Das Hessische Landessozialgericht hat 2025 in drei Entscheidungen die Grenzen zwischen echter Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung im Baugewerbe präzisiert. Die Urteile betreffen Bauarbeiter, die formal als selbstständige Werkunternehmer angemeldet waren, tatsächlich jedoch als abhängig Beschäftigte einzustufen sind. Die Konsequenzen für betroffene Bauunternehmen reichen von fünfstelligen Nachzahlungen bis zu grundlegenden Änderungen in der Vertragsgestaltung.
Die vom Gericht untersuchten Fälle wiesen charakteristische Gemeinsamkeiten auf: Ausländische Staatsangehörige mit geringen Deutschkenntnissen verrichteten einfache Tätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Maurern, Pflastern, Badsanierungen oder Trockenbau. Diese Arbeiten erfolgten ohne schriftliche Verträge für verschiedene Baufirmen im Rhein-Main-Gebiet. Der Stundenlohn bewegte sich zwischen 10 und 15 Euro, die Abrechnung basierte ausschließlich auf den geleisteten Stunden.
Ein entscheidendes Kriterium bildete die Bereitstellung von Werkzeug und Material durch die Baufirmen. Bis auf Kleinwerkzeuge stellten die Auftraggeber nahezu sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung. Die Bauarbeiter verfügten weder über eigene Betriebsmittel noch traten sie als Unternehmer am Markt auf. Vertragsfreiheit, ein typisches Merkmal selbstständiger Tätigkeit, existierte faktisch nicht.
Das Gericht bewertete die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Weisungsbereich der Firmen als starke Indizien für abhängige Beschäftigung. Einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben unter Leitung und Kontrolle des Auftraggebers sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Richter betonten, dass individuelle Vereinbarungen über den Status der Selbstständigkeit zwischen Firma und Arbeiter für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant sind und die Beitragspflicht nicht ausschließen können.
Entscheidend bleibt ausschließlich die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit, nicht der äußere Schein oder vertragliche Formulierungen. Nach Betriebsprüfungen mussten mehrere Baufirmen im Rhein-Main-Gebiet erhebliche Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen. Das Gericht ließ die Revision nicht zu, womit die Entscheidungen rechtskräftig sind.
Für Bauunternehmen ergeben sich daraus praktische Konsequenzen: Das tatsächliche Abhängigkeitsverhältnis und die Eingliederung in den Betrieb entscheiden über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Speziell die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte mit geringen Deutschkenntnissen erfordert besondere Sorgfalt, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden.
Rechtssichere Vertragsgestaltung verlangt klare Unterscheidungen zwischen Werkvertrag, Dienstvertrag und Arbeitsvertrag. Beim Werkvertrag steht der konkrete Leistungserfolg im Vordergrund, der Unternehmer trägt das eigene Risiko und verwendet eigene Betriebsmittel. Beim Arbeitsvertrag erfolgt die Einbindung in die Organisation des Bauunternehmens, die Arbeit nach dessen Weisungen und die Lohnzahlung unabhängig vom Erfolg.
Verträge müssen eindeutig regeln, wer die Projektverantwortung trägt, wer das Unternehmerrisiko übernimmt und ob eigene Betriebsmittel gestellt werden. Die Abrechnung sollte beim Werkvertrag erfolgsbasiert erfolgen, während beim Arbeits- oder Dienstvertrag die stundenbasierte Vergütung unabhängig vom Ergebnis charakteristisch ist. Klare Definitionen der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Weisungsrechte bilden die Grundlage rechtssicherer Gestaltung.
Weisungsrechte müssen begrenzt und dokumentiert sein. Der Werkunternehmer muss selbstständig und ohne Eingliederung in die Abläufe des Auftraggebers arbeiten, ansonsten droht die Einstufung als abhängig Beschäftigter mit entsprechenden Nachforderungen.
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Die Entscheidung macht deutlich, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen sofort einschreiten können und müssen. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Mieter vor unvermittelten Zwangsräumungen, indem eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Diese Frist soll Mietern genügend Zeit verschaffen, eine neue Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren.
Die Beweisaufnahme machte deutlich, dass Mieter durchaus zu angemessenem Lüftungsaufwand verpflichtet sind. Konkret bedeutet dies zweimal täglich für jeweils zehn Minuten zu lüften und dabei Feuchtigkeitsspitzen gezielt abzuführen. Diese Anforderung gilt als zumutbar und entspricht allgemeinen Wohnstandards. Besonders bemerkenswert ist die gerichtliche Klarstellung zur Anpassungspflicht bei baulichen Veränderungen. Das Argument der Mieterin, vor dem Fenstertausch nicht lüften zu müssen, fand keine rechtliche Anerkennung. Das Gericht betonte, dass Mieter verpflichtet sind, ihr Nutzungsverhalten an veränderte bauliche Gegebenheiten anzupassen. Diese Anpassung gilt als allgemein übliche Praxis im Mietverhältnis.
Diese Konstruktion führte dazu, dass die Käufer faktisch die gesamten Maklerkosten trugen, obwohl sie keinen eigenen Maklervertrag abgeschlossen hatten. Der Verkäufer blieb vollständig von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, obwohl er den Makler beauftragt hatte. Die Käufer erkannten die Problematik dieser Vereinbarung und forderten das gezahlte Geld zurück. Während das Landgericht ihrer Klage vollumfänglich stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte des gezahlten Betrags, also 12.500 Euro.
Das Amtsgericht Neunkirchen sah dies anders und bezog das Guthaben in die Berechnung ein. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, jedoch ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die erstinstanzliche Entscheidung und entwickelten dabei eine klare Rechtslinie für vergleichbare Fälle.
Die Tierarztpraxis sah sich gezwungen, die offene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München führte die Praxis aus, dass alle Leistungen fachgerecht erbracht worden seien. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, vernahm Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls.
Die Entscheidung hatte konkrete Folgen für den vorliegenden Fall. Das Gericht hob eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf, da das Abmahnschreiben dem Empfänger nie rechtswirksam zugegangen war. Der Versandhändler konnte sich erfolgreich darauf berufen, dass er den verdächtig benannten Dateianhang aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet hatte.
Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.
Die Ankündigungspflicht stellt einen weiteren wichtigen Aspekt dar. Vermieter müssen ihren Besuch rechtzeitig vorher anmelden und dabei den konkreten Zweck des Zutritts erläutern. Diese Regelung schützt die Privatsphäre der Mieter und sorgt für Planungssicherheit.