Zwei geschäftliche Vorgänge mit nur einem Bestell-Button abzuschließen ist unzulässig

Online-Händler müssen Käufer klar und verständlich darüber informieren, was mit dem Eingehen des Kaufvertrags konkret verbunden ist. Das bedeutet auch in aller Konsequenz, dass man nicht mehrere Vorgänge miteinander vermischen darf. Muss ein Verbraucher bei seinem Einkauf im Internet zwingend eine Mitgliedschaft abschließen, kann dies nicht über einen einzigen Bestell-Button passieren, urteilte das Oberlandesgericht Nürnberg im Mai 2020.

Bei den konkreten Fall dreht es sich um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen einen Online-Shop für Naturkosmetik. Der obligatorische Kauf-Button sollte hier gleich zwei Funktionen erfüllen: Bei Abschluss der Bestellung mit dem Klick auf die Schaltfläche wurden Kunden nicht nur zu Käufern, sondern sollten gleichzeitig auch eine zunächst kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Shop eingehen. Allerdings wurde aus dieser Probemitgliedschaft ohne rechtzeitige Kündigung ein kostenpflichtiges Abonnement.

Mit einem Bestell-Button können nicht mehrere Geschäftsvorgänge abgeschlossen werdenErwartet wird, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Abschlusserklärung wahrnehmen zu können. Eine reine Verlinkung sei nicht ausreichend, so die Nürnberger Richter. Die Schaltfläche war mit „Jetzt kaufen“ beschriftet. Damit, so heißt es weiter, beziehe sich diese ausdrücklich nur auf einen Kaufvertrag, und nicht auch auf den sich davon deutlich unterscheidenden Mitgliedschaftsvertrag. Ein solcher Vertrag oder Abonnement kann auch dem allgemeinen Sprachgebrauch nach nicht „gekauft“ werden. Für diesen gab es im vorliegenden Fall keine ausdrückliche und eigene Bestätigung. Damit würde durch den Klick auf den Button zwar ein Kauf, aber eben kein Mitgliedschaftsvertrag zustande kommen.

Der beklagte Onlineshop hatte erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sämtliche Klageanträge seien unzulässig und zum Teil auch unbegründet. Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher werde im Shop ausreichend darüber informiert, dass durch die Aktivierung des Bestellbuttons die Testphase der Mitgliedschaft beginne. Auch sei klar ersichtlich, dass die Verträge über den Kauf von Waren und über die Begründung einer Mitgliedschaft untrennbar miteinander verbunden seien. Die von der Beklagten praktizierte Handlungsweise, sämtliche Produkteigenschaften vor Abschluss des Bestellvorgangs über ein Pop-Up-Fenster zur Verfügung zu stellen, welches erscheine, wenn der Kunde das Produktbild anklicke, genüge den rechtlichen Vorgaben. Eine Auffassung, der die Richter in keinem Punkt folgten.

Das Oberlandesgericht betonte daher auch noch einmal, dass es zwar Verbrauchern bewusst sei, dass sie mit Anklicken des Bestell-Button „Jetzt kaufen“ eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen können aber nicht bewusst werden, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen, typenverschiedenen Vertrags eingehen. Ein Pop-Up an anderer Stelle sei auf keinen Fall hinreichend.

Google muss aktiv und kurzfristig auf Negativ-Bewertungen reagieren

In der Vergangenheit wurden Löschungsanträge wegen ungerechtfertigter Negativ-Bewertungen von Google oft nur schleppend bearbeitet. Dies hat auch das Landgericht Köln so gesehen und im August 2020 eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen, weil der amerikanische Internet-Riese nach Meinung der Richter den Löschungsantrag eines Unternehmens nicht schnell genug bearbeitet hatte.

Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zwei Wochen – ohne weitere Mitteilung nach einer Aufforderung zur Löschung – zu lang sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung der entsprechenden Bewertung aufgefordert.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus der Pharmabranche eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext von einem anonymen Nutzer erhalten. Das Unternehmen wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und stellte bei Google einen Antrag auf Löschung. Jedoch wurde mit Verweis auf die Corona-Pandemie um Geduld gebeten und mitgeteilt, dass die Bearbeitung länger dauern würde.

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung von Negativ-Bewertungen aufgefordert.Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.

Der Vorteil einer Abmahnung ist, dass Google die Kosten der weiteren anwaltlichen Beauftragung tragen muss. Sollte innerhalb einer kurzen Frist weiterhin keine Löschung und Beseitigung erfolgen, steht eine gerichtliche Unterstützung offen und eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragt werden.

Jedoch: Es kann auch nicht einfach jede schlechte Bewertung gelöscht werden. Das Landgericht Köln erklärte in seinem Urteil, dass ein betroffenes Unternehmen glaubhaft machen muss, dass die Bewertung willkürlich ist und nicht auf Tatsachen beruht. Außerdem darf es umgekehrt Google nicht möglich sein, zu beweisen, dass die Bewertung nicht auf wahren Erfahrungen des Nutzers fußt. Nach Ansicht der Kölner Richter war übrigens der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie als Grund für eine lange Bearbeitungsdauer nicht ausreichend.

Urteil des Landgericht Köln vom 18.8.2020; AZ – 28 O 279/20 –

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Vorsicht Steuerhinterziehung! Airbnb-Einnahmen müssen vollständig versteuert werden

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten und Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur kurzfristig erfolgt. Liegen die Einkünfte unter der Bagatellgrenze von 520 Euro im Jahr, ist eine Steuerzahlung in der Regel nicht notwendig. Vermieter dürfen in einem solchen Fall die Kosten der Vermietung in der Steuererklärung jedoch nicht geltend machen. Alles andere gilt als Steuerhinterziehung.

Seit Mai 2020 finden umfangreiche Ermittlungen von Steuerbehörden in verschiedenen Bundesländern statt. Die Finanzverwaltungen haben bereits im Mai 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, wo Airbnb seinen Firmensitz hat. Ziel der Anfrage war es, die Daten der Nutzer sowie die Höhe der Einkünfte aus Vermietungen zu ermitteln. Dem Vernehmen nach werden die Daten nun an die örtlichen Finanzämter verteilt.

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten + Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern.Die Nichtangabe oder eine Zuwenig-Angabe dieser Einkünfte stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar, darüber sollte man sich als Anbieter im Klaren sein. Auch wenn der hinterzogene Betrag gering ist, kann die Steuerhinterziehung relativ hohe Strafen und empfindliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Sanktion durch das Finanzamt oder sogar die Staatsanwaltschaft möglich. Die Grenze zur Vorstrafe ist bei Steuerhinterziehung schnell erreicht und kann sich dann äußerst negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken, denn der größte Teil der Anbieter der Vermietungsplattform macht dies nebenberuflich.

Haben Vermieter bisher ihre Einnahmen nicht angegeben oder wussten nicht, dass dies notwendig ist, stehen sie vor einem echten Problem. Sind ihre Daten an das zuständige Finanzamt bereits übermittelt, ist eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung durch die Airbnb-Vermietung nur schwer abzuwenden.

Geben Vermieter die Einnahmen jedoch umgehend nachträglich und selbstständig an, könnte das als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Allerdings geht das nur dann, wenn die Daten dem Finanzamt noch nicht vorliegen. Ist das der Fall, könnte eine Selbstanzeige aber auch immer noch strafmildernd wirken.

Und ein weiterer Punkt wird oft vernachlässigt: Meist offerieren Eigentümer ihre Wohnung oder Wohnraum bei Airbnb an. Es ist aber nicht selten, dass auch Mieter ein Zimmer oder auch die ganze Wohnung in dem Portal anbieten. So kann die Airbnb-Vermietung zu Problemen mit dem Vermieter führen, und zwar dann, wenn dieser der Untervermietung gar nicht zugestimmt hat. Erfährt dieser von einer unerlaubten Untervermietung, kann aufgrund der vorliegen Vertragsverletzung eine außerordentliche und sogar auch fristlose Kündigung drohen.

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Muss eine Änderung oder Streichung in einem Testament stets mit Unterschrift versehen sein?

Ein Erblasser kann ein Testament zu jedem Zeitpunkt eigenhändig ergänzen, auch nur durch eine einfache Streichung. Zwar müssten Zusätze oder Nachträge unterschrieben sein, bloße Streichungen hingegen nicht, da sie sich auf den Widerruf beschränken. Mit einem einfachen Strich können also Erblasser die Einsetzung von Erben (auch: Alleinerben) widerrufen, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart im März 2020. Auch ohne Unterschrift sei die Streichung eines Erben in einem privatschriftlichen Testament wirksam.

Wie kam es zu dieser Entscheidung? Eine Frau verstarb verwitwet und kinderlos. In der Wohnung der Frau wird anschließend ein handschriftliches Testament gefunden, in dem sie ursprünglich einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben eingesetzt hatte. Später hatte sich die Frau offenbar anders entschieden und strich den genannten Verein durch und notierte nach den Worten „Zu meinem Erben setzte ich ein:“ ein „wird noch genannt, (Datum)“.

Streichung in einem Testament können auch ohne Unterschrift gelten.Die einzige Schwester der Verstorbenen beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Verein – der offenbar von diesem Testament wusste – sah dies aber anders und klagte dagegen. Die Änderung des Testaments erkenne der Verein nicht an, da nur das Datum der Änderung, nicht aber der Ort angegeben sei und die Änderung – auch nicht mit Vor- und Zunamen – unterschrieben worden sei.

Die Schwester ist Alleinerbin, so das eindeutige Urteil. Denn die Einsetzung des Vereins als Alleinerbe sei durch die Streichung wirksam widerrufen. Da die Erblasserin entgegen ihrer zunächst angekündigten Absicht keinen neuen Erben eingesetzt hatte, sei ganz normal die gesetzliche Erbfolge eingetreten. Demnach sei aber eindeutig die Schwester Alleinerbin. Es gelte: Der oder die Erblasser/in kann ein Testament jederzeit eigenhändig ergänzen, jedoch nur Zusätze und Erweiterungen, genauer Nachträge, müssen auch mit Unterschrift (und Datum) versehen werden.

Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 25.3.2020; AZ – 8 W 104/19 –

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Mikrojobs: Ein Crowdworker ist im Einzelfall durchaus als Arbeitnehmer zu sehen

Für ein klares Arbeitsverhältnis spricht es, wenn ein Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass ein Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann.

Der spätere Kläger war eine Zeit lang regelmäßig für das Online-Unternehmen im Einsatz war und bekam dann die Information, dass ihm keine weiteren Aufträge mehr angeboten würden. Mit seiner daraufhin einlegten Klage hatte er zunächst die Feststellung beantragt, dass inzwischen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestände. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte das Unternehmen vorsorglich ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis. Daraufhin hatte der Mann seine Klage – mit der er außerdem Vergütungsansprüche verfolgte – um einen Kündigungsschutzantrag erweitert.

Das Bundesarbeitsgereicht hat Anfang Dezember 2020 entschieden, dass die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform (er wird damit zum sogenannten „Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung ergeben kann, dass die rechtliche Beziehung zwischen beiden als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Die zuvor damit befassten Gerichte hatten noch im Sinne der Online-Plattform entschieden.

Mikrojobs können auch reguläre Arbeitsverhältnisse darstellen!Wie siehen diese Mikrojobs aus? Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen – ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernehmen Crowdworker einen Auftrag, müssen diese regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben der Plattform, des „Crowdsourcers“, erledigen. Für erledigte Aufträge werden auf dem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge. Der Kläger selbst führte so für die Beklagte 2.978 Aufträge in einem Zeitraum von elf Monaten aus.

Das BAG sah die Argumente klar im Sinne des Klägers: Dieser leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der beklagten Plattform verpflichtet. Die Organisationsstruktur des Crowdsourcing-Unternehmens war aber klar darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich, Schritt für Schritt, vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.

Einschränkend hat das Gericht allerdings auch festgestellt, dass der Kläger nicht ohne weiteres eine Gehaltszahlung in Höhe einer bisher als vermeintlich freie Mitarbeiter bezogene Honorare verlangen kann. Stellt sich ein solches freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet sei.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.12.2020; AZ – 9 AZR 102/70 –

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Durchsetzbarkeit einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung: Wer muss was beachten?

Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter ist die jährliche Betriebskostenabrechnung. Grundsätzlich gilt: Wenn Vermieter die Belegeinsicht verweigern, können Mieter ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an dem Ergebnis geltend machen. Diese müssen also erst zahlen, wenn sie tatsächlich die Belege gesehen haben.

Im konkreten Fall, der zur Entscheidung stand, hatte der Vermieter die Betriebskosten des Wirtschaftsjahres abgerechnet und der Mieter verlangte daraufhin schriftlich die Belegeinsicht. Der Vermieter reagierte aber auf das Schreiben des Mieters zur Belegeinsicht nicht – verlangte aber umgekehrt die Zahlung der Nachforderung aus der Abrechnung. Am Ende klagte dieser auf Zahlung der Nachforderung. Der Mieter hingegen vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, der Vermieter habe den Wunsch des Mieters auf Belegeinsicht verweigert, weswegen ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Einsicht in die Betriebskostenabrechnung ist nur begrenzt Bringschuld des Vermieters.Das sah das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom Juni 2019 anders. Bloßes Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters sei nicht ausreichend, eine Verweigerung als gegeben zu begründen. Grundsätzlich müsse nämlich der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreiben nicht von sich aus tätig werden. Entscheidend sei, dass es sich bei einer Belegeinsicht nicht um eine Bringschuld des Vermieters handele.

Kommt also ein Termin zur Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung nicht zustande, obliegt es dem Mieter, – nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter – zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Dann allerdings muss in jedem Fall eine Einsicht ermöglicht werden. Vereinzelt wird noch die Auffassung vertreten, auf die Bitte des Mieters zur Belegeinsicht hin, habe der Vermieter von sich aus Terminvorschläge zur Belegeinsicht zu unterbreiten. Das ist nicht der Fall.

Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn das Einsichtsrecht des Mieters nicht am Ort der Mietsache (also dem Stadt- oder Gemeindegebiet) ausgeübt werden kann. Bei einer zu weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem die Belegeinsicht vorgenommen werden soll, ist der Vermieter verpflichtet, die Belege an die Mieter gegen Erstattung der Auslagen zu übersenden.

Kurz gesagt: Ein Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage eines Mieters zur Belegeinsicht, stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht dar. Gleichzeitig dürfen Mieter eine Betriebskostennachzahlung nicht verweigern.

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019; AZ – 63 S 255/18 –

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Covid-19 / Corona: Ist bei Zahlungsschwierigkeiten eine Mietminderung oder Kündigung möglich?

In den Zeiten der Pandemie ist es für viele Menschen oft auch finanziell schwierig. Kurzarbeit oder gar große Umsatzeinbrüche bei Selbstständigen und Freiberuflern können zu echten Problemen führen. Gerade die eigene Wohnung ist jedoch wichtig, wenn es um Lockdown und Isolation wegen Ansteckung geht. Die Frage für viele ist daher, ob grundsätzlich eine Mietminderung möglich ist oder ob ein Vermieter bei Verzug vorzeitig kündigen kann.

Steht also Mietern wegen der Covid-19-Pandemie und entsprechenden Zahlungsschwierigkeiten im Hinblick auf Mietzahlungen eine Art Leistungsverweigerungsrecht zu? Ein klares Nein – das am 27. März 2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie, sieht für Mietverträge keine Form eines Moratoriums vor. Vermieter haben grundsätzlich weiterhin Anspruch regulär vom Mieter Mietzahlungen zu erhalten. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig, fallen Verzugszinsen an und der Mieter hat dem Vermieter etwaige Verzugsschäden zu ersetzen. Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug zudem seine Mietsicherheiten (Bankbürgschaft, Vermieterpfandrecht, etc.) in Anspruch nehmen. Eine zusätzliche Mietsicherheit kann aber nicht eingefordert werden.

Mietminderung in Pandemie-Zeiten möglich?Im realen Leben existieren die Zahlungsprobleme aber so oder so. Als Vermieter könnte daher etwa eine Mietminderung helfen, ein langfristiges Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. In Betracht kommen daher eine Stundung der Mietzahlungen, eine temporäre Herabsetzung der Miete, eventuell kombiniert mit Staffel- oder Umsatzmietvereinbarungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Mietsicherheiten (zum Beispiel Konzernbürgschaften). Solche Maßnahmen sollten in einem ordnungsgemäßen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden. Eine Stundungsabrede etwa, betrifft denn auch nicht nur die Mietzahlungsmodalitäten – die ja gegebenenfalls für einen kurzen Zeitraum auch außerhalb eines Nachtrages angepasst werden könnte –, sondern schränkt auch das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zumindest temporär ein.

Können umgekehrt Mieter aufgrund der Corona-Krise eine diese Maßnahmen vom Vermieter verlangen – eine Frage für die es im privaten Bereich keinerlei Anzeichen gibt. Im Geschäftsbereich kommt allenfalls eine Anpassung des Mietervertrages in Betracht – Grundlage wäre eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Eine Anpassung würde voraussetzen, dass der Umstand (der zur Grundlage des Vertrages geworden ist) sich schwerwiegend verändert hat und nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Mieter im Business-Bereich grundsätzlich das Verwendungsrisiko sowie das unternehmerische Risiko trägt, ist eine entsprechende Anpassung des Mietvertrages allerdings eher als unwahrscheinlich zu beurteilen.

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Testamentsänderung auf einer Kopie gilt nur bei eigenhändiger Unterschrift

Muss für eine Wirksamkeit einer Testamentsänderung in jedem Fall das Original herhalten? Tatsächlich geht es auch mit Hilfe einer Kopie – nur sind dabei ein paar Formalien zu beachten, die das Ganze dann rechtsgültig werden lässt. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Fotokopie eines Testaments von einer Erblasserin eigenhändig geändert und unterschrieben wird, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Das entschied das Oberlandesgericht München im Oktober 2005.

Wie war der konkrete Anlass? Auf einer Kopie des Testaments brachte die Erblasserin mit blauem Kugelschreiber verschiedene Änderungen und Ergänzungen an. So ergänzte sie die Überschrift „Testament“ mit „Am 6. Okt. 2002 (Testament)sänderung.“ Auch auf folgenden Seiten ergänzte sie teilweise „…Testamentsänderung vom 9. Oktober 2002“. Eine Bestätigung des Geschriebenen, Ortsangabe, Datum und erneute Unterschrift sowie die Absicht einer weiteren Bestätigung und eine Datumskorrektur schlossen diese Änderung ab.

Die Fotokopie eines Testaments muss eigenhändig geändert und unterschrieben werden.Die an diesem Tag handschriftlich auf der Fotokopie erstellten Ergänzungen und Durchstreichungen stellen im Zusammenhang mit dem Originaltestament ein formwirksames Testament dar, denn die formwirksame Erstellung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Das in diesem Fall ersichtliche eigenhändige Durchstreichen war sowohl nach dem äußeren Schriftbild der Urkunde als auch in der bestätigenden Änderung des Testaments deutlich und ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht.

Die Erblasserin hat also eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das zuvor angerufene Landgericht meinte, aus dem Zusammenhang von Kopie und den dort angebrachten Veränderungen, sondern aus der Verklammerung des im Original und dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen. Für den Leser erkennbar sollten im Testament getroffene Verfügungen abgeändert werden, dabei diente die Kopie des Originaltestaments hierfür als Vorlage. Eine Verklammerung des auf Original und dessen Fotokopie handschriftlich niedergelegten Textes ergibt den inneren Zusammenhang.

Dieser Linie folgt auch ein Urteil des Oberlandesgericht Köln vom Juli 2020 zu einer vergleichbaren Testamentsänderung. Die Begründungen gleichen sich fast vollständig: Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser die Fotokopie eines von ihm geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert. Dies gilt für eine solche Testamentsänderung jedenfalls dann, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines wirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.

Urteil der Oberlandesgericht Köln vom 22.7.2020; AZ – 2 Wx 131/20 –

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Auf Umschlag angebrachte Aufkleber stellen kein wirksames Testament dar

Nachdem ein Erblasser verstarb, beantragte eine sehr gute Freundin von ihm einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament erstellt habe.

Die Form seines „Testaments“ durch zwei Aufkleber begründete jedoch Zweifel an dem „Willen“ des Verstorbenen. Es kann daher ein unwirksames Testament vorliegen, entschied das Oberlandesgerichts Hamburg im Oktober 2013. Auf dem einen Aufkleber stand: „V. ist meine Haupterbin“, und der andere enthielt die Aufschrift: „D.L. 10.1.2011“. Auch wenn mehrere Zeugen bekunden können, dass dies auch der Wille des Verstorbenen sei, so wies das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück.

Die Form eines Testament durch zwei Aufkleber begründete Zweifel an dem letzten „Willen“.Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Antragstellerin nicht Alleinerbin des Erblassers sei. Zwei Aufkleber auf ein Fotoumschlag stellten kein wirksames Testament dar. Es lägen deutliche Zweifel an dem Testierwillen vor, auch wenn grundsätzlich die Wirksamkeit eines Testament nicht voraussetzt, dass dies ausdrücklich als solches bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen.

Im konkreten Fall sei aber dennoch zu berücksichtigen gewesen, so das Gericht, dass das keine Überschrift, wie etwa „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letzte Verfügung“ aufwies. Zudem wurde lediglich ein Vorname genannt, was die Ermittlung der benannten Person erschwerte. Darüber hinaus wurde die angebliche Erbin als „Haupterbin“ bezeichnet, was den Schluss nahegelegt, dass es noch weitere Erben gibt. Zudem hätte der Verstorbene klar davon ausgehen müssen, dass die gewählte Form Zweifel begründen würde. Zumal, da er ja als Erblasser bei der Erstellung seines „Testaments“ nicht unter Zeitdruck gestanden habe.

Zu beachten sei darüber hinaus, dass die eigentlich unbedingt erforderliche eigenhändige Unterschrift fehle. Denn während der erste Aufkleber schon nicht unterschrieben war, habe der zweite Aufkleber mit der Aufschrift „D. L. 10.1.2011“ keinerlei erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber gehabt. Zwei separate Aufkleber böten denn auch keinen Schutz gegen mögliche Manipulationen.

Auch wenn die Antragstellerin anführte, sie habe sich um den Erblasser lange gekümmert und er sich zu ihrer Erbenstellung geäußert, so sei dies nicht zu beachten, so das Gericht. Derartige Umstände könnten die Formunwirksamkeit eines solchen „Testaments“ nicht beseitigen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 8.10.2013; AZ – 2 W 80/13 –

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EuGH und BGH haben entschieden: Aktive Einwilligung zur Nutzung von Cookies muss gewährleistet sein

Wir haben jetzt alle mehr zu tun, wenn wir Webseiten besuchen. Zumindest beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnen. Ja, auch das muss möglich sein. Vorausgefüllte Kästchen wie bisher genügen jedenfalls nicht, da ist das Urteil des Bundesgerichtshof eindeutig. Dies sei ein Wendepunkt für den Datenschutz in der Europäischen Union, sagen einige Beobachter.

Das Urteil markiert den Abschluss eines bereits 2014 begonnen Rechtsstreits zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Gewinnspielanbieter „Planet 49“. Zwar drehte sich das Verfahren auch um die Frage, ob eine von „Planet 49“ vorformulierte Werbeeinwilligung rechtmäßig war. Allerdings war sie dies nach Ansicht des BGH nicht, unter anderem, weil im konkreten Fall die Einwilligung auf eine unüberschaubare Liste von Partnerunternehmen verwies.

Beim ersten Besuch werden wir aufgefordert auszusuchen, welche Art Cookies wir zulassen, beziehungsweise sogar komplett ablehnenCookies sind individuell vergebene Kennungen, die primär der Wiedererkennung eines Endgerätes dienen. Cookies ermöglichen beispielsweise, dass sich ein Nutzer in einem Online-Shop nicht auf jeder Artikelseite immer wieder neu einloggen muss. Neben solchen, für das Funktionieren von Webseiten essentiellen Cookies werden die kleinen Textdateien jedoch mitunter auf dem Endgerät des Nutzers platziert, um ihn für Werbetreibende zu identifizieren. Große Tracking-Anbieter wie Google Analytics nutzen Cookies, um den Nutzer über verschiedene Webseiten hinweg wiederzuerkennen und auf diese Weise ein Werbeprofil jedes Nutzers zu erstellen.

Der BGH musste sich mit dem Rechtsstreit das erste Mal bereits im Jahr 2017 beschäftigen und hatte deutliche Zweifel daran, ob das deutsche Recht tatsächlich europarechtskonform sei – und legte daher konsequenterweise die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH – für die verbindliche Auslegung des Europarechts zuständig – entschied daraufhin im Oktober 2019, dass die Cookie-Richtlinie in Deutschland nicht korrekt umgesetzt ist. Die Richtlinie verlange eine aktive Einwilligung des Betroffenen. Ein Opt-Out-Modell wie im Telemediengesetz formuliert, sei nicht ausreichend.

Auch eine Einwilligung mittels vorangekreuzter Kästchen reiche nicht, so die Luxemburger Richter. Damit stellt sich der EuGH zugleich auch gegen eine ältere, noch vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO bzw. GDPR) ergangene Rechtsprechung in Deutschland, nachdem auch solche Ausgestaltungen wirksame Einwilligungen darstellen konnten.

Damit gilt ab sofort ein echtes Einwilligungserfordernis im Sinne eines Opt-In-Verfahrens. Einwilligungskästchen müssen also vom Nutzer aktiv angekreuzt werden, die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt auf keinen Fall. Das hört sich zwar nachvollziehbar an, stellt Webseitenanbieter allerdings in der Umsetzung oft vor praktische Probleme. Zwar sind Cookie-Schaltflächen auf Webseiten mittlerweile üblich – bei der Ausgestaltung hapert es jedoch vielfach noch.

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