Bei einem Rechtsstreit im Landkreis Ahrweiler stand die sich verändernde Nutzung eines Sportplatzes im Mittelpunkt. Grundstückseigentümer hatten gegen eine Genehmigung zur Nutzung des Sportplatzgeländes mit Trainingsbeleuchtung sowie zur Errichtung eines benachbarten Ballfangzaunes und einer Einfriedung Einspruch erhoben. Die Kläger forderten zudem ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die durch die Sportplatznutzung verursachten Lärm- und Lichtimmissionen.
Im Zuge des Verfahrens wurde denn auch ein Gutachten zu den Lärmimmissionen erstellt, das die Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte bestätigte. Trotzdem verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter, da über ihren Widerspruch nicht zeitnah entschieden wurde. Sie erhoben eine Untätigkeitsklage und brachten vor, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei und die Nutzung des Sportplatzes für sie unzumutbare Lärmimmissionen sowie erhebliche Beeinträchtigungen durch die Flutlichtanlage mit sich bringe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit seinem Urteil vom Mai 2023 jedoch ab. Es stellte fest, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Betreiberin mit einem neuen Bauantrag zum Ausdruck brachte auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der zuvor genehmigten Form verzichten zu wollen. Die ursprüngliche Genehmigung habe daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und werde sich erledigen.
Darüber hinaus betonten die Koblenzer Richter, dass die Baugenehmigung keine die Kläger schützenden Nachbarrechte verletze. Es liege durch die Sportplatznutzung kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Schallschutzgutachten belegte, dass keine unzumutbaren Geräuschimmissionen von dem genehmigten Vorhaben ausgingen. Auch die Errichtung des Ballfangzaunes sei nicht rücksichtslos, und ein Anspruch auf Einschreiten des Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung der Abstandsflächen durch das Vorhaben bestehe nicht.
Das Gericht verwies darauf, dass der Sportplatz zudem bereits seit 1950 betrieben werde und daher Sonderregelungen für Altanlagen gelten – die schlussendlich einzelne Richtwertüberschreitungen den Klägern zumutbar machen. Die Kläger haben noch die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu beantragen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.5.2023; AZ – 1 K 370/22.KO –
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Für den Datenschutzbeauftragten ist es von zentraler Bedeutung, unabhängig zu agieren. In der Rolle des Betriebsratsvorsitzenden könnte die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten beeinträchtigt werden, insbesondere wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die der Betriebsrat anfordert oder nutzt. Hier stellt sich erkennbar die Frage, ob der Datenschutzbeauftragte in dieser Konstellation wirklich die nötige Unabhängigkeit bewahren kann, um faktisch sicherzustellen, dass das Unternehmen die Datenschutzgesetze einhält.




Das Urteil des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist in der Regel nicht steuerpflichtig, wenn sie durchgehend zwischen dem Kauf und dem Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall aber zog der Ehemann aus, und nur die geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind wohnten weiterhin dort.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Des Weiteren wurde deutlich, dass die Ablehnung eines solchen „Angebots“ nicht zwingend auf einen fehlenden Leistungswillen des Mitarbeiters schließen lässt. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person begründeten Grund, eine Weiterbeschäftigung abzulehnen.