Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern – BGH-Urteil zur Bemessung

Die Bemessung von Schmerzensgeld nach ärztlichen Behandlungsfehlern erfährt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Februar 2002 eine neue Ausrichtung. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen verdeutlicht die rechtliche Entwicklung: Nach dem Tod eines 72-jährigen Patienten infolge eines Herzinfarkts im November 2008 führte die Klage der Ehefrau auf Schmerzensgeld durch mehrere Instanzen.

Während das Landgericht Duisburg die Schmerzensgeldforderung zunächst ablehnte, erkannte das Oberlandesgericht Düsseldorf in der unterlassenen Herzkatheter-Untersuchung einen Behandlungsfehler. Das daraufhin gewährte Schmerzensgeld von 2.000 Euro berücksichtigte jedoch nicht den Aspekt der Genugtuung – ein Punkt, den der Bundesgerichtshof nun korrigierte.

Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle.Die höchstrichterliche Entscheidung stellt klar: Bei der Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungsfällen spielt die Genugtuungsfunktion eine maßgebliche Rolle. Die Richter betonten die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung zwischen der grundsätzlich heilenden Absicht ärztlichen Handelns und der Schwere des Verschuldens. Ein durch grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden führt demnach zu einer anderen Schmerzensgeldbemessung als ein geringfügiger Fehler.

Von besonderer Bedeutung ist die vom Bundesgerichtshof getroffene Unterscheidung zwischen grober Fahrlässigkeit und einem groben Behandlungsfehler bei der Schmerzensgeldfestsetzung. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn aus objektiver Sicht ein Fehler geschieht, der einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die grobe Fahrlässigkeit hingegen setzt neben einem schweren objektiven Verstoß auch dessen subjektive Unentschuldbarkeit voraus.

Diese rechtliche Differenzierung ermöglicht nun eine präzisere Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Entscheidung macht deutlich, dass nicht jeder grobe Behandlungsfehler automatisch eine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind beide Aspekte – die objektive Schwere des Fehlers und die subjektive Vorwerfbarkeit – getrennt zu prüfen und in der Gesamtschau zu bewerten.

Der Bundes­ge­richtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das zuständige Oberlan­des­gericht zurück. Das abschließende Urteil im konkreten Fall steht noch aus.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 8.2.2022; AZ – VI ZR 409/19 –

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Masernimpfnachweis im Schulalltag: Rechtsprechung, Konsequenzen und Vollzugspraxis

Die rechtliche Situation beim Masernimpfnachweis für Schulkinder stellt sich deutlich differenzierter dar als bei Kindern in vorschulischen Einrichtungen. Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen von 2024 verdeutlicht die komplexe Abwägung zwischen Schulpflicht und gesundheitlichem Gemeinschaftsschutz. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte im Juli 2024 die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen zur Durchsetzung der Nachweispflicht. Die Entscheidung stützt sich auf die grundlegende Überlegung, dass der Schutz besonders gefährdeter Personen in Gemeinschaftseinrichtungen ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen darstellt. Besonders relevant wird dieser Aspekt für Menschen, die aus medizinischen Gründen selbst keine Impfung erhalten können.

Die praktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben spiegelt sich in den Zahlen der verhängten Ordnungsmaßnahmen wider. Allein in Sachsen mussten die Behörden in den vergangenen zwei Jahren mehrere hundert Bußgeldbescheide ausstellen. Der Landkreis Görlitz verzeichnete im Jahr 2023 insgesamt 314 Fälle, während die Stadt Leipzig 184 Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitete.

Der Masernimpfnachweis ist bei Schulen als eine klare Pflicht anzusehen.Eine Besonderheit ergibt sich aus dem Verhältnis von Schulpflicht und Masernimpfnachweis. Anders als bei Kindertagesstätten führt das Fehlen eines Nachweises nicht zum Ausschluss vom Unterricht. Die Gesundheitsämter können jedoch Bußgelder gegen die Erziehungsberechtigten verhängen. Die Höhe dieser Bußgelder bewegt sich meist zwischen 50 und 250 Euro, kann theoretisch aber bis zu 2.500 Euro betragen.

Die Dringlichkeit der Maßnahmen wird durch aktuelle Ereignisse unterstrichen. Ein kürzlicher Masernausbruch im Vogtland betraf vorwiegend unzureichend immunisierte Kinder. Dies verdeutlicht die fortbestehende gesundheitliche Relevanz der Nachweispflicht.

Die gerichtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt das hohe Infektionsrisiko in Schulen. Die Durchsetzung mittels Zwangsgelds wurde als angemessenes Mittel eingestuft, da sie einen ausgewogenen Kompromiss zwischen gesundheitlichem Schutz und der Gewährleistung des Schulbesuchs darstellt. Der Masernimpfnachweis ist bei Schulen damit als eine klare Pflicht anzusehen.

Die behördliche Praxis zeigt deutliche regionale Unterschiede. Während einige Landkreise vorrangig moderate Bußgelder verhängen, setzen andere Behörden auf intensivere Kontrollen und höhere Strafen. Diese unterschiedlichen Ansätze spiegeln die lokalen Gegebenheiten und Erfahrungen wider. Dennoch bleibt das übergeordnete Ziel einheitlich: Der Schutz der Schulgemeinschaft vor einer hochansteckenden Krankheit.

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16.7.2024; AZ – 13 B 1281/23 –

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Zuweisung eines Familienhund nach Trennung: Tierwohl im Vordergrund

Die Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom November 2023 wirft ein Schlaglicht auf einen oft übersehenen Aspekt von Trennungen – das Schicksal gemeinsamer Haustiere. Das Gericht stellte klar, dass bei solchen Entscheidungen wie bei der Zuweisung eines Familienhund nicht etwa das Verhalten der Ehepartner, sondern das Wohlergehen des Tieres den Ausschlag gibt. Faktoren wie die Hauptbezugsperson des Hundes, die Fähigkeit zur Pflege und die Bereitstellung einer artgerechten Umgebung waren ausschlaggebend für die richterliche Entscheidung.

Im August 2023 trennte sich ein Ehepaar in Hessen. Die Ehefrau nahm den gemeinsamen Hund mit, ohne den Ehemann darüber zu informieren oder ihm den neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Ehemann leitete daraufhin ein Gerichtsverfahren ein, um die Zuweisung des Hundes zu klären. Das Amtsgericht Marburg entschied in diesem Fall zugunsten des Ehemannes. Der Hund wurde ihm für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zugewiesen. Bei dieser Entscheidung stand das Wohl des Tieres ganz klar im Fokus.

Gerichtsentscheidung zur Zuweisung eines Familienhund nach Trennung.Obwohl Familienhund sicher nicht als Sache behandelt werden sollte, wendete das Gericht die Regelungen zur Aufteilung des Hausrats auf diesen Fall an. Entscheidend für die Zuweisung war die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist und wer am besten für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Ehemann diese Kriterien am besten erfüllt. Er konnte gewährleisten, dass der Hund in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit für den Hund, sich frei im Garten zu bewegen. Dies wurde als erheblicher Zugewinn an Lebensqualität für das Tier gewertet.

Zwar musste berücksichtigt werden, dass der Ehemann gelegentlich auf kurze Dienstreisen geht, bei denen er den Hund nicht mitnehmen kann. Das Gericht stufte dies jedoch nicht als so schwerwiegende Beeinträchtigung ein, dass es eine Zuweisung an die Ehefrau gerechtfertigt hätte.

Ein besonderer Aspekt der Entscheidung ist, dass das Gericht betonte, die Zuweisung stelle keine Sanktionierung oder Bestrafung eines möglichen Fehlverhaltens dar. Es ging ausschließlich um das Wohl des Familienhund. Es ist entscheidend bei Trennungen auch das Wohl gemeinsamer Haustiere zu bedenken und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden.

Amtsgericht Marburg, Urteil vom 3.11.2023; AZ – 74 F 809/23 WH –

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Kein Anscheinsbeweis: Zugang einfacher E-Mails – Gericht fordert konkrete Nachweise

Für den Zugang einer einfachen E-Mail besteht kein Anscheinsbeweis. Dies bedeutet, dass allein das Absenden einer E-Mail und der fehlende Erhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht keine ausreichenden Indizien für den erfolgreichen Zugang darstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock im April 2024. Der Begriff „Anscheinsbeweis“ bezieht sich dabei auf eine rechtliche Vermutung: Er besagt, dass ein typischer Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, als gegeben angenommen wird, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen.

Auch bei alltäglichen Dingen wie ein E-Mail-Zugang kann nicht einfach von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden.Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Empfänger nicht verpflichtet ist, seinen gesamten elektronischen Posteingang offenzulegen, um den Zugang einer E-Mail nachzuweisen. Diese Entscheidung beruht auf ähnlichen Regelungen aus der analogen Kommunikation. Wie auch beim Postversand keine Durchsuchung privater Räume verlangt werden kann, so muss der Empfänger auch nicht seinen Posteingang offenlegen. Diese Maßnahme würde unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock zeigt, dass der elektronische Schriftverkehr nicht automatisch dieselben Beweiserleichterungen bietet wie andere Kommunikationsmittel. Absender sollten daher auf technische Hilfsmittel wie Empfangsbestätigungen zurückgreifen, um den Zugang nachweisen zu können. Ohne solche Vorkehrungen bleibt es schwer, den Zugang einer E-Mail im Streitfall zu belegen.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 3.4.2024; AZ – 7 U 2/24

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Polizeiliche Vorladung: Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Zeugen

Eine polizeiliche Vorladung kann sowohl bei Beschuldigten als auch bei Zeugen einer Straftat Unsicherheit und Besorgnis hervorrufen. Oftmals ist der Inhalt der Vorladung unklar, und viele Betroffene wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Es ist wichtig zu wissen, dass weder Beschuldigte noch Zeugen gesetzlich verpflichtet sind, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Der Polizei fehlen zudem die Mittel, um das Erscheinen bei einer Vorladung zu erzwingen. Eine Vernehmung durch die Polizei sollte stets mit Vorsicht betrachtet werden, da geschulte Beamte in der Regel bereits von der Schuld des Befragten ausgehen.

Rechte und Pflichten bei polizeilicher Vorladung kennen und verstehen. Für Beschuldigte ist es ratsam, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu tätigen. Unüberlegte Äußerungen können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung vor Gericht erschweren. Daher ist es vorteilhaft, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und die notwendigen Schritte einleitet. Zeugen hingegen haben in der Regel keinen Grund, einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Zeugen durch ihre Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.

Wenn man als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhält, ist es wichtig zu wissen, dass man tatsächlich nicht verpflichtet ist, zu erscheinen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen, um zu erfahren, welche Vorwürfe erhoben werden. Dies ermöglicht es, gezielte Erklärungen abzugeben und Missverständnisse zu vermeiden. Sollte man der Vorladung nicht folgen, passiert in den meisten Fällen zunächst nichts, insbesondere wenn ein anwaltliches Schreiben die Ablehnung der Vorladung bestätigt.

Anders verhält es sich bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In diesen Fällen besteht eine Erscheinungspflicht, jedoch weiterhin keinerlei Pflicht zu einer Aussage. Eine solche Vorladung deutet oft auf schwerwiegendere Tatvorwürfe hin und sollte auf jeden Fall ernst genommen werden. Es ist ratsam, sofort einen Anwalt zu kontaktieren, der die Akteneinsicht beantragt und alle notwendigen Schritte einleitet, um eine erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten. Beschuldigte sollten jegliche Kommunikation mit Dritten, der Polizei und den Behörden vermeiden, um keine unüberlegten Aussagen zu tätigen.

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Schadensersatz bei unzulässigem Baumrückschnitt durch Nachbarn

Der unbefugte Rückschnitt von Bäumen durch Nachbarn ist tatsächlich oft Anlass für juristische Auseinandersetzungen. Ein aktueller Fall aus dem Vordertaunus veranschaulicht die durchaus komplexen Fragen, die dabei entstehen können. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat im Februar 2024 ein Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur weiteren Klärung zurückverwiesen. In diesem Fall ging es um den Schadensersatzanspruch nach gravierendem Baumrückschnitt gleich zweier Bäume auf dem Grundstück der Klägerin durch den Beklagten.

Die Klägerin besitzt ein großes Grundstück mit einem rund 70 Jahre alten Baumbestand. Regelmäßige Pflege und Rückschnitte durch ein Fachunternehmen sichern den Erhalt dieses Baumbestandes. Das Nachbargrundstück des Beklagten grenzt unmittelbar an, wobei eine Birke und ein Kirschbaum in der Nähe der Grundstücksgrenze stehen. Beide Bäume waren bereits vor dem Erwerb des Nachbargrundstücks durch den Beklagten vorhanden. Die Klägerin hatte dem Beklagten gestattet, überhängende Äste zurückzuschneiden – also durchaus einen regelmäßigen Baumrückschnitt durchzuführen. Im Mai 2020 jedoch betrat der Beklagte das Grundstück der Klägerin in ihrer Abwesenheit und führte umfangreiche Rückschnittarbeiten durch. Dies führte dazu, dass die Birke vollständig entlaubt und der Kirschbaum stark gekürzt wurde. Der Zustand der Bäume verschlechterte sich erheblich, und es blieb unklar, ob sie sich vollständig erholen würden. Schadensersatz nach gravierendem Baumrückschnitt durch Nachbarn

Das Landgericht sprach der Klägerin zunächst Schadensersatz in Höhe von gut 4.000 Euro zu, was sich auf die Wertminderung der Bäume und die Kosten für die Entsorgung des Schnittguts bezog. Die Klägerin hatte jedoch einen Betrag von knapp 35.000 Euro gefordert und legte Berufung ein. Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Fall zur weiteren Aufklärung zurück. Die zentrale Frage war, in welchem Umfang Schadensersatz für einen solch unzulässigen und nicht genehmigten Baumrückschnitt zu leisten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der Zerstörung eines Baumes in der Regel keine Naturalrestitution gefordert, da die Kosten für die Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes unverhältnismäßig hoch sind. Stattdessen wird eine Teilwiederherstellung durch die Anpflanzung eines jungen Baumes und ein Ausgleich für die verbleibende Werteinbuße des Grundstücks angestrebt. Diese Werteinbuße ist zu schätzen und umfasst die Kosten für die Anschaffung, Pflanzung und Pflege eines neuen Baumes sowie das Risiko des Anwachsens. Der ermittelte Wert wird um Alterswertminderungen und eventuelle Vorschäden bereinigt.

In besonderen Ausnahmefällen können jedoch die vollen Wiederbeschaffungskosten zugesprochen werden. Dies trifft zu, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes einen Ersatz durch einen gleichartigen Baum sinnvoll erscheinen lassen. Das OLG stellte klar, dass bei der Bewertung des Schadensersatzes die Funktion der Bäume für das Grundstück berücksichtigt werden muss. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die naturnahe Gartengestaltung auf ihrem Grundstück darauf abzielt, Lebensraum für Vögel und andere Tiere zu schaffen sowie zur Umwandlung von Kohlenstoffdioxid in Sauerstoff beizutragen. Diese Faktoren müssen bei der Schadensbemessung einbezogen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.2.2024; AZ – 9 U 35/23 –

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Fahrerlaubnisentzug bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Urteil vom November 2023 die rechtlichen Konsequenzen für Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern unzweideutig festgelegt. Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass eine Fahrt unter Alkoholeinfluss mit einem E-Scooter ganz selbstverständlich eine Fahrerlaubnisentzug nach sich ziehen kann. Hier gibt es keinen besonderen Schutz.

Dieser Grundsatz wurde in einem Fall aus Göttingen angewandt, in dem der Fahrer eines E-Scooters mit einem Blutalkoholwert von 1,83 Promille von der Polizei kontrolliert wurde. Trotz der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe und des Fahrverbots ohne Entzug der Fahrerlaubnis, wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Gesetzgeber E-Scooter als Kraftfahrzeuge einstuft, für deren Führung im Zustand der Fahruntüchtigkeit strenge Sanktionen vorgesehen sind.

Führung im Zustand der Fahruntüchtigkeit: strenge Sanktionen Die Entscheidung des Amtsgerichts, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, wurde vom Oberlandesgericht nicht geteilt. Vielmehr betonte das Gericht, dass die Fahrt mit einem E-Scooter im betrunkenen Zustand grundsätzlich als Indiz für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird. Diese Sichtweise berücksichtigt das Gefährdungspotential, das von E-Scootern ausgeht, und stellt sie Fahrrädern gleich. Dabei wurde auch auf die bestehende Rechtsprechung verwiesen, die für Fahrradfahrer einen Grenzwert von 1,6 Promille ansetzt, während die Frage, ob der Grenzwert für Kraftfahrzeugführer von 1,1 Promille auch für E-Scooter gilt, offenblieb. Ein Fahrerlaubnisentzug wegen Trunkenheit ist daher nicht ungewöhnlich.

Diese durchaus richtungsweisende Entscheidung unterstreicht die Ernsthaftigkeit, mit der die Justiz Fälle von Trunkenheit im Verkehr behandelt, unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. Sie macht deutlich, dass der Schutz der Verkehrssicherheit und die Verantwortung der Verkehrsteilnehmer oberste Priorität haben. Fahrer von E-Scootern müssen sich daher der Tatsache bewusst sein, dass Alkoholkonsum vor der Nutzung schwerwiegende rechtliche Folgen haben kann, einschließlich des Verlusts der Fahrerlaubnis. Die Entscheidung signalisiert auch ganz klar eine strenge Haltung der Justiz gegenüber Trunkenheitsfahrten und hebt die Verantwortung jedes Verkehrsteilnehmers hervor.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023; AZ – 1 ORs 33/23 –

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BGH: Verwahrkosten für von privat abgeschleppte Fahrzeuge sind zeitlich limitiert

In einem Urteil vom November 2023 hat der Bundesgerichtshof wichtige Grundsätze zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Fahrzeugs geklärt. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Verwahrkosten, die nach dem Abschleppen eines unbefugt auf Privatgrund abgestellten Fahrzeugs entstehen, vom Fahrzeughalter erstattet werden müssen.

Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sein Fahrzeug an seine Schwester verliehen, die es unbefugt auf einem privat verwalteten Grundstück parkte. Daraufhin ließ die Verwaltung das Fahrzeug abschleppen. Die Besonderheit: Nachdem der Kläger sein Fahrzeug zurückforderte, reagierte das Abschleppunternehmen nicht, und es entstanden weiterhin Verwahrkosten.

Verwahrkosten für von privat abgeschleppte Fahrzeuge geregelt durch BGH-UrteilDie juristische Auseinandersetzung konzentrierte sich denn auch darauf, ob und in welchem Umfang der Fahrzeughalter für die Verwahrkosten aufkommen muss. Das Landgericht entschied zunächst zu Gunsten des Abschleppunternehmens, während das Oberlandesgericht die Erstattungspflicht auf die Kosten der ersten fünf Tage der Verwahrung beschränkte.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Sichtweise und stellte klar, dass die Verwahrkosten Teil der Abschleppmaßnahme sind und somit grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch ist diese Erstattungspflicht zeitlich begrenzt und endet mit dem Herausgabeverlangen des Halters. Dies bedeutet, dass nach einem solchen Verlangen anfallende Verwahrkosten nicht mehr im Rahmen der Abschleppmaßnahme gesehen werden können. Vielmehr sind sie dann als Kosten anzusehen, die durch die Nicht-Herausgabe des Fahrzeugs entstehen.

Interessant ist hierbei die Betonung der Informationspflicht. Der Grundstückseigentümer muss den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unverzüglich über den Vorgang informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Minderung des Erstattungsanspruchs führen, insbesondere wenn dadurch die Herausgabe des Fahrzeugs verzögert wird.

Der Bundesgerichtshof verdeutlicht mit seinem Urteil, dass das Abschleppen von Fahrzeugen von Privatgrundstücken zwar ein legitimes Mittel zur Wahrung des Hausrechts ist, aber gleichzeitig klare Grenzen für die Erstattung von Kosten setzt. Diese Entscheidung bietet somit eine wichtige Orientierungshilfe für Fahrzeughalter, Grundstückseigentümer wie auch für Abschleppunternehmen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2023; AZ – V ZR 192/22

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Hafterhaltung: Verantwortung der E-Scooter-Vermieter

Im urbanen Mobilitätssektor stellen E-Scooter eine bei jungen Leuten höchst beliebte Transportalternative dar, die jedoch auch rechtliche Fragestellungen aufwirft. Ein Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom September 2023 beleuchtet die Hafterhaltung, die Vermieter von E-Scootern betrifft. Das Urteil unterstreicht die Relevanz genauer Nutzerdaten für die Vermeidung von Verfahrenskosten und klärt den Umfang der vorzuhaltenden Daten.

Was war passiert? Ein E-Scooter blockierte einen Gehweg und provozierte dadurch eine polizeiliche Überprüfung. Weil die für die Identifikation des letzten Nutzers nötigen Angaben vom Vermieter nicht vollständig gemacht wurden, richtete sich ein Kostenbescheid nicht gegen den Fahrer, sondern gegen die Vermieterin. Die Berliner Richter stellten klar, dass in solchen Fällen ganz klar die Hafterhaltung des Vermieters greift, sollte der Verursacher des Verstoßes nicht ausfindig gemacht werden können.

Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom September 2023 beleuchtet die Hafterhaltung, die Vermieter von E-Scootern betrifftDie Gerichtsentscheidung verdeutlicht, dass die Pflicht zur vollständigen Registrierung der Nutzerdaten essentiell ist, um im Falle eines Verkehrsverstoßes die Verantwortung adäquat zuweisen zu können. Vermieter von E-Scootern müssen also gewährleisten, dass im Falle einer rechtlichen Nachverfolgung die nötigen Informationen vorliegen. Das Gericht betonte dabei auch, dass die Anhörung des gewerblichen Halters selbst nach nahezu zehn Wochen noch als rechtzeitig gilt, was die praktischen Herausforderungen der Bußgeldbehörden anerkennt.

Dieses Urteil hat sowohl für die Vermieter als auch für die Nutzer von E-Scootern Konsequenzen. Vermieter müssen ihre Datenmanagementprozesse überarbeiten, um der Hafterhaltung schon aus Eigeninteresse gerecht zu werden. Nutzer wiederum sollten sich der Verantwortung bewusst sein, die mit der Nutzung dieser Mobilitätsmittel einhergeht, und darauf achten, sie regelkonform zu nutzen und abzustellen. Nachlässigkeit kann also durchaus zu hohen Kosten führen, ähnlich anderer Verkehrsverstöße, vergleichbar mit Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen.

Die Hafterhaltung betont die Notwendigkeit einer Balance zwischen flexibler Mobilität und verkehrsgerechter Nutzung öffentlicher Räume. Für eine effiziente und konfliktfreie Integration der E-Scooter in das urbane Verkehrskonzept ist es unerlässlich, dass sowohl Anbieter als auch Nutzer ihre Verantwortung ernst nehmen und entsprechend handeln.

Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 6.9.2023; AZ – 297 OWi 812/23 –

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Hundespielplatz in Wohngebiet: Verwaltungsgericht Berlin sieht Lärmgrenze eingehalten

In einem Berliner Wohngebiet sorgte ein Hundespielplatz für Unruhe. Eine Anwohnerin des Fennpfuhlparks, in dem das Bezirksamt Lichtenberg den umzäunten Spielplatz eingerichtet hatte, empfand die Lärmbelästigung durch das Hundegebell als unzumutbar. Sie beklagte, dass der Lärm ihre Konzentrationsfähigkeit erheblich störe – und dass Entspannung oder Schlaf in den nutzungsintensiven Phasen, selbst bei geschlossenen Fenstern, nicht möglich sei. Darüber hinaus wurde angeführt, dass der Spielplatz auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten genutzt werde.

Das Verwaltungsgericht Berlin nahm sich des Falls an und wies die Klage mit einem Urteil vom September 2023 letztendlich ab. Die Richter stellten fest, dass die Geräuschkulisse, die von dem Hundespielplatz ausging, ganz im Rahmen des Zumutbaren liege. Bei der Beurteilung spiele nicht die individuelle Wahrnehmung einer möglicherweise besonders empfindlichen Person eine Rolle, sondern das Empfinden eines urteilsfähigen Durchschnittsmenschen. Lärmgrenze auf Hundespielplatz - was ist erlaubt?

Eine in der Wohnung der Klägerin durchgeführte Lärmpegelmessung ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten wurden, wenn auch knapp. Bei der Ermittlung des Lärmpegels wurde der speziellen „Lästigkeit“ des Hundelärms durch einen Ausschlag von 9,3 dB(A) Rechnung getragen.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass der Lärm zwar wiederkehrend, aber nicht ununterbrochen sei. Zudem sei die Errichtung eines Hundespielplatzes sinnvoll und könne in einer Grünanlage sogar erforderlich sein, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und das freie Laufen der Hunde auf einen überschaubaren Bereich zu begrenzen. Die Einrichtung solcher Spielplätze unterstützt zudem das artgemäße Bewegen der Hunde, was insbesondere vor dem Hintergrund der in Berlin geltenden Leinenpflicht aus Tierschutzgründen notwendig ist.

Die Umzäunung des Spielplatzes sowie die festgelegten Öffnungszeiten, die durch freiwillige Helfer eines Bürgervereins überwacht werden, wurden als ausreichende Maßnahmen zur Lärmbegrenzung angesehen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht endgültig, da die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu stellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9.9.2023; AZ – 24 K 148.19 –

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