Rechtzeitiges Boarding beim Abflug: Mitnahmepflicht bei offenen Flugzeugtüren

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine klare Entscheidung zur Frage getroffen, wann Fluggesellschaften verspätet am Gate erscheinende Passagiere noch mitnehmen müssen. Das Urteil konkretisiert die Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug und zeigt, dass die bloße Schließung des Gates nicht automatisch zum Ausschluss vom Flug führt.

Eine Reisegruppe von fünf Personen hatte für einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter erschienen sie mehr als 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit um 17.35 Uhr. Die Bordkarten wiesen darauf hin, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließt. Als die Gruppe kurz nach 17.15 Uhr am Gate eintraf, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Einsteigen. Das Flugzeug stand jedoch noch am Flugsteig, die Türen waren geöffnet, und andere Passagiere warteten noch auf den Einstieg. Die Reisenden forderten daraufhin eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.

Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage ab. Die Begründung lautete, eine erneute Öffnung des Boarding-Prozesses hätte die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft gestört. Die Reisegruppe legte Berufung ein, und die Reiserechtskammer des Landgerichts gab ihnen recht.

Die Richter stellten klar: Fluggäste müssen nicht nur rechtzeitig am Check-In, sondern auch am Gate erscheinen. Zwar nennt die europäische Fluggastrechteverordnung keine konkrete Zeitvorgabe, doch sollten sich Reisende zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Gates aufhalten. Verzögert sich jedoch der Abflug, ändert sich die Situation. Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug

Das Gericht formulierte einen entscheidenden Grundsatz: Solange das Boarding nicht abgeschlossen ist und die Flugzeugtüren noch offen stehen, besteht eine Mitnahmeverpflichtung. Dies gilt ebenso, wenn der Vorfeldbus, der Passagiere zur Maschine bringt, noch nicht abgefahren ist. In solchen Fällen entstehen keine Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da Piloten die Start- und Streckenfreigabe erst nach Schließung der Türen beantragen.

Im konkreten Fall waren die Türen noch geöffnet und nicht alle Passagiere eingestiegen. Die Richter sahen es als zumutbar an, die fünf Reisenden durchzulassen. Sie hätten sich in die Reihe der wartenden Passagiere einreihen können, ohne eine Abflugverzögerung zu verursachen. Die Fluggesellschaft musste die jeweils geforderten 600 Euro Entschädigung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Reisende ergibt sich daraus: Die auf der Bordkarte angegebene Gate-Schließzeit dient der Planung und Organisation. Erscheinen Passagiere nach dieser Zeit am Gate, während das Boarding faktisch noch läuft, darf die Beförderung nicht grundsätzlich verweigert werden. Die tatsächliche Abflugbereitschaft – markiert durch geschlossene Türen – bildet die maßgebliche Grenze.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.6.2025; AZ – 2-24 S 93/24 –

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Schadenersatz bei Verpassen des Fluges nach langer Sicherheitskontrolle

Das Landgericht Koblenz hat in einem Urteil vom März 2025 entschieden, dass Flugreisende keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten. Der Fall zeigt deutlich, welche Sorgfaltspflichten Passagiere treffen und wann eine zu lange Sicherheitskontrolle tatsächlich zu Entschädigungsansprüchen führen kann.

Ein Ehepaar hatte für den 13. Mai 2023 einen Flug vom Flughafen Hahn nach Thessaloniki gebucht. Der planmäßige Abflug sollte um 5.45 Uhr erfolgen. Die beiden Reisenden trafen gegen 4.00 Uhr am Flughafen ein und begaben sich nach der Gepäckaufgabe unmittelbar zur Sicherheitskontrolle. Die Kontrolle dauerte jedoch so lange, dass beide Passagiere ihr Boarding verpassten und den Flug nicht antreten konnten.

Der Reisende argumentierte, die Abfertigung habe nur langsam und schleppend stattgefunden. Zeitgleich sei ein weiterer Flug mit Passagieren abgefertigt worden, zudem sei die Sicherheitskontrolle nicht ausreichend mit Personal besetzt gewesen. Auch andere Fluggäste hätten wegen der Wartezeiten ihr Boarding versäumt. Eine noch frühere Ankunft am Flughafen hätte nichts gebracht, da die Sicherheitsschleusen zuvor noch nicht geöffnet gewesen seien. Der Mann verlangte daher Ersatz des entstandenen Schadens vom beklagten Bundesland.

Das beklagte Land wies darauf hin, dass zwischen dem Eintreffen am Flughafen um 4.00 Uhr und dem geplanten Abflug um 5.45 Uhr lediglich 1 Stunde und 45 Minuten lagen. Nahezu sämtliche Fluggesellschaften und der Betreiber des Flughafens Hahn empfehlen jedoch, sich 2 bis 3 Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu Rückstaus von Passagieren gekommen. Die Beklagte bestritt ausdrücklich, dass die Abfertigung langsam erfolgt sei oder die Sicherheitskontrollen mangelhaft durchgeführt worden seien. Flugreisende erhalten keinen Schadenersatz bei Verpassen des Fluges erhalten, wenn sie die empfohlenen Vorlaufzeiten des Flughafenbetreibers und der Fluggesellschaft nicht einhalten.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Ein Entschädigungsanspruch besteht schon grundsätzlich nicht. Das Gericht prüfte dabei, ob ein sogenanntes Sonderopfer vorliegt. Von einem Sonderopfer spricht man, wenn staatliche Maßnahmen einen einzelnen Bürger härter treffen als die Allgemeinheit und dadurch eine besondere Belastung entsteht, die über das normale Maß hinausgeht. Im Fall von Flughafenkontrollen bedeutet das: Sicherheitskontrollen müssen grundsätzlich alle Passagiere über sich ergehen lassen. Ein Sonderopfer entsteht erst dann, wenn jemand rechtzeitig zur Kontrolle erscheint, diese jedoch wegen ungewöhnlich langer Wartezeiten nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird.

Fehlt es hingegen an einem rechtzeitigen Erscheinen zur Sicherheitskontrolle, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Entscheidend sind dabei die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft.

Der Reisende hatte sich nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2 bis 3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingefunden, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor. In dieser Zeit musste auch noch das Gepäck aufgegeben werden. Die pauschale Behauptung einer schleppenden Abfertigung reichte dem Gericht nicht aus. Das beklagte Land hatte unbestritten dargelegt, dass am betreffenden Morgen drei Kontrollspuren für die beiden Flüge eingesetzt waren, was auch in den Wochen davor und danach so gehandhabt wurde, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen war.

Auch die Aussage, dass weitere Fluggäste den gleichen Flug nicht erreicht hätten, führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht sah darin keinen Hinweis auf einen Organisationsmangel. Es blieb unklar, wann die anderen Passagiere sich am Flughafen eingefunden hatten und aus welchen Gründen diese ihren Flug verpasst haben.

Urteil des Landgericht Koblenz  vom 25.3.2025; AZ – 1 O 114/24 –

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Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen: Folgen der Unterlassung

Das Landgericht Frankenthal hat in einem bemerkenswerten Fall die Konsequenzen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen verdeutlicht. Ein Gartenbauer musste auf eine Forderung von knapp 19.000 Euro vollständig verzichten, obwohl er die beauftragten Arbeiten bereits komplett ausgeführt hatte. Die fehlende Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen führte dazu, dass der Auftraggeber den Vertrag noch Monate später wirksam widerrufen konnte.

Der Sachverhalt zeigt die Brisanz der Thematik: Im April 2024 beauftragte ein Grundstückseigentümer aus dem Landkreis Bad Dürkheim den Gartenbauer mit umfangreichen Arbeiten an seinem verwilderten Gelände. Der Handwerker kam direkt zum Grundstück und erhielt dort den Auftrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellte er eine Rechnung über knapp 19.000 Euro. Unstimmigkeiten über den vereinbarten Stundensatz und die Nachvollziehbarkeit der Rechnung führten zum Streit. Daraufhin widerrief der Auftraggeber im September 2024 den gesamten Vertrag.

Die 8. Zivilkammer stellte fest, dass der Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht besaß. Dieses Recht besteht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die normalerweise vierzehntägige Widerrufsfrist hatte jedoch nie zu laufen begonnen, da der Gartenbauer keine Widerrufsbelehrung erteilt hatte. In solchen Fällen gilt eine verlängerte Höchstfrist von einem Jahr und vierzehn Tagen. Diese Frist hatte der Verbraucher eingehalten. Konsequenzen einer unterlassenen Widerrufsbelehrung bei Handwerkerleistungen.

Die rechtliche Konsequenz fiel drastisch aus: Der Gartenbauer verlor nicht nur seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, sondern konnte auch keinen Wertersatz für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Das Gericht verwies auf europäisches Verbraucherschutzrecht, das eine wirksame Sanktion für Unternehmer vorsieht, die ihre Belehrungspflichten vernachlässigen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Mai 2023 in einer Grundsatzentscheidung betont, dass solche Sanktionen notwendig sind, um Unternehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Informationspflichten anzuhalten.

Das Urteil macht deutlich, welche erheblichen finanziellen Risiken Handwerksbetriebe eingehen, wenn sie bei Hausbesuchen keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich bleibt. Dennoch zeigt der Fall eindrücklich, dass selbst vollständig erbrachte Arbeitsleistungen keinen Zahlungsanspruch begründen, wenn die formalen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern missachtet wurden.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 15.4.2025; AZ – 8 O 214/24 –

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Verschleiß beim Gebrauchtwagen rechtfertigt keine Haftung des Verkäufers

Ein altersbedingter normaler Verschleiß beim Gebrauchtwagen führt nicht automatisch zu Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer. Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom Dezember 2024. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein acht Jahre alter Mercedes Benz ML420 CDI mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern kurz nach dem Kauf einen Motorschaden erlitt.

Der Käufer hatte das Fahrzeug erworben und war damit noch etwa 7.000 Kilometer gefahren. Nach etwa vier Wochen blieb der Wagen mit einem Motorschaden liegen. Die Ursache war eine undichte Zylinderkopfdichtung. Der Käufer verlangte daraufhin vom Verkäufer Schadensersatz für die entstandenen Reparaturkosten.

Das Oberlandesgericht wies die Forderung jedoch zurück und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Landgerichts Landau. Die Richter stützten sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, das zu einem eindeutigen Ergebnis kam: Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei. Die Zylinderkopfdichtung wies lediglich einen Zustand auf, der dem gewöhnlichen Verschleiß entsprach.

Bei einem acht Jahre alten Fahrzeug mit einer derart hohen Laufleistung stellte die eingetretene Undichtigkeit eine typische alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung dar. Das Gericht betonte, dass Käufer bei solchen Fahrzeugen mit entsprechenden Verschleißerscheinungen rechnen müssten. Eine Laufleistung von 200.000 Kilometern bedeute naturgemäß, dass verschiedene Bauteile ihre Lebensdauer erreicht haben könnten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die zwischen Mängeln und Verschleiß differenziert.

Zentral war auch die Feststellung des Gerichts, dass den Verkäufer keine Pflicht trifft, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen. Dies gilt selbst dann, wenn bereits Verschleißerscheinungen eingetreten sind, die von außen nicht sichtbar waren. Der Verkäufer musste also nicht darauf aufmerksam machen, dass die Zylinderkopfdichtung möglicherweise bald ihre Lebensdauer erreichen könnte.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Rechtslage beim Kauf älterer Gebrauchtwagen. Käufer müssen verstehen, dass sie mit dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs auch das Risiko altersbedingter Ausfälle übernehmen. Die Gewährleistung greift nur bei echten Mängeln, nicht jedoch bei normalem Verschleiß. Der Unterschied liegt darin, dass ein Mangel eine negative Abweichung vom Sollzustand darstellt, während Verschleiß die normale Abnutzung durch Gebrauch und Alter beschreibt.

Für Käufer bedeutet dies, dass sie beim Erwerb älterer Fahrzeuge mit hohen Laufleistungen besondere Vorsicht walten lassen sollten. Eine gründliche Prüfung vor dem Kauf, idealerweise durch einen unabhängigen Sachverständigen, kann helfen, den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs zu erfassen. Gleichzeitig sollten finanzielle Rücklagen für mögliche Reparaturen eingeplant werden, da diese bei älteren Fahrzeugen naturgemäß häufiger auftreten können.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein, die zwischen Mängeln und Verschleiß differenziert. Sie schützt Verkäufer davor, für normale Alterungsprozesse haften zu müssen, während gleichzeitig die Rechte der Käufer bei echten Mängeln gewahrt bleiben.

Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken vom 19.12.2024; AZ – 6 U 19/20 –

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Transitvisum: Informationspflicht für Online-Reiseportale

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stärkt die Rechte von Reisenden gegenüber Online-Buchungsplattformen in einer bedeutsamen Entscheidung zum Thema „Transitvisum: Informationspflicht“. Die Richter entschieden, dass Reisevermittlungsportale künftig über die Notwendigkeit von Durchreisegenehmigungen informieren müssen, wenn Flüge Zwischenstopps in Drittländern vorsehen.

Der konkrete Fall verdeutlicht die praktischen Auswirkungen fehlender Informationen: Eine Familie buchte über ein Online-Portal einen Flug von Zürich nach Auckland mit einem Zwischenstopp in Los Angeles. Das Reiseportal versäumte es, die Buchenden über die erforderliche ESTA-Durchreisegenehmigung für die USA zu informieren. Am Abreisetag verweigerte die Fluggesellschaft der gesamten Familie den Zutritt zum Flugzeug, da die notwendige Autorisierung fehlte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts etabliert klare Grundsätze für die Informationspflichten von Reisevermittlern. Wenn der gesamte Buchungsvorgang ausschließlich über die Internetseite des Portals abläuft, trägt der Vermittler die Verantwortung, alle wesentlichen Informationen bereitzustellen. Dazu gehören explizit Hinweise auf erforderliche Durchreisegenehmigungen bei Zwischenstopps in Drittländern.

Klare Grundsätze für die Informationspflichten von Online-Reisevermittlern Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.

Besonders gewichtig bewerteten die Richter die praktischen Konsequenzen fehlender Informationen. Die Durchführbarkeit einer Reise beeinflusst naturgemäß die Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Flugrouten. Reisende mit kurzfristigem Reiseantritt können möglicherweise nicht mehr rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen beantragen. Zusätzlich beeinflussen die Kosten für Transitvisa oft die Entscheidung für bestimmte Verbindungen.

Die rechtliche Bewertung stützt sich auf das Wettbewerbsrecht. Das Gericht klassifizierte das Verhalten des Reiseportals als wettbewerbswidrig, da es Reisedienstleistungen ohne wesentliche Informationen anbot. Transitgenehmigungen stellen keine nebensächlichen Details dar, sondern wesentliche Voraussetzungen für die Durchführung der gebuchten Reise.

Ein Verbraucherverband hatte die Klage gegen das Reiseportal eingereicht und damit stellvertretend für betroffene Reisende gehandelt. Das Landgericht hatte bereits in erster Instanz zugunsten der Verbraucherrechte entschieden. Die Berufung des Reiseportals scheiterte vor dem Oberlandesgericht.

Die Entscheidung schafft wichtige Präzedenzwirkung für die gesamte Reisebranche. Online-Buchungsplattformen müssen ihre Informationspolitik überprüfen und erweitern. Pauschale Hinweise auf mögliche Transitvisum-Erfordernisse werden künftig als Mindeststandard erwartet.

Für Reisende bedeutet das Urteil erhöhte Rechtssicherheit bei Online-Buchungen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Reiseportal eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen kann. Dennoch signalisiert die Entscheidung eine klare Richtung für verbraucherfreundliche Standards in der digitalen Reisevermittlung.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.1.2025; AZ – 6 U 154/24 –

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BGH Urteil zu Negativzinsen – Bankklauseln für unwirksam erklärt

Der Bundesgerichtshof hat mit vier wegweisenden Urteilen vom Februar 2025 entschieden, dass Negativzinsen betreffende Klauseln von Banken und Sparkassen in weiten Teilen unwirksam sind. Die Entscheidungen betreffen sogenannte Verwahrentgelte auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten sowie Gebühren für Ersatzkarten.

Die Verfahren entstanden durch Klagen von Verbraucherschutzverbänden gegen verschiedene Kreditinstitute. Eine Sparkasse hatte beispielsweise ab Februar 2020 ein Verwahrentgelt von 0,70 Prozent jährlich auf Guthaben über 5.000 Euro erhoben. Andere Banken verlangten 0,50 Prozent auf Beträge oberhalb von 10.000, 25.000 oder 50.000 Euro Freibetrag.

Der Bundesgerichtshof unterschied in seiner Entscheidung zu Negativzinsen zwischen verschiedenen Kontotypen. Bei Girokonten erkannten die Richter grundsätzlich an, dass Verwahrentgelte eine Hauptleistung des Bankvertrags darstellen. Girokonten dienen nicht nur dem Zahlungsverkehr, sondern auch der sicheren Verwahrung von Geld. Banken können mit den dort geparkten Geldern wirtschaften, während Kunden von der Einlagensicherung profitieren.

Dennoch erklärten die Richter entsprechende Verwahrentgelt-Klauseln für Girokonten als unwirksam. Der Grund liegt in mangelnder Transparenz. Die Banken informierten ihre Kunden nicht ausreichend darüber, wie genau die Berechnung erfolgt. Unklar blieb etwa, welcher Kontostand bei schwankenden Tagesumsätzen für die Berechnung maßgeblich ist und ob tatsächlich tag-genau abgerechnet wird.

Negativzinsen sind bei Sparkonten und Tageskonten nicht zulässlich - BGH-Urteil Anders beurteilte der Bundesgerichtshof Tagesgeld- und Sparkonten. Hier greifen schärfere rechtliche Maßstäbe, da diese Konten primär Anlage- und Sparzwecken dienen. Tagesgeldkonten werden üblicherweise variabel verzinst und als Anlageprodukt mit attraktiver Rendite beworben. Verwahrentgelte von 0,50 Prozent jährlich bei gleichzeitiger Minimalverzinsung von nur 0,001 Prozent führen jedoch dazu, dass das eingezahlte Kapital kontinuierlich schrumpft. Also Negativzinsen entstehen.

Bei Sparkonten ist die Situation noch eindeutiger. Der Vertragszweck besteht darin, Vermögen mittel- bis langfristig aufzubauen und durch Zinsen vor Inflation zu schützen. Verwahrentgelte stehen diesem Kapitalerhaltungsziel diametral entgegen, da sie das gesparte Geld fortlaufend reduzieren. Die Richter wiesen die Argumentation der Banken zurück, negative Zinsen der Europäischen Zentralbank rechtfertigten die Entgelterhebung. Der Zeitraum negativer EZB-Zinsen von Juni 2014 bis Juli 2022 berechtigt Kreditinstitute nicht dazu, berechtigte Kundenerwartungen auf Kapitalerhalt zu enttäuschen.

Zusätzlich erklärte der Bundesgerichtshof Klauseln zu Ersatzkartengebühren für unwirksam. Eine Bank verlangte 12 Euro für Ersatz-Bankkarten und 5 Euro für Ersatz-PINs, wenn Kunden die Umstände zu vertreten hatten. Die Klauseln versäumten jedoch zu konkretisieren, wann genau eine Entgeltpflicht entsteht und in welchen Fällen die Bank zur kostenlosen Ersatzausstellung verpflichtet ist.

Die Entscheidungen schaffen Klarheit für eine große Zahl, wenn nicht Millionen von Bankkunden. Während Verwahrentgelte auf Girokonten grundsätzlich möglich bleiben, müssen Banken jedoch transparenter darüber informieren. Für Tagesgeld- und Sparkonten sind solche Entgelte hingegen generell unzulässig, da sie dem Vertragszweck widersprechen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 4.2.2025; AZ – XI ZR 61/23 – , – XI ZR 65/23 – , – XI ZR 161/23 – und – XI ZR 183/23 –

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Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern – BGH-Urteil zur Bemessung

Die Bemessung von Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern erfährt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2002 eine neue Ausrichtung. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen verdeutlicht die rechtliche Entwicklung: Nach dem Tod eines 72-jährigen Patienten infolge eines Herzinfarkts im November 2008 führte die Klage der Ehefrau auf Schmerzensgeld durch mehrere Instanzen.

Während das Landgericht Duisburg die Schmerzensgeldforderung zunächst ablehnte, erkannte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der unterlassenen Herzkatheter-Untersuchung einen Behandlungsfehler. Das daraufhin gewährte Schmerzensgeld von 2.000 Euro berücksichtigte jedoch nicht den Aspekt der Genugtuung – ein Punkt, den der Bundesgerichtshof nun korrigierte.

Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle.Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle. Die Richter betonten die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung zwischen der grundsätzlich heilenden Absicht ärztlichen Handelns und der Schwere des Verschuldens. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden führt demnach zu einer anderen Schmerzensgeldbemessung als ein geringfügiger Fehler.

Von besonderer Bedeutung ist die vom Bundesgerichtshof getroffene Unterscheidung zwischen grober Fahrlässigkeit und einem groben Behandlungsfehler bei der Schmerzensgeldfestsetzung. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn aus objektiver Sicht ein Fehler geschieht, der einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die grobe Fahrlässigkeit hingegen setzt neben einem schweren objektiven Verstoß auch dessen subjektive Unentschuldbarkeit voraus.

Diese rechtliche Differenzierung ermöglicht nun eine präzisere Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht jeder grobe Behandlungsfehler automatisch eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind beide Aspekte – die objektive Schwere des Fehlers und die subjektive Vorwerfbarkeit – getrennt zu prüfen und in der Gesamtschau zu bewerten.

Der Bundes­ge­richtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das zuständige Oberlan­des­gericht zurück. Das abschließende Urteil im konkreten Fall steht noch aus.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.2.2022; AZ – VI ZR 409/19 –

Foto: Marco

Rechtliche Folgen bei Datenweitergabe im Online-Banking

Der Fall eines Bankkunden aus Lübeck verdeutlicht die weitreichenden Konsequenzen unbedachter Handlungen im Online-Banking. Nach mehreren Telefonanrufen eines vermeintlichen Bankmitarbeiters folgte der Bankkunde den Anweisungen und öffnete eine ihm diktierte Webadresse. Der angebliche Bankmitarbeiter kündigte die Zusendung eines Links per SMS an, welcher anschließend in eine Eingabemaske eingetragen werden sollte.

Die erhaltene SMS enthielt einen Link zur vermeintlichen Einrichtung einer PushTAN-App. Trotz des eindeutigen Warnhinweises in der Nachricht, dass diese Information nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und kein Mitarbeiter nach diesen Daten fragen würde, folgte der Kunde den telefonischen Anweisungen. Nach Eingabe des Links erschien lediglich die Mitteilung einer erfolgreichen AGB-Aktualisierung. Tatsächlich handelte es sich bei dem Link um einen Registrierungscode für ein mobiles TAN-Verfahren.

In den folgenden Tagen wurden unauthorisierte Abbuchungen in Höhe von etwa 10.000 Euro vom Konto des Bankkunden getätigt. Nach Entdeckung der Abbuchungen veranlasste der Kunde umgehend eine Kontosperrung und forderte von seiner Bank die Erstattung des abgebuchten Betrages. Die Bank lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, der Kunde habe seine Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise missachtet.

Weitreichende Konsequenzen bei unbedachten Handlungen im Online-Banking.Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.

Die Weitergabe sensibler Bankzugangsdaten an Dritte, besonders nach telefonischer Aufforderung durch Unbekannte, stellt eine solche grobe Fahrlässigkeit dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bankkunde eindeutige Warnhinweise ignoriert. Die Bank kann in solchen Fällen die Erstattung verweigern oder bereits erstattete Beträge zurückfordern.

Im vorliegenden Fall hätten mehrere Warnzeichen den Bankkunden stutzig machen müssen. Zunächst erfolgten die Anrufe in kurzer zeitlicher Abfolge und mit zunehmender Dringlichkeit. Dies ist bereits ein typisches Merkmal betrügerischer Anrufe, die darauf abzielen, den Angerufenen unter Druck zu setzen und zu übereilten Handlungen zu bewegen. Auch das Diktieren einer Webadresse stellt ein verdächtiges Verhalten dar, da seriöse Bankmitarbeiter üblicherweise auf die bekannte Internetpräsenz der Bank verweisen würden.

Der entscheidende Punkt war jedoch der explizite Warnhinweis in der SMS, dass kein Mitarbeiter nach diesen Daten fragen würde. Dieser unmissverständliche Hinweis hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Alarmglocken läuten lassen müssen. Die Kombination aus der telefonischen Aufforderung zur Dateneingabe und dem gegenteiligen Warnhinweis in der SMS stellte einen offensichtlichen Widerspruch dar, der bei sorgfältiger Prüfung aufgefallen wäre.

Die Vorgehensweise der Betrüger zeigt deren professionelle Strategie: Sie nutzen eine Mischung aus technischer Manipulation und psychologischer Beeinflussung. Der vermeintliche Bezug zu einer AGB-Aktualisierung sollte dabei Seriosität vermitteln und von der eigentlichen Registrierung des mobilen TAN-Verfahrens ablenken.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 1.12.2023; AZ – O 153/23 –

Foto: Jearu

Datenschutzrechtliche Grenzen bei Immobilienfotos: LG Frankenthal stärkt Mieterrechte

Eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom Juni 2024 beleuchtet die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Erstellung von Immobilien-Exposés. Der Fall eines Ehepaars aus dem Rhein-Pfalz-Kreis zeigt die Komplexität der rechtlichen Bewertung von Wohnraum- bzw. Immobilienfotos im Spannungsfeld zwischen Vermarktungsinteressen und Privatsphäre. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass Aufnahmen bewohnter Räumlichkeiten als personenbezogene Daten einzustufen sind. Diese Klassifizierung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Einrichtung und Gestaltung der Wohnräume Rückschlüsse auf die Persönlichkeit, Lebensgewohnheiten und wirtschaftliche Situation der Bewohner ermöglichen.

Im konkreten Fall hatte ein Maklerbüro Innenaufnahmen einer vermieteten Doppelhaushälfte angefertigt und diese in einem Online-Exposé auf verschiedenen Immobilienportalen veröffentlicht. Die betroffenen Mieter fühlten sich durch die öffentliche Zurschaustellung ihrer privaten Räume in ihrer Intimsphäre verletzt. Nach Bekanntwerden der Veröffentlichung entwickelten sie ein Gefühl des Beobachtetseins und der Demaskierung ihrer Privatsphäre. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung die grundsätzliche Notwendigkeit einer Einwilligung der Bewohner für die Anfertigung und Veröffentlichung solcher Immobilienfotos. Diese Einwilligung muss jedoch nicht zwingend schriftlich erfolgen. Eine konkludente, also durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Zustimmung kann bereits ausreichend sein.

Immobilienfotos im Spannungsfeld zwischen Vermarktungsinteressen und PrivatsphäreIm vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.

Die Schadensersatzklage der Mieter wurde letztlich abgewiesen, da sie keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen konnten. Das Urteil ist rechtskräftig und gibt wichtige Orientierung für die Immobilienbranche im Umgang mit Wohnraumfotos.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 04.06.2024; –  3 O 300/23  –

Foto: Tom Bayer

Bundesgerichtshof verschärft Anforderungen an umweltbezogene Werbung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an Werbung mit umweltbezogenen Begriffen wie „klimaneutral“ deutlich verschärft. In einem Urteil vom Juni 2024 entschieden die Richter, dass mehrdeutige Umweltbegriffe in der Werbung nur dann zulässig sind, wenn die Unternehmen direkt in der Werbung erläutern, was sie darunter verstehen. Anlass für die Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Süßwarenhersteller Katjes.

Das Unternehmen hatte in einer Werbeanzeige einer Fachzeitschrift damit geworben, seit 2021 „klimaneutral“ zu produzieren. Allerdings ist der Herstellungsprozess der Katjes-Produkte nicht tatsächlich CO2-neutral. Vielmehr unterstützt das Unternehmen als Ausgleich für seine CO2-Emissionen Klimaschutzprojekte über einen Partner. Einen Hinweis darauf enthielt die Anzeige lediglich in Form eines Logos mit Link auf die Website des Partners.

Der BGH erklärte diese Werbung für unzulässig. Die Richter machten deutlich, dass der Begriff „klimaneutral“ von den Verkehrskreisen auf zweierlei Weise verstanden werden könne: Zum einen als Vermeidung bzw. Verringerung von CO2-Emissionen im Produktionsprozess selbst, zum anderen als nachträgliche Kompensation des entstandenen CO2 durch Unterstützung von Klimaschutzprojekten.

Verbraucher müssen unmittelbar und unmissverständlich darüber informiert werden, was genau sich hinter ökologischen Werbebotschaften wie „klimaneutral“ verbirgt

Beispiel

 Gerade bei umweltbezogenen Werbeaussagen bestehe für die angesprochenen Verbraucher jedoch ein erhöhtes Aufklärungs- und Informationsbedürfnis. Denn in diesem sensiblen Bereich sei die Irreführungsgefahr besonders groß. Um Verbraucher nicht in die Irre zu führen, müssten Werbende daher bei der Verwendung von mehrdeutigen Umweltbegriffen wie „klimaneutral“ direkt in der Werbung klarstellen, was genau gemeint ist.

Ergänzende Hinweise und Erläuterungen auf verlinkten Webseiten seien dafür nicht ausreichend, auch wenn diese direkt aus der Werbung heraus erreichbar sind. Irreführende Umweltwerbung sei wettbewerbsrechtlich relevant, da ökologische Aspekte die Kaufentscheidungen von Verbrauchern maßgeblich beeinflussen können.

Das BGH-Urteil unterstreicht die wachsende Bedeutung von Transparenz und Klarheit bei umweltbezogener Werbung. Es schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und schützt gleichzeitig Verbraucher vor irreführenden Werbeversprechen. Werbetreibende sind nunmehr gehalten, Verbraucher unmittelbar und unmissverständlich darüber zu informieren, was genau sich hinter ökologischen Werbebotschaften wie „klimaneutral“ verbirgt – sei es eine emissionsärmere Produktion oder lediglich eine nachträgliche Kompensation.

Nur wenn Verbraucher die tatsächliche Bedeutung solch schlagkräftiger, aber interpretationsoffener Werbebegriffe auf Anhieb erfassen können, sind sie in der Lage, sich ein zutreffendes Bild zu machen und eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Wer bei der Bewerbung seiner Produkte und Dienstleistungen mit Umweltargumenten wirbt, muss daher künftig noch genauer hinschauen und darf die werbliche Kommunikation nicht dem Zufall oder der Interpretation der Verbraucher überlassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.6.2024; AZ – I ZR 98/23 –

Foto: PhotoSG