Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Juni 2025 eine klare Entscheidung zur Frage getroffen, wann Fluggesellschaften verspätet am Gate erscheinende Passagiere noch mitnehmen müssen. Das Urteil konkretisiert die Rechte von Fluggästen beim rechtzeitigen Boarding beim Abflug und zeigt, dass die bloße Schließung des Gates nicht automatisch zum Ausschluss vom Flug führt.
Eine Reisegruppe von fünf Personen hatte für einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Am Check-In-Schalter erschienen sie mehr als 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit um 17.35 Uhr. Die Bordkarten wiesen darauf hin, dass das Gate 20 Minuten vor Abflug schließt. Als die Gruppe kurz nach 17.15 Uhr am Gate eintraf, verweigerte ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft das Einsteigen. Das Flugzeug stand jedoch noch am Flugsteig, die Türen waren geöffnet, und andere Passagiere warteten noch auf den Einstieg. Die Reisenden forderten daraufhin eine Entschädigung von jeweils 600 Euro.
Das zunächst mit dem Fall befasste Amtsgericht wies die Klage ab. Die Begründung lautete, eine erneute Öffnung des Boarding-Prozesses hätte die Betriebsabläufe der Fluggesellschaft gestört. Die Reisegruppe legte Berufung ein, und die Reiserechtskammer des Landgerichts gab ihnen recht.
Die Richter stellten klar: Fluggäste müssen nicht nur rechtzeitig am Check-In, sondern auch am Gate erscheinen. Zwar nennt die europäische Fluggastrechteverordnung keine konkrete Zeitvorgabe, doch sollten sich Reisende zur auf der Bordkarte angegebenen Zeit in unmittelbarer Nähe des Gates aufhalten. Verzögert sich jedoch der Abflug, ändert sich die Situation. 
Das Gericht formulierte einen entscheidenden Grundsatz: Solange das Boarding nicht abgeschlossen ist und die Flugzeugtüren noch offen stehen, besteht eine Mitnahmeverpflichtung. Dies gilt ebenso, wenn der Vorfeldbus, der Passagiere zur Maschine bringt, noch nicht abgefahren ist. In solchen Fällen entstehen keine Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da Piloten die Start- und Streckenfreigabe erst nach Schließung der Türen beantragen.
Im konkreten Fall waren die Türen noch geöffnet und nicht alle Passagiere eingestiegen. Die Richter sahen es als zumutbar an, die fünf Reisenden durchzulassen. Sie hätten sich in die Reihe der wartenden Passagiere einreihen können, ohne eine Abflugverzögerung zu verursachen. Die Fluggesellschaft musste die jeweils geforderten 600 Euro Entschädigung zahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Für Reisende ergibt sich daraus: Die auf der Bordkarte angegebene Gate-Schließzeit dient der Planung und Organisation. Erscheinen Passagiere nach dieser Zeit am Gate, während das Boarding faktisch noch läuft, darf die Beförderung nicht grundsätzlich verweigert werden. Die tatsächliche Abflugbereitschaft – markiert durch geschlossene Türen – bildet die maßgebliche Grenze.
Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 5.6.2025; AZ – 2-24 S 93/24 –
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Das Gericht betonte in seiner Urteilsbegründung, dass Durchschnittsreisende bei Flugbuchungen zwar an Visumserfordernisse für das Zielland denken, jedoch nicht automatisch an Transitgenehmigungen für reine Zwischenstopps. Diese Wissenslücke führt zu einem erheblichen Informationsgefälle zwischen Verbrauchern und professionellen Reisevermittlern.
Anders beurteilte der Bundesgerichtshof Tagesgeld- und Sparkonten. Hier greifen schärfere rechtliche Maßstäbe, da diese Konten primär Anlage- und Sparzwecken dienen. Tagesgeldkonten werden üblicherweise variabel verzinst und als Anlageprodukt mit attraktiver Rendite beworben. Verwahrentgelte von 0,50 Prozent jährlich bei gleichzeitiger Minimalverzinsung von nur 0,001 Prozent führen jedoch dazu, dass das eingezahlte Kapital kontinuierlich schrumpft. Also Negativzinsen entstehen.
Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der
Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.