Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in einem wesentlichen Urteil im Februar 2023 zugunsten der Windenergieindustrie gefällt. Ein Windparkbetreiber hatte gegen das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Klage eingereicht, da das Amt den Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage in der Gemeinde Mühlen Eichsen nicht rechtzeitig bearbeitet hatte.
Dabei wurde in diesem konkreten Fall der ursprüngliche Antrag durch das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern negativ bewertet. Dieses Amt war der Meinung, dass die Errichtung der Windkraftanlage das Erscheinungsbild bestimmter lokaler Denkmäler deutlich beeinträchtigen könnte. Dem Gericht zufolge habe der Beklagte nicht in zureichender Frist – wie im Bundesimmissionsschutzgesetz festgelegt – über den Antrag der Klägerin entschieden. Durch die ablehnende Stellungnahme des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern (LAKD) sei der Beklagte denn auch nicht gehindert gewesen, über den Antrag zu entscheiden, so die Richter.

Das Oberverwaltungsgericht sah dies denn auch deutlich im Sinne der Betreiber von Windkraftanlagen. Es betonte, dass, selbst wenn man von einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmäler ausginge, die Windenergieanlage dennoch genehmigt werden müsse. Dies läge daran, dass das öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie, insbesondere durch Windkraft, über dem Interesse des Denkmalschutzes stehe. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz stelle dieses öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage sogar explizit heraus.
In diesem speziellen Fall bedeutete dies ganz deutlich, dass das Interesse am Denkmalschutz hinter dem Bestreben zurückzustehen habe, erneuerbare Energien und insbesondere Windenergie zu fördern. Dieses Urteil bedeutet daher auch ein entscheidenden Schritt für Windparkbetreiber und könnte für künftige Projekte wegweisend sein, insbesondere in Gebieten, in denen Denkmalschutzbelange potenzielle Projekte beeinflussen könnten.
Zusammenfassend hat das Oberverwaltungsgericht noch einmal betont, dass der Denkmalschutz, obwohl wichtig, in bestimmten Fällen hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung erneuerbarer Energien zurückstehen kann. Inwieweit sich diese Entscheidung auf zukünftige Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen auswirken wird, wird sich noch erweisen.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7.2.2023 ; AZ – 5 K 171/22 –
Foto: Rainer Fuhrmann




Das Urteil des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist in der Regel nicht steuerpflichtig, wenn sie durchgehend zwischen dem Kauf und dem Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall aber zog der Ehemann aus, und nur die geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind wohnten weiterhin dort.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Des Weiteren wurde deutlich, dass die Ablehnung eines solchen „Angebots“ nicht zwingend auf einen fehlenden Leistungswillen des Mitarbeiters schließen lässt. Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und der Herabwürdigung seiner Person begründeten Grund, eine Weiterbeschäftigung abzulehnen.
Sein Arbeitsantritt scheiterte jedoch, da das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für seine neue Wohnung ablehnte, was einen notwendigen Umzug verhinderte. Im Jahr darauf forderte das Jobcenter die Rückzahlung von rund 6.800 Euro an Grundsicherungsleistungen, mit der Begründung, der Mann habe durch sein Ausbleiben vom Arbeitsantritt vorsätzlich ein Arbeitsverhältnis verhindert.
Das Landgericht Duisburg entschied zunächst, dass die Mieterin die Kosten tragen müsse, da sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Die Mieterin legte jedoch umgehend Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.