Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 eine Entscheidung zur Reichweite des Notwegerechts getroffen, die insbesondere die Frage klärt, ob das Notwegerecht auch das Parken auf dem eigenen Grundstück ermöglicht. Die höchsten Richter stellten dabei fest, dass ein Eigentümer eines verbindungslosen Wohngrundstücks das Nachbargrundstück nicht nur überqueren darf, um sein Grundstück zu erreichen, sondern auch zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grund nutzen kann.
Das Notwegerecht schützt Eigentümer von Grundstücken, die keine direkte Anbindung an eine öffentliche Straße besitzen. Solche Grundstücke bezeichnet man als verbindungslos oder „gefangen“. Ohne eine rechtliche Regelung könnte der Eigentümer sein Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen. Das Notwegerecht gibt ihm daher die Befugnis, das oder die dazwischenliegenden Nachbargrundstücke zu überqueren, um die öffentliche Straße zu erreichen. Der belastete Nachbar erhält dafür eine angemessene Entschädigung.
Der entschiedene Fall entwickelte sich aus einem Streit zwischen zwei Nachbarn in Schleswig-Holstein. Die Kläger besaßen ein Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße. Dahinter, in zweiter Baureihe, lag das Wohngrundstück der Beklagten ohne eigenen Zugang zur Straße. Die Beklagten mussten folglich das vordere Grundstück überqueren, um ihr Haus zu erreichen. Die Kläger akzeptierten diese Nutzung grundsätzlich, wollten aber verhindern, dass die Beklagten auf ihrem eigenen hinteren Grundstück Fahrzeuge abstellen. 
Das Landgericht Kiel erkannte den Beklagten ein umfassendes Notwegerecht zu, das auch das Parken einschloss. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah dies anders und vertrat die Auffassung, die Kläger müssten das Befahren ihres Grundstücks zum Zwecke des Parkens nicht dulden. Die Beklagten legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Die Karlsruher Richter gaben den Beklagten Recht und hielten das Parken auf dem verbindungslosen Grundstück vom Notwegerecht erfasst. Ihre Begründung folgt einer klaren Logik: Sobald der Berechtigte das fremde Grundstück durchquert und sein eigenes Grundstück erreicht hat, endet die Inanspruchnahme des Nachbarn. Ab diesem Moment bewegt sich der Eigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden. Was er dort tut – ob er zu Fuß geht, mit dem Fahrzeug weiterfährt oder das Fahrzeug abstellt – liegt in seiner freien Entscheidung als Eigentümer. Der Zweck, zu dem jemand sein Grundstück anfährt, spielt für die Berechtigung zum Überqueren des Nachbargrundstücks keine Rolle. Das Gericht betonte, dass das Überqueren abgeschlossen ist, sobald das eigene Grundstück erreicht wird.
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eigentümer verbindungsloser Grundstücke. Sie können ihr Eigentum vollumfänglich nutzen, ohne dass Nachbarn Einfluss auf die Art der Nutzung nehmen können, solange diese auf dem eigenen Grundstück stattfindet.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.3.2025; AZ – V ZR 1/24 –
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Besonders bedeutsam erscheint die Feststellung des Gerichts zur Unerheblichkeit eines möglicherweise bestehenden Gestattungs-Anspruchs. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass jede beabsichtigte Änderung am Gemeinschaftseigentum eines legitimierenden Beschlusses bedarf. Dieser Beschluss lässt sich notfalls gerichtlich durchsetzen. Würde man den Einwand eines bestehenden Anspruchs auf Genehmigung zulassen, würde dies dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen. Bedeutet: Wer sich über das vorgegebene Verfahren hinwegsetzt, muss nach der gesetzlichen Konzeption die Konsequenzen tragen.


Die Entscheidung macht deutlich, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen sofort einschreiten können und müssen. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Mieter vor unvermittelten Zwangsräumungen, indem eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Diese Frist soll Mietern genügend Zeit verschaffen, eine neue Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren.
Die Tierarztpraxis sah sich gezwungen, die offene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München führte die Praxis aus, dass alle Leistungen fachgerecht erbracht worden seien. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, vernahm Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls.
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.
Das Unternehmen argumentierte, der freigestellte Mitarbeiter hätte sich zeitnah auf die übersandten Stellenangebote bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven Verdienst anrechnen lassen. Diese Argumentation verwarf das Bundesarbeitsgericht ganz deutlich. Eine Freistellung nach Kündigung beinhaltet nicht eine aktive Arbeitssuche der Betroffenen.