Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos: Tempo 30 gilt unabhängig vom Antrieb

Die Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos beschäftigt viele Fahrerinnen und Fahrer dieser emissionsfreien Fahrzeuge: Muss, wer keinerlei Stickstoffdioxid ausstößt, trotzdem Tempo-30-Zonen respektieren, die aus Gründen der Luftreinhaltung entstanden? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Juli 2025 klar entschieden, dass dies der Fall ist – und damit die Klage eines Düsseldorfer Bürgers vollständig abgewiesen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Merowingerstraße im Stadtteil Bilk. Dort gilt zwischen der Kopernikusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Stadt Düsseldorf richtete diese Beschränkung nicht aus Verkehrssicherheitsgründen ein, sondern ausdrücklich zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung. Grundlage dafür ist der Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022, den die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet aufstellte.

Ein in Bilk wohnhafter Bürger wollte die Verkehrsschilder abmontieren lassen. Er argumentierte, die Beschränkung habe ihre Grundlage verloren, weil die tatsächlichen Messwerte auf der Merowingerstraße längst deutlich unter 40 Mikrogramm pro Kubikmeter lagen. Zudem fahre er ein Elektroauto und stoße selbst gar kein Stickstoffdioxid aus – weshalb ihm eine Ausnahme zustehe.

Das Gericht folgte beiden Argumenten nicht. Den gesunkenen Messwerten maß es keine Bedeutung bei, die gegen die Beschränkung spräche – im Gegenteil: Wer feststellt, dass die Werte sinken, bestätigt damit gerade die Wirksamkeit der Maßnahme, nicht deren Überflüssigkeit. Hinzu kommt, dass die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ab 2026 Verpflichtungen mit sich bringt, damit Deutschland ab 2030 einen noch strengeren Grenzwert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter für Stickstoffdioxid einhält. Angesichts dieser absehbaren Verschärfung besteht kein Anlass, die bestehende Maßnahme bereits jetzt zu beenden. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt.

Der Luftreinhalteplan selbst hielt einer kritischen Überprüfung stand: Die Prognosen zur Merowingerstraße entstanden methodisch korrekt und stützen sich auf realistische Grundannahmen. Das Gericht fand das Prognose-Ergebnis inhaltlich schlüssig begründet. Für einzelne Bürger ist ein solcher Plan ohnehin kein direkter Angriffspunkt – er bindet die Verwaltung als Planungsgrundlage, ermöglicht aber keine unmittelbare Klage dagegen. Das Gericht nutzte das vorliegende Verfahren, um den Plan gleichsam als Nebenfrage zu überprüfen – also obwohl er nicht selbst Klagegegenstand war – und kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Besonders bemerkenswert ist die Haltung des Gerichts zur Elektroauto-Frage. Es erkannte zwar an, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich kein Stickstoffdioxid emittiert. Eine Ausnahmeregelung hielt es dennoch für unverhältnismäßig – und stützte sich dabei auf konkrete Erfahrungen aus der Vergangenheit: Die früheren Umweltspuren in Düsseldorf hatten gezeigt, dass Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien Rückstaus erzeugen können. Ein solcher Stau würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs untergraben oder sogar ins Gegenteil verkehren. Stockender Verkehr erhöht schließlich die Emissionen aller anderen Fahrzeuge und verschlechtert damit die Luftqualität insgesamt. Eine Ausnahme für Elektroautos wäre unter diesem Gesichtspunkt letztlich kontraproduktiv – weshalb der Luftreinhalteplan eine solche Ausnahme nicht vorzusehen brauchte.

Das Urteil verdeutlicht, wie weitreichend Luftreinhaltepläne als Planungsinstrumente wirken. Sie schaffen eine Grundlage, auf der Kommunen Verkehrsbeschränkungen erlassen, die auch emissionsarme Fahrzeuge erfassen. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt. Für eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung reicht es nicht, auf gesunkene Schadstoffwerte zu verweisen, solange der Plan methodisch trägt und aktuelle Verpflichtungen aus dem EU-Recht eine Beibehaltung der Maßnahme rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.7.2025; AZ – 3 K 1482/22 –

Foto: philipk76

Fristlose Kündigung wegen fehlender Bonierung: Darlegungspflichten im Kündigungsschutzprozess

Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eindeutige Maßstäbe für die fristlose Kündigung bei fehlender Bonierung geklärt. Der Fall zeigt, welche Anforderungen an die Darlegung von Kündigungsgründen bestehen und wann Arbeitnehmer eigene Rechtfertigungsgründe vortragen müssen.

Ein Stationskellner in einem hessischen Gastronomiebetrieb erhielt im Dezember 2019 die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, Speisen und Getränke verkauft zu haben, ohne diese über das Kassensystem zu erfassen. Die Kasse stand über einen längeren Zeitraum offen, was zu einer Kassenkontrolle führte. Diese ergab einen Überschuss von 28,90 Euro – der Ist-Bestand überstieg den Soll-Bestand.

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Kellner die Kassendifferenz absichtlich herbeigeführt habe. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich, die Differenz sei auf redliche Weise entstanden. Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar.

Das Bundesarbeitsgericht revidierte diese Entscheidung und stellte klar: Das Landesarbeitsgericht stellte überzogene Anforderungen an die Darlegungspflichten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber muss zwar den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Er muss jedoch nicht vorbeugend jeden denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen.

Vielmehr trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Vorwurf nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Der Arbeitnehmer steht dem fraglichen Geschehen näher und kennt die wesentlichen Tatsachen, während der Arbeitgeber außerhalb des Ablaufs steht. Daher muss der Arbeitnehmer greifbare Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe benennen.

Im konkreten Fall hätte der Kellner die ihm zumutbaren Angaben zum behaupteten redlichen Zustandekommen des Kassenüberschusses machen müssen. Der Vorwurf des Arbeitgebers war nicht völlig aus der Luft gegriffen, und redliche Gründe für die Kassendifferenz drängten sich nicht unmittelbar auf.

Das Bundesarbeitsgericht betonte außerdem: Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar. Die fehlende Bonierung gefährdet das Vermögen des Arbeitgebers und erschüttert das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters. Dies gilt unabhängig von der Schadenshöhe.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2022; AZ – 2 AZR 508/21 –

Foto: Animaflora PicsStock

Rechtzeitiges Boarding beim Abflug: Mitnahmepflicht bei offenen Flugzeugtüren

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine klare Entscheidung zur Frage getroffen, wann Fluggesellschaften verspätet am Gate erscheinende Passagiere noch mitnehmen müssen. Das Urteil konkretisiert die Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug und zeigt, dass die bloße Schließung des Gates nicht automatisch zum Ausschluss vom Flug führt.

Eine Reisegruppe von fünf Personen hatte für einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter erschienen sie mehr als 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit um 17.35 Uhr. Die Bordkarten wiesen darauf hin, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließt. Als die Gruppe kurz nach 17.15 Uhr am Gate eintraf, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Einsteigen. Das Flugzeug stand jedoch noch am Flugsteig, die Türen waren geöffnet, und andere Passagiere warteten noch auf den Einstieg. Die Reisenden forderten daraufhin eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage ab. Die Begründung lautete, eine erneute Öffnung des Boarding-Prozesses hätte die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft gestört. Die Reisegruppe legte Berufung ein, und die Reiserechtskammer des Landgerichts gab ihnen recht.

Die Richter stellten klar: Fluggäste müssen nicht nur rechtzeitig am Check-In, sondern auch am Gate erscheinen. Zwar nennt die europäische Fluggastrechteverordnung keine konkrete Zeitvorgabe, doch sollten sich Reisende zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Gates aufhalten. Verzögert sich jedoch der Abflug, ändert sich die Situation. Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug

Das Gericht formulierte einen entscheidenden Grundsatz: Solange das Boarding nicht abgeschlossen ist und die Flugzeugtüren noch offen stehen, besteht eine Mitnahmeverpflichtung. Dies gilt ebenso, wenn der Vorfeldbus, der Passagiere zur Maschine bringt, noch nicht abgefahren ist. In solchen Fällen entstehen keine Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da Piloten die Start- und Streckenfreigabe erst nach Schließung der Türen beantragen.

Im konkreten Fall waren die Türen noch geöffnet und nicht alle Passagiere eingestiegen. Die Richter sahen es als zumutbar an, die fünf Reisenden durchzulassen. Sie hätten sich in die Reihe der wartenden Passagiere einreihen können, ohne eine Abflugverzögerung zu verursachen. Die Fluggesellschaft musste die jeweils geforderten 600 Euro Entschädigung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Reisende ergibt sich daraus: Die auf der Bordkarte angegebene Gate-Schließzeit dient der Planung und Organisation. Erscheinen Passagiere nach dieser Zeit am Gate, während das Boarding faktisch noch läuft, darf die Beförderung nicht grundsätzlich verweigert werden. Die tatsächliche Abflugbereitschaft – markiert durch geschlossene Türen – bildet die maßgebliche Grenze.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.6.2025; AZ – 2-24 S 93/24 –

Foto: Viktor

Hass-Accounts auf Facebook: OLG Frankfurt entscheidet über Löschungspflicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine bedeutsame Entscheidung zu Hass-Accounts auf Facebook getroffen. Der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat gab einer Klägerin Recht, die von der Plattformbetreiberin nicht nur die Löschung beleidigender Beiträge, sondern die Entfernung ganzer Nutzerkonten verlangt hatte. Das Gericht bejahte einen solchen Löschungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau gegen die Betreiberin von Facebook geklagt. Unbekannte Personen hatten zwei Nutzerkonten angelegt, über die sie ausschließlich beleidigende und herabsetzende Inhalte über die Klägerin verbreiteten. Die Äußerungen umfassten unter anderem Beschimpfungen wie „Du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, doch das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und gab der Klägerin in der Berufung Recht.

Der Senat stellte fest, dass sämtliche auf einem der Profile geposteten Äußerungen herabsetzende Werturteile darstellten. Sachliche Anknüpfungspunkte für diese Äußerungen erkannte das Gericht nicht. Die Klägerin war in ihrem Bekanntenkreis als betroffene Person identifizierbar, da auf dem Profil Bilder von ihr veröffentlicht worden waren. Bei dem zweiten Nutzerkonto lag die Persönlichkeitsverletzung nach Auffassung des Senats bereits in der Verfremdung des Namens der Klägerin, die als Beleidigung zu werten sei. Der gewählte Profilname bilde den Namen der Klägerin in verfremdender Weise nach, sei aber bildlich und klanglich erkennbar. Bedeutsame Entscheidung zu Hass-Accounts auf Facebook.

Das Oberlandesgericht begründete die Pflicht zur Kontolöschung mit einer Interessenabwägung. Wenn ein Nutzerkonto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu dient, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu veröffentlichen, überwiegt das Interesse des Betroffenen. Die Löschung des gesamten Kontos stelle dann das effektivere Mittel dar, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Das Gericht räumte ein, dass eine Kontolöschung zwar erheblich in die unternehmerische Freiheit eingreife. Angesichts der Tatsache, dass auf den Konten ausschließlich persönlichkeitsverletzende Inhalte gepostet worden waren, und angesichts der Vielzahl der Äußerungen sei die Maßnahme jedoch verhältnismäßig.

Facebook haftet in diesem Fall als mittelbare Störerin. Die Klägerin hatte die Plattform vor dem Prozess hinreichend konkret auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen. Eine solche vorherige Inkenntnissetzung bildet die Voraussetzung für die Haftung des Plattformbetreibers.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Partei kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 26.6. 2025; AZ – 16 U 58/24 –

Foto: Rokas

Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds endet trotz Mandat mit Befristung

Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2025 eine grundlegende Entscheidung zum Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds getroffen. Ein befristeter Arbeitsvertrag endet demnach zum vereinbarten Zeitpunkt, selbst wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Die Wahl in dieses Gremium führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Befristung. Allerdings steht dem Betriebsratsmitglied ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber wegen des Mandats einen Folgevertrag verweigert.

Der Fall betraf einen Mitarbeiter eines logistischen Dienstleisters, der Anfang 2021 einen zunächst einjährigen befristeten Vertrag erhielt. Die Parteien verlängerten diesen später um ein weiteres Jahr bis zum 14. Februar 2023. Im Sommer 2022 wählten die Kollegen den Arbeitnehmer in den Betriebsrat. Als die Befristung auslief, erhielten 16 von insgesamt 19 Beschäftigten mit gleichem Vertragsende das Angebot für einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger gehörte nicht zu diesen 16 Personen.

Der Arbeitnehmer sah darin eine Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit und wandte sich an die Arbeitsgerichte. Er machte geltend, dass die unterbliebene Entfristung ausschließlich auf seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe. Besonders hob er hervor, dass er auf der Gewerkschaftsliste kandidiert hatte, während andere Betriebsratsmitglieder unbefristete Verträge erhielten. Das Unternehmen bestritt diese Darstellung und verwies auf Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers. Die Betriebsratstätigkeit habe bei der Entscheidung keine Rolle gespielt. Befristung beim Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds

Die Arbeitsgerichte aller Instanzen bestätigten die Wirksamkeit der Befristung beim Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds. Das Bundesarbeitsgericht bekräftigte dabei seine bereits 2012 entwickelte Rechtsprechung. Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat macht die Befristung nicht unwirksam. Diese Auslegung entspricht auch dem europäischen Recht. Betriebsratsmitglieder genießen bereits durch das Betriebsverfassungsgesetz ausreichenden Schutz, wonach niemand sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit stören oder behindern darf.

Im konkreten Fall kam das Landesarbeitsgericht nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen dem Kläger den unbefristeten Folgevertrag nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert hatte. Das Bundesarbeitsgericht fand an dieser Bewertung nichts zu beanstanden. Der Schadensersatzanspruch, den das Gericht grundsätzlich anerkannte, griff hier also nicht. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds unterliegt denselben rechtlichen Grundsätzen wie andere befristete Verträge.

Die Entscheidung zeigt: Befristete Arbeitsverhältnisse enden planmäßig, auch bei Betriebsratsmandaten. Gleichzeitig besteht ein wirksamer Schutz vor Benachteiligungen. Arbeitgeber müssen ihre Entscheidungen gegen eine Vertragsverlängerung sachlich begründen können und dürfen das Betriebsratsamt nicht als Kriterium heranziehen. Für Betriebsratsmitglieder bedeutet dies: Der Kündigungsschutz erstreckt sich nicht auf befristete Verträge, aber Benachteiligungen wegen des Mandats bleiben unzulässig.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.6.2025; AZ – 7 AZR 50/24 –

Foto: Robert Kneschke

Schadenersatz bei Verpassen des Fluges nach langer Sicherheitskontrolle

Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil vom März 2025 entschieden, dass Flugreisende keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten. Der Fall zeigt deutlich, welche Sorgfaltspflichten Passagiere treffen und wann eine zu lange Sicherheitskontrolle tatsächlich zu Entschädigungsansprüchen führen kann.

Ein Ehepaar hatte für den 13. Mai 2023 einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht. Der planmäßige Abflug sollte um 5.45 Uhr erfolgen. Die beiden Reisenden trafen gegen 4.00 Uhr am Flughafen ein und begaben sich nach der Gepäckaufgabe unmittelbar zur Sicherheitskontrolle. Die Kontrolle dauerte jedoch so lange, dass beide Passagiere ihr Boarding verpassten und den Flug nicht antreten konnten.

Der Reisende argumentierte, die Abfertigung habe nur langsam und schleppend stattgefunden. Zeitgleich sei ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend mit Personal besetzt gewesen. Auch andere Fluggäste hätten wegen der Wartezeiten ihr Boarding versäumt. Eine noch frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts gebracht, da die Sicherheitsschleusen zuvor noch nicht geöffnet gewesen seien. Der Mann verlangte daher Ersatz des entstandenen Schadens vom beklagten Bundesland.

Das beklagte Land wies darauf hin, dass zwischen dem Eintreffen am Flughafen um 4.00 Uhr und dem geplanten Abflug um 5.45 Uhr lediglich 1 Stunde und 45 Minuten lagen. Nahezu sämtliche Fluggesellschaften und der Betreiber des Flughafens Hahn empfehlen jedoch, sich 2 bis 3 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Rückstaus von Passagieren gekommen. Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass die Abfertigung langsam erfolgt sei oder die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien. Flugreisende erhalten keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch besteht schon grundsätzlich nicht. Das Gericht prüfte dabei, ob ein sogenanntes Sonderopfer vorliegt. Von einem Sonderopfer spricht man, wenn staatliche Maßnahmen einen einzelnen Bürger härter treffen als die Allgemeinheit und dadurch eine besondere Belastung entsteht, die über das normale Maß hinausgeht. Im Fall von Flughafenkontrollen bedeutet das: Sicherheitskontrollen müssen grundsätzlich alle Passagiere über sich ergehen lassen. Ein Sonderopfer entsteht erst dann, wenn jemand rechtzeitig zur Kontrolle erscheint, diese jedoch wegen ungewöhnlich langer Wartezeiten nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird.

Fehlt es hingegen an einem rechtzeitigen Erscheinen zur Sicherheitskontrolle, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend sind dabei die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft.

Der Reisende hatte sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2 bis 3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingefunden, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor. In dieser Zeit musste auch noch das Gepäck aufgegeben werden. Die pauschale Behauptung einer schleppenden Abfertigung reichte dem Gericht nicht aus. Das beklagte Land hatte unbestritten dargelegt, dass am betreffenden Morgen drei Kontrollspuren für die beiden Flüge eingesetzt waren, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt wurde, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen war.

Auch die Aussage, dass weitere Fluggäste den gleichen Flug nicht erreicht hätten, führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht sah darin keinen Hinweis auf einen Organisationsmangel. Es blieb unklar, wann die anderen Passagiere sich am Flughafen eingefunden hatten und aus welchen Gründen diese ihren Flug verpasst haben.

Urteil des Landgericht Koblenz  vom 25.3.2025; AZ – 1 O 114/24 –

Foto: juancajuarez

Notwegerecht umfasst Parken auf verbindungslosem Grundstück

Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 eine Entscheidung zur Reichweite des Notwegerechts getroffen, die insbesondere die Frage klärt, ob das Notwegerecht auch das Parken auf dem eigenen Grundstück ermöglicht. Die höchsten Richter stellten dabei fest, dass ein Eigentümer eines verbindungslosen Wohngrundstücks das Nachbargrundstück nicht nur überqueren darf, um sein Grundstück zu erreichen, sondern auch zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grund nutzen kann.

Das Notwegerecht schützt Eigentümer von Grundstücken, die keine direkte Anbindung an eine öffentliche Straße besitzen. Solche Grundstücke bezeichnet man als verbindungslos oder „gefangen“. Ohne eine rechtliche Regelung könnte der Eigentümer sein Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen. Das Notwegerecht gibt ihm daher die Befugnis, das oder die dazwischenliegenden Nachbargrundstücke zu überqueren, um die öffentliche Straße zu erreichen. Der belastete Nachbar erhält dafür eine angemessene Entschädigung.

Der entschiedene Fall entwickelte sich aus einem Streit zwischen zwei Nachbarn in Schleswig-Holstein. Die Kläger besaßen ein Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße. Dahinter, in zweiter Baureihe, lag das Wohngrundstück der Beklagten ohne eigenen Zugang zur Straße. Die Beklagten mussten folglich das vordere Grundstück überqueren, um ihr Haus zu erreichen. Die Kläger akzeptierten diese Nutzung grundsätzlich, wollten aber verhindern, dass die Beklagten auf ihrem eigenen hinteren Grundstück Fahrzeuge abstellen. Der Zweck, zu dem jemand sein Grundstück anfährt, spielt für die Berechtigung zum Überqueren des Nachbargrundstücks keine Rolle.

Das Landgericht Kiel erkannte den Beklagten ein umfassendes Notwegerecht zu, das auch das Parken einschloss. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah dies anders und vertrat die Auffassung, die Kläger müssten das Befahren ihres Grundstücks zum Zwecke des Parkens nicht dulden. Die Beklagten legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.

Die Karlsruher Richter gaben den Beklagten Recht und hielten das Parken auf dem verbindungslosen Grundstück vom Notwegerecht erfasst. Ihre Begründung folgt einer klaren Logik: Sobald der Berechtigte das fremde Grundstück durchquert und sein eigenes Grundstück erreicht hat, endet die Inanspruchnahme des Nachbarn. Ab diesem Moment bewegt sich der Eigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden. Was er dort tut – ob er zu Fuß geht, mit dem Fahrzeug weiterfährt oder das Fahrzeug abstellt – liegt in seiner freien Entscheidung als Eigentümer. Der Zweck, zu dem jemand sein Grundstück anfährt, spielt für die Berechtigung zum Überqueren des Nachbargrundstücks keine Rolle. Das Gericht betonte, dass das Überqueren abgeschlossen ist, sobald das eigene Grundstück erreicht wird.

Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eigentümer verbindungsloser Grundstücke. Sie können ihr Eigentum vollumfänglich nutzen, ohne dass Nachbarn Einfluss auf die Art der Nutzung nehmen können, solange diese auf dem eigenen Grundstück stattfindet.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.3.2025; AZ – V ZR 1/24 –

Foto: detailfoto

Haftung für bauliche Veränderungen durch Mieter in Wohnungseigentumsanlagen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom März 2025 klargestellt, unter welchen Umständen Wohnungseigentümer für die Haftung für bauliche Veränderungen einstehen müssen, die ihre Mieter ohne erforderliche Genehmigung am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Das Gericht bestätigte damit die Pflicht zur Beseitigung solcher Umbauten, selbst wenn theoretisch ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung bestehen würde.

Der entschiedene Fall betraf eine Gewerbeeinheit in einer hessischen Wohnungseigentumsanlage. Der Mieter beabsichtigte, die früher als Restaurant betriebenen Räumlichkeiten in eine Shisha-Bar umzuwandeln. Ab 2020 begann er mit umfangreichen Umbauarbeiten. Dabei bohrte er mehrfach durch Deckenplatten und die Fassade, um eine Lüftungsanlage zu installieren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erteilte keine Zustimmung zu diesen Arbeiten. Schließlich forderten andere Eigentümer von der Vermieterin die Beseitigung der Veränderungen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht gaben dieser Forderung statt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und betonte dabei mehrere wichtige Grundsätze. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die fehlende Gestattung die baulichen Veränderungen zu rechtswidrigen Eigentumsbeeinträchtigungen macht. Ein vermietender Wohnungseigentümer trägt die Verantwortung als mittelbarer Störer für ungenehmigte Eingriffe seiner Mieter in das Gemeinschaftseigentum. Diese Verantwortlichkeit entsteht unter verschiedenen Umständen: wenn der Eigentümer die Veränderungen ausdrücklich erlaubt hat, wenn er aufgrund angekündigter Nutzungsabsichten mit Umbauten rechnen muss und den Mieter nicht auf das Genehmigungserfordernis hinweist, oder wenn er nach Kenntnisnahme von den Veränderungen nicht gegen den Mieter vorgeht. Im entschiedenen Fall traf letztere Konstellation zu.

Umstände, unter denen Wohnungseigentümer für die Haftung für bauliche Veränderungen einstehen müssenBesonders bedeutsam erscheint die Feststellung des Gerichts zur Unerheblichkeit eines möglicherweise bestehenden Gestattungs-Anspruchs. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass jede beabsichtigte Änderung am Gemeinschaftseigentum eines legitimierenden Beschlusses bedarf. Dieser Beschluss lässt sich notfalls gerichtlich durchsetzen. Würde man den Einwand eines bestehenden Anspruchs auf Genehmigung zulassen, würde dies dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen. Bedeutet: Wer sich über das vorgegebene Verfahren hinwegsetzt, muss nach der gesetzlichen Konzeption die Konsequenzen tragen.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass eine nach erstinstanzlicher Verurteilung erhobene Klage auf gerichtliche Ersetzung des Gestattungsbeschlusses nicht zur Aussetzung des Berufungsverfahrens führt. Die Möglichkeit bestand bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, eine entsprechende Widerklage zu erheben. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Eigentümer ihre Mieter im Vorfeld über die Genehmigungspflichten informieren und bei ungenehmigten Veränderungen zeitnah reagieren müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom  21.3.2025; AZ – V ZR 1/24 –

Foto: urbans78

Vorfahrt auf dem Kundenparkplatz: Rücksichtnahme statt „rechts vor links“

Die Frage nach der Vorfahrt auf einem Kundenparkplatz beschäftigt immer wieder Gerichte in Deutschland. Das Landgericht Lübeck hat im August 2021 in einem Fall aus dem Jahr 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen, die zeigt, dass die üblichen Verkehrsregeln auf privaten Parkplätzen nicht ohne weiteres gelten.

Der Sachverhalt beginnt im Sommer 2018 auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Lübeck. Zwei Fahrzeuge stießen an einer kreuzungsähnlichen Stelle zusammen. Besondere Verkehrsschilder zur Regelung der Vorfahrt existierten dort nicht. Der von rechts kommende Fahrer forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von knapp 6.500 Euro von der Versicherung des anderen Beteiligten. Seine Begründung: Der andere Fahrer habe gegen die Regel „rechts vor links“ verstoßen. Die Versicherung erstattete jedoch lediglich die Hälfte des Schadens.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen Anwendung findet, sofern diese für die Allgemeinheit zugänglich sind. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Grundsatz „rechts vor links“  auf den Fahrspuren eines Parkplatzes gilt. Die Richter betonten, dass die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht ohne weiteres als „Straßen“ im verkehrsrechtlichen Sinne anzusehen sind, da sie nicht dem fließenden Verkehr dienen. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.

Entscheidend sind vielmehr die baulichen Gegebenheiten des jeweiligen Parkplatzes. Markierungen, Bordsteine oder angrenzende Parkbuchten spielen dabei eine zentrale Rolle. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienen. Treffen solche Fahrspuren aufeinander, liegt keine Straßenkreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne vor.

Statt der Regel „rechts vor links“ greift in solchen unklaren Verkehrssituationen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.

Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das Landgericht gewährte dem Kläger dennoch 70 Prozent seines Schadens. Die Begründung: Der von links kommende Fahrer fuhr mit mindestens 25 Stundenkilometern deutlich schneller als der Kläger, der nur mit 10 bis 15 Stundenkilometern unterwegs war.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Rechtsprechung zur Vorfahrtsfrage auf privaten Kundenparkplätzen bundesweit nicht einheitlich ist. Die Revision wurde auch tatsächlich eingelegt.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 12.8.2021; AZ – 14 S 136/20 –

Foto: Sheviakova

Hausverbot im Supermarkt: Gericht bestätigt Hausrecht des Betreibers

Das Amtsgericht München hat im Oktober 2024 entschieden, dass ein Supermarktbetreiber einer Anwohnerin den Zutritt verweigern darf. Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Grenzen beim Hausverbot im Supermarkt und zeigt, unter welchen Umständen Geschäfte Kunden ausschließen dürfen.

Eine 77-jährige Münchnerin wohnt direkt über einer Supermarktfiliale und erledigte dort bis Anfang 2024 ihre Einkäufe. Die Filialleitung erteilte ihr dann ein Hausverbot. Die Seniorin führt gesundheitliche Einschränkungen an und erklärt, längere Wege nicht zurücklegen zu können. Nach ihrer Darstellung macht das Verbot eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben unmöglich. Die Frau reichte daraufhin Klage ein und forderte den Zutritt zum Geschäft.

Die Filialleitung begründet das Hausverbot mit mehrfachen Störungen des Geschäftsbetriebs. Die Anwohnerin habe vom Fenster aus Kunden beschimpft, das Geschäft regelmäßig ohne Kaufabsicht betreten und Mitarbeiter während der Arbeitszeit in längere Gespräche verwickelt. Zudem habe sie sich wiederholt an der Frischetheke Waren aufschneiden lassen, diese aber nicht gekauft, sondern im Laden zurückgelegt.

Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Betreiber aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt bleibt, Kunden auch ohne sachlichen Grund auszuschließen. Die Richter betonten, dass die Frage nach einem tatsächlichen Fehlverhalten daher keine entscheidende Rolle spielt.

Der Betreiber eines Supermarkt ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, Kunden auch ohne sachlichen Grund auszuschließen.

Allerdings existieren Ausnahmen von diesem Grundsatz. Einrichtungen mit erheblicher Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben trifft eine besondere rechtliche Verantwortung. Diese Einrichtungen dürfen Personen nicht ohne sachlichen Grund ausschließen. Das Gericht verneinte jedoch eine solche besondere Bedeutung für den betroffenen Supermarkt. Ein Supermarkt dient der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, nicht jedoch der sozialen Interaktion oder dem kulturellen Austausch.

Auch eine Monopolstellung des Supermarkts verneinte das Gericht. In fußläufiger Entfernung ab 500 Metern befinden sich weitere Supermärkte, die auch ältere Kunden problemlos erreichen können. Eine strukturelle Überlegenheit, die ein Hausverbot ausschließen würde, lag somit nicht vor.

Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Rechtsprechung ein. Gerichte in Deutschland erkennen das Hausrecht von Supermarktbetreibern weitgehend an. Der Bundesgerichtshof fordert zwar generell einen sachlichen Grund für Hausverbote. Als ausreichende Gründe gelten etwa Diebstahl, Beleidigungen oder Störungen des Geschäftsbetriebs. Eine bloße Verweigerung einer Taschenkontrolle reicht ohne konkreten Verdacht nicht aus.

Grenzen setzt das Recht bei Diskriminierung. Ein Hausverbot aufgrund von Herkunft, Alter oder Behinderung bleibt unzulässig. Auch monopolartige Versorgungslagen erfordern eine kritischere Prüfung, da ein Hausverbot in solchen Fällen zu sozialer Ausgrenzung führen kann. Dies betrifft insbesondere ländliche Gebiete mit nur einem einzigen Markt.

Urteil des Amtsgericht München vom 11.10.2024; AZ – 142 C 18533/24 –

Foto: piai