Gilt eine Kündigung durch mündliche Information über Einwurf in den Briefkasten?

Die mündliche Mitteilung über den Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Empfängers führt nicht gleichzeitig zum Zugang der Kündigung. Eine um 22.30 Uhr in den Briefkasten eingeworfene Kündigung geht – auch unter Berücksichtigung der mündlichen Benachrichtigung – erst am nächsten Tag zu. Dies entschied das Landgericht Krefeld mit seinem Urteil vom September 2022.

Wie kam es zu dieser Situation und was war der Hintergrund? Am 4. Februar 2020 warf die Mieterin einer Wohnung um 22.30 Uhr die Kündigung über das Mietverhältnis in den Briefkasten des Vermieters. Zudem teilte sie dem Vermieter über die Gegensprechanlage mit, dass sie die Kündigung in den Briefkasten geworfen habe. Der Vermieter nahm jedoch das Kündigungsschreiben erst am Folgetag aus den Briefkasten. Nachfolgend bestand  daher der Streit, wann die Kündigung dem Vermieter tatsächlich zugegangen war. Darüber hatten dann die Gerichte zu entscheiden.

Ein mündlicher Avis einer Kündigung ist noch keine Zustellung einer Kündigung.Da der 4. Februar 2020 der dritte Werktag des Monats war, wäre die Kündigung zum Ende des Monats April 2020 wirksam gewesen – wenn denn der Zugang an diesem Tag erfolgt wäre. Für den Fall, dass das Kündigungsschreiben erst am darauf folgenden Tag zugegangen sein sollte, wäre die Kündigung erst zum Ende des Monats Mai wirksam geworden. Letztlich hat der Vermieter das Schreiben tatsächlich erst am Folgetag gesehen.

Das Landgericht Krefeld entschied denn auch, dass die Kündigung erst am 5. Februar 2020 dem Vermieter zugegangen sei. Alleine die mündliche Information über den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten bewirke noch keinen Zugang. Dabei sei es auch vollkommen unerheblich, ob der Mieter dem Vermieter den Inhalt  vollständig mitgeteilt hat oder nicht. Eine solche mündliche Kündigung wäre wegen Nichteinhaltung der Schriftform denn auch unwirksam.

Ein um 22.30 Uhr in den Briefkasten des Vermieters geworfenes Kündigungsschreiben gehe erst am Folgetag zu, so das Krefelder Landgericht. Es ist unter normalen Umständen nicht zumutbar um 22.30 Uhr den Briefkasten zu kontrollieren, um festzustellen, ob wie mündlich angekündigt rechtserhebliche Erklärungen eingeworfen worden sind. Die Information der Mieterin über den Einwurf ändere daran nichts. Dem Empfänger sei zuzugestehen, dass er sich während der Nachtzeit der Möglichkeit entzieht, vom Inhalt eines Schreibens Kenntnis zu nehmen.

Landgericht Krefeld, Urteil vom 21.9.2022; AZ – 2 S 27/21 –

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BGH: Kontrolle und Nachsortierung bei der Mülltrennung können Nebenkosten sein

Wenn ein Vermieter die Mülltrennung von einem externen Dienstleister kontrollieren lässt, darf er die Kosten dafür  auch auf die Mieterinnen und Mieter umlegen. Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die für dieses „Behältermanagement“ etwas mehr als zwölf Euro im Jahr zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren. Mit einem Urteil vom Oktober 2022 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich hier in der Tat um Nebenkosten handelt, die auch weitergegeben werden können.

Wenn Mieter es mit der Mülltrennung nicht so genau nehmen, kann der Vermieter dagegen vorgehen, indem dieser etwa einen Dienstleister damit beauftragt, die Mülltrennung im Objekt zu überwachen. Wie auch bei dem verhandelten Fall aus Berlin. Die Betriebskostenverordnung erlaube es ganz klar, die Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter umzulegen. Der Begriff „Müllbeseitigung“ sei dabei in der Verordnung nicht weiter definiert, aber weit auszulegen, wie die Karlsruher Richter dazu feststellten. Das in diesem Fall zusätzlich beauftragte Behältermanagement falle denn auch darunter. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob dieser Dienst nur eine Reaktion auf ein Fehlverhalten der Mieter beauftragt worden war oder nicht. Kontrolle und Nachsortierung kann Nebenkosten für die Mieter bedeuten.

Im vorliegenden Fall wies die Betriebskostenabrechnung der beklagten Immobiliengesellschaft für das Jahr 2018 jeweils anteilig nach der Wohnfläche auf die Mieter umgelegte Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern sowie für ein Behältermanagement aus. Auf die Kläger entfiel dabei in dem betreffenden Jahr ein Betrag von 13,66 Euro für die Anmietung und von 8,02 Euro für die Wartung der Rauchwarnmelder sowie ein Betrag von 12,09 Euro für  das  besagte Behältermanagement. Die Beklagte zog den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag vom Konto der Kläger ein. Die Kläger widersprachen der Betriebskostenabrechnung fristgemäß.

Der Bundesgerichtshof bestätigte letztlich die weitgehend gleich lautenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Kosten für das Behältermanagement können auf die Mieter umgelegt werden. Sie entstehen der Vermieterin regelmäßig und wiederkehrend durch die Mietnutzung und seien insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.10.2022; AZ – VIII ZR 117/21 –

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Staubsaugen zu Mittagszeit ist von den Nachbarn hinzunehmen

Ein Wohnungsmieter hat sozialadäquaten Lärm, wie etwa Staubsaugen eines Nachbarn zur Mittagszeit hinzunehmen. Es besteht keine Pflicht zur Vermeidung jedes störenden Geräusches. Dies hat das Amtsgericht Singen im April 2022 entschieden.

Die Mieterin einer Erdgeschosswohnung klagte im Jahr 2021 gegen die über ihr wohnende Nachbarin auf Unterlassung von Lärmstörungen. Sie beschwerte sich darüber, dass kurz nach 7 Uhr mit Fenstern und Türen geknallt und hin und her getrampelt werde. Auch staubsauge die Nachbarin jeden Tag gegen 12 Uhr. Die Wohnung befand sich in einem sehr hellhörigen Mehrfamilienhaus, ohne Trittschalldämmung.

Von der Beklagten könne nicht erwartet werden, so das Amtsgericht, dass sie nach Ende der Nachtruhe sich ganz zaghaft und behutsam schleichend zu verhalten sowie zaghaft darauf zu achten, keinen Laut von sich zu geben und mucksmäuschenstill zu sein. Auch eine Hausordnung könne nicht vorgeben, dass „jedes störende Geräusch“ zu vermeiden sei. Es gebe nun mal Alltagstätigkeiten, die naturgesetzlich mit Geräuschentwicklungen verbunden seien.

Staubsaugen ist ein sozialadäquates VerhaltenDer Klägerin stehe kein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Ruhestörung zu, so das Singener Amtsgericht. Die von ihr genannten Belästigungen seien als Bagatelle zu werten. Der Beklagten sei es erlaubt, im Rahmen eines sozialadäquaten Verhaltens in der von ihr bewohnten Wohnung Geräusche zu verursachen – auch wenn diese von anderen Hausbewohnern als ruhestörend empfunden werden. Ein Wohnungsmieter dürfe selbstverständlich mittags staubsaugen. Zwar komme es beim Schließen von Fenstern und Türen zu punktuellen Geräuschentwicklungen. Diese gehören aber ebenso zum Alltagsleben und seien hinzunehmen.

Grundsätzlich steht bei diesem Urteil – wie auch immer wieder im Mietrecht – die Frage im Raum „Was ist noch sozialadäquat (und damit zu dulden) und ab wann überschreitet die Geräuschkulisse das sozialadäquate Maß (und ist damit nicht mehr zu dulden)?“ Mittägliche Ruhezeiten, wie sie von Mietern immer noch wieder gerne diskutiert und beansprucht werden, sind aber in den meisten Bundesländern bereits seit vielen Jahren, bzw. Jahrzehnten abgeschafft. Und damit für diese Entscheidung im Grunde nicht relevant.

Die Kategorie des sozialadäquaten Lärms ist tatsächlich rechtlich schwierig einzuordnen. Es gibt keine direkt anwendbaren technischen Grenzwerte und in rechtlicher Hinsicht ist ein erheblicher Bewertungsspielraum vorhanden. Viele Streitigkeiten vor Gericht drehen sich deshalb immer mal wieder um diese Frage. Das Urteil der Richter aus Singen ist dazu aber in jeder Hinsicht sehr eindeutig.

Amtsgericht Singen, Urteil vom 29.4.2022; AZ – 1 C 235/21 –

Foto:  Halfpoint

Müssen Mieter vorhandene Originalbelege zu Betriebskosten in jedem Fall einsehen können?

In einem Urteil vom Dezember 2021 urteilte der Bundesgerichtshof: „Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskosten-Abrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.“ Und ergänzte: „In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.“

Das ist zunächst der Hintergrund für ein Urteil des Amtsgericht Ludwigslust vom März 2022, dass tatsächlich vorhandene Originalbelege als Priorität sah, und zwar vor eingescannten Belegen, die von dem Kläger ebenfalls hätten direkt eingesehen werden können. Sind die Originalbelege zu einer Betriebskosten-Abrechnung noch vorhanden, so bezieht sich das Einsichtsrecht auf diese Unterlagen. Ein Verweis auf digitale Belege ist dann unzulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Originalbelege in einem von der Mietwohnung weit entfernten Ort aufbewahrt werden.

Mietern steht Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zuMieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern wollten in jedem Fall die Originalbelege zu den Betriebskosten-Abrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017 sehen und bekamen damit auch recht. Die Vermieterin verwies zwar darauf, dass in ihrem Büro in Boizenburg Einsicht in die digitalen Belege genommen werden könne – da die Mieter mit der Einsicht in die eingescannten Belege jedoch nicht einverstanden waren, verweigerten sie die Zahlung der Nebenkostennachforderungen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Den Mietern stehe nach Auffassung des Amtsrichters ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu und zwar wegen der großen Entfernung zum Hauptsitz der Vermieterin in Berlin im Büro in Boizenburg. Grundsätzlich sei ein Vermieter nicht daran gehindert, Originalbelege einzuscannen, dann zu vernichten und dem Mieter Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes sei es aber, wenn die Unterlagen woanders noch bereitgehalten werden. In diesem Fall müsse der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder dem Mieter die Einsicht ermöglichen.

Führen Vermieter grundsätzlich ein papierloses Büro, dann ist die Situation absolut eindeutig. Im zu verhandelnden Fall hatte die Vermieterin aber nicht vorgetragen, dass die Originalbelege vernichtet wurden.

Urteil des Amtsgericht Ludwigslust vom 14.3.2022; AZ – 44 C 504/20 –

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Mieter müssen die Kosten für die Anschaffung der Rauchmelder nicht übernehmen

Vermieter sind seit einigen Jahren dazu verpflichtet, Rauchmelder in ihren Immobilien zu installieren. Dass die Kosten für einen Kauf nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, war bereits seit Längerem bekannt. Was allerdings bei einer Anmietung (als alternatives Modell der Vorsorge) der Rauchmelder gilt, war bisher nicht eindeutig definiert. Dies ändert sich nun mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2022. Anschaffungskosten für Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Kosten für Anschaffung der RauchmelderDer BGH hat für Rauchmelder bezüglich der Nebenkosten allerdings nur festgehalten, dass die Anschaffungs- oder Mietkosten allein Sache der Vermieter sind. Ausgenommen sind hier die Wartungskosten für die Geräte, da diese gemäß der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.

Im zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer seinem langjährigen Mieter 2015 mitgeteilt, dass er das Gebäude mit Rauchwarnmeldern ausstatten werde. Die Nebenkostenabrechnung wies dann vom Folgejahr an die Position „Miete + Wartung Rauchmelder“ aus, für die jede Mietpartei anteilig aufkommen musste. Dagegen wehrte sich der Mieter und klagte. Denn „Miete“ bedeute auch, dass der „Kauf“ mit in diesem Betrag enthalten sei.

Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte extern angemietet werden. Die Richter des BGH stellen nun klar, dass das keinen Unterschied machen kann – sonst wäre Vermietern der Weg eröffnet, „auf einfache Weise (…) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. Kurz: Hier werden zwei Dinge miteinander – zu Unrecht – vermengt.

Die Richter der BGH betonen in ihrer Urteilsbegründung daher noch einmal ganz deutlich, dass die Wartungskosten für die Geräte ausgenommen sind, da diese gemäß der Betriebskostenverordnung unbestreitbar zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.

Urteil der Bundesgerichtshof vom 11.5.2022; AZ – VIII ZR 379/20 –

Foto: maho

Kündigung wegen Lärm: Vermieter muss die Ursache nicht im Detail benennen

Lärm und Lärm-Empfinden ist ja immer sehr persönlich – was die einen normal finden, macht andere schon „krank“. Besonders beim Musik hören trennen sich oft die Geister. Manchmal sind die Störungen denn auch tatsächlich so stark, dass ein Vermieter sich entscheidet, einer Mietpartei zu kündigen. Klagt dieser auf Kündigung oder Räumung einer Wohnung wegen Lärmstörung, so kommt er seiner Pflicht zur Begründung der Klage auf jeden Fall alleine dadurch nach, dass er den Lärm nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit beschreibt und ein Lärmprotokoll vorlegt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Juni 2021 entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Vermieterin einer Wohnung in Köln zunächst eine ordentliche Kündigung und einige Monate später eine fristlose Kündigung wegen Ruhestörung ausgesprochen. Nachbarn berichteten, dass es teilweise bis Mitternacht zu lautem Schreien, Stampfen, Türenschlagen, Rücken von Möbeln und Poltern gekommen sei. In der Wohnung lebte ein Paar zusammen mit zwei Kindern und deren Mutter. Die Vermieterin erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kündigung oder Räumungsklage wg. Lärm muss dokumentiert werden.Das Amtsgericht wie auch Landgericht wiesen eine Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte vor allem, dass nicht klar wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um hinzunehmenden, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidenden Lärm gehandelt habe.

Das daraufhin angerufene Bundesgerichtshof entschied dann allerdings zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe die Lärmbelästigung schließlich nach Zeitpunkt, Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit genau beschrieben und überdies durch ein detailliertes, über einen längeren Zeitraum erstelltes Lärmprotokoll konkretisiert. Die genaue Ursache des Lärms und die Verursacher habe die Klägerin mangels Einblick in die Wohnung nicht denn auch kaum benennen können. Es sei ihr daher nicht zuzumuten, Ausführungen dazu zu machen, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei.

Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, so der Bundesgerichtshof und dürfe nicht einfach ausschließlich von Kinderlärm ausgehen. Vielmehr hätte es angesichts des ausreichenden Begründung der Klägerin den angebotenen Zeugenbeweis nutzen müssen.

Beschluss des Bundesgerichtshof vom 22.06.2021; AZ – VIII ZR 134/20 –

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Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Unterschrift mit „i.A.“

Als Mieter oder Vermieter kommt man irgendwann in eine Situation, in der ein Mietverhältnis beendet werden soll. Der Gesetzgeber empfindet Wohnraum jedoch als besonders schutzwürdig und sieht deswegen spezielle formelle und materielle Vorgaben hinsichtlich der Beendigung von Mietverhältnissen vor. Die Betonung liegt hier klar auf Wohnraum – für Geschäftsräume gelten diese Vorgaben in den allermeisten Fällen nicht.

Die Kündigung eines solchen Mietvertrags durch einen Stellvertreter ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Stellvertretung offengelegt wird und somit eindeutig nachvollziehbar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Kündigung lapidar mit „i.A.“ unterschrieben wird und im Text des Kündigungsschreibens keinerlei Rede von einer Bevollmächtigung ist. Dies hat das Landgericht Wuppertal im August 2021 entschieden. Das Ergebnis: Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Nichtbeachtung der unbedingt notwendigen Schriftform.

Ein Stellvertreter nur rechtlich einwandfrei eine Kündigung aussprechen, wenn dies offensichtlich ist.Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit „i.A.“ unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der „Wir-Form“ verfasst und enthielt keinerlei Hinweis auf eine Bevollmächtigung.

Unter anderem aus diesem Grund wies die Mieterin die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt sie aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, die vom Amtsgericht Wuppertal allerdings abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin. Das dann angerufene Landgericht Wuppertal entschied aber zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr auch Prozesskostenhilfe.

Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der nötigen vollständigen Schriftform unwirksam. Natürlich könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen. Dazu müsse aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden, also nachlesbar, in Schriftform. Aus dem Kündigungsschreiben müsse sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Genau das sei bei einer Unterzeichnung mit „i.A.“ allein nicht gegeben.

Urteil des Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 4.8.2021; AZ – 9 T 128/21 –

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Studentische Wohngemeinschaft darf Mieter jederzeit auswechseln

Ist es für Vermieter erkennbar, dass diese einen Mietvertrag mit einer studentischen Wohngemeinschaft abschließen, besteht für die Mieter ein Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter. Ein Vermieter muss diesem Wechsel zustimmen. Vermieter können den Mieterwechsel nur ablehnen, wenn ein in der Person des neuen Mieters liegender wichtiger Grund vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Gießen mit Urteil vom November 2020 entschieden.

In dem vorliegenden Fall bewohnten wechselnde Studenten eine in Hessen liegende 3-Zimmer-Wohnung – und dies seit mehreren Jahren. Dann kam es zu einem Besitzerwechsel. Nachdem eine der Mieterinnen aus der Wohnung ausgezogen war, stritten sich die Mieter mit dem neuen Vermieter über die Möglichkeit des Einzugs eines neuen Mieters. Dieser lehnte den Mieterwechsel ab, so dass es zu der Auseinandersetzung vor Gericht kam.

Studentische Wohngemeinschaft darf Mieter jederzeit auswechseln Meta-Beschreibungs-Vorschau:Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts, dass die ursprüngliche Vermieterin wusste, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt. So waren sämtliche Mieterinnen Studenten, in jungem Alter und nicht miteinander verwandt. Zudem habe die räumliche Aufteilung der Wohnung für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft gesprochen. Darüber hinaus sei es in der Folge zu mehreren Mieterwechseln gekommen. Die Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin müsse sich der neue Vermieter gegen sich geltend lassen. Er sei durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten.

Allenfalls sollen die Mieter und Mieterinnen noch verpflichtet sein, den Vermietern bevorstehende Mieterwechsel anzuzeigen, damit diese im Falle eines wichtigen Grundes diesem widersprechen kann. Ein wichtiger Grund muss dabei ganz klar in der Person des neuen Mieters vorliegen.

Die Rechtsprechung in diesem Fall befindet sich auf der Linie mit einer Reihe zu der Frage Mieterwechsel bei der studentischen Wohngemeinschaft veröffentlichen Entscheidungen. Wohngemeinschaften sollten trotzdem das Recht zum Mieterwechsel ausdrücklich in dem Vertrag vereinbaren. Umgekehrt sollten Vermieter, die nicht dauerhaft Wohngemeinschaft in ihrer Wohnung haben möchten, überlegen, ob sie einem Verlangen auf Mieterwechsel zustimmen wollen und dies von Anfang an im Vertrag schriftlich ausschließen sollten.

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 23.11.2020; AZ – 47 C 19/20 –

Foto: Ingo Bartussek

Darf ein Vermieter eine Wohnung einfach so besichtigen?

Will sich ein Vermieter einen Eindruck vom Zustand der Wohnung verschaffen, kann der Mieter unter Umständen durchaus den Zutritt verweigern. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wie das Berliner Landgericht entschied. Der Vermieter wollte die Wohnung der Mieter auch besichtigen, um sie auszumessen. Die Mieter entdeckten jedoch, dass die Wohnung zum Verkauf stand, woraufhin sie den Zutritt verweigerten.

Tatsächlich handelt es sich um eine Frage, über die es oft Streit gibt: Dürfen Vermieter einfach die Wohnung ihrer Mieter besichtigen? Was selbstverständlich klingt, ist nicht immer selbstverständlich. Denn das Besichtigungs- und Zutrittsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht umfassend geregelt. Daher gibt es auch eine ganze Reihe von Urteilen zu verschiedensten Situationen.

So hatte auch das zuvor zuständige Amtsgericht der Räumungsklage stattgegeben und der Vermieter erhielt außerdem Zutritt zur Besichtigung der Wohnung mit einem Kaufinteressenten. Das Landgericht hingegen hob die Kündigung auf, da ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters nicht zu identifizieren sei.

Das kann der Vermieter nicht: Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:

  • eine Wohnungsbesichtigung zur Abwehr drohender Gefahren
  • eine Wohnungsbesichtigung zur Begutachtung von Mängeln, die der Mieter behauptet oder von denen der Vermieter durch Wohnungsnachbarn oder auf andere Weise Kenntnis erlangt hat
  • eine Wohnungsbesichtigung zur Durchführung von Reparaturen oder Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung
  • eine Wohnungsbesichtigung, um Kaufinteressenten das Mietobjekt zu zeigen
  • eine Wohnungsbesichtigung, wenn der Mietvertrag gekündigt ist und der Vermieter Mietinteressenten die Wohnung zeigen will.

Jedoch war es im konkreten keine der angeführten Situationen. Der Zutritt sollte nicht der Besichtigung durch Kaufinteressenten dienen, worauf der Vermieter Anspruch gehabt hätte. Dieser wollte sich lediglich einen Eindruck von der Wohnung verschaffen, was er aber vom Mieter nicht verlangen kann. Das Gleiche gelte für die beabsichtigte Vermessung der Wohnung, so die Berliner Richter, denn die Wohnungsgröße sei schon im Mietvertrag angegeben.

Das Urteil war denn auch ganz deutlich: Das Landgericht hob die Kündigung auf. Ein Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters lägen nicht vor.

Urteil des Landgerichts Berlin; AZ –  65 S 194/20 –

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Vorsicht Steuerhinterziehung! Airbnb-Einnahmen müssen vollständig versteuert werden

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten und Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur kurzfristig erfolgt. Liegen die Einkünfte unter der Bagatellgrenze von 520 Euro im Jahr, ist eine Steuerzahlung in der Regel nicht notwendig. Vermieter dürfen in einem solchen Fall die Kosten der Vermietung in der Steuererklärung jedoch nicht geltend machen. Alles andere gilt als Steuerhinterziehung.

Seit Mai 2020 finden umfangreiche Ermittlungen von Steuerbehörden in verschiedenen Bundesländern statt. Die Finanzverwaltungen haben bereits im Mai 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, wo Airbnb seinen Firmensitz hat. Ziel der Anfrage war es, die Daten der Nutzer sowie die Höhe der Einkünfte aus Vermietungen zu ermitteln. Dem Vernehmen nach werden die Daten nun an die örtlichen Finanzämter verteilt.

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten + Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern.Die Nichtangabe oder eine Zuwenig-Angabe dieser Einkünfte stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar, darüber sollte man sich als Anbieter im Klaren sein. Auch wenn der hinterzogene Betrag gering ist, kann die Steuerhinterziehung relativ hohe Strafen und empfindliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Sanktion durch das Finanzamt oder sogar die Staatsanwaltschaft möglich. Die Grenze zur Vorstrafe ist bei Steuerhinterziehung schnell erreicht und kann sich dann äußerst negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken, denn der größte Teil der Anbieter der Vermietungsplattform macht dies nebenberuflich.

Haben Vermieter bisher ihre Einnahmen nicht angegeben oder wussten nicht, dass dies notwendig ist, stehen sie vor einem echten Problem. Sind ihre Daten an das zuständige Finanzamt bereits übermittelt, ist eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung durch die Airbnb-Vermietung nur schwer abzuwenden.

Geben Vermieter die Einnahmen jedoch umgehend nachträglich und selbstständig an, könnte das als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Allerdings geht das nur dann, wenn die Daten dem Finanzamt noch nicht vorliegen. Ist das der Fall, könnte eine Selbstanzeige aber auch immer noch strafmildernd wirken.

Und ein weiterer Punkt wird oft vernachlässigt: Meist offerieren Eigentümer ihre Wohnung oder Wohnraum bei Airbnb an. Es ist aber nicht selten, dass auch Mieter ein Zimmer oder auch die ganze Wohnung in dem Portal anbieten. So kann die Airbnb-Vermietung zu Problemen mit dem Vermieter führen, und zwar dann, wenn dieser der Untervermietung gar nicht zugestimmt hat. Erfährt dieser von einer unerlaubten Untervermietung, kann aufgrund der vorliegen Vertragsverletzung eine außerordentliche und sogar auch fristlose Kündigung drohen.

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