Die Weitergabe der Telefonnummer eines Mieters durch den Vermieter an Handwerker wirft verschiedene datenschutzrechtliche Fragen auf. Laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Telefonnummern als personenbezogene Daten zu verstehen und unterliegen daher strengen Regelungen. Grundsätzlich ist die Verarbeitung solcher Daten verboten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis oder eine ausdrückliche Einwilligung vor.
Die Übermittlung der Telefonnummer des Mieters an einen Handwerker stellt eine Datenverarbeitung dar. Nach den Grundsätzen der DSGVO muss diese Verarbeitung transparent und rechtmäßig erfolgen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, dass seine Telefonnummer weitergegeben wird. Zudem darf nur die für den Zweck notwendige Information weitergegeben werden, also in diesem Fall ausschließlich die Telefonnummer, nicht jedoch zusätzliche Daten wie E-Mail-Adresse oder Kontoverbindung.
Eine Einwilligung des Mieters muss freiwillig und nachweisbar sein. Problematisch wird es, wenn der Mieter sich gezwungen fühlt, seine Einwilligung zu erteilen, weil sonst notwendige Reparaturen nicht durchgeführt werden könnten. Eine erzwungene Einwilligung gilt jedoch nicht als freiwillig und ist daher unwirksam. 
Falls der Vermieter die Telefonnummer ohne die erforderliche Einwilligung weitergibt, können rechtliche Konsequenzen folgen. Mögliche Folgen sind Schadenersatzansprüche seitens des Mieters – sollte es gar zu irgenwelchen Belästigungen durch den Handwerker kommen – bis hin zu Bußgeldern. Dies gilt dann unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden entstanden ist oder nicht.
Auch wenn der Mieter seine Einwilligung zur Weitergabe gegeben hat, bleibt diese rechtlich an den Zweck gebunden, für den sie erteilt wurde. Der Vermieter darf die Telefonnummer nicht beliebig oft weitergeben. Der Mieter hat zudem das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wodurch die Weitergabe ab diesem Zeitpunkt unzulässig wäre.
Alternativ zur Einwilligung kann die Weitergabe der Telefonnummer auch rechtmäßig sein, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, wozu auch die Beauftragung von Handwerkern gehört. Jedoch muss hier ebenfalls eine sorgfältige Abwägung erfolgen, ob die Weitergabe der Telefonnummer tatsächlich notwendig war.
Schließlich kann auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Weitergabe der Telefonnummer bestehen. Dies setzt jedoch eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters voraus. Die Weitergabe darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss im Einzelfall gerechtfertigt sein. Zudem muss der Mieter über sein Widerspruchsrecht informiert werden.
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Der spezifische Fall vor dem Amtsgericht Köln drehte sich um eine Vermieterin, die nach einer ersten Anpassung der Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten eine weitere Erhöhung vornahm. Sie begründete diesen Schritt mit signifikant gestiegenen Energiepreisen, die sie auf den Ukrainekrieg zurückführte. Die Mieterin hingegen sah in der erneuten Erhöhung hingegen einen unrechtmäßigen Vorgang und zog vor Gericht.
Ein vom Bundesgerichtshof im September 2023 gefälltes Urteil unterstreicht die Bedeutung dieser Flexibilität. Es besagt, dass ein Mieter, der eine Wohnung aus beruflichen Gründen als Nebenwohnung nutzt, unter bestimmten Umständen das Recht hat, Teile dieser Wohnung unterzuvermieten, auch wenn die Wohnung nicht mehr als Hauptwohnsitz dient.
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln fällte im Juni 2023 ein Urteil, das ganz im Sinne der Mieter ist. Es ging ja im Grunde um sehr alltägliche Situationen, die die „Überreaktion“ des Vermieters wirklich in Frage stellt. Das Gereicht stellte klar, dass das kurzfristige Abstellen von Gegenständen wie Mülltüten oder Kinderwagen, sofern es die Nutzung des Hausflurs durch andere Mieter nicht wesentlich beeinträchtigt, keinen hinreichenden Grund für eine fristlose und auch keine ordentliche Kündigung darstellt.
Da der 4. Februar 2020 der dritte Werktag des Monats war, wäre die Kündigung zum Ende des Monats April 2020 wirksam gewesen – wenn denn der Zugang an diesem Tag erfolgt wäre. Für den Fall, dass das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Tag zugegangen sein sollte, wäre die Kündigung erst zum Ende des Monats Mai wirksam geworden. Letztlich hat der Vermieter das Schreiben tatsächlich erst am Folgetag gesehen.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu, so das Singener Amtsgericht. Die von ihr genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen – auch wenn diese von anderen Hausbewohnern als ruhestörend empfunden werden. Ein Wohnungsmieter dürfe selbstverständlich mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Diese gehören aber ebenso zum Alltagsleben und seien hinzunehmen.
Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern wollten in jedem Fall die Originalbelege zu den Betriebskosten-Abrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 sehen und bekamen damit auch recht. Die Vermieterin verwies zwar darauf, dass in ihrem Büro in Boizenburg Einsicht in die digitalen Belege genommen werden könne – da die Mieter mit der Einsicht in die eingescannten Belege jedoch nicht einverstanden waren, verweigerten sie die Zahlung der Nebenkostennachforderungen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.