Rechtliche Möglichkeiten bei offensichtlich fehlerhaften Stromrechnungen

Bei Stromrechnungen mit auffällig hohen Beträgen besteht oft die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung. Ein Urteil vom Oktober 2024 des Landgerichts Lübeck bietet hierzu wichtige Erkenntnisse. In diesem Fall ging es um eine ungewöhnlich hohe Forderung eines Stromanbieters gegenüber einem Gewerbetreibenden, der eine Wohnung für seine Mitarbeiter angemietet hatte. Der Kläger vermutete daher, dass fehlerhafte Stromrechnungen die Ursache seien.

Der Sachverhalt stellte sich folgendermaßen dar: Nach Beendigung des Mietverhältnisses erhielt der Gewerbetreibende eine Stromrechnung in Höhe von 17.948,11 Euro für einen Verbrauchszeitraum von lediglich vier Monaten (Juli bis Oktober). Der hohe Betrag erschien besonders fragwürdig, da die Mitarbeiter die Wohnung bereits Ende Juni verlassen hatten. Zudem führte der Gewerbetreibende an, dass in dem Gebäude vier verschiedene Verbrauchsstellen existierten, jedoch nur zwei Stromzähler installiert waren. Dies erschwerte die eindeutige Zuordnung des Stromverbrauchs.

Bei unklaren Zuständigkeiten oder fehlenden kritischen Daten wie Zählernummern im Übergabeprotokoll verringert sich dessen Wert als Beweismittel erheblich.Der Stromanbieter stützte seine Forderung auf ein Übergabeprotokoll mit dokumentierten Zählerständen. Der Gewerbetreibende erklärte jedoch, dieses Protokoll aufgrund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter unterschrieben zu haben, ohne den Inhalt vollständig zu verstehen.

Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten des Gewerbetreibenden. Nach richterlicher Auffassung konnte der Stromanbieter nicht nachweisen, dass der berechnete Strom tatsächlich in der betreffenden Wohnung verbraucht wurde. Ein entscheidender Aspekt: Der Stromanbieter kam trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nach, die für eine Zeugenbefragung des Vermieters notwendigen Auslagen vorzuschießen.

Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung findet sich in der Stromgrundversorgungsverordnung. Diese besagt, dass Stromkunden die Zahlung verweigern dürfen, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Abrechnung besteht. In solchen Fällen trägt der Stromanbieter die Beweislast – er muss nachweisen, dass die berechnete Strommenge tatsächlich vom Kunden verbraucht wurde.

Für die Beweisführung reicht ein Übergabeprotokoll mit dokumentierten Zählerständen allein nicht aus, wenn begründete Zweifel an der korrekten Zuordnung des Verbrauchs bestehen. Dies gilt besonders bei mehreren Verbrauchsstellen mit unklarer Zählerzuordnung. Zudem unterliegt die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls bestimmten Voraussetzungen. Beide Parteien müssen das Dokument unterschreiben, und bei ungewöhnlich hohen Verbrauchswerten muss der Anbieter zusätzliche Nachweise erbringen.

Bei unklaren Zuständigkeiten oder fehlenden kritischen Daten wie Zählernummern im Übergabeprotokoll verringert sich dessen Wert als Beweismittel erheblich. Stromkunden sollten daher bei Erhalt auffällig hoher Rechnungen zunächst prüfen, ob die berechneten Verbrauchswerte plausibel erscheinen und ob die Zählerstände korrekt zugeordnet wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um die Erfolgsaussichten einer Zahlungsverweigerung für fehlerhafte Stromrechnungen einschätzen zu lassen.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 17.10.2024; AZ – 5 O 125/23 –

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Handwerksleistungen und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung

Ein Urteil des Amtsgerichts München aus September 2024 verdeutlicht die Bedeutung klarer Vergütungsvereinbarungen bei Handwerksleistungen. Der Fall betraf einen Heizungs- und Sanitärausbaubetrieb, der nach Abschluss vereinbarter Arbeiten zusätzliche Leistungen in Rechnung stellte, ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachweisen zu können.

Im konkreten Fall hatte ein Münchener Schaustellerbetrieb einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs beauftragt. Die ursprüngliche Rechnung in Höhe von 3.668 Euro brutto wurde vom Auftraggeber vollständig beglichen.

Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb weitere Leistungen in Höhe von 2.790 Euro brutto in Rechnung. Diese umfassten einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug sowie weitere Sanitärbaumaßnahmen. Der Handwerksbetrieb argumentierte, diese Leistungen gingen über das ursprüngliche Angebot hinaus und seien vom Schausteller nachträglich verlangt worden, weshalb eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt sei.

Da der Schausteller die Zahlung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über den genannten Betrag. Das Amtsgericht München wies jedoch die Klage ab und gab dem Schaustellerbetrieb Recht. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich.

Entscheidend war, dass der darlegungs- und beweispflichtige Handwerksbetrieb nicht belegen konnte, dass für die zusätzlichen Arbeiten tatsächlich eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Zeuge, der die Arbeiten vor Ort durchführte, konnte nicht angeben, welche konkreten Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten zwischen den Parteien getroffen wurden. Auch die Befragung des Klägers ergab keine Hinweise auf eine vereinbarte zusätzliche Vergütung.

Das Gericht betonte, dass es Aufgabe des Handwerksbetriebs sei, seine Mitarbeiter ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass nur die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden. Die bloße Durchführung zusätzlicher Leistungen durch einen Mitarbeiter ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich. Handwerksbetriebe sollten stets darauf achten, dass bei Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs eine klare Vergütungsvereinbarung getroffen und dokumentiert wird. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Beweislast für das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung beim leistungserbringenden Betrieb liegt.

Handwerksbetriebe sind also gut beraten, alle Auftragsänderungen und -erweiterungen sorgfältig zu dokumentieren und vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, um spätere Zahlungsverweigerungen zu vermeiden. Für Auftraggeber bietet das Urteil hingegen Sicherheit, dass Handwerksbetriebe nicht eigenmächtig zusätzliche Leistungen erbringen und anschließend in Rechnung stellen können, ohne dass hierfür eine Vergütungsvereinbarung besteht.

Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und bietet somit eine verlässliche Orientierung für vergleichbare Fälle.

Urteil des Amtsgericht München vom 26.9.2024; AZ –275 C 13938/23 –

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Alkoholfahrt mit Fahrrad: Behördliche Fahrverbote unzulässig

Eine weitreichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom Dezember 2024 sorgt für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mobilität nach einer Alkoholfahrt. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bietet. Zu diesen Fahrzeugen zählen unter anderem Fahrräder, Mofas und E-Scooter.

Der Sachverhalt betraf zwei Fälle aus Duisburg und Schwerte. In einem Fall fuhr eine Person unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter, im anderen Fall ging es um eine klassische Alkoholfahrt mit dem Fahrrad, bei der eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille festgestellt wurde. Beide Personen besaßen keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge wie PKW. Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden untersagten ihnen daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Nach Ablehnung ihrer Eilanträge durch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen legten die Betroffenen erfolgreich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Der Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass die entsprechende Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sei. Die Richter betonten, dass ein solches Verbot nach einer Alkoholfahrt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen erheblich einschränke. Außerdem wurde berücksichtigt, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich sind. Für Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt untersagt wurde, eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte vorzugehen.

Das Gericht kritisierte besonders, dass die bisherige Vorschrift nicht hinreichend klar regelt, in welchen Fällen jemand als ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge einzustufen ist und wann Eignungszweifel bestehen. Diese Unbestimmtheit der Norm führte letztlich dazu, dass die behördlichen Untersagungen nach einer Alkoholfahrt für rechtswidrig erklärt wurden.

Mit dieser Rechtsprechung folgt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einer Linie, die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im April 2023 und vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im März 2024 etabliert wurde. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar, was bedeutet, dass die betroffenen Personen aus Duisburg und Schwerte nun vorläufig wieder berechtigt sind, mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie zuvor eine Alkoholfahrt begangen hatten.

Diese Entscheidung verdeutlicht eine wichtige rechtliche Differenzierung zwischen dem Führen von fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Während bei ersteren ein umfassendes Regelwerk zur Eignungsfeststellung existiert, fehlt es bei letzteren an einer entsprechend klaren gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber müsste nun tätig werden, wenn er die Möglichkeit einer behördlichen Untersagung auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt schaffen möchte.

Für Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt untersagt wurde, eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte vorzugehen. Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass Alkohol- und Drogenkonsum beim Führen jeglicher Fahrzeuge weiterhin strafbar sein kann und erhebliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad oder E-Scooter ist also keineswegs straffrei, lediglich die behördliche Untersagung des Führens dieser Fahrzeuge ist nach aktueller Rechtsprechung nicht zulässig.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 5.12.2024; AZ – 16 B 175/23 –

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Sterbegeldversicherung und deren Einfluss auf das Erbschaftsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Juli 2024 eine grundlegende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Sterbegeldversicherungen getroffen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung und die damit verbundenen Bestattungskosten erbschaftsteuerlich zu bewerten sind. Der Fall betraf einen Kläger und seine Schwester, die ihre Tante beerbt hatten. Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen 11.653,96 Euro für die durchgeführte Bestattung in Rechnung. Die Sterbegeldversicherung übernahm davon einen Betrag von 6.864,82 Euro.

Das Finanzamt behandelte den gewährten Sachleistungsanspruch als Teil des Nachlasses und erhöhte entsprechend die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer um 6.864 Euro. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – zu denen auch die Bestattungskosten zählten – berücksichtigte das Finanzamt lediglich die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren und einer abgewiesenen Klage vor dem Finanzgericht legte der Erbe Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungs¬unternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen.In seiner Entscheidung bestätigte der BFH zunächst die Position des Finanzgerichts, dass der durch die Sterbegeldversicherung erworbene Sachleistungsanspruch in den Nachlass fällt. Das hatte zu einer Erhöhung des Nachlassvermögens geführt, da die Erben einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Bestattungsleistungen erhielten. Daher war der Wert des Sachleistungsanspruchs aus der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864,82 Euro bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Der BFH stellte jedoch klar, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der gesetzlichen Pauschale abzugsfähig sind. Vielmehr müssen die tatsächlichen Aufwendungen für die Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten teilweise durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt wurden. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht: Einerseits erhöht der Sachleistungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung den steuerpflichtigen Nachlass, andererseits sind die durch die Sterbegeldversicherung abgedeckten Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Für die steuerliche Bewertung von Sterbegeldversicherungen bei Erbfällen bedeutet dies, dass eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Der Abschluss einer Sterbegeldversicherung führt nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung, sofern die vollständige Abzugsfähigkeit der Bestattungskosten berücksichtigt wird. Besonders relevant wird diese Entscheidung, wenn die tatsächlichen Bestattungskosten die Pauschale von 10.300 Euro übersteigen.

Urteil der Bundesfinanzhof vom 10.7.2024; AZ – II 31/21 –

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Rechtliche Folgen bei Datenweitergabe im Online-Banking

Der Fall eines Bankkunden aus Lübeck verdeutlicht die weitreichenden Konsequenzen unbedachter Handlungen im Online-Banking. Nach mehreren Telefonanrufen eines vermeintlichen Bankmitarbeiters folgte der Bankkunde den Anweisungen und öffnete eine ihm diktierte Webadresse. Der angebliche Bankmitarbeiter kündigte die Zusendung eines Links per SMS an, welcher anschließend in eine Eingabemaske eingetragen werden sollte.

Die erhaltene SMS enthielt einen Link zur vermeintlichen Einrichtung einer PushTAN-App. Trotz des eindeutigen Warnhinweises in der Nachricht, dass diese Information nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und kein Mitarbeiter nach diesen Daten fragen würde, folgte der Kunde den telefonischen Anweisungen. Nach Eingabe des Links erschien lediglich die Mitteilung einer erfolgreichen AGB-Aktualisierung. Tatsächlich handelte es sich bei dem Link um einen Registrierungscode für ein mobiles TAN-Verfahren.

In den folgenden Tagen wurden unauthorisierte Abbuchungen in Höhe von etwa 10.000 Euro vom Konto des Bankkunden getätigt. Nach Entdeckung der Abbuchungen veranlasste der Kunde umgehend eine Kontosperrung und forderte von seiner Bank die Erstattung des abgebuchten Betrages. Die Bank lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, der Kunde habe seine Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise missachtet.

Weitreichende Konsequenzen bei unbedachten Handlungen im Online-Banking.Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.

Die Weitergabe sensibler Bankzugangsdaten an Dritte, besonders nach telefonischer Aufforderung durch Unbekannte, stellt eine solche grobe Fahrlässigkeit dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bankkunde eindeutige Warnhinweise ignoriert. Die Bank kann in solchen Fällen die Erstattung verweigern oder bereits erstattete Beträge zurückfordern.

Im vorliegenden Fall hätten mehrere Warnzeichen den Bankkunden stutzig machen müssen. Zunächst erfolgten die Anrufe in kurzer zeitlicher Abfolge und mit zunehmender Dringlichkeit. Dies ist bereits ein typisches Merkmal betrügerischer Anrufe, die darauf abzielen, den Angerufenen unter Druck zu setzen und zu übereilten Handlungen zu bewegen. Auch das Diktieren einer Webadresse stellt ein verdächtiges Verhalten dar, da seriöse Bankmitarbeiter üblicherweise auf die bekannte Internetpräsenz der Bank verweisen würden.

Der entscheidende Punkt war jedoch der explizite Warnhinweis in der SMS, dass kein Mitarbeiter nach diesen Daten fragen würde. Dieser unmissverständliche Hinweis hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Alarmglocken läuten lassen müssen. Die Kombination aus der telefonischen Aufforderung zur Dateneingabe und dem gegenteiligen Warnhinweis in der SMS stellte einen offensichtlichen Widerspruch dar, der bei sorgfältiger Prüfung aufgefallen wäre.

Die Vorgehensweise der Betrüger zeigt deren professionelle Strategie: Sie nutzen eine Mischung aus technischer Manipulation und psychologischer Beeinflussung. Der vermeintliche Bezug zu einer AGB-Aktualisierung sollte dabei Seriosität vermitteln und von der eigentlichen Registrierung des mobilen TAN-Verfahrens ablenken.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 1.12.2023; AZ – O 153/23 –

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Mietvertragsende nach Trennung ohne Zustimmung zur Kündigung

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom Mai 2024 stärkt die Position ausgezogener Mieter bei der Beendigung gemeinsamer Mietverhältnisse nach einer Trennung. Die Entscheidung zeigt Möglichkeiten für ein Mietvertragsende auch ohne formelle Kündigung auf.

Die grundlegende Situation erschien zunächst rechtlich schwierig: Eine Mieterin verließ nach der Trennung im September 2020 die gemeinsam angemietete Wohnung in Schleswig-Holstein. Der ehemalige Partner verblieb nicht nur in der Wohnung, sondern ergriff auch Maßnahmen, die seiner Ex-Partnerin den Zugang unmöglich machten – er tauschte die Schlösser aus. Die ausdrückliche Bitte der ausgezogenen Mieterin um Zustimmung zum Mietvertragsende durch Kündigung lehnte er kategorisch ab.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Mietvertragsende nicht ausschließlich durch formelle Kündigung erfolgen muss. Die rechtliche Auseinandersetzung entwickelte sich, als die Vermieterin von der ausgezogenen Mieterin rückständige Mietzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 einforderte. Das Gericht fällte eine grundlegende Entscheidung zum Mietvertragsende: Nach Auffassung der Richter endete das Mietverhältnis mit der ausgezogenen Mieterin aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Maßgeblich für diese Entscheidung zum Mietvertragsende war das Verhalten des in der Wohnung verbliebenen Partners: Die Kombination aus verweigerter Zustimmung zur Kündigung und der vollständigen Zugangsverwehrung durch den Austausch der Schlösser wertete das Gericht als treuwidrig. Diese Handlungen ließen der ausgezogenen Mieterin faktisch keine Möglichkeit mehr, ein reguläres Mietvertragsende herbeizuführen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Mietvertragsende nicht ausschließlich durch formelle Kündigung erfolgen muss. Die Richter berücksichtigten die Gesamtumstände des Einzelfalls. Ein treuwidriges Verhalten, das dem anderen Partner jede Möglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses nimmt, kann zum rechtlichen Mietvertragsende führen. Die ausgezogene Mieterin wurde folglich von der Pflicht zur Zahlung rückständiger Miete befreit.

Diese Rechtsprechung schafft Klarheit für getrennte Paare in gemeinsamen Mietverhältnissen. Sie verhindert Situationen, in denen ein Partner durch Verweigerungshaltung den anderen dauerhaft an vertragliche Verpflichtungen binden kann.

Urteil des Amtsgericht Bad Segeberg vom 23.05.2024; AZ – 17b C 66/23 –

Foto: Paula

BGH-Entscheidung: Unfallbedingte Wertminderung bei reparierten Fahrzeugen

Nach einem Verkehrsunfall entsteht häufig eine besondere Form der Wertminderung, die fachlich als „merkantiler Minderwert“ bezeichnet wird. Diese unfallbedingte Wertminderung tritt selbst dann ein, wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine wichtige Entscheidung zur Berechnung dieser Wertdifferenz getroffen.

Die unfallbedingte Wertminderung entsteht dadurch, dass Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt generell niedrigere Preise erzielen als vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge. Diese Differenz können Geschädigte als Schadensersatz geltend machen – unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug später tatsächlich verkaufen möchten oder nicht.

In seiner Entscheidung vom Juli 2024 hat der BGH klargestellt, dass die Berechnung der unfallbedingten Wertminderung grundsätzlich auf Basis der Nettoverkaufspreise erfolgen muss. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Verkäufer. Bei gewerblichen Verkäufern würde die Umsatzsteuer ohnehin nur als durchlaufender Posten an das Finanzamt weitergeleitet. Private Verkäufer dürfen hingegen gar keine Umsatzsteuer berechnen.

Eine sachverständige Begutachtung sollte von vornherein die Nettopreise als Bewertungsgrundlage heranziehen.Wurde die Wertminderung bisher auf Grundlage von Bruttoverkaufspreisen ermittelt, muss der entsprechende Umsatzsteueranteil vom errechneten Betrag abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof will damit eine ungerechtfertigte finanzielle Besserstellung des Geschädigten vermeiden.

Die Entscheidung wirft auch die praktische Frage auf, welche Preise private Verkäufer tatsächlich am Markt erzielen können. Auch wenn diese formal Nettopreise darstellen, können sie durchaus in der Höhe an die Bruttopreise gewerblicher Anbieter heranreichen.

Für Geschädigte bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Geltendmachung der unfallbedingten Wertminderung besonders auf die korrekte Berechnung achten müssen. Eine sachverständige Begutachtung sollte daher von vornherein die Nettopreise als Bewertungsgrundlage heranziehen.

Der konkrete Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, betraf ein geleastes Fahrzeug mit einer geltend gemachten Wertminderung von 1.250 Euro. Die Versicherung hatte zunächst nur 700 Euro gezahlt. Das Berufungsgericht hatte eine Wertminderung von 1.000 Euro festgestellt, ohne zu klären, ob dieser auf Brutto- oder Nettopreisen basierte. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher zur erneuten Verhandlung zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.7.2024; AZ – VI ZR 188/22 –

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Masernimpfnachweis im Schulalltag: Rechtsprechung, Konsequenzen und Vollzugspraxis

Die rechtliche Situation beim Masernimpfnachweis für Schulkinder stellt sich deutlich differenzierter dar als bei Kindern in vorschulischen Einrichtungen. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen von 2024 verdeutlicht die komplexe Abwägung zwischen Schulpflicht und gesundheitlichem Gemeinschaftsschutz. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte im Juli 2024 die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Nachweispflicht. Die Entscheidung stützt sich auf die grundlegende Überlegung, dass der Schutz besonders gefährdeter Personen in Gemeinschaftseinrichtungen ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen darstellt. Besonders relevant wird dieser Aspekt für Menschen, die aus medizinischen Gründen selbst keine Impfung erhalten können.

Die praktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben spiegelt sich in den Zahlen der verhängten Ordnungsmaßnahmen wider. Allein in Sachsen mussten die Behörden in den vergangenen zwei Jahren mehrere hundert Bußgeldbescheide ausstellen. Der Landkreis Görlitz verzeichnete im Jahr 2023 insgesamt 314 Fälle, während die Stadt Leipzig 184 Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitete.

Der Masernimpfnachweis ist bei Schulen als eine klare Pflicht anzusehen.Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Verhältnis von Schulpflicht und Masernimpfnachweis. Anders als bei Kindertagesstätten führt das Fehlen eines Nachweises nicht zum Ausschluss vom Unterricht. Die Gesundheitsämter können jedoch Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten verhängen. Die Höhe dieser Bußgelder bewegt sich meist zwischen 50 und 250 Euro, kann theoretisch aber bis zu 2.500 Euro betragen.

Die Dringlichkeit der Maßnahmen wird durch aktuelle Ereignisse unterstrichen. Ein kürzlicher Masernausbruch im Vogtland betraf vorwiegend unzureichend immunisierte Kinder. Dies verdeutlicht die fortbestehende gesundheitliche Relevanz der Nachweispflicht.

Die gerichtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das hohe Infektionsrisiko in Schulen. Die Durchsetzung mittels Zwangsgelds wurde als angemessenes Mittel eingestuft, da sie einen ausgewogenen Kompromiss zwischen gesundheitlichem Schutz und der Gewährleistung des Schulbesuchs darstellt. Der Masernimpfnachweis ist bei Schulen damit als eine klare Pflicht anzusehen.

Die behördliche Praxis zeigt deutliche regionale Unterschiede. Während einige Landkreise vorrangig moderate Bußgelder verhängen, setzen andere Behörden auf intensivere Kontrollen und höhere Strafen. Diese unterschiedlichen Ansätze spiegeln die lokalen Gegebenheiten und Erfahrungen wider. Dennoch bleibt das übergeordnete Ziel einheitlich: Der Schutz der Schulgemeinschaft vor einer hochansteckenden Krankheit.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.7.2024; AZ – 13 B 1281/23 –

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Verzicht auf Mindesturlaub oder Abgeltung während Arbeitsverhältnis unzulässig

Das Bundesurlaubsgesetz regelt den gesetzlichen Mindesturlaub und die entsprechende Urlaubsabgeltung für Arbeitnehmer. Diese Ansprüche sollen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses unverzichtbar sein. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Verzicht auf den Mindesturlaub oder dessen Abgeltung vorsieht, ist somit nicht zulässig, solange das Arbeitsverhältnis andauert. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eröffnet sich die Möglichkeit eines Verzichts.

Dieser Grundsatz wurde durch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom April 2024 bekräftigt. Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Arbeitsvertrags im Januar 2023 vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2023 enden und sämtliche Urlaubsansprüche als in Natur gewährt gelten sollten. Der Arbeitnehmer konnte im Jahr 2023 krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen. Trotz der getroffenen Vereinbarung klagte er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Urlaubsabgeltung – und erhielt sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Recht.

Der gesetzliche Mindesturlaub und die Urlaubsabgeltung sind während des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar.Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen. Diese sollen sicherstellen, dass der Anspruch auf den Mindesturlaub und dessen Abgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses gewahrt bleiben. Eine Vereinbarung, die diese Ansprüche ausschließt oder beschränkt, würde den Schutzzweck verfehlen.

Die Richter stellten klar, dass der Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung entscheidend ist. Da diese im Januar 2023 und somit während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen wurde, war sie unzulässig. Unerheblich sei dabei, dass das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt bereits feststand.

Auch einen sogenannten Tatsachenvergleich, bei dem sich das Nachgeben auf eine Ungewissheit im Tatsächlichen bezieht, verneinte das Gericht. Ein solcher Vergleich könne sich nicht auf eine völlig unstreitige Forderung beziehen. Im vorliegenden Fall habe kein Streit über die Anzahl der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Jahr 2023 noch nicht gewährten Urlaubstage bestanden. Das Entstehen, der Umfang und die Nichterfüllung der gesetzlichen Urlaubsansprüche seien unstrittig gewesen.

Das Urteil unterstreicht den hohen Stellenwert des gesetzlichen Mindesturlaubs und der entsprechenden Urlaubsabgeltung. Diese stehen während des Arbeitsverhältnisses nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht einvernehmlich auf diese Ansprüche verzichten. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Möglichkeit einer abweichenden Vereinbarung.

Die Entscheidung schafft Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Der gesetzliche Mindesturlaub und die Urlaubsabgeltung sind während des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar. Eine Vereinbarung, die hiervon abweicht, ist unwirksam – unabhängig davon, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht. Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Parteien über einen Verzicht disponieren.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.4.2024; AZ –  7 Sa 516/23 –

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Errichtung von E-Ladesäulen: Grundstückseigentümer sind zur Duldung verpflichtet

Die fortschreitende Elektromobilität verändert zunehmend das Erscheinungsbild deutscher Straßen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Oktober 2022 stärkt den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur. Der Fall betrifft einen Hauseigentümer, der sich gegen die Installation von E-Ladesäulen vor seinem Grundstück wehrte.

Die richterliche Entscheidung macht deutlich, dass Grundstückseigentümer die Errichtung von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich akzeptieren müssen. Dies gilt auch dann, wenn sich das betroffene Grundstück in einem reinen Wohngebiet befindet. Die Richter bewerteten die mit der Nutzung von E-Ladesäulen einhergehenden Beeinträchtigungen als sozialadäquat und damit zumutbar.

Besonders bemerkenswert ist die Einschätzung des Gerichts zu den nächtlichen Nutzungszeiten. Die Argumentation des Eigentümers, der sich gegen Lärmbelästigungen durch nächtliches Ein- und Aussteigen, Türenschlagen sowie Gespräche der Fahrzeugnutzer wandte, überzeugte nicht. Das Gericht stellte klar: Selbst in reinen Wohngebieten besteht kein Anspruch auf vollständige nächtliche Ruhe.

E-Ladesäulen müssen auch vor dem eigenen Haus und in einem Wohnrevier akzeptiert werden.Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.

Die Entwicklung zeigt: Die Integration von Ladeinfrastruktur in bestehende Wohngebiete erfordert einen ausgewogenen Interessenausgleich. Die Gerichte orientieren sich dabei an der Straßenverkehrsordnung, die das Parken von Elektrofahrzeugen im öffentlichen Raum ausdrücklich ermöglicht. Diese rechtliche Einordnung verdeutlicht den Vorrang des Gemeingebrauchs vor individuellen Belangen einzelner Anwohner.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts folgt damit einem bundesweiten Trend zur Förderung nachhaltiger Mobilitätskonzepte. Gerade in dicht besiedelten urbanen Räumen entstehen dadurch neue Anforderungen an die Gestaltung des öffentlichen Raums. Kommunen stehen vor der Aufgabe, die steigende Nachfrage nach Ladeinfrastruktur mit den Bedürfnissen der Anwohner in Einklang zu bringen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022; AZ – OVG 1 S 28/22 –

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