Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich im Mai 2025 ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein Messprotokoll bei Geschwindigkeitsverstößen zu stellen sind. Im Kern ging es darum: Muss ein Messprotokoll formal perfekt ausgefüllt sein, oder kommt es darauf an, ob die Messung selbst korrekt ablief? Die Frankfurter Richter entschieden klar zugunsten der zweiten Variante. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle, die einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellem Fahren erhalten haben.
Der zugrundeliegende Fall betraf einen Autofahrer, den ein Blitzer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 90 km/h erfasste, obwohl dort nur 50 km/h galten. Nach Abzug der üblichen Toleranz ergab sich eine Überschreitung von 40 km/h. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den bereits mehrfach auffällig gewordenen Fahrer zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid sah lediglich 520 Euro und einen Monat Fahrverbot vor. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Fahrer absichtlich so schnell unterwegs war – und verhängte deshalb eine deutlich höhere Strafe.
Der Fahrer legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und beanstandete unter anderem ein angeblich lückenhaftes Messprotokoll. Das Oberlandesgericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Die Begründung: Der Einwand sei viel zu ungenau geblieben. Es reiche nicht aus, einfach zu behaupten, das Messprotokoll habe Lücken. Vielmehr müsse ein Anwalt konkrete Fehler oder Unstimmigkeiten benennen – und zwar anhand der sogenannten Falldatei. Diese Datei speichert das Messgerät bei jedem Blitzervorgang automatisch ab. Sie enthält neben dem Foto auch technische Daten zur Messung selbst. Im vorliegenden Fall zeigte das Blitzerfoto nach Ansicht des Gerichts keinerlei Auffälligkeiten: Es war lediglich ein einzelner Fahrer zu sehen, der kurz nach Mitternacht durch die Kasseler Innenstadt fuhr.

Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um einige grundsätzliche Dinge zum Umgang mit Messprotokollen klarzustellen. Ein Messprotokoll bei Geschwindigkeitsverstößen ist ein offizielles Dokument, das festhält, wie eine Geschwindigkeitsmessung abgelaufen ist. Gerichte dürfen dieses Protokoll in Bußgeldverfahren einfach vorlesen, ohne den Messbeamten extra als Zeugen laden zu müssen. Das spart Zeit und Aufwand. Ist das Protokoll allerdings unvollständig oder fehlerhaft, muss der Messbeamte doch persönlich erscheinen und aussagen.
Der springende Punkt ist nach Ansicht des Gerichts folgender: Es kommt nicht darauf an, ob jedes Kreuzchen im Protokoll sitzt. Entscheidend ist, ob die Messung selbst ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Problematisch wird es, wenn der Messbeamte bei einer Befragung vor Gericht keine Erinnerung mehr an den konkreten Vorgang hat – was bei Messungen, die oft viele Monate zurückliegen, durchaus vorkommt. In solchen Fällen kann das Gericht nicht mehr einfach davon ausgehen, dass alles korrekt ablief. Es muss dann alle vorhandenen Beweise selbst prüfen, also auch die technischen Daten aus der Falldatei genau unter die Lupe nehmen.
Für alle, die einen Bußgeldbescheid anfechten möchten, ergibt sich daraus eine wichtige Erkenntnis: Wer ein Messprotokoll angreifen will, muss konkret werden. Vor dem Gerichtstermin sollte ein Anwalt die Falldatei genau analysieren und dem Gericht aufzeigen, an welchen Stellen es Ungereimtheiten gibt. Nur dann ist das Gericht verpflichtet, diesen Punkten nachzugehen. Allgemeine Einwände nach dem Motto „Das Protokoll ist lückenhaft“ führen dagegen nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.
Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 5.5.2025; AZ – 2 Orbs 69/25 –
Foto: U. J. Alexander



Besonders bedeutsam erscheint die Feststellung des Gerichts zur Unerheblichkeit eines möglicherweise bestehenden Gestattungs-Anspruchs. Der Gesetzgeber hat bewusst festgelegt, dass jede beabsichtigte Änderung am Gemeinschaftseigentum eines legitimierenden Beschlusses bedarf. Dieser Beschluss lässt sich notfalls gerichtlich durchsetzen. Würde man den Einwand eines bestehenden Anspruchs auf Genehmigung zulassen, würde dies dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen. Bedeutet: Wer sich über das vorgegebene Verfahren hinwegsetzt, muss nach der gesetzlichen Konzeption die Konsequenzen tragen.


Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschriftung „Senden“ den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der Gesetzgeber verlangt eine unmissverständliche Kennzeichnung, die dem Verbraucher vor Augen führt, dass mit dem Klick finanzielle Verpflichtungen entstehen können. Dabei spielt es keine Rolle, dass bei Maklerverträgen die Zahlungspflicht erst eintritt, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass der Verbraucherschutz auch bei bedingten Zahlungspflichten greift.
Das Gericht bewertete die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Weisungsbereich der Firmen als starke Indizien für abhängige Beschäftigung. Einfache, typische Arbeitnehmeraufgaben unter Leitung und Kontrolle des Auftraggebers sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit. Die Richter betonten, dass individuelle Vereinbarungen über den Status der Selbstständigkeit zwischen Firma und Arbeiter für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung irrelevant sind und die Beitragspflicht nicht ausschließen können.