Ein Urteil des Amtsgerichts München aus September 2024 verdeutlicht die Bedeutung klarer Vergütungsvereinbarungen bei Handwerksleistungen. Der Fall betraf einen Heizungs- und Sanitärausbaubetrieb, der nach Abschluss vereinbarter Arbeiten zusätzliche Leistungen in Rechnung stellte, ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachweisen zu können.
Im konkreten Fall hatte ein Münchener Schaustellerbetrieb einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs beauftragt. Die ursprüngliche Rechnung in Höhe von 3.668 Euro brutto wurde vom Auftraggeber vollständig beglichen.
Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb weitere Leistungen in Höhe von 2.790 Euro brutto in Rechnung. Diese umfassten einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug sowie weitere Sanitärbaumaßnahmen. Der Handwerksbetrieb argumentierte, diese Leistungen gingen über das ursprüngliche Angebot hinaus und seien vom Schausteller nachträglich verlangt worden, weshalb eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt sei.
Da der Schausteller die Zahlung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über den genannten Betrag. Das Amtsgericht München wies jedoch die Klage ab und gab dem Schaustellerbetrieb Recht. 
Entscheidend war, dass der darlegungs- und beweispflichtige Handwerksbetrieb nicht belegen konnte, dass für die zusätzlichen Arbeiten tatsächlich eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Zeuge, der die Arbeiten vor Ort durchführte, konnte nicht angeben, welche konkreten Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten zwischen den Parteien getroffen wurden. Auch die Befragung des Klägers ergab keine Hinweise auf eine vereinbarte zusätzliche Vergütung.
Das Gericht betonte, dass es Aufgabe des Handwerksbetriebs sei, seine Mitarbeiter ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass nur die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden. Die bloße Durchführung zusätzlicher Leistungen durch einen Mitarbeiter ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich. Handwerksbetriebe sollten stets darauf achten, dass bei Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs eine klare Vergütungsvereinbarung getroffen und dokumentiert wird. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Beweislast für das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung beim leistungserbringenden Betrieb liegt.
Handwerksbetriebe sind also gut beraten, alle Auftragsänderungen und -erweiterungen sorgfältig zu dokumentieren und vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, um spätere Zahlungsverweigerungen zu vermeiden. Für Auftraggeber bietet das Urteil hingegen Sicherheit, dass Handwerksbetriebe nicht eigenmächtig zusätzliche Leistungen erbringen und anschließend in Rechnung stellen können, ohne dass hierfür eine Vergütungsvereinbarung besteht.
Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und bietet somit eine verlässliche Orientierung für vergleichbare Fälle.
Urteil des Amtsgericht München vom 26.9.2024; AZ –275 C 13938/23 –
Foto: rupbilder


In seiner Entscheidung bestätigte der BFH zunächst die Position des Finanzgerichts, dass der durch die Sterbegeldversicherung erworbene Sachleistungsanspruch in den Nachlass fällt. Das hatte zu einer Erhöhung des Nachlassvermögens geführt, da die Erben einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Bestattungsleistungen erhielten. Daher war der Wert des Sachleistungsanspruchs aus der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864,82 Euro bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.
Die rechtliche Auseinandersetzung entwickelte sich, als die Vermieterin von der ausgezogenen Mieterin rückständige Mietzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 einforderte. Das Gericht fällte eine grundlegende Entscheidung zum Mietvertragsende: Nach Auffassung der Richter endete das Mietverhältnis mit der ausgezogenen Mieterin aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben.
Wurde die Wertminderung bisher auf Grundlage von Bruttoverkaufspreisen ermittelt, muss der entsprechende Umsatzsteueranteil vom errechneten Betrag abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof will damit eine ungerechtfertigte finanzielle Besserstellung des Geschädigten vermeiden.
Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Verhältnis von Schulpflicht und Masernimpfnachweis. Anders als bei Kindertagesstätten führt das Fehlen eines Nachweises nicht zum Ausschluss vom Unterricht. Die Gesundheitsämter können jedoch Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten verhängen. Die Höhe dieser Bußgelder bewegt sich meist zwischen 50 und 250 Euro, kann theoretisch aber bis zu 2.500 Euro betragen.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen. Diese sollen sicherstellen, dass der Anspruch auf den Mindesturlaub und dessen Abgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses gewahrt bleiben. Eine Vereinbarung, die diese Ansprüche ausschließt oder beschränkt, würde den Schutzzweck verfehlen.
Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.