Eine durchaus wegweisend zu nennende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom Juni 2024 hat die rechtliche Situation zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Medizinische Dienste erheblich konkretisiert. Der Fall eines IT-Mitarbeiters beim Medizinischen Dienst Nordrhein brachte grundlegende Fragen zur Handhabung sensibler Gesundheitsinformationen zur Klärung.
Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen Medizinische Dienste die Arbeitsunfähigkeit ihrer eigenen Mitarbeiter prüfen und entsprechende Gutachten erstellen. Die Besonderheit liegt darin, dass der beauftragte Medizinische Dienst dabei die Gesundheitsdaten des eigenen Personals verarbeiten darf. Diese Befugnis besteht auch dann, wenn einzelne Mitarbeiter des Dienstes im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu den entsprechenden Daten erhalten.
Der konkrete Fall verdeutlicht die praktische Umsetzung: Ein langzeiterkrankter Systemadministrator des Medizinischen Dienstes wurde durch eine Gutachterin des eigenen Arbeitgebers begutachtet. Die rechtliche Bewertung ergab, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend waren. Diese umfassten die Einrichtung spezieller Organisationseinheiten, ein IT-gestütztes Berechtigungskonzept sowie die Beschränkung der Zugriffsrechte auf einen eng begrenzten Personenkreis. 
Bemerkenswert ist die Feststellung, dass ein Arbeitgeber in der Position eines Medizinischen Dienstes nicht garantieren muss, dass keinerlei andere Beschäftigte Zugang zu den Gesundheitsdaten haben. Entscheidend ist vielmehr die Implementierung angemessener Schutzmaßnahmen. Dazu gehören die Einrichtung gesonderter Organisationseinheiten, die Verwendung personalisierter Softwarezertifikate und die strikte Begrenzung der Zugriffsrechte nach dem Erforderlichkeitsprinzip.
Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung stützt sich auf die berufliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnis, dem alle beteiligten Mitarbeiter unterliegen. Diese Verpflichtungen gelten auch im internen Verhältnis zwischen den Mitarbeitern des Medizinischen Dienstes. Die getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheitsdaten erfüllen dabei die rechtlichen Anforderungen an Integrität und Vertraulichkeit.
Ein spezieller Aspekt des Falls betrifft die Kommunikation zwischen den beteiligten Ärzten. Die Gutachterin holte telefonisch Auskünfte beim behandelnden Arzt des Mitarbeiters ein. Diese Vorgehensweise wurde vom Gericht als rechtmäßig eingestuft und gehört zum erforderlichen Umfang der Datenverarbeitung bei der Gutachtenerstellung. Selbst der Umstand, dass die IT-Abteilung des Medizinischen Dienstes standortübergreifend Zugriffsmöglichkeiten hatte, wurde nicht als problematisch eingestuft, solange die Zugriffe ausschließlich zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfolgten.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die organisatorische Gestaltung der Begutachtungsprozesse in Medizinischen Diensten. Sie bestätigt die Zulässigkeit der internen Begutachtung bei ausreichenden Schutzmaßnahmen und verdeutlicht die Grenzen der erforderlichen Datenschutzvorkehrungen. Bemerkenswert ist auch die Feststellung des Gerichts, dass der einzige nachgewiesene Fall eines unberechtigten Zugriffs auf die Initiative des betroffenen Mitarbeiters selbst zurückging, was die Wirksamkeit der implementierten Schutzmaßnahmen zusätzlich unterstreicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2024; AZ– 8 ARZ 253/20 –
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Obwohl Familienhund sicher nicht als Sache behandelt werden sollte, wendete das Gericht die Regelungen zur Aufteilung des Hausrats auf diesen Fall an. Entscheidend für die Zuweisung war die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist und wer am besten für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Ehemann diese Kriterien am besten erfüllt. Er konnte gewährleisten, dass der Hund in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit für den Hund, sich frei im Garten zu bewegen. Dies wurde als erheblicher Zugewinn an Lebensqualität für das Tier gewertet.
Der verletzte Polizist entschied sich daraufhin, den Angreifer vor dem Landgericht Lübeck auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er forderte eine Summe von mindestens 15.000 Euro. Der Beklagte bestritt den Angriff und behauptete, der Polizist habe ihn grundlos verletzt.
Die Ellwanger Richter stellten zudem klar, dass der Fahrer des Opels keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen habe. Aufgrund der Straßenverhältnisse sei es legitim, nicht direkt am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um einen sicheren Abstand zur Straße und möglichen Hindernissen zu halten. Die Fahrbahn selbst war an der Unfallstelle nur fünf Meter breit, und es war keine Verpflichtung gegeben, dem Teslafahrer ein riskantes Überholmanöver zu ermöglichen.
Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.

Das Hessische Landessozialgericht stellte jedoch klar, dass die Regelungen des Gesetzgebers verfassungsgemäß seien. Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin eine Vollrente beziehen, sind versicherungsfrei, es sei denn, sie verzichten aktiv auf diese Versicherungsfreiheit. Nur in diesem Fall werden die Beiträge zur Rentenversicherung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Rentner selbst geleistet und bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt.
Für Beschuldigte ist es ratsam, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu tätigen. Unüberlegte Äußerungen können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung vor Gericht erschweren. Daher ist es vorteilhaft, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und die notwendigen Schritte einleitet. Zeugen hingegen haben in der Regel keinen Grund, einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Zeugen durch ihre Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.