Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erließ im April 2023 ein Urteil, das aufzeigt, welche Auswirkungen die Nichtangabe von Kapitallebensversicherungen bei der Beantragung von Sozialleistungen haben kann. Ein umfangreiche Rückforderung durch das zuständige Jobcenter war die Folge für die Bezieherin der Sozialleistungen, die es wohl mit den Fakten nicht ganz so genau nahm.
Im konkreten Fall war es denn auch so, dass die Nichtangabe von Kapitallebensversicherungen zu ganz erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führte. Diese Forderungen des Jobcenters überstiegen sogar den eigentlichen Wert der nicht angegebenen Versicherungen, was die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung verdeutlicht.
Grundsätzlich gilt zunächst, dass beim Bezug von Sozialleistungen ein Vermögen von 5.000 € grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Überschreitet das Vermögen eines Antragstellers diesen Betrag, beispielsweise durch eine Lebensversicherung, wird Sozialhilfe nicht gewährt. Die Lebensversicherung muss in einem solchen Fall aufgelöst werden und die ausgezahlte Summe für den Lebensunterhalt verwendet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen.
Im vorliegenden Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Celle seit dem Jahr 2013 Grundsicherungsleistungen und informierte das Jobcenter nicht über ihre zwei Kapitallebensversicherungen, die einen Wert von insgesamt 13.500 Euro hatten. Die Lebensversicherungen wurden erst bekannt, als ihr ehemaliger Ehemann seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen beim Jobcenter geltend machte. Daraufhin forderte das Jobcenter von der Frau rund 14.000 Euro zurück, da ihr Vermögensfreibetrag überschritten war.
Die Frau versuchte, sich gegen diese Forderung zu wehren, und klagte dagegen. Sie behauptete, von den Verträgen nichts gewusst zu haben. Ihrer Darstellung zufolge waren die Verträge von ihrem Ex-Mann abgeschlossen worden und sie habe erst durch dessen Mitteilung an das Jobcenter von ihnen erfahren.
Das Gericht sah jedoch die Sachlage anders und stützte die Rückforderung des Jobcenters. Es stellte fest, dass die Lebensversicherungen der Frau, die keine „Hartz-IV-Klausel“ enthielten, kein geschütztes Altersvorsorgevermögen darstellten. Zudem wurde schnell deutlich, dass die Frau die Verträge selbst unterschrieben hatte und auch jährliche Mitteilungen über den Stand der Versicherungen erhalten hatte.
Das Besondere: Das Gericht entschied, dass nicht nur der Betrag über dem Vermögensfreibetrag zurückzufordern ist, sondern alle Leistungen, die während der Zeit erbracht wurden, in der das nicht angegebene Vermögen bestand. Ein Vertrauensschutz wurde in diesem Fall verneint, weil die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hatte.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.4.2023; AZ – L 11 AS 221/22 –
Foto: Guido Khoury