Bei Stromrechnungen mit auffällig hohen Beträgen besteht oft die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung zur Zahlung. Ein Urteil vom Oktober 2024 des Landgerichts Lübeck bietet hierzu wichtige Erkenntnisse. In diesem Fall ging es um eine ungewöhnlich hohe Forderung eines Stromanbieters gegenüber einem Gewerbetreibenden, der eine Wohnung für seine Mitarbeiter angemietet hatte. Der Kläger vermutete daher, dass fehlerhafte Stromrechnungen die Ursache seien.
Der Sachverhalt stellte sich folgendermaßen dar: Nach Beendigung des Mietverhältnisses erhielt der Gewerbetreibende eine Stromrechnung in Höhe von 17.948,11 Euro für einen Verbrauchszeitraum von lediglich vier Monaten (Juli bis Oktober). Der hohe Betrag erschien besonders fragwürdig, da die Mitarbeiter die Wohnung bereits Ende Juni verlassen hatten. Zudem führte der Gewerbetreibende an, dass in dem Gebäude vier verschiedene Verbrauchsstellen existierten, jedoch nur zwei Stromzähler installiert waren. Dies erschwerte die eindeutige Zuordnung des Stromverbrauchs.
Der Stromanbieter stützte seine Forderung auf ein Übergabeprotokoll mit dokumentierten Zählerständen. Der Gewerbetreibende erklärte jedoch, dieses Protokoll aufgrund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter unterschrieben zu haben, ohne den Inhalt vollständig zu verstehen.
Das Landgericht Lübeck entschied zugunsten des Gewerbetreibenden. Nach richterlicher Auffassung konnte der Stromanbieter nicht nachweisen, dass der berechnete Strom tatsächlich in der betreffenden Wohnung verbraucht wurde. Ein entscheidender Aspekt: Der Stromanbieter kam trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nach, die für eine Zeugenbefragung des Vermieters notwendigen Auslagen vorzuschießen.
Die rechtliche Grundlage für diese Entscheidung findet sich in der Stromgrundversorgungsverordnung. Diese besagt, dass Stromkunden die Zahlung verweigern dürfen, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in der Abrechnung besteht. In solchen Fällen trägt der Stromanbieter die Beweislast – er muss nachweisen, dass die berechnete Strommenge tatsächlich vom Kunden verbraucht wurde.
Für die Beweisführung reicht ein Übergabeprotokoll mit dokumentierten Zählerständen allein nicht aus, wenn begründete Zweifel an der korrekten Zuordnung des Verbrauchs bestehen. Dies gilt besonders bei mehreren Verbrauchsstellen mit unklarer Zählerzuordnung. Zudem unterliegt die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls bestimmten Voraussetzungen. Beide Parteien müssen das Dokument unterschreiben, und bei ungewöhnlich hohen Verbrauchswerten muss der Anbieter zusätzliche Nachweise erbringen.
Bei unklaren Zuständigkeiten oder fehlenden kritischen Daten wie Zählernummern im Übergabeprotokoll verringert sich dessen Wert als Beweismittel erheblich. Stromkunden sollten daher bei Erhalt auffällig hoher Rechnungen zunächst prüfen, ob die berechneten Verbrauchswerte plausibel erscheinen und ob die Zählerstände korrekt zugeordnet wurden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung, um die Erfolgsaussichten einer Zahlungsverweigerung für fehlerhafte Stromrechnungen einschätzen zu lassen.
Urteil des Landgericht Lübeck vom 17.10.2024; AZ – 5 O 125/23 –
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