Rentner, die weiterhin berufstätig sind, genießen in der Regel Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung bedeutet, dass weder der Rentner selbst noch sein Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung leisten müssen. Dennoch entscheiden sich manche Arbeitgeber freiwillig dazu, Rentenbeiträge abzuführen. Diese zusätzlichen Zahlungen führen jedoch nicht zu einer Erhöhung der Rentenzahlungen für die Teilzeit-Rentner.
Ein Fall aus Darmstadt verdeutlicht dies: Ein 1949 geborener Rentner bezog bereits eine Altersrente, als er weiterhin in Teilzeit arbeitete. Sein Arbeitgeber entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung, was jedoch keine Auswirkungen auf die Rentenhöhe des Beschäftigten hatte. Der Rentner argumentierte, dass diese Regelung seine Grundrechte verletze, da die geleisteten Beiträge seiner Meinung nach seine Rente erhöhen sollten.
Das Hessische Landessozialgericht stellte jedoch klar, dass die Regelungen des Gesetzgebers verfassungsgemäß seien. Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin eine Vollrente beziehen, sind versicherungsfrei, es sei denn, sie verzichten aktiv auf diese Versicherungsfreiheit. Nur in diesem Fall werden die Beiträge zur Rentenversicherung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Rentner selbst geleistet und bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Im beschriebenen Fall hatte der Rentner jedoch keinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt. Folglich zahlte der Arbeitgeber zwar Beiträge, diese wurden jedoch nicht dem Versicherungskonto des Rentners zugeordnet und führten auch nicht zu einer Rentenerhöhung. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, welcher mit dieser Regelung verhindern wollte, dass versicherungsfreie Altersrentner Beschäftigungen blockieren und dadurch den Zugang für andere Arbeitnehmer behindern.
Die gesetzliche Grundlage für diese Regelungen wurde durch das Flexirentengesetz von 2017 angepasst, um auf die demographischen Veränderungen und den Fachkräftemangel zu reagieren. Rentner, die weiterhin arbeiten und auf die Versicherungsfreiheit verzichten, können durch die zusätzlichen Beiträge eine Erhöhung ihrer Rente bewirken. Was für den Rentner im vorliegenden Fall jedoch erkennbar nicht zutraf. Die von seinem Arbeitgeber geleisteten Beiträge blieben somit ohne Einfluss auf seine Rentenhöhe und wurden auch nicht erstattet.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 23.4.2024; AZ – L 2 R 36/23 –
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