Ein Bundesgerichtshof-Urteil zum Thema Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen bietet eine deutliche Klarstellung zu einer Fragestellung, die in der alltäglichen Verkehrsrealität eine permanente Rolle spielt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom Oktober 2023, die sich auf das Zurücksetzen in Einbahnstraßen konzentriert, hebt Feinheiten des Verkehrsrechts hervor und stellt damit wichtige Richtlinien für Autofahrer auf – genauso wie für zukünftige Urteile mit diesem Hintergrund.
Entscheidend ist hier, dass das Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen grundsätzlich verboten ist, sobald es entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung erfolgt. Diese Regelung zielt darauf ab, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und potenzielle Gefahrenquellen, die durch unvorhersehbare Fahrmanöver entstehen könnten, zu minimieren. Der BGH legt dabei Wert auf die Bewegungsrichtung des Fahrzeugs und nicht auf dessen physische Ausrichtung – eine präzise juristische Unterscheidung, die bei speziellem Fällen durchaus wichtig sein kann.
Interessanterweise erkennt der BGH Ausnahmen von diesem generellen Verbot an, die sich auf das Zurücksetzen beschränken, um anderen Fahrzeugen das Ein- oder Ausfahren zu ermöglichen. Diese Ausnahmeregelung reflektiert erfreulicherweise ein deutliches Verständnis für praktische Erfordernisse im Straßenverkehr.
Der konkrete Fall illustriert die rechtlichen Komplexitäten, die sich aus alltäglichen Verkehrssituationen ergeben können, recht deutlich. Knapp gesagt, ging es um eine Autofahrerin, die in einer Einbahnstraße zurücksetzte – was im Verlauf zu einem Unfall führte.
Es bestand anschließend Uneinigkeit darüber, ob die beiden Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts gefahren sind, wie von der Frau behauptet, oder ob der Mann im Auto, mit dem sie zusammenstieß, bereits hinter ihr stand. Der Haftpflichtversicherer der Frau regulierte vorgerichtlich die unstrittigen Schadenspositionen und legte dabei eine Haftungsquote von 40 % für die Frau zugrunde. Aufgrund der verbleibenden 60 % zog der andere Autofahrer vor Gericht.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage des Unfallgegners zunächst abgelehnt, sah jedoch das Rückwärtsfahren der Frau als gerechtfertigte Ausnahme an. Der BGH hob damit dieses Urteil auf und verwies die Angelegenheit zurück an das Landgericht, was eine neuerliche Überprüfung der Sachlage erforderlich macht.
Der BGH äußert sich in seinem Urteil damit erstmals zu dieser Frage – und gibt so wichtige Leitlinien für das Verhalten in Einbahnstraßen vor und trägt erkennbar zur Rechtssicherheit bei.
Urteil des BGH vom 10.10.23; AZ – VI ZR 287/22 –
Foto: Gina Sanders

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln fällte im Juni 2023 ein Urteil, das ganz im Sinne der Mieter ist. Es ging ja im Grunde um sehr alltägliche Situationen, die die „Überreaktion“ des Vermieters wirklich in Frage stellt. Das Gereicht stellte klar, dass das kurzfristige Abstellen von Gegenständen wie Mülltüten oder Kinderwagen, sofern es die Nutzung des Hausflurs durch andere Mieter nicht wesentlich beeinträchtigt, keinen hinreichenden Grund für eine fristlose und auch keine ordentliche Kündigung darstellt.
Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Pflicht zur vollständigen Registrierung der Nutzerdaten essentiell ist, um im Falle eines Verkehrsverstoßes die Verantwortung adäquat zuweisen zu können. Vermieter von E-Scootern müssen also gewährleisten, dass im Falle einer rechtlichen Nachverfolgung die nötigen Informationen vorliegen. Das Gericht betonte dabei auch, dass die Anhörung des gewerblichen Halters selbst nach nahezu zehn Wochen noch als rechtzeitig gilt, was die praktischen Herausforderungen der Bußgeldbehörden anerkennt.
Der Rechtsstreit entstand, nachdem der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendete und der Arbeitgeber einen Teil der Provision zurückforderte. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und argumentierte, dass die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag ihn unangemessen benachteilige. Der Arbeitgeber konterte und behauptete, dass die Regelung rechtmäßig sei und ein legitimes Interesse daran bestehe, die Vermittlungsprovision nur dann endgültig zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch für eine bestimmte Zeit tätig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage mit seinem Urteil vom Mai 2023 jedoch ab. Es stellte fest, dass den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die Betreiberin mit einem neuen Bauantrag zum Ausdruck brachte auf die Nutzung bzw. Bebauung des Sportplatzes in der zuvor genehmigten Form verzichten zu wollen. Die ursprüngliche Genehmigung habe daher keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und werde sich erledigen.
Für den Datenschutzbeauftragten ist es von zentraler Bedeutung, unabhängig zu agieren. In der Rolle des Betriebsratsvorsitzenden könnte die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten beeinträchtigt werden, insbesondere wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, die der Betriebsrat anfordert oder nutzt. Hier stellt sich erkennbar die Frage, ob der Datenschutzbeauftragte in dieser Konstellation wirklich die nötige Unabhängigkeit bewahren kann, um faktisch sicherzustellen, dass das Unternehmen die Datenschutzgesetze einhält.
