Corona/1_-_Antrag_Corona-Soforthilfe_30032020_speicherbar.pdf

 

Saarland – Auch hier läuft seit dem 2.April das Bundesförderprogramm, das das Landesprogramm für die Soforthilfen ersetzt. Wer noch einen Antrag nach Landeszuschuss gestellt hat, findet unter dem ersten Link Infos, wie es weitergeht. Unter dem zweiten Link sind Informationen für das Bundesprogramm zu finden, unter dem dritten Link der Antrag.

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe/kleinunternehmer-soforthilfe_node.html

https://corona.saarland.de/DE/wirtschaft/soforthilfe/soforthilfe-bund/soforthilfe-bund_node.html

https://www.buergerdienste-saar.de/jfs/findform?shortname=co_soforthilfe&formtecid=3&areashortname=csh

 

Sachsen verweist wegen der Zuschüsse seit dem 2. April ausschließlich auf das Bundesprogramm – Link 1. Dort findet sich in den aufklappbaren Menüpunkten auch der Antrag, der per Mail als PDF versendet oder online gestellt werden kann. Unter dem zweiten Link befindet sich der Zugang zum Onlineportal, bei dem man sich anmelden muss. Auch hier sind die Förderhinweise vorher gründlich zu sichten.

Sachsen bietet auch Kleinst- und Kleindarlehn für Selbständige und kleine Unternehmen – es handelt sich um rückzahlbare Kredite (Link 3)

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp

https://portal.sab.sachsen.de/login;showLoginText=true;registrationAllowed=true;foerdergegenstand=05112-16247

https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp#program_form

 

Sachsen-Anhalt hat die IB für das Verfahren vorgesehen. Informationen finden sich unter den ersten beiden Links. Der aktuelle Antrag für Landesmittel datiert vom 31. März 2020, er ist unter dem dritten Link zu finden und kann nur als Dateianhang per E-Mail eingereicht werden. Die Abwicklung für den Bundeszuschuss scheint noch immer nicht online zu sein.

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-corona-soforthilfe.html

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen.html

https://www.ib-sachsen-anhalt.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Wirtschaft/Corona-Soforthilfe_Antrag_AN-0-123.pdf

Sachsen-Anhalt gewährt bisher eine gesonderte Kleinförderung für Künstler, Kunstschaffende, Schriftsteller etc, wofür bislang dieses Antragsformular gilt.

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/3_wirtschaft_kultur_verbrschutz_bau/303/Corona/146050.pdf

 

Schleswig-Holstein ist jetzt seit dem 3. April auch mit der Beantragung des Bundeszuschusses online, Informationen finden sich unter dem ersten und zweiten Link, das Antragsformular findet sich unter dem dritten Link

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

https://www.ib-sh.de/produkt/corona-soforthilfe-programm/

https://www.ib-sh.de/fileadmin/user_upload/downloads/arbeitsmarkt_strukturfoerderung/corona-soforthilfe-zuschuss/antrag_soforthilfe.pdf

 

Thüringen bietet die Förderungen über die Ausgleichsbank. Die Informationsseite – erster Link – hat mehrere Tabs, in denen die Details aufbereitet sind. Der zweite Link führt auf die Seite, auf dem der Antrag gestartet werden kann. Dort gibt es auch nochmals FAQ zum Nachlesen.

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020#zielgruppe

https://soforthilfe.aufbaubank.de/

 

Foto: Alexander Limbach

Lampen und Leuchten – Wo muss man eine Energiekennzeichnung anbringen?

Händler müssen für zahlreiche elektrische, beziehungsweise elektronische Produkte mittels der offiziellen Label auf die Energieeffizienz und -klasse hinweisen. Das war bis Heiligabend 2019 für Leuchten wie Lampen der Fall. Und, ja, der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Lampen und Leuchten sehr genau.

Unter Lampen sind gemeinhin Leuchtmittel zu verstehen, also etwa die klassische Glühlampe, Leuchtstoffröhren oder eine LED-Lampe. Leuchten hingegen nehmen eine solche Lampe auf. Für Leuchten muss ab dem 25. Dezember 2019 nun nicht mehr auf ihren Energieverbrauch hingewiesen werden, auch die Darstellung des Energielabels entfällt. Dies betrifft Ausstellungsmodelle sowie jegliche Formen von Angeboten und Werbung.

Durch eine Verordnung der Europäischen Kommission vom März 2019 wurde die Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchs-Kennzeichnung von Leuchten aufgehoben. Dadurch entfällt besagte Kennzeichnung für den Energieverbrauch von Leuchten. Dies gilt sowohl für Internet-Angebote wie auch offline – zum Beispiel bei den für Verpackungen im Handel. Diese Neuregelung trifft zudem sowohl die Lieferanten wie auch die Händler.

Für Lampen jedoch (Leuchtmittel wie Glühbirnen) nicht Leuchten besteht auch weiterhin eine Kennzeichnungspflicht.Doch – Achtung: Für Lampen (Leuchtmittel wie Glühbirnen) besteht auch weiterhin eine Kennzeichnungspflicht.

Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchs-Kennzeichnung auch die Rechtsgrundlage dafür wegfällt, in der Werbung das Energieetikett, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum an der Ware darzustellen. Die Interessenvertretung der Beleuchtungsindustrie „Lightning Europe“ empfiehlt ebenfalls, dass Händler die entsprechenden Energieinformationen nicht mehr darstellen sollten. Eine Verpflichtung, Kennzeichnungen auf der Verpackung zu entfernen, besteht nach Ansicht von „Lightning Europe“ jedoch nicht.

Aus juristischer Sicht besteht damit Unsicherheit in der Frage, ob beispielsweise bei einer weiteren Darstellung des Energielabels Abmahnungen gerechtfertigt sein könnten. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass etwa nachdem aufgrund eines EuGH-Urteils die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung bei Staubsaugern entfallen war, keine Fälle bekannt wurden, in denen eine dennoch vorhandene Kennzeichnung in den Angeboten abgemahnt worden wäre.

Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen dürfte, sollte die Kennzeichnung aus dem Online-Shop sicherheitshalber entfernt werden und im Jahr 2020 nicht mehr auftauchen.

Foto: peshkova

Dürfen apothekenpflichtige aber rezeptfreie Medikamente online verkauft werden?

2018 hat das Landgericht Dessau-Roßlau hat einem Versandapotheker aus Sachsen-Anhalt untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu verkaufen. Dies gelte solange nicht sichergestellt ist, dass der Kunde spezifisch eingewilligt hat, dass seine Gesundheitsdaten gespeichert werden. Kurz es geht hier um Datenschutzthema und weniger um den reinen Online-Verkauf der Medikamente.

Das Landgericht Magdeburg entschied hingegen ein Jahr später den Verkauf von rezeptfreien apothekenpflichtigen Medikamenten bei Amazon als zulässig anzusehen. Und wenige Monate später (und damit die aktuellste Entscheidung zum Thema) entschied das OLG Naumburg sich der Ansicht des LG Dessau-Roßlau anzuschließen. Das Urteil des Landgerichtes Magdeburg wurde damit aufgehoben.

Medikamente online kaufen – ist das erlaubt?Anders als andere Gerichte hat das OLG die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregelung angesehen. Was rechtlich zur Folge hat, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Ein Meilenstein beim Thema Datenschutz – wo bisher eher davon ausgegangen wurde, dass ausschließlich die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig sind.

Das Gericht argumentierte, dass  die DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten regele, wozu auch Gesundheitsdaten gehören. Obwohl die Daten, die Amazon für den Bestellvorgang erfasst, keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne darstellen, so können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit der Besteller gezogen werden. Dies gelte speziell für apothekenpflichtige Medikamente, besonders bei der Kombination aus mehreren Medikamenten. Damit sei durchaus einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Besteller möglich.

Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei darüber hinaus eine wirksame Einwilligung des Kunden beim Bestellvorgang notwendig. Eine stillschweigende Einwilligung sei bei Amazon nicht erfüllt. Zudem dürften laut Berufungsordnung der zuständigen Apothekenkammer Sachsen-Anhalt patientenbezogene Daten nur gespeichert und genutzt werden, wenn eine vorherige schriftliche Einwilligung vorliegt.

Die Datenschutzbehörden der Länder sind an das Urteil des OLG Naumburg nicht gebunden. Es besteht jedoch für Versand-Händler das Risiko, dass die Behörden verschärft gegen Versandapotheken vorgehen werden.

Das OLG Naumburg hat im übrigen die Revision zugelassen – daher wird möglicherweise der Bundesgerichtshof am Ende über die Frage entscheiden.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 7.11.2019; AZ – 6 U 6/19 –

Foto: Antonioguillem

Wie man ein Anhängen im Amazon-Shop verhindern kann

Rechtlich gesehen, lässt sich ein Anhängen an Amazon-Angebote durch Wettbewerber, wenn diese rechtswidrig sind, natürlich sehr einfach durch eine anwaltliche Abmahnung dauerhaft einschränken. Grundsätzliche Argumente zeigt ja bereits der erste Teil zum Thema „Anhängen bei Amazon“ in diesem Blog. Um eventuelle Ansprüche mit guten Erfolgsaussichten durchzusetzen, sind jedoch einige Punkte zu beachten, die immer wieder gern übersehen werden.

Testkauf und Dokumentation notwendig

Um Ansprüche, sei es aus dem Marken- oder auch dem Wettbewerbsrecht, gegenüber einem Mitbewerber bei Amazon durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation Voraussetzung, um rechtlich einen Erfolg zu erzielen. Es sollte daher immer ein Testkauf beim Wettbewerber stattfinden, um so hinreichend zu dokumentieren, was unter einer bestimmten ASIN bei einer Bestellung tatsächlich ausgeliefert wird. Diesen Testkauf sollte man natürlich nicht mit eigenen gewerblichen Verkäufer-Account durchführen, sondern durch Dritte, die nicht mit diesem Account in Verbindung gebracht werden können. Anderenfalls würde der Mitbewerber sicher misstrauisch werden – und der Testkauf ins Leere laufen. Eine anwaltliche Rücksprache bei einem solchen Testkauf ist unter Umständen sinnvoll, damit am Ende keine rechtlich Nachteile entstehen.

Anhängen im Amazon-Shop verhindernArtikelbeschreibung ändern und anschließend abmahnen

Häufig zeigt sich, dass Händler eine ASIN bei Amazon selbst angelegt haben und somit auch die ASIN-Autorität haben, um diese Artikelbeschreibung auch selbst abzuändern. Was dabei unzulässig ist, ist aus einer ursprünglichen No-Name-ASIN plötzlich eine Marken-ASIN zu machen, um dann unverzüglich diejenigen abzumahnen, die sich immer noch an diese angehängt haben. Ein derartiges Vorgehen ist rechtliches Vergehen, auch im Markenrecht. Auch ein Austausch von Bildern eines ASIN-Produktes, um dann Mitbewerbern vorzuwerfen, sie würden etwas anderes, als auf dem Bild dargestellt, ausliefern, ist keine rechtlich einwandfreie Alternative.

Kontaktaufnahme zum Wettbewerber ohne Abmahnung?

Grundsätzlich ist es sicher immer Überlegung wert, nicht gleich eine Abmahnung auszusprechen, also gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Man kann zunächst einen Wettbewerber (etwa per E-Mail) bitten, sich von der betroffenen ASIN zurückzuziehen. Eine derartige Bitte kann zweifellos Erfolg haben, ob es zielführend ist, hängt natürlich immer auch mit den beteiligten Personen zusammen. Eine Kontaktaufnahme zum Wettbewerber hat allerdings den Nachteil, dass, für den Fall dass diese keinen Erfolg bringt, die spätere Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht oder Markenrecht durchaus erschwert werden kann. Hier wäre eine anwaltliche Begleitung durchaus wichtig, um nicht gleich am Anfang einen falschen Weg einzuschlagen. Und so die eigenen Umsätze gefährden.

Foto: Andrea Piacquadio

ASIN & Co.: Anhängen von Wettbewerbern bei Amazon verhindern

Viele Händler bei Amazon sind genervt, wenn sich andere Anbieter an „ihre“ ASIN anhängen. Diese „Amazon-Standard-Identifikationsnummer“ ist eine zehnstellige alphanumerische Produkt-Identifikationsnummer, die von den Amazon-Versandhäusern eingeführt wurde. Weitere Anbieter können sich jederzeit an eine Produktbeschreibung aus dem Produktkatalog bei Amazon anhängen wenn die Bedingungen stimmen. In diesem Fall wird der jeweilige Anbieter eines Produktes als Verkäufer mit aufgeführt. Unter Umständen steht derjenige damit sogar auch in der viel beachteten „Buy-Box“ auf den Suchergebnisseiten.

Gegen das Anhängen bei Amazon kann rechtlich mit unterschiedlichen Mitteln vorgegangen werden, jedoch ist das Anhängen an bereits vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon ist zunächst einmal grundsätzlich zulässig. Das ganze Prinzip Amazon baut in gewisser Weise darauf auf, dass ein Händler nicht, wie etwa bei eBay, eine eigene Artikelbeschreibung erstellt, sondern bereits vorhandene Artikelbeschreibungen nutzt.

Eigene ASIN ist eine gute Voraussetzung für exklusives VerkaufenAus Sicht der einzelnen Händler ist ein Anhängen jedoch von Nachteil, da sie so Umsatzverluste befürchten. Findet ein Kunde einen Artikel, so sollte daher aus Sicht des Anwenders eine Exklusivität die Top-Priorität sein. Um gegen ein Anhängen an eine eigene ASIN (die mit einer eigenen EAN bei Amazon angelegt wurde), vorzugehen, gibt es unterschiedliche rechtliche Ansätze. Die EAN, die „European Article Number“ ist die frühere Bezeichnung der Artikel-Identifikationsnummer der heutigen „Global Trade Item Number“. Sie stellt eine international eindeutige Produktkennzeichnung für Handelsartikel dar.

Was also könnte es für Gründe geben, andere Versandhändler davon abhalten, sich einzuklinken? Bei vielen Angeboten der großen E-Commerce-Plattform handelt es sich um No-Name-Produkte, die oftmals aus der gleichen Quelle aus Asien oder China stammen. Grundsätzlich ist es so, dass der jeweilige Anbieter verpflichtet ist, exakt das im Fall einer Bestellung auszuliefern, was in der Artikelbeschreibung beschrieben ist. Eine Abweichung zwischen dem angebotenen und dann später tatsächlich gelieferten Produkt ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich hierbei um eine Irreführung und kann bereits dann gegeben sein, wenn das tatsächlich gelieferte Produkt nur „so ähnlich“ ist, wie das tatsächlich angebotene Produkt.

Immer mehr Amazon-Händler gehen daher dazu über, eine eigene Marke anzumelden. Eine eigene Marke hat, wenn sie richtig angemeldet wurde und auch als deutsche oder europäische Marke eingetragen ist, rechtlich weitreichende Folgen, denn nur der Markeninhaber erwirbt das Recht, die entsprechenden Markenprodukte unter diesem Markennamen anzubieten. Wichtig ist dabei, dass die Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marke angemeldet wurde, auch wirklich stimmen. Damit ist ein „normaler“ Verkauf durch andere Händler quasi ausgeschlossen.

Weitere Aspekte zum Wettbewerb und exklusiven Verkaufen auf der E-Commerce-Plattform Amazon gibt es in Teil 2 von „Anhängen von Wettbewerbern bei Amazon verhindern„ zu lesen.

Foto: PixieMe

Bildschirmbrille muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden

Eine Bildschirmbrille ist eine spezielle Sehhilfe für Arbeiten am Bildschirm. Dabei geht es um den typischen Abstand zum Monitor, so grob eine Unterarmlänge. Sie ist notwendig, wenn die Arbeitsaufgabe mit „normalen“ Sehhilfen nicht zufriedenstellend erfüllt werden kann. Häufig tritt das ab dem 45. Lebensjahr auf und hängt meist mit der schwächelnden Augenmuskulatur zusammen.

Die Rechtsgrundlage ist ziemlich eindeutig: Ein Arbeitgeber muss Arbeitnehmern, die am Bildschirm arbeiten, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, während der Tätigkeit und allgemein bei Sehproblemen eine Angebotsvorsorge anbieten.

Eine solche Angebotsvorsorge beinhaltet eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens – also ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden, ein Sehtest sowie eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung. Stellt sich hier heraus, dass Mitarbeiter eine spezielle Bildschirmbrille benötigen, muss diese vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Dass spezielle Sehhilfen vom Arbeitgeber gestellt (und bezahlt) werden müssen, wird an verschiedenen Stellen durch entsprechende Urteile untermauert.

Eine Bildschirmbrille muss vom Arbeitgeber gestellt werdenWann ist eigentlich eine Bildschirmbrille notwendig? Dieser Fall kann eintreten, wenn die Akkommodationsfähigkeit soweit eingeschränkt ist, dass der Bildschirm mit der normalen Sehhilfe nicht mehr ohne Probleme scharf gesehen werden kann. Akkommodation ist die dynamische Anpassung (durch die Augenmuskulatur) der Brechkraft des Auges. Eine der Ursachen für Sehprobleme alterssichtiger Bildschirmnutzer kann zudem in dem integrierten Nahteil einer Zweistärkenbrille liegen: Um Sehobjekte im Nahbereich scharf zu sehen, müssen unter Umständen gezielte Kopfbewegungen ausgeführt werden, wo Nichtalterssichtige einfach nur Augen(muskel)kontraktionen benötigen.

Nicht immer ist ein Betriebsarzt benannt (typischerweise bei kleinen Unternehmen), der die Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Brille trifft. Da muss dann ein externer Augenarzt konsultiert werden. Da sich die Kassen seit ungefähr 1997 weigern, die Kosten für die Verordnung einer Bildschirmbrille zu übernehmen, ist zunächst zu klären, wieweit der Arbeitgeber für diese Kosten aufkommt. Solange diese Haltung der Krankenkassen besteht, gilt es sicherzustellen, dass Mitarbeitern keine Kosten für besondere Bildschirmbrillen entstehen.

Der Arbeitgeber hat also dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern auf seine Kosten innerhalb eines festzulegenden Kostenrahmens eine geeignete Sehhilfe zur Verfügung gestellt wird. Die Anpassung und Anfertigung der Brille macht ganz normal ein Augenoptiker-Fachgeschäft. Da hier in Bezug auf Gestaltung und Kosten einer Brille ohne entsprechende Festlegungen ein erheblicher Spielraum besteht, empfiehlt es sich, vorab Absprachen über den Kostenrahmen zu treffen. „Luxusausstattungen“ trägt der Mitarbeiter – dabei geht man allgemein von allen Ausstattungen über 150 Euro aus.

Für den öffentlichen Dienst hat das Bundesverwaltungsgericht übrigens schon 2003 bestimmt, dass die speziellen Sehhilfen nicht wie beihilfefähige Leistungen zu sehen sind, sondern im vollen Umfang vom Dienstherrn zu bezahlen sind.

Foto: NicoElNino

Wer online Bio-Lebensmittel verkauft, ist zur Angabe aller Öko-Kontrollnummern verpflichtet

Die EG-Öko-Verordnung regelt, dass für eine Öko-Zertifizierung von Betrieben, ein nach der Verordnung vorgesehenes Kontrollverfahren durchgeführt werden muss. Im Rahmen eines staatlich überwachten, aber ausschließlich privatrechtlich organsierten System müssen sie sich überwachen lassen. Dabei kann ein Betrieb unter den am Markt auftretenden Öko-Kontrollstellen frei wählen und mit jener seiner Wahl dann einen Vertrag schließen. Mit Urteil vom September 2018, stellte das OLG Celle folgerichtig klar, dass der Verkauf eines Bio-Lebensmittel ohne Angabe aller Öko-Kontrollnummern wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist.

Zur eindeutigen Identifikation erhält jede der Kontrollstellen dauerhaft eine eindeutige Nummer, eben besagte die Öko-Kontrollnummer. Diese Nummer ist für deutsche Stellen nach dem Schema „DE-ÖKO-xxx“ aufgebaut. Das niedersächsische Gericht hatte zu diesem Thema zu entscheiden, da ein Unternehmer auf einer Internet-Plattform Kokosöl unter Nutzung der Bezeichnung „Bio“ angeboten hatte, ohne dabei eine solche Öko-Kontrollnummer anzugeben.

Bio-Lebensmittel brauchen Öko-Kontrollnummern beim Online-VerkaufDafür wurde er von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, der er aber nicht nachkam. Woraufhin der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Die Angabe der Codenummer stelle jedoch eine verpflichtende Information über Lebensmittel dar, so das Celler Gericht in seinem Urteil. Zu dieser gehören aber nicht nur Pflichtinformationen sondern auch solche, die sich aus anderen Rechtsakten ergeben.

Allgemein ist Online-Händlern geläufig, dass diese wenn, sie biologisch/ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben möchten, sich einer vorherigen Kontrolle durch eine Kontrollstelle unterziehen, die Zertifizierung abwarten und dann die Öko-Kontrollnummern „ihrer“ Kontrollstelle angeben müssen. Das Gericht erkannte in seinem Urteil, dass die Angabe nur der „eigenen“ Öko-Kontrollnummer nicht hinreichend sei, schließlich würden die meisten Onlineshops ja auch fremde Ökoprodukte vermarkten. Konsequenterweise muss daher immer auch die Kontrollnummer angegeben werden, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungs“handlung“ an dem speziellen Lebensmittel vorgenommen hat.

Ganz so kompliziert ist die Angabe der zusätzlichen Kontrollnummern nicht, denn nach Ansicht des OLG Celle müssen diese nicht notwendig in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Angeboten angegeben werden, sondern können auch etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten sein. Es kann jedoch vermutlich nicht schaden, die „fremde“ Öko-Kontrollnummer direkt in der Artikelbeschreibung anzugeben.

Letztlich ist allen Onlineshops, die Lebensmittel mit Schlagworten wie „Bio“ oder „Öko“ bewerben anzuraten, zu überprüfen, wie gut sichtbar und deutlich lesbar die Angabe der Kontrollstellen-Nummern ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem dort beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat, tatsächlich ist. Vollständige Transparenz steht nach diesem Urteil klar im Vordergrund.

Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 11.9.2018; AZ – 13 W 40/18 –

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Risiken und Nebenwirkungen – Medikamente am Arbeitsplatz

Die Belastungsprofile in der sich verändernden Arbeitswelt ändern sich massiv: Zeit-, Termin-, Leistungs- und Kostendruck sind Taktgeber der Arbeit. Diese gestiegenen Anforderungen machen hohe Anpassungsleistungen von Arbeitnehmern erforderlich. Viele Arbeitstätige bedienen sich daher Hilfsmitteln, die es ihnen erleichtern oder überhaupt erlauben, ihrer Beschäftigung nachzugehen. Die Verschreibung und Einnahme von Psychopharmaka nimmt zu. Aber: Psychopharmaka haben neben den erwünschten Wirkungen auch Nebenwirkungen, die ein sicheres Arbeiten erschweren können. Und selbst die wünschenswerten Effekte „normaler“ Medikamente können in der Realität des modernen Arbeitsplatz eine sichere Arbeitsausführung verhindern, zumindest jedoch beeinträchtigen.

Dieses Problem hat tatsächlich viele Komponenten – so gilt es unter anderem zu erkennen, dass ältere Arbeitnehmer sich oft in Konkurrenz zu jüngeren sehen, und ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen wollen oder müssen. Ein Mittel, das die Leistung erhält oder gar steigert, ist da oft willkommen. Auch geschlechtsspezifisch gibt es Unterschiede: Während Männer eher Alkohol als Hilfsmittel bei Problemen zu Rate ziehen, bevorzugen Frauen die unauffälligere Variante des Medikamentenkonsums vor. Aber da verschieben sich heutzutage die Anteile, auch Männer neigen immer mehr zu Medikamentenmissbrauch am Arbeitsplatz.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei Medikamenten, die wegen ihrer beruhigenden und sedierenden Wirkung die Wahrnehmung, Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigen sowie das Reaktionsvermögen herabsetzen. Die Folgen sind Müdigkeit, Mattigkeit und verlängerte Reaktionszeiten. Zudem kann es zu Störungen der Grob- und Feinmotorik sowie der Koordination kommen. Und die Informationsaufnahme und -verarbeitung kann erschwert sein, so dass Gefahrensituationen unrealistisch eingeschätzt werden.

Arbeitsplatzprobleme durch Medikamente

Vorgesetzte müssen – auch arbeitsrechtlich – vorsichtig aber nachhaltig auf Probleme mit der Einnahme von Medikamenten ihrer Mitarbeiter eingehen.

Durch die Medikation bedingte psychische Ausnahmezustände, wie Unruhe, Angst- oder Erregung, machen insbesondere für Mitarbeiter mit Kundenkontakt die Bewältigung der Arbeit schwierig, und umgekehrt sind Kunden irritiert, wenn sich Mitarbeiter nicht konform am Arbeitsplatz verhalten. Manche Psychopharmaka machen aggressiv, was zu Konflikten zwischen Kunden und Kollegen und den betroffenen Mitarbeitern führen können.

Nicht bei allen Medikamenten sind die Risiken offensichtlich. Auch manche ärztlich verschriebenen und notwendigen Medikamente für chronisch Kranke sind mit Bedacht zu verwenden. Und ganz gefährlich: Relativ unbedarft werden selbst verordnete Arzneimittel eingenommen. Wer denkt schon bei Appetitzüglern, Hustenmitteln und Augentropfen daran, dass auch manche dieser Präparate Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben können?

Auffällige Verhaltensweisen wie bei einer Alkoholproblematik sind bei Medikamenten oft nur schwer zu beobachten. Kollegen und Führungskräfte bekommen in der Regel erst dann mit, dass etwas nicht stimmt, wenn es zu Auffälligkeiten im Umgang untereinander, zu Leistungseinbußen, zu Störungen des betrieblichen Ablaufs oder zu sonstigen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten kommt. Hat ein Vorgesetzter begründete Zweifel an der Eignung des Mitarbeiters die Tätigkeit körperlich und geistig ausüben zu können, sollte er sich durch einen Eignungsnachweis, den ein Arzt ausstellt, absichern.

Generell gilt bei auffälligem Verhalten am Arbeitsplatz: Je früher die Ansprache erfolgt, desto eher können Verhaltensauffälligkeiten im Leistungs- und Sozialverhalten korrigiert werden. Auch verringert sich die Gefahr einer Leugnung und Verfestigung des Verhaltens. Wichtig dabei: Ein entsprechendes Fürsorgegespräch sollte keinen disziplinarischen Charakter haben. Ändert sich das Verhalten nicht, finden weitere Gespräche statt. Im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch gibt es in vielen Unternehmen Betriebsvereinbarungen, in denen – wichtig – mit Zustimmung der Personalvertretung Stufengespräche vereinbart wurden. Den betroffenen Arbeitnehmern sollte allerdings parallel klar und deutlich gesagt werden, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung drohen.

Innerbetrieblich bietet sich ein Gespräch mit dem Betriebsarzt und der Sozialberatung an. Beide unterliegen der Schweigepflicht. Extern können Betroffene ihren Hausarzt oder Suchtberatungsstellen konsultieren. Wichtig: Als verantwortlicher Vorgesetzter muss man sich an Fakten halten. Wie bei allen Verhaltensauffälligkeiten gilt es sorgsam Fakten zusammenzutragen, sich nicht von Vermutungen und Gerede („Klatsch und Tratsch am Arbeitsplatz“) beeinflussen zu lassen oder sich dadurch zu einer unbedachten Entscheidung hinreißen zu lassen.

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