Wir haben jetzt alle mehr zu tun, wenn wir Webseiten besuchen. Zumindest beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnen. Ja, auch das muss möglich sein. Vorausgefüllte Kästchen wie bisher genügen jedenfalls nicht, da ist das Urteil des Bundesgerichtshof eindeutig. Dies sei ein Wendepunkt für den Datenschutz in der Europäischen Union, sagen einige Beobachter.
Das Urteil markiert den Abschluss eines bereits 2014 begonnen Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Gewinnspielanbieter „Planet 49“. Zwar drehte sich das Verfahren auch um die Frage, ob eine von „Planet 49“ vorformulierte Werbeeinwilligung rechtmäßig war. Allerdings war sie dies nach Ansicht des BGH nicht, unter anderem, weil im konkreten Fall die Einwilligung auf eine unüberschaubare Liste von Partnerunternehmen verwies.
Cookies sind individuell vergebene Kennungen, die primär der Wiedererkennung eines Endgerätes dienen. Cookies ermöglichen beispielsweise, dass sich ein Nutzer in einem Online-Shop nicht auf jeder Artikelseite immer wieder neu einloggen muss. Neben solchen, für das Funktionieren von Webseiten essentiellen Cookies werden die kleinen Textdateien jedoch mitunter auf dem Endgerät des Nutzers platziert, um ihn für Werbetreibende zu identifizieren. Große Tracking-Anbieter wie Google Analytics nutzen Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise ein Werbeprofil jedes Nutzers zu erstellen.
Der BGH musste sich mit dem Rechtsstreit das erste Mal bereits im Jahr 2017 beschäftigen und hatte deutliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht tatsächlich europarechtskonform sei – und legte daher konsequenterweise die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH – für die verbindliche Auslegung des Europarechts zuständig – entschied daraufhin im Oktober 2019, dass die Cookie-Richtlinie in Deutschland nicht korrekt umgesetzt ist. Die Richtlinie verlange eine aktive Einwilligung des Betroffenen. Ein Opt-Out-Modell wie im Telemediengesetz formuliert, sei nicht ausreichend.
Auch eine Einwilligung mittels vorangekreuzter Kästchen reiche nicht, so die Luxemburger Richter. Damit stellt sich der EuGH zugleich auch gegen eine ältere, noch vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ergangene Rechtsprechung in Deutschland, nachdem auch solche Ausgestaltungen wirksame Einwilligungen darstellen konnten.
Damit gilt ab sofort ein echtes Einwilligungserfordernis im Sinne eines Opt-In-Verfahrens. Einwilligungskästchen müssen also vom Nutzer aktiv angekreuzt werden, die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt auf keinen Fall. Das hört sich zwar nachvollziehbar an, stellt Webseitenanbieter allerdings in der Umsetzung oft vor praktische Probleme. Zwar sind Cookie-Schaltflächen auf Webseiten mittlerweile üblich – bei der Ausgestaltung hapert es jedoch vielfach noch.
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Grundsätzlich sollen Mieterhöhungen bei Wohnungen, für die es einen Mietspiegel gibt, dann nur noch mit genau diesem Mietspiegel oder aber einem Sachverständigengutachten begründet werden dürfen. Bisher können sich die Vermieter auch auf Vergleichswohnungen beziehen, was immer wieder zu Streitigkeiten führte. Diese qualifizierten Mietspiegel sollen allerspätestens alle fünf Jahren neu erstellt werden.
Eigentümer der im Nachlass benannten Immobilie werden dann die gesetzlichen Erben (in der Regel Kinder und Ehegatte) – entsprechend ihrer Quote. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist gesetzlich auf Auseinandersetzung gerichtet, was bei Streitigkeiten zwischen den Miterben dazu führt, dass die Immobilie oft verkauft werden muss. Grund ist, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann. Liegt hingegen ein Testament vor, so fällt die Immobilie den darin eingesetzten Erben zu. Sofern der Erblasser das Haus oder die Wohnung aber im Testament nicht einem bestimmten Erben übertragen hat, entsteht auch in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.
Wurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.
Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Das Landgericht Essen stellte klar: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Versprechen, die zuständige Aufsichtsbehörde zukünftig im Impressum anzugeben, keine unangemessene Benachteiligung – etwa weil es ihr subjektiv unmöglich sei. So sei es der Beklagten grundsätzlich ohne weiteres möglich, in ihren geschäftlichen Internet-Auftritten die für sie zuständige Aufsichtsbehörde zu benennen. Kurz: Die Beklagte sei zu keiner unmöglichen Handlung verpflichtet.
Vor allem wollte der BGH wissen, ob die Telefonnummern auch dann als „verfügbar“ gelten, wenn der Onlinehändler den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, nicht aber für den Abschluss von Fernabsatzverträgen verwendet und damit auch nicht zur Rückabwicklung in Form einer Entgegennahme von Widerrufserklärungen vorhält.
In einem anderen Fall musste sich das Landgericht Koblenz (Urteil vom April 2020) mit einer Influencerin auseinander setzen, die Beiträge unter der Nennung eines Friseursalons postete. Der Salon gab zwar eine Erklärung ab, wonach er bestritt, eine geschäftliche Beziehung mit der Influencerin zu pflegen; diese wurde vom Gericht allerdings als inhaltlich falsch gewertet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Influencerin durch die Postings versuche, die Verbraucher zu beeinflussen und so, mittelbar den Absatz zu fördern.
Bei den beiden deutschen Fällen ist diese Richtlinie noch nicht anwendbar. Der EuGH wurde daher um die Klarstellung der Haftung der Betreiber nach den derzeit geltenden Regelungen ersucht. Dies ist auch der Grund für Saugmandsgaards Antrag. In dem einen Rechtsstreit geht Frank Peterson, ein Musikproduzent, gegen YouTube und deren Muttergesellschaft Google wegen des Hochladens mehrerer Tonträger im Jahr 2008 vor, an denen er verschiedene Rechte haben soll. Dieses Hochladen erfolgte ohne seine Erlaubnis durch Nutzer der Plattform. Im zweiten Fall geht die Verlagsgruppe Elsevier wegen im Jahr 2013 erfolgten Einstellung verschiedener Werke auf der Sharehosting-Plattform Uploaded vor, an denen Elsevier die ausschließlichen Rechte hält. Der mit diesenRechtsstreitigkeiten befasste BGH hatte die Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen, entschied der für das Mietrecht zuständige Zivilsenat des (BGH) mit einem im Juli 2020 veröffentlichten Urteil zu Schönheitsreparaturen. Die Entscheidung gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenovierten Zustand bezogen haben, wenn sich deren Zustand sich in der Zwischenzweit deutlich verschlechtert hat.