Die Frage nach der Vorfahrt auf einem Kundenparkplatz beschäftigt immer wieder Gerichte in Deutschland. Das Landgericht Lübeck hat im August 2021 in einem Fall aus dem Jahr 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen, die zeigt, dass die üblichen Verkehrsregeln auf privaten Parkplätzen nicht ohne weiteres gelten.
Der Sachverhalt beginnt im Sommer 2018 auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Lübeck. Zwei Fahrzeuge stießen an einer kreuzungsähnlichen Stelle zusammen. Besondere Verkehrsschilder zur Regelung der Vorfahrt existierten dort nicht. Der von rechts kommende Fahrer forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von knapp 6.500 Euro von der Versicherung des anderen Beteiligten. Seine Begründung: Der andere Fahrer habe gegen die Regel „rechts vor links“ verstoßen. Die Versicherung erstattete jedoch lediglich die Hälfte des Schadens.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen Anwendung findet, sofern diese für die Allgemeinheit zugänglich sind. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Grundsatz „rechts vor links“ auf den Fahrspuren eines Parkplatzes gilt. Die Richter betonten, dass die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht ohne weiteres als „Straßen“ im verkehrsrechtlichen Sinne anzusehen sind, da sie nicht dem fließenden Verkehr dienen. 
Entscheidend sind vielmehr die baulichen Gegebenheiten des jeweiligen Parkplatzes. Markierungen, Bordsteine oder angrenzende Parkbuchten spielen dabei eine zentrale Rolle. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienen. Treffen solche Fahrspuren aufeinander, liegt keine Straßenkreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne vor.
Statt der Regel „rechts vor links“ greift in solchen unklaren Verkehrssituationen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.
Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das Landgericht gewährte dem Kläger dennoch 70 Prozent seines Schadens. Die Begründung: Der von links kommende Fahrer fuhr mit mindestens 25 Stundenkilometern deutlich schneller als der Kläger, der nur mit 10 bis 15 Stundenkilometern unterwegs war.
Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Rechtsprechung zur Vorfahrtsfrage auf privaten Kundenparkplätzen bundesweit nicht einheitlich ist. Die Revision wurde auch tatsächlich eingelegt.
Urteil des Landgericht Lübeck vom 12.8.2021; AZ – 14 S 136/20 –
Foto: Sheviakova



Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Das Gericht bewertete die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Weisungsbereich der Firmen als starke Indizien für abhängige Beschäftigung. Einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben unter Leitung und Kontrolle des Auftraggebers sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Richter betonten, dass individuelle Vereinbarungen über den Status der Selbstständigkeit zwischen Firma und Arbeiter für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant sind und die Beitragspflicht nicht ausschließen können.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen sofort einschreiten können und müssen. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Mieter vor unvermittelten Zwangsräumungen, indem eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Diese Frist soll Mietern genügend Zeit verschaffen, eine neue Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren.
Die Beweisaufnahme machte deutlich, dass Mieter durchaus zu angemessenem Lüftungsaufwand verpflichtet sind. Konkret bedeutet dies zweimal täglich für jeweils zehn Minuten zu lüften und dabei Feuchtigkeitsspitzen gezielt abzuführen. Diese Anforderung gilt als zumutbar und entspricht allgemeinen Wohnstandards. Besonders bemerkenswert ist die gerichtliche Klarstellung zur Anpassungspflicht bei baulichen Veränderungen. Das Argument der Mieterin, vor dem Fenstertausch nicht lüften zu müssen, fand keine rechtliche Anerkennung. Das Gericht betonte, dass Mieter verpflichtet sind, ihr Nutzungsverhalten an veränderte bauliche Gegebenheiten anzupassen. Diese Anpassung gilt als allgemein übliche Praxis im Mietverhältnis.
Diese Konstruktion führte dazu, dass die Käufer faktisch die gesamten Maklerkosten trugen, obwohl sie keinen eigenen Maklervertrag abgeschlossen hatten. Der Verkäufer blieb vollständig von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, obwohl er den Makler beauftragt hatte. Die Käufer erkannten die Problematik dieser Vereinbarung und forderten das gezahlte Geld zurück. Während das Landgericht ihrer Klage vollumfänglich stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte des gezahlten Betrags, also 12.500 Euro.