Aufgrund eines Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpressungsversuch in mehr als 2.400 Fällen, wurden Mitte Dezember 2022 in einem Verfahren gegen zwei Männer – u.a. vermeintlichen Vertreter einer Interessengemeinschaft Datenschutz – in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro vollstreckt. Ein erster ernsthafter Versuch einer Staatsanwaltschaft, den überbordenden Abmahnungen von Webseiten-Betreibern wegen der Nutzung von externen Google-Fonts entgegen zu wirken.
Hintergrund: Mit dem Fonts-Dienst stellt Google mehr als 1.400 Schriftarten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung, ohne dass die Fonts auf eigenen Servern bereitgehalten werden müssen. Die Fonts werden jedes Mal beim Aufruf einer Seite neu geladen. Damit werden die IP-Adressen an Google – in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung der Webseitenbesucher – übermittelt. Das widerspricht zunächst grundsätzlich den Datenschutz-Richtlinien der DSGVO.
Webseiten-Betreiber können dem entgegenwirken, indem sie solche Google-Fonts direkt einbinden. Das funktioniert letztlich in gleicher Weise wie der Google-Dienst. Es gilt also die eigene Seite zunächst zu prüfen, wie sie überhaupt eingerichtet ist. Gibt es keine Verbindung, ist jede Abmahnung schon per se nicht zutreffend. Aber selbst, wenn es die Verbindung zu Google gibt, kann eine Abmahnung eines (vermeintlichen) Mitbewerbers nicht relevant sein, zumal es dazu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.
Das Landgericht in München hatte zwar im Januar 2022 entschieden, dass die Weitergabe der Daten einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstelle und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Unter Fachleuten ist das Urteil jedoch hochumstritten. Die Wertung, dass die Übermittlung der Daten in die USA „unstreitig“ sei, lässt darauf schließen, dass sich die am Urteil beteiligten Personen nicht genügend mit der Funktionsweise von Google-Fonts auseinandergesetzt haben.
Juristen sind sich auch insgesamt uneinig über den Umgang mit derartigen Abmahnungen. Klar ist allerdings, dass solche Forderungen nicht einfach bezahlt werden sollten. Dazu bedarf es eben u.a. der Entscheidung in der höchsten Instanz. Und: Die Staatsanwaltschaft schreibt, dass die Beschuldigten im vorliegenden Fall darüber getäuscht haben sollen, dass eine echte Person die Webseiten besucht hat. Tatsächlich habe eine Software automatisiert die betroffenen Webseiten aufgerufen und nach den Einbettungen gesucht. Dadurch sei aber kein abmahnfähiger Schaden entstanden, weil nur Personen von Datenschutzverstößen betroffen sein können. Es gab (und vermutlich gibt durch andere Abmahner) sogar Fälle, wo der behauptete Sachverhalt unzutreffend ist – die Abmahner haben es halt einfach mal mit einer Behauptung versucht.
Foto: Andreas Prott

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Richter am Oberverwaltungsgericht in Münster argumentierten, dass der Einwand der Antragstellerin, die unbedingt zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, dass die Haltung von Hängebauchschweinen eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung sei. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, sei denn auch unerheblich.
Das wollte dieser nicht hinnehmen, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage als milderes Mittel hätte zunächst greifen sollen – er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Aus diesem Grund habe für den Beklagten eine klare Situation vorgelegen, so dass er nicht zum Überholen des Radfahrers hätte ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten beim OLG.

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu, so das Singener Amtsgericht. Die von ihr genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen – auch wenn diese von anderen Hausbewohnern als ruhestörend empfunden werden. Ein Wohnungsmieter dürfe selbstverständlich mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Diese gehören aber ebenso zum Alltagsleben und seien hinzunehmen.
Das Reisebüro konnte die Gebühr auf 50 Prozent senken und verauslagte diese sogar. Daraufhin beanspruchte das Reisebüro von der Firma die Erstattung der Stornierungsgebühr. Zudem verlangte es die Zahlung der Servicegebühr für die Hotelbuchung. Beides waren konkrete Kosten, die vertraglich im Grunde unstrittig waren. Da sich die Firma weigerte dem nachzukommen, erhob die Betreiberin des Reisebüros Klage.
Der Kläger bezog sich auf die Datenschutzgrundverordnung, nach der er jederzeit und insbesondere formlos kündigen bzw. weitere Werbe-E-Mails untersagen könne. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe. Dem widersprach das Amtsgericht deutlich und urteilte im Sinne des Klägers.