Die Errichtung von Kleinwind-Energieanlagen zur Deckung des privaten Energieverbrauchs im Außenbereich wird als privilegiertes Vorhaben anerkannt. Eine Entscheidung des Koblenzer Oberveraltungsgerichts vom April 2024 betont die Förderung der Windenergie als wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Im konkreten Fall beantragten Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids für vier Kleinwind-Energieanlagen mit einer Höhe von 6,5 Metern auf ihrem Grundstück im Außenbereich. Der Landkreis Altenkirchen lehnte diesen Antrag ab, da die Anlagen nicht der öffentlichen Energieversorgung dienen würden und öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstünden. Die Kläger erhoben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht, das den Landkreis zur Erteilung des Bauvorbescheids verpflichtete. In der Berufung bestätigte das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Errichtung und der Betrieb der Kleinwind-Energieanlagen ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuchs darstellt. Die Privilegierung beziehe sich auf die Nutzung der Windenergie, unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist oder für den privaten Verbrauch genutzt wird. Diese Auslegung unterstützt den umwelt- und ressourcenschonenden Ansatz der gesetzlichen Regelung und trägt zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien bei.
Die Argumentation des Landkreises, die Privilegierung solle nur für Windenergieanlagen gelten, die der öffentlichen Versorgung dienen, wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen. Auch aus der Entstehungsgeschichte der entsprechenden Gesetzesvorschrift ergaben sich keine Hinweise auf ein solches Erfordernis. Vielmehr unterstreicht die Norm die Bedeutung einer nachhaltigen Energieversorgung durch erneuerbare Energien, zu der auch privat genutzte Kleinwind-Energieanlagen beitragen können.
Bedenken des Landkreises hinsichtlich eines möglichen Wildwuchses von Kleinwind-Energieanlagen im Außenbereich wurden ebenfalls entkräftet. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen die Errichtung solcher Anlagen im Außenbereich nur dann sinnvoll, wenn der erzeugte Strom vor Ort verbraucht wird oder eine Netzeinspeisung wirtschaftlich tragfähig ist. Da dies in den meisten Fällen nicht gegeben ist, bleibt das Risiko eines übermäßigen Ausbaus gering.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Kleinwind-Energieanlagen im Außenbereich erfüllt sind, wenn sie der privaten Energieversorgung dienen und keine anderen Belange entgegenstehen. Dies trägt zur Förderung erneuerbarer Energien und zum Klimaschutz bei, indem es die Nutzung von Windenergie auch für private Zwecke ermöglicht.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 4.4.2024; – 1 A 10247/23.OVG –
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Der EuGH entschied, dass die Rahmenvereinbarung darauf abzielt, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu verbessern. Wenn befristet Beschäftigten die Gründe für ihre Kündigung nicht mitgeteilt werden, fehlt ihnen eine wesentliche Information zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt klar erkennbar befristet Beschäftigte und verletzt ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.
Ein vom Bundesgerichtshof im September 2023 gefälltes Urteil unterstreicht die Bedeutung dieser Flexibilität. Es besagt, dass ein Mieter, der eine Wohnung aus beruflichen Gründen als Nebenwohnung nutzt, unter bestimmten Umständen das Recht hat, Teile dieser Wohnung unterzuvermieten, auch wenn die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz dient.
In bestimmten Fällen können Bearbeitungszeiten verlängert werden, etwa wenn die Behörde umfangreiche Ermittlungen durchführen muss. Allerdings sind Gründe wie Personalengpässe oder organisatorische Schwierigkeiten keine akzeptablen Rechtfertigungen für eine Überschreitung der Bearbeitungsfristen. Die Verwaltung ist angehalten, ihre Prozesse so zu gestalten, dass Entscheidungen innerhalb der gesetzlichen Fristen getroffen werden können. Verschiedene Gerichtsentscheidungen untermauern die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes und stellen klar, dass Verzögerungen durch die Behörden nicht akzeptabel sind.
Ein Urteil aus Niedersachsen vom August 2023 illustriert die Ernsthaftigkeit solcher Bestimmungen. Ein Radfahrer wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille aufgegriffen. Ein daraufhin erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten bestätigte eine hohe Wahrscheinlichkeit der Wiederholung ähnlicher Vorfälle. Daraufhin verhängten die Behörden ein sofortiges Fahrverbot. Die rechtliche Grundlage für dieses Verbot findet sich in § 3 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr).
In seiner Urteilsfindung kamen die Richter zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die Münchner Richter erklärten, dass die Erwähnung der Person im Testament lediglich als Beispiel diente und keine konkreten und in jedem Fall zutreffenden Kriterien für die Erfüllung der Erbschaft festlegte.
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Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Kündigung und unterstrich damit die Bedeutung eines respektvollen Umgangs in Social-Media, insbesondere in Bezug auf geschäftliche Beziehungen. Das Gericht erachtete die beleidigenden Posts als ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung. Hierbei spielte es keine Rolle, dass zwischen den Parteien bereits vorher Konflikte bestanden hatten. Entscheidend war die Art und Weise der Äußerungen des Gastwirts, die als persönliche Herabsetzung und Beleidigung eines Vorstandsmitglieds gewertet wurden.