Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom Januar 2023 entschieden, dass Schottergärten nicht als Grünflächen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung angesehen werden können. Dieses Urteil hat bedeutende rechtliche Auswirkungen für Immobilieneigentümer und kann dazu führen, dass die Beseitigung von Schottergärten von den Bauaufsichtsbehörden angeordnet wird.
Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses zwei Beete mit einer Gesamtfläche von etwa 50 Quadratmetern im Vorgarten angelegt. Die Beete waren mit Kies bedeckt und enthielten vereinzelte Pflanzen. Die Eigentümer argumentierten, dass es sich bei den Beeten aufgrund der Anzahl und Höhe der eingesetzten Pflanzen um Grünflächen handele. Sie verwiesen zudem auf die Rasenflächen und Anpflanzungen hinter ihrem Haus, die insgesamt einen ökologisch wertvollen Lebensraum darstellten.
Das Oberverwaltungsgericht stimmte dieser Argumentation jedoch nicht zu und urteilte, dass die Beete nicht als Grünflächen gelten. Sie wurden als Kiesbeete eingestuft, in denen punktuell Koniferen, Sträucher und Bodendecker gepflanzt waren. Grünflächen, so das Gericht, seien durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen charakterisiert. Ein wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei ihr „grüner Charakter“.
Steinelemente können zwar in Grünflächen enthalten sein, aber nur, wenn sie nach einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls eine untergeordnete Bedeutung haben. Die Tatsache, dass die nicht überbauten Flächen insgesamt „überwiegend“ Grünflächen sein müssten, bedeute nicht, dass die Kiesbeete im Vorgarten der Kläger zulässig wären. Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, die „Versteinerung der Stadt“ auf das notwendige Maß zu begrenzen. Der Beschluss des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Die Beseitigung von Schottergärten und die Schaffung von Grünflächen können Kosten verursachen und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Daher gilt es (in Niedersachsen), sich bei der Planung und Gestaltung von Gärten an die gesetzlichen Vorgaben zu halten – die zudem schon seit über zehn Jahren gelten und längst Allgemeingut sein sollten.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2023; AZ – 1 LA 20/22 –
Foto: U. J. Alexander

Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, also in diesem konkreten Fall des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren.
Im konkreten Fall ging es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste – und für die der Vermieter die volle Miete von rund 7.850 Euro haben wollte. Infolge der behördlich angeordneten Betriebsschließung entrichtete die beklagte Filiale für den Monat April 2020 keine Miete.
Das Amtsgericht wie auch Landgericht wiesen eine Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte vor allem, dass nicht klar wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um hinzunehmenden, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidenden Lärm gehandelt habe.
Weist die Einladung zu einer Eigentümerversammlung darauf hin, dass sie aufgrund einer Virus-Pandemie nur in Anwesenheit des Verwalters und maximal eines weiteren Wohnungseigentümers durchgeführt werden kann – und bei Erscheinens weiterer Eigentümer abgebrochen und auf unbestimmte Zeit verschoben wird – so sind die dort mit Hilfe von Vollmachten gefassten Beschlüsse unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Schwalbach im Oktober 2020 entschieden.
Grundsätzlich sollen Mieterhöhungen bei Wohnungen, für die es einen Mietspiegel gibt, dann nur noch mit genau diesem Mietspiegel oder aber einem Sachverständigengutachten begründet werden dürfen. Bisher können sich die Vermieter auch auf Vergleichswohnungen beziehen, was immer wieder zu Streitigkeiten führte. Diese qualifizierten Mietspiegel sollen allerspätestens alle fünf Jahren neu erstellt werden.
Eigentümer der im Nachlass benannten Immobilie werden dann die gesetzlichen Erben (in der Regel Kinder und Ehegatte) – entsprechend ihrer Quote. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist gesetzlich auf Auseinandersetzung gerichtet, was bei Streitigkeiten zwischen den Miterben dazu führt, dass die Immobilie oft verkauft werden muss. Grund ist, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann. Liegt hingegen ein Testament vor, so fällt die Immobilie den darin eingesetzten Erben zu. Sofern der Erblasser das Haus oder die Wohnung aber im Testament nicht einem bestimmten Erben übertragen hat, entsteht auch in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.
Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Auch besonders in der Vergangenheit immer wieder ein Streitpunkt war, wer denn bei privaten Käufen den Makler bezahlen muss. Das hat dieses aktuelle Gesetz nun recht klar geregelt: Wird der Makler von diesen beauftragt, darf er von beiden Parteien jeweils nur Maklerkosten in gleicher Höhe verlangen. Das bedeutet auch, dass ein Nachlass gegenüber der einen Partei sich auch auf die andere Partei auswirkt. Sollte der Makler sich hieran nicht halten, ist der Maklervertrag unwirksam.