Das Landgericht Frankenthal hat in einem bemerkenswerten Fall die Konsequenzen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen verdeutlicht. Ein Gartenbauer musste auf eine Forderung von knapp 19.000 Euro vollständig verzichten, obwohl er die beauftragten Arbeiten bereits komplett ausgeführt hatte. Die fehlende Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen führte dazu, dass der Auftraggeber den Vertrag noch Monate später wirksam widerrufen konnte.
Der Sachverhalt zeigt die Brisanz der Thematik: Im April 2024 beauftragte ein Grundstückseigentümer aus dem Landkreis Bad Dürkheim den Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten an seinem verwilderten Gelände. Der Handwerker kam direkt zum Grundstück und erhielt dort den Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte er eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Unstimmigkeiten über den vereinbarten Stundensatz und die Nachvollziehbarkeit der Rechnung führten zum Streit. Daraufhin widerrief der Auftraggeber im September 2024 den gesamten Vertrag.
Die 8. Zivilkammer stellte fest, dass der Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht besaß. Dieses Recht besteht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die normalerweise vierzehntägige Widerrufsfrist hatte jedoch nie zu laufen begonnen, da der Gartenbauer keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte. In solchen Fällen gilt eine verlängerte Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen. Diese Frist hatte der Verbraucher eingehalten. 
Die rechtliche Konsequenz fiel drastisch aus: Der Gartenbauer verlor nicht nur seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern konnte auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Das Gericht verwies auf europäisches Verbraucherschutzrecht, das eine wirksame Sanktion für Unternehmer vorsieht, die ihre Belehrungspflichten vernachlässigen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Mai 2023 in einer Grundsatzentscheidung betont, dass solche Sanktionen notwendig sind, um Unternehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Informationspflichten anzuhalten.
Das Urteil macht deutlich, welche erheblichen finanziellen Risiken Handwerksbetriebe eingehen, wenn sie bei Hausbesuchen keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich bleibt. Dennoch zeigt der Fall eindrücklich, dass selbst vollständig erbrachte Arbeitsleistungen keinen Zahlungsanspruch begründen, wenn die formalen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern missachtet wurden.
Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 15.4.2025; AZ – 8 O 214/24 –
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Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.
Anders beurteilte der Bundesgerichtshof Tagesgeld- und Sparkonten. Hier greifen schärfere rechtliche Maßstäbe, da diese Konten primär Anlage- und Sparzwecken dienen. Tagesgeldkonten werden üblicherweise variabel verzinst und als Anlageprodukt mit attraktiver Rendite beworben. Verwahrentgelte von 0,50 Prozent jährlich bei gleichzeitiger Minimalverzinsung von nur 0,001 Prozent führen jedoch dazu, dass das eingezahlte Kapital kontinuierlich schrumpft. Also Negativzinsen entstehen.
Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der
Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.
Das Reiseunternehmen sei berechtigt, so die Richter, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung in Höhe von 3.859 Euro zu verlangen. Es hatte schlüssig dargelegt, dass es für die Buchung der einzelnen Reiseleistungen wie Flüge und Hotel in Vorleistung gehen musste. Die Gesamtaufwendungen beliefen sich auf 4.036 Euro.
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils war die Verpflichtung der Klägerin, das tatsächlich verbrauchte Gas auch zu bezahlen. Das Gericht betonte, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, den Verbrauch am Ende des ersten Jahres selbst abzulesen, um eine genauere Verteilung der Kosten zu gewährleisten. Da diese Möglichkeit von der Klägerin nicht genutzt wurde, sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Schätzwerte anzusetzen. Die Schätzung des ersten Jahres und die Korrektur im zweiten Jahr entsprachen den gesetzlichen Abrechnungsmechanismen und führten insgesamt nicht zu einer fehlerhaften Gesamtabrechnung.