Aufgrund eines Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpressungsversuch in mehr als 2.400 Fällen, wurden Mitte Dezember 2022 in einem Verfahren gegen zwei Männer – u.a. vermeintlichen Vertreter einer Interessengemeinschaft Datenschutz – in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro vollstreckt. Ein erster ernsthafter Versuch einer Staatsanwaltschaft, den überbordenden Abmahnungen von Webseiten-Betreibern wegen der Nutzung von externen Google-Fonts entgegen zu wirken.
Hintergrund: Mit dem Fonts-Dienst stellt Google mehr als 1.400 Schriftarten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung, ohne dass die Fonts auf eigenen Servern bereitgehalten werden müssen. Die Fonts werden jedes Mal beim Aufruf einer Seite neu geladen. Damit werden die IP-Adressen an Google – in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung der Webseitenbesucher – übermittelt. Das widerspricht zunächst grundsätzlich den Datenschutz-Richtlinien der DSGVO.
Webseiten-Betreiber können dem entgegenwirken, indem sie solche Google-Fonts direkt einbinden. Das funktioniert letztlich in gleicher Weise wie der Google-Dienst. Es gilt also die eigene Seite zunächst zu prüfen, wie sie überhaupt eingerichtet ist. Gibt es keine Verbindung, ist jede Abmahnung schon per se nicht zutreffend. Aber selbst, wenn es die Verbindung zu Google gibt, kann eine Abmahnung eines (vermeintlichen) Mitbewerbers nicht relevant sein, zumal es dazu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.
Das Landgericht in München hatte zwar im Januar 2022 entschieden, dass die Weitergabe der Daten einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstelle und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Unter Fachleuten ist das Urteil jedoch hochumstritten. Die Wertung, dass die Übermittlung der Daten in die USA „unstreitig“ sei, lässt darauf schließen, dass sich die am Urteil beteiligten Personen nicht genügend mit der Funktionsweise von Google-Fonts auseinandergesetzt haben.
Juristen sind sich auch insgesamt uneinig über den Umgang mit derartigen Abmahnungen. Klar ist allerdings, dass solche Forderungen nicht einfach bezahlt werden sollten. Dazu bedarf es eben u.a. der Entscheidung in der höchsten Instanz. Und: Die Staatsanwaltschaft schreibt, dass die Beschuldigten im vorliegenden Fall darüber getäuscht haben sollen, dass eine echte Person die Webseiten besucht hat. Tatsächlich habe eine Software automatisiert die betroffenen Webseiten aufgerufen und nach den Einbettungen gesucht. Dadurch sei aber kein abmahnfähiger Schaden entstanden, weil nur Personen von Datenschutzverstößen betroffen sein können. Es gab (und vermutlich gibt durch andere Abmahner) sogar Fälle, wo der behauptete Sachverhalt unzutreffend ist – die Abmahner haben es halt einfach mal mit einer Behauptung versucht.
Foto: Andreas Prott


Der Kläger bezog sich auf die Datenschutzgrundverordnung, nach der er jederzeit und insbesondere formlos kündigen bzw. weitere Werbe-E-Mails untersagen könne. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe. Dem widersprach das Amtsgericht deutlich und urteilte im Sinne des Klägers.
Der Kläger stimmte den im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu. Im November 2018 postete er im Zusammenhang mit einem Artikel über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hätten. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und sperrte außerdem vorübergehend Teilfunktionen des klägerischen Kontos. Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Landgericht unter anderem die Freischaltung des gelöschten Beitrags. Das Landgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen.

Der gleiche Anbieter muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und der Grund dafür mitgeteilt wird. Die Nutzer müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen.
Bei Verstößen übernimmt der oder die postende Influencerin die Haftung. Jedoch nur, wenn sie auch als verantwortliche Person im Impressum angeführt werden. Wenn Influencer unter einem Alias auftreten oder nicht möchten, dass der echte Name oder die Anschrift im Impressum auftauchen, wird eben öfter mal auf die Daten der jeweiligen Agentur ausgewichen. Dadurch muss jedoch die Agentur auch die Verantwortung für gepostete Inhalte tragen.
Die Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionswaren unterschieden sich im konkreten Fall in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei der Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war für Standard-Paketware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.