Mietminderung bei Baulärm: Pauschale Minderungsquote für gesamte Bauphase zulässig

Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom Februar 2024 stärkt die Position von Mietern, die unter lärmintensiven Bauarbeiten leiden. Das Gericht hat entschieden, dass eine einheitliche Mietminderung bei Baulärm über den gesamten Zeitraum von Bauarbeiten angewendet werden kann. Diese Entscheidung bietet Mietern mehr Planungssicherheit und reduziert komplizierte Einzelfallberechnungen.

Der Fall begann im Dezember 2019, als das Amtsgericht Berlin-Mitte feststellte, dass die betroffenen Mieter aufgrund von lärmintensiven Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück berechtigt waren, ihre Miete pauschal um 20 Prozent zu mindern. Diese Minderung sollte bis zum Abschluss der Bauarbeiten gelten. Das Gericht erläuterte seine Entscheidung damit, dass zu Beginn der Arbeiten eine höhere Minderungsquote von 50 Prozent angemessen gewesen wäre, die jedoch im Laufe der Baumaßnahmen sukzessive auf null sinken würde. Aus praktischen Erwägungen wurde daher eine einheitliche Pauschale festgelegt.

Die Situation entwickelte sich weiter, als die Vermieterin ab Dezember 2020 wieder die volle Mietzahlung forderte. Sie behauptete, dass keine lärmintensiven Arbeiten mehr stattfänden. Die Mieter widersprachen dieser Darstellung und beriefen sich auf fortlaufende Bauaktivitäten. Sie beharrten darauf, dass ihr Minderungsrecht weiterhin bestand und zahlten entsprechend weiterhin nur 80 Prozent der vereinbarten Miete.

Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter die Beweislast trägt, wenn er behauptet, dass die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten nicht mehr bestehen.In der erneuten gerichtlichen Auseinandersetzung entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte zugunsten der Mieter. Das Gericht bestätigte, dass die Festsetzung einer einheitlichen Minderungsquote für den gesamten Bauzeitraum rechtmäßig ist. Dies bedeutet erhebliche Erleichterungen für Mieter, da nicht für jeden Monat oder jede Phase der Bauarbeiten separate Minderungsquoten berechnet werden müssen.

Besonders bemerkenswert ist die Entscheidung bezüglich der Beweislast. Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter die Beweislast trägt, wenn er behauptet, dass die Beeinträchtigungen durch die Bauarbeiten nicht mehr bestehen. Im vorliegenden Fall konnte die Vermieterin nicht nachweisen, dass seit Dezember 2020 keine minderungsrelevanten Immissionen mehr auf die Wohnung einwirkten. Folglich durften die Mieter ihre Miete weiterhin um die festgelegten 20 Prozent reduzieren.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass einmal gerichtlich festgestellte Minderungsrechte fortbestehen, bis der Vermieter eindeutig nachweisen kann, dass die Beeinträchtigungen vollständig weggefallen sind. Dies bietet Mietern Planungssicherheit in langwierigen Bauphasen und reduziert den Dokumentationsaufwand bezüglich der Lärmbelästigung.

In Ballungsgebieten mit anhaltender Bautätigkeit trägt die Entscheidung zur Klärung der Rechtslage bei und erleichtert die Handhabung von Minderungsansprüchen. Mieter werden von der täglichen Protokollführung oder der regelmäßigen Neuverhandlung von Minderungsquoten entlastet, um eine Mietminderung bei Baulärm zu erzielen. Parallel dazu obliegt es den Vermietern, das Ende der Beeinträchtigungen konkret nachzuweisen, bevor sie die volle Mietzahlung einfordern können.

Urteil des Amtsgericht Berlin-Mitte vom 1.2.2024; AZ – 104 C 33/23 –

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Handwerksleistungen und die Bedeutung der Vergütungsvereinbarung

Ein Urteil des Amtsgerichts München aus September 2024 verdeutlicht die Bedeutung klarer Vergütungsvereinbarungen bei Handwerksleistungen. Der Fall betraf einen Heizungs- und Sanitärausbaubetrieb, der nach Abschluss vereinbarter Arbeiten zusätzliche Leistungen in Rechnung stellte, ohne eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachweisen zu können.

Im konkreten Fall hatte ein Münchener Schaustellerbetrieb einen Handwerksbetrieb aus Niederbayern mit dem Heizungs- und Sanitärausbau eines Schausteller-LKWs beauftragt. Die ursprüngliche Rechnung in Höhe von 3.668 Euro brutto wurde vom Auftraggeber vollständig beglichen.

Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Handwerksbetrieb weitere Leistungen in Höhe von 2.790 Euro brutto in Rechnung. Diese umfassten einen zusätzlichen Kaltwasser- und Abflussanschluss für eine Waschmaschine, einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug sowie weitere Sanitärbaumaßnahmen. Der Handwerksbetrieb argumentierte, diese Leistungen gingen über das ursprüngliche Angebot hinaus und seien vom Schausteller nachträglich verlangt worden, weshalb eine zusätzliche Vergütung gerechtfertigt sei.

Da der Schausteller die Zahlung verweigerte, beantragte der Handwerksbetrieb einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid über den genannten Betrag. Das Amtsgericht München wies jedoch die Klage ab und gab dem Schaustellerbetrieb Recht. Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich.

Entscheidend war, dass der darlegungs- und beweispflichtige Handwerksbetrieb nicht belegen konnte, dass für die zusätzlichen Arbeiten tatsächlich eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Ein Zeuge, der die Arbeiten vor Ort durchführte, konnte nicht angeben, welche konkreten Vereinbarungen hinsichtlich des Umfangs der Arbeiten zwischen den Parteien getroffen wurden. Auch die Befragung des Klägers ergab keine Hinweise auf eine vereinbarte zusätzliche Vergütung.

Das Gericht betonte, dass es Aufgabe des Handwerksbetriebs sei, seine Mitarbeiter ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass nur die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht werden. Die bloße Durchführung zusätzlicher Leistungen durch einen Mitarbeiter ersetzt nicht die erforderliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen bei jeglichen Zusatzleistungen im Handwerksbereich. Handwerksbetriebe sollten stets darauf achten, dass bei Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs eine klare Vergütungsvereinbarung getroffen und dokumentiert wird. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass die Beweislast für das Bestehen einer Vergütungsvereinbarung beim leistungserbringenden Betrieb liegt.

Handwerksbetriebe sind also gut beraten, alle Auftragsänderungen und -erweiterungen sorgfältig zu dokumentieren und vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, um spätere Zahlungsverweigerungen zu vermeiden. Für Auftraggeber bietet das Urteil hingegen Sicherheit, dass Handwerksbetriebe nicht eigenmächtig zusätzliche Leistungen erbringen und anschließend in Rechnung stellen können, ohne dass hierfür eine Vergütungsvereinbarung besteht.

Das Urteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig und bietet somit eine verlässliche Orientierung für vergleichbare Fälle.

Urteil des Amtsgericht München vom 26.9.2024; AZ –275 C 13938/23 –

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Alkoholfahrt mit Fahrrad: Behördliche Fahrverbote unzulässig

Eine weitreichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom Dezember 2024 sorgt für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mobilität nach einer Alkoholfahrt. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bietet. Zu diesen Fahrzeugen zählen unter anderem Fahrräder, Mofas und E-Scooter.

Der Sachverhalt betraf zwei Fälle aus Duisburg und Schwerte. In einem Fall fuhr eine Person unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter, im anderen Fall ging es um eine klassische Alkoholfahrt mit dem Fahrrad, bei der eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille festgestellt wurde. Beide Personen besaßen keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge wie PKW. Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden untersagten ihnen daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Nach Ablehnung ihrer Eilanträge durch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen legten die Betroffenen erfolgreich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Der Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass die entsprechende Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sei. Die Richter betonten, dass ein solches Verbot nach einer Alkoholfahrt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen erheblich einschränke. Außerdem wurde berücksichtigt, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich sind. Für Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt untersagt wurde, eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte vorzugehen.

Das Gericht kritisierte besonders, dass die bisherige Vorschrift nicht hinreichend klar regelt, in welchen Fällen jemand als ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge einzustufen ist und wann Eignungszweifel bestehen. Diese Unbestimmtheit der Norm führte letztlich dazu, dass die behördlichen Untersagungen nach einer Alkoholfahrt für rechtswidrig erklärt wurden.

Mit dieser Rechtsprechung folgt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einer Linie, die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im April 2023 und vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im März 2024 etabliert wurde. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar, was bedeutet, dass die betroffenen Personen aus Duisburg und Schwerte nun vorläufig wieder berechtigt sind, mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie zuvor eine Alkoholfahrt begangen hatten.

Diese Entscheidung verdeutlicht eine wichtige rechtliche Differenzierung zwischen dem Führen von fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Während bei ersteren ein umfassendes Regelwerk zur Eignungsfeststellung existiert, fehlt es bei letzteren an einer entsprechend klaren gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber müsste nun tätig werden, wenn er die Möglichkeit einer behördlichen Untersagung auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt schaffen möchte.

Für Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt untersagt wurde, eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte vorzugehen. Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass Alkohol- und Drogenkonsum beim Führen jeglicher Fahrzeuge weiterhin strafbar sein kann und erhebliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad oder E-Scooter ist also keineswegs straffrei, lediglich die behördliche Untersagung des Führens dieser Fahrzeuge ist nach aktueller Rechtsprechung nicht zulässig.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 5.12.2024; AZ – 16 B 175/23 –

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Sterbegeldversicherung und deren Einfluss auf das Erbschaftsteuerrechts

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10. Juli 2024 eine grundlegende Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Sterbegeldversicherungen getroffen. Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung und die damit verbundenen Bestattungskosten erbschaftsteuerlich zu bewerten sind. Der Fall betraf einen Kläger und seine Schwester, die ihre Tante beerbt hatten. Die Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Nach ihrem Tod stellte das Bestattungsunternehmen 11.653,96 Euro für die durchgeführte Bestattung in Rechnung. Die Sterbegeldversicherung übernahm davon einen Betrag von 6.864,82 Euro.

Das Finanzamt behandelte den gewährten Sachleistungsanspruch als Teil des Nachlasses und erhöhte entsprechend die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer um 6.864 Euro. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – zu denen auch die Bestattungskosten zählten – berücksichtigte das Finanzamt lediglich die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren und einer abgewiesenen Klage vor dem Finanzgericht legte der Erbe Revision beim Bundesfinanzhof ein. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungs¬unternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen.In seiner Entscheidung bestätigte der BFH zunächst die Position des Finanzgerichts, dass der durch die Sterbegeldversicherung erworbene Sachleistungsanspruch in den Nachlass fällt. Das hatte zu einer Erhöhung des Nachlassvermögens geführt, da die Erben einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Bestattungsleistungen erhielten. Daher war der Wert des Sachleistungsanspruchs aus der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864,82 Euro bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Der BFH stellte jedoch klar, dass die Bestattungskosten nicht nur in Höhe der gesetzlichen Pauschale abzugsfähig sind. Vielmehr müssen die tatsächlichen Aufwendungen für die Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten teilweise durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt wurden. Die Entscheidung des BFH verdeutlicht: Einerseits erhöht der Sachleistungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung den steuerpflichtigen Nachlass, andererseits sind die durch die Sterbegeldversicherung abgedeckten Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Für die steuerliche Bewertung von Sterbegeldversicherungen bei Erbfällen bedeutet dies, dass eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Der Abschluss einer Sterbegeldversicherung führt nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung, sofern die vollständige Abzugsfähigkeit der Bestattungskosten berücksichtigt wird. Besonders relevant wird diese Entscheidung, wenn die tatsächlichen Bestattungskosten die Pauschale von 10.300 Euro übersteigen.

Urteil der Bundesfinanzhof vom 10.7.2024; AZ – II 31/21 –

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Sicherung im Linienbus und Haftung bei Unfällen

Ein Fall aus München verdeutlicht die Bewertung von Unfällen der Sicherung im Linienbus und in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln. Im April 2023 ereignete sich ein Zwischenfall in einem Linienbus, bei dem ein 76-jähriger Fahrgast während einer Vollbremsung zu Fall kam. Der Bus musste stark abbremsen, nachdem ein PKW kurzfristig die Spur gewechselt hatte. Durch den Sturz erlitt der Fahrgast Verletzungen an der Brustwirbelsäule, dem Becken sowie eine Überdehnung des Daumensattelgelenks. Die Folgen der Verletzungen führten zu einer vierwöchigen Schmerzperiode mit anhaltenden Beschwerden.

Die Aufarbeitung des Falls im Oktober 2024 beim Amtsgericht München brachte eine eindeutige Entscheidung. Die Richter erkannten zwar die Mitverantwortung des PKW-Fahrers durch seinen plötzlichen Spurwechsel an, schloss jedoch dessen Haftung aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Fahrgasts aus. Die Begründung umfasste mehrere entscheidende Aspekte: Die vom Fahrgast gewählte stehende Position bot keine ausreichende Sicherung bei Bremssituationen. Seine Stabilisierung mit nur einer Hand erwies sich als unzureichend, während der mitgeführte Trolley ein zusätzliches Sicherheitsrisiko darstellte.

Die Entscheidung verdeutlicht die Eigenverantwortung der Fahrgäste für ihre Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln.Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.

Die Entscheidung verdeutlicht die Eigenverantwortung der Fahrgäste für ihre Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln. Insbesondere ältere Menschen oder Personen mit Gepäck sollten verfügbare Sitzplätze nutzen und sich ausreichend absichern. Die Tatsache, dass keine weiteren Fahrgäste während der Vollbremsung zu Fall kamen, untermauerte die gerichtliche Einschätzung zur unzureichenden Eigensicherung des Klägers.

Urteil des Amtsgericht München vom 18.10.2024; AZ – 338 C 15281/24 –

Gleichlautende Urteile: Landgericht Bonn; Urteile vom 19.9.2012

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Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern – BGH-Urteil zur Bemessung

Die Bemessung von Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern erfährt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2002 eine neue Ausrichtung. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen verdeutlicht die rechtliche Entwicklung: Nach dem Tod eines 72-jährigen Patienten infolge eines Herzinfarkts im November 2008 führte die Klage der Ehefrau auf Schmerzensgeld durch mehrere Instanzen.

Während das Landgericht Duisburg die Schmerzensgeldforderung zunächst ablehnte, erkannte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der unterlassenen Herzkatheter-Untersuchung einen Behandlungsfehler. Das daraufhin gewährte Schmerzensgeld von 2.000 Euro berücksichtigte jedoch nicht den Aspekt der Genugtuung – ein Punkt, den der Bundesgerichtshof nun korrigierte.

Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle.Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle. Die Richter betonten die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung zwischen der grundsätzlich heilenden Absicht ärztlichen Handelns und der Schwere des Verschuldens. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden führt demnach zu einer anderen Schmerzensgeldbemessung als ein geringfügiger Fehler.

Von besonderer Bedeutung ist die vom Bundesgerichtshof getroffene Unterscheidung zwischen grober Fahrlässigkeit und einem groben Behandlungsfehler bei der Schmerzensgeldfestsetzung. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn aus objektiver Sicht ein Fehler geschieht, der einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die grobe Fahrlässigkeit hingegen setzt neben einem schweren objektiven Verstoß auch dessen subjektive Unentschuldbarkeit voraus.

Diese rechtliche Differenzierung ermöglicht nun eine präzisere Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht jeder grobe Behandlungsfehler automatisch eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind beide Aspekte – die objektive Schwere des Fehlers und die subjektive Vorwerfbarkeit – getrennt zu prüfen und in der Gesamtschau zu bewerten.

Der Bundes­ge­richtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das zuständige Oberlan­des­gericht zurück. Das abschließende Urteil im konkreten Fall steht noch aus.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.2.2022; AZ – VI ZR 409/19 –

Foto: Marco

Rechtliche Folgen bei Datenweitergabe im Online-Banking

Der Fall eines Bankkunden aus Lübeck verdeutlicht die weitreichenden Konsequenzen unbedachter Handlungen im Online-Banking. Nach mehreren Telefonanrufen eines vermeintlichen Bankmitarbeiters folgte der Bankkunde den Anweisungen und öffnete eine ihm diktierte Webadresse. Der angebliche Bankmitarbeiter kündigte die Zusendung eines Links per SMS an, welcher anschließend in eine Eingabemaske eingetragen werden sollte.

Die erhaltene SMS enthielt einen Link zur vermeintlichen Einrichtung einer PushTAN-App. Trotz des eindeutigen Warnhinweises in der Nachricht, dass diese Information nicht an Dritte weitergegeben werden dürfe und kein Mitarbeiter nach diesen Daten fragen würde, folgte der Kunde den telefonischen Anweisungen. Nach Eingabe des Links erschien lediglich die Mitteilung einer erfolgreichen AGB-Aktualisierung. Tatsächlich handelte es sich bei dem Link um einen Registrierungscode für ein mobiles TAN-Verfahren.

In den folgenden Tagen wurden unauthorisierte Abbuchungen in Höhe von etwa 10.000 Euro vom Konto des Bankkunden getätigt. Nach Entdeckung der Abbuchungen veranlasste der Kunde umgehend eine Kontosperrung und forderte von seiner Bank die Erstattung des abgebuchten Betrages. Die Bank lehnte diese Forderung mit der Begründung ab, der Kunde habe seine Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise missachtet.

Weitreichende Konsequenzen bei unbedachten Handlungen im Online-Banking.Die rechtliche Bewertung des Falls zeigt, dass Banken grundsätzlich unauthorisierte Abbuchungen erstatten müssen. Diese Erstattungspflicht entfällt jedoch bei grob fahrlässigem Verhalten des Kontoinhabers. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, die für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar gewesen wären.

Die Weitergabe sensibler Bankzugangsdaten an Dritte, besonders nach telefonischer Aufforderung durch Unbekannte, stellt eine solche grobe Fahrlässigkeit dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bankkunde eindeutige Warnhinweise ignoriert. Die Bank kann in solchen Fällen die Erstattung verweigern oder bereits erstattete Beträge zurückfordern.

Im vorliegenden Fall hätten mehrere Warnzeichen den Bankkunden stutzig machen müssen. Zunächst erfolgten die Anrufe in kurzer zeitlicher Abfolge und mit zunehmender Dringlichkeit. Dies ist bereits ein typisches Merkmal betrügerischer Anrufe, die darauf abzielen, den Angerufenen unter Druck zu setzen und zu übereilten Handlungen zu bewegen. Auch das Diktieren einer Webadresse stellt ein verdächtiges Verhalten dar, da seriöse Bankmitarbeiter üblicherweise auf die bekannte Internetpräsenz der Bank verweisen würden.

Der entscheidende Punkt war jedoch der explizite Warnhinweis in der SMS, dass kein Mitarbeiter nach diesen Daten fragen würde. Dieser unmissverständliche Hinweis hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Alarmglocken läuten lassen müssen. Die Kombination aus der telefonischen Aufforderung zur Dateneingabe und dem gegenteiligen Warnhinweis in der SMS stellte einen offensichtlichen Widerspruch dar, der bei sorgfältiger Prüfung aufgefallen wäre.

Die Vorgehensweise der Betrüger zeigt deren professionelle Strategie: Sie nutzen eine Mischung aus technischer Manipulation und psychologischer Beeinflussung. Der vermeintliche Bezug zu einer AGB-Aktualisierung sollte dabei Seriosität vermitteln und von der eigentlichen Registrierung des mobilen TAN-Verfahrens ablenken.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 1.12.2023; AZ – O 153/23 –

Foto: Jearu

Mietvertragsende nach Trennung ohne Zustimmung zur Kündigung

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg vom Mai 2024 stärkt die Position ausgezogener Mieter bei der Beendigung gemeinsamer Mietverhältnisse nach einer Trennung. Die Entscheidung zeigt Möglichkeiten für ein Mietvertragsende auch ohne formelle Kündigung auf.

Die grundlegende Situation erschien zunächst rechtlich schwierig: Eine Mieterin verließ nach der Trennung im September 2020 die gemeinsam angemietete Wohnung in Schleswig-Holstein. Der ehemalige Partner verblieb nicht nur in der Wohnung, sondern ergriff auch Maßnahmen, die seiner Ex-Partnerin den Zugang unmöglich machten – er tauschte die Schlösser aus. Die ausdrückliche Bitte der ausgezogenen Mieterin um Zustimmung zum Mietvertragsende durch Kündigung lehnte er kategorisch ab.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Mietvertragsende nicht ausschließlich durch formelle Kündigung erfolgen muss. Die rechtliche Auseinandersetzung entwickelte sich, als die Vermieterin von der ausgezogenen Mieterin rückständige Mietzahlungen für die Jahre 2022 und 2023 einforderte. Das Gericht fällte eine grundlegende Entscheidung zum Mietvertragsende: Nach Auffassung der Richter endete das Mietverhältnis mit der ausgezogenen Mieterin aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben.

Maßgeblich für diese Entscheidung zum Mietvertragsende war das Verhalten des in der Wohnung verbliebenen Partners: Die Kombination aus verweigerter Zustimmung zur Kündigung und der vollständigen Zugangsverwehrung durch den Austausch der Schlösser wertete das Gericht als treuwidrig. Diese Handlungen ließen der ausgezogenen Mieterin faktisch keine Möglichkeit mehr, ein reguläres Mietvertragsende herbeizuführen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Mietvertragsende nicht ausschließlich durch formelle Kündigung erfolgen muss. Die Richter berücksichtigten die Gesamtumstände des Einzelfalls. Ein treuwidriges Verhalten, das dem anderen Partner jede Möglichkeit zur Beendigung des Mietverhältnisses nimmt, kann zum rechtlichen Mietvertragsende führen. Die ausgezogene Mieterin wurde folglich von der Pflicht zur Zahlung rückständiger Miete befreit.

Diese Rechtsprechung schafft Klarheit für getrennte Paare in gemeinsamen Mietverhältnissen. Sie verhindert Situationen, in denen ein Partner durch Verweigerungshaltung den anderen dauerhaft an vertragliche Verpflichtungen binden kann.

Urteil des Amtsgericht Bad Segeberg vom 23.05.2024; AZ – 17b C 66/23 –

Foto: Paula

BGH-Entscheidung: Unfallbedingte Wertminderung bei reparierten Fahrzeugen

Nach einem Verkehrsunfall entsteht häufig eine besondere Form der Wertminderung, die fachlich als „merkantiler Minderwert“ bezeichnet wird. Diese unfallbedingte Wertminderung tritt selbst dann ein, wenn das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert wurde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun eine wichtige Entscheidung zur Berechnung dieser Wertdifferenz getroffen.

Die unfallbedingte Wertminderung entsteht dadurch, dass Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt generell niedrigere Preise erzielen als vergleichbare unfallfreie Fahrzeuge. Diese Differenz können Geschädigte als Schadensersatz geltend machen – unabhängig davon, ob sie das Fahrzeug später tatsächlich verkaufen möchten oder nicht.

In seiner Entscheidung vom Juli 2024 hat der BGH klargestellt, dass die Berechnung der unfallbedingten Wertminderung grundsätzlich auf Basis der Nettoverkaufspreise erfolgen muss. Dies gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Verkäufer. Bei gewerblichen Verkäufern würde die Umsatzsteuer ohnehin nur als durchlaufender Posten an das Finanzamt weitergeleitet. Private Verkäufer dürfen hingegen gar keine Umsatzsteuer berechnen.

Eine sachverständige Begutachtung sollte von vornherein die Nettopreise als Bewertungsgrundlage heranziehen.Wurde die Wertminderung bisher auf Grundlage von Bruttoverkaufspreisen ermittelt, muss der entsprechende Umsatzsteueranteil vom errechneten Betrag abgezogen werden. Der Bundesgerichtshof will damit eine ungerechtfertigte finanzielle Besserstellung des Geschädigten vermeiden.

Die Entscheidung wirft auch die praktische Frage auf, welche Preise private Verkäufer tatsächlich am Markt erzielen können. Auch wenn diese formal Nettopreise darstellen, können sie durchaus in der Höhe an die Bruttopreise gewerblicher Anbieter heranreichen.

Für Geschädigte bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Geltendmachung der unfallbedingten Wertminderung besonders auf die korrekte Berechnung achten müssen. Eine sachverständige Begutachtung sollte daher von vornherein die Nettopreise als Bewertungsgrundlage heranziehen.

Der konkrete Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, betraf ein geleastes Fahrzeug mit einer geltend gemachten Wertminderung von 1.250 Euro. Die Versicherung hatte zunächst nur 700 Euro gezahlt. Das Berufungsgericht hatte eine Wertminderung von 1.000 Euro festgestellt, ohne zu klären, ob dieser auf Brutto- oder Nettopreisen basierte. Der Bundesgerichtshof verwies den Fall daher zur erneuten Verhandlung zurück.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.7.2024; AZ – VI ZR 188/22 –

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Masernimpfnachweis im Schulalltag: Rechtsprechung, Konsequenzen und Vollzugspraxis

Die rechtliche Situation beim Masernimpfnachweis für Schulkinder stellt sich deutlich differenzierter dar als bei Kindern in vorschulischen Einrichtungen. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen von 2024 verdeutlicht die komplexe Abwägung zwischen Schulpflicht und gesundheitlichem Gemeinschaftsschutz. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte im Juli 2024 die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Nachweispflicht. Die Entscheidung stützt sich auf die grundlegende Überlegung, dass der Schutz besonders gefährdeter Personen in Gemeinschaftseinrichtungen ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen darstellt. Besonders relevant wird dieser Aspekt für Menschen, die aus medizinischen Gründen selbst keine Impfung erhalten können.

Die praktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben spiegelt sich in den Zahlen der verhängten Ordnungsmaßnahmen wider. Allein in Sachsen mussten die Behörden in den vergangenen zwei Jahren mehrere hundert Bußgeldbescheide ausstellen. Der Landkreis Görlitz verzeichnete im Jahr 2023 insgesamt 314 Fälle, während die Stadt Leipzig 184 Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitete.

Der Masernimpfnachweis ist bei Schulen als eine klare Pflicht anzusehen.Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Verhältnis von Schulpflicht und Masernimpfnachweis. Anders als bei Kindertagesstätten führt das Fehlen eines Nachweises nicht zum Ausschluss vom Unterricht. Die Gesundheitsämter können jedoch Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten verhängen. Die Höhe dieser Bußgelder bewegt sich meist zwischen 50 und 250 Euro, kann theoretisch aber bis zu 2.500 Euro betragen.

Die Dringlichkeit der Maßnahmen wird durch aktuelle Ereignisse unterstrichen. Ein kürzlicher Masernausbruch im Vogtland betraf vorwiegend unzureichend immunisierte Kinder. Dies verdeutlicht die fortbestehende gesundheitliche Relevanz der Nachweispflicht.

Die gerichtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das hohe Infektionsrisiko in Schulen. Die Durchsetzung mittels Zwangsgelds wurde als angemessenes Mittel eingestuft, da sie einen ausgewogenen Kompromiss zwischen gesundheitlichem Schutz und der Gewährleistung des Schulbesuchs darstellt. Der Masernimpfnachweis ist bei Schulen damit als eine klare Pflicht anzusehen.

Die behördliche Praxis zeigt deutliche regionale Unterschiede. Während einige Landkreise vorrangig moderate Bußgelder verhängen, setzen andere Behörden auf intensivere Kontrollen und höhere Strafen. Diese unterschiedlichen Ansätze spiegeln die lokalen Gegebenheiten und Erfahrungen wider. Dennoch bleibt das übergeordnete Ziel einheitlich: Der Schutz der Schulgemeinschaft vor einer hochansteckenden Krankheit.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.7.2024; AZ – 13 B 1281/23 –

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