Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom Juni 2024 beleuchtet die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Erstellung von Immobilien-Exposés. Der Fall eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zeigt die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Wohnraum- bzw. Immobilienfotos im Spannungsfeld zwischen Vermarktungsinteressen und Privatsphäre. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass Aufnahmen bewohnter Räumlichkeiten als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Klassifizierung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Einrichtung und Gestaltung der Wohnräume Rückschlüsse auf die Persönlichkeit, Lebensgewohnheiten und wirtschaftliche Situation der Bewohner ermöglichen.
Im konkreten Fall hatte ein Maklerbüro Innenaufnahmen einer vermieteten Doppelhaushälfte angefertigt und diese in einem Online-Exposé auf verschiedenen Immobilienportalen veröffentlicht. Die betroffenen Mieter fühlten sich durch die öffentliche Zurschaustellung ihrer privaten Räume in ihrer Intimsphäre verletzt. Nach Bekanntwerden der Veröffentlichung entwickelten sie ein Gefühl des Beobachtetseins und der Demaskierung ihrer Privatsphäre. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung die grundsätzliche Notwendigkeit einer Einwilligung der Bewohner für die Anfertigung und Veröffentlichung solcher Immobilienfotos. Diese Einwilligung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen. Eine konkludente, also durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Zustimmung kann bereits ausreichend sein.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.
Die Schadensersatzklage der Mieter wurde letztlich abgewiesen, da sie keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen konnten. Das Urteil ist rechtskräftig und gibt wichtige Orientierung für die Immobilienbranche im Umgang mit Wohnraumfotos.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2024; – 3 O 300/23 –
Foto: Tom Bayer

Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.
Besonders interessant ist die Bewertung des datenschutzrechtlichen Aspekts durch das Gericht. Bei Personalakten in Papierform greift die Datenschutzgrundverordnung nicht. Der Grund: Diese Verordnung bezieht sich ausschließlich auf strukturierte Dateisysteme. Konventionell geführte Akten, die nicht nach speziellen Kriterien geordnet sind, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.

Obwohl Familienhund sicher nicht als Sache behandelt werden sollte, wendete das Gericht die Regelungen zur Aufteilung des Hausrats auf diesen Fall an. Entscheidend für die Zuweisung war die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist und wer am besten für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Ehemann diese Kriterien am besten erfüllt. Er konnte gewährleisten, dass der Hund in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit für den Hund, sich frei im Garten zu bewegen. Dies wurde als erheblicher Zugewinn an Lebensqualität für das Tier gewertet.
Der verletzte Polizist entschied sich daraufhin, den Angreifer vor dem Landgericht Lübeck auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er forderte eine Summe von mindestens 15.000 Euro. Der Beklagte bestritt den Angriff und behauptete, der Polizist habe ihn grundlos verletzt.
Die Ellwanger Richter stellten zudem klar, dass der Fahrer des Opels keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen habe. Aufgrund der Straßenverhältnisse sei es legitim, nicht direkt am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um einen sicheren Abstand zur Straße und möglichen Hindernissen zu halten. Die Fahrbahn selbst war an der Unfallstelle nur fünf Meter breit, und es war keine Verpflichtung gegeben, dem Teslafahrer ein riskantes Überholmanöver zu ermöglichen.
Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.