Ein Online-Maklervertrag entfaltet nur dann rechtliche Wirkung, wenn bei Vertragsabschluss die richtige Button-Beschriftung verwendet wird. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom August 2024 klargestellt, dass die entsprechende Schaltfläche zwingend mit den Worten „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung versehen sein muss. Diese Anforderung gilt auch dann, wenn die Maklerprovision erst bei erfolgreichem Immobiliengeschäft fällig wird.
Im entschiedenen Fall hatte ein Kaufinteressent über ein Online-Portal namens „fioport“ Kontakt zu einer Immobilienmaklerin aufgenommen. Nach Aktivierung eines Häkchens zur Annahme des Maklervertragsangebots betätigte er eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Senden“. Die Maklerin sah darin einen wirksamen Vertragsabschluss und forderte nach dem späteren Grundstückskauf ihre Provision.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Interessant wird der Fall durch eine besondere Wendung: Obwohl der Maklervertrag aufgrund der falschen Button-Beschriftung ursprünglich unwirksam war, sprach das Gericht der Maklerin trotzdem die Provision zu. Der Grund lag im späteren Verhalten des Kunden. Nachdem die Maklerin ihn zweimal auf die mögliche Kostenpflicht hingewiesen hatte, bat er ausdrücklich um die Organisation eines Besichtigungstermins. Durch diese Handlung bestätigte er nachträglich den zunächst unwirksamen Vertrag.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig technische Details bei Online-Verträgen sind. Immobilienmakler, die ihre Verträge digital abschließen, müssen ihre Systeme entsprechend anpassen. Ein einfacher „Senden“- oder „Weiter“-Button reicht nicht aus. Verbraucher sollten beim Online-Abschluss von Maklerverträgen genau auf die Button-Beschriftung achten. Fehlt der Hinweis auf die Zahlungspflicht, ist der Vertrag zunächst unwirksam. Allerdings kann durch eindeutiges Verhalten, wie die Inanspruchnahme von Maklerleistungen nach Kenntnis der Kostenpflicht, der Vertrag nachträglich wirksam werden.
Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart vom 7.8.2024; AZ – 3 U 233/22 –
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Das Gericht bewertete die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Weisungsbereich der Firmen als starke Indizien für abhängige Beschäftigung. Einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben unter Leitung und Kontrolle des Auftraggebers sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Richter betonten, dass individuelle Vereinbarungen über den Status der Selbstständigkeit zwischen Firma und Arbeiter für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant sind und die Beitragspflicht nicht ausschließen können.
Die Entscheidung macht deutlich, dass Behörden bei baurechtswidrigen Zuständen sofort einschreiten können und müssen. Gleichzeitig schützt die Rechtsprechung Mieter vor unvermittelten Zwangsräumungen, indem eine angemessene Übergangsfrist gewährt wird. Diese Frist soll Mietern genügend Zeit verschaffen, eine neue Wohnung zu finden und den Umzug zu organisieren.
Die Beweisaufnahme machte deutlich, dass Mieter durchaus zu angemessenem Lüftungsaufwand verpflichtet sind. Konkret bedeutet dies zweimal täglich für jeweils zehn Minuten zu lüften und dabei Feuchtigkeitsspitzen gezielt abzuführen. Diese Anforderung gilt als zumutbar und entspricht allgemeinen Wohnstandards. Besonders bemerkenswert ist die gerichtliche Klarstellung zur Anpassungspflicht bei baulichen Veränderungen. Das Argument der Mieterin, vor dem Fenstertausch nicht lüften zu müssen, fand keine rechtliche Anerkennung. Das Gericht betonte, dass Mieter verpflichtet sind, ihr Nutzungsverhalten an veränderte bauliche Gegebenheiten anzupassen. Diese Anpassung gilt als allgemein übliche Praxis im Mietverhältnis.
Diese Konstruktion führte dazu, dass die Käufer faktisch die gesamten Maklerkosten trugen, obwohl sie keinen eigenen Maklervertrag abgeschlossen hatten. Der Verkäufer blieb vollständig von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, obwohl er den Makler beauftragt hatte. Die Käufer erkannten die Problematik dieser Vereinbarung und forderten das gezahlte Geld zurück. Während das Landgericht ihrer Klage vollumfänglich stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte des gezahlten Betrags, also 12.500 Euro.
Das Amtsgericht Neunkirchen sah dies anders und bezog das Guthaben in die Berechnung ein. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, jedoch ohne Erfolg. Die Richter bestätigten die erstinstanzliche Entscheidung und entwickelten dabei eine klare Rechtslinie für vergleichbare Fälle.
Die Tierarztpraxis sah sich gezwungen, die offene Forderung gerichtlich geltend zu machen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht München führte die Praxis aus, dass alle Leistungen fachgerecht erbracht worden seien. Das Gericht führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch, vernahm Zeugen und beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Falls.
Die Entscheidung hatte konkrete Folgen für den vorliegenden Fall. Das Gericht hob eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf, da das Abmahnschreiben dem Empfänger nie rechtswirksam zugegangen war. Der Versandhändler konnte sich erfolgreich darauf berufen, dass er den verdächtig benannten Dateianhang aus Sicherheitsgründen nicht geöffnet hatte.