Vorsicht Steuerhinterziehung! Airbnb-Einnahmen müssen vollständig versteuert werden

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten und Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern. Das gilt auch dann, wenn die Vermietung nur kurzfristig erfolgt. Liegen die Einkünfte unter der Bagatellgrenze von 520 Euro im Jahr, ist eine Steuerzahlung in der Regel nicht notwendig. Vermieter dürfen in einem solchen Fall die Kosten der Vermietung in der Steuererklärung jedoch nicht geltend machen. Alles andere gilt als Steuerhinterziehung.

Seit Mai 2020 finden umfangreiche Ermittlungen von Steuerbehörden in verschiedenen Bundesländern statt. Die Finanzverwaltungen haben bereits im Mai 2018 ein Auskunftsersuchen an Irland gestellt, wo Airbnb seinen Firmensitz hat. Ziel der Anfrage war es, die Daten der Nutzer sowie die Höhe der Einkünfte aus Vermietungen zu ermitteln. Dem Vernehmen nach werden die Daten nun an die örtlichen Finanzämter verteilt.

Privatleute, die bei Airbnb als Vermieter auftreten + Wohnraum zur Verfügung stellen, müssen alle Einnahmen daraus versteuern.Die Nichtangabe oder eine Zuwenig-Angabe dieser Einkünfte stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar, darüber sollte man sich als Anbieter im Klaren sein. Auch wenn der hinterzogene Betrag gering ist, kann die Steuerhinterziehung relativ hohe Strafen und empfindliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Sanktion durch das Finanzamt oder sogar die Staatsanwaltschaft möglich. Die Grenze zur Vorstrafe ist bei Steuerhinterziehung schnell erreicht und kann sich dann äußerst negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken, denn der größte Teil der Anbieter der Vermietungsplattform macht dies nebenberuflich.

Haben Vermieter bisher ihre Einnahmen nicht angegeben oder wussten nicht, dass dies notwendig ist, stehen sie vor einem echten Problem. Sind ihre Daten an das zuständige Finanzamt bereits übermittelt, ist eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung durch die Airbnb-Vermietung nur schwer abzuwenden.

Geben Vermieter die Einnahmen jedoch umgehend nachträglich und selbstständig an, könnte das als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden. Allerdings geht das nur dann, wenn die Daten dem Finanzamt noch nicht vorliegen. Ist das der Fall, könnte eine Selbstanzeige aber auch immer noch strafmildernd wirken.

Und ein weiterer Punkt wird oft vernachlässigt: Meist offerieren Eigentümer ihre Wohnung oder Wohnraum bei Airbnb an. Es ist aber nicht selten, dass auch Mieter ein Zimmer oder auch die ganze Wohnung in dem Portal anbieten. So kann die Airbnb-Vermietung zu Problemen mit dem Vermieter führen, und zwar dann, wenn dieser der Untervermietung gar nicht zugestimmt hat. Erfährt dieser von einer unerlaubten Untervermietung, kann aufgrund der vorliegen Vertragsverletzung eine außerordentliche und sogar auch fristlose Kündigung drohen.

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Durchsetzbarkeit einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung: Wer muss was beachten?

Einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mieter und Vermieter ist die jährliche Betriebskostenabrechnung. Grundsätzlich gilt: Wenn Vermieter die Belegeinsicht verweigern, können Mieter ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht an dem Ergebnis geltend machen. Diese müssen also erst zahlen, wenn sie tatsächlich die Belege gesehen haben.

Im konkreten Fall, der zur Entscheidung stand, hatte der Vermieter die Betriebskosten des Wirtschaftsjahres abgerechnet und der Mieter verlangte daraufhin schriftlich die Belegeinsicht. Der Vermieter reagierte aber auf das Schreiben des Mieters zur Belegeinsicht nicht – verlangte aber umgekehrt die Zahlung der Nachforderung aus der Abrechnung. Am Ende klagte dieser auf Zahlung der Nachforderung. Der Mieter hingegen vertrat in dem Rechtsstreit die Auffassung, der Vermieter habe den Wunsch des Mieters auf Belegeinsicht verweigert, weswegen ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.

Einsicht in die Betriebskostenabrechnung ist nur begrenzt Bringschuld des Vermieters.Das sah das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom Juni 2019 anders. Bloßes Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters sei nicht ausreichend, eine Verweigerung als gegeben zu begründen. Grundsätzlich müsse nämlich der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreiben nicht von sich aus tätig werden. Entscheidend sei, dass es sich bei einer Belegeinsicht nicht um eine Bringschuld des Vermieters handele.

Kommt also ein Termin zur Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung nicht zustande, obliegt es dem Mieter, – nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter – zu den üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Dann allerdings muss in jedem Fall eine Einsicht ermöglicht werden. Vereinzelt wird noch die Auffassung vertreten, auf die Bitte des Mieters zur Belegeinsicht hin, habe der Vermieter von sich aus Terminvorschläge zur Belegeinsicht zu unterbreiten. Das ist nicht der Fall.

Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn das Einsichtsrecht des Mieters nicht am Ort der Mietsache (also dem Stadt- oder Gemeindegebiet) ausgeübt werden kann. Bei einer zu weiten Entfernung zwischen der Wohnung und dem Ort, an dem die Belegeinsicht vorgenommen werden soll, ist der Vermieter verpflichtet, die Belege an die Mieter gegen Erstattung der Auslagen zu übersenden.

Kurz gesagt: Ein Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage eines Mieters zur Belegeinsicht, stellt keine Verweigerung der Belegeinsicht dar. Gleichzeitig dürfen Mieter eine Betriebskostennachzahlung nicht verweigern.

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019; AZ – 63 S 255/18 –

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Covid-19 / Corona: Ist bei Zahlungsschwierigkeiten eine Mietminderung oder Kündigung möglich?

In den Zeiten der Pandemie ist es für viele Menschen oft auch finanziell schwierig. Kurzarbeit oder gar große Umsatzeinbrüche bei Selbstständigen und Freiberuflern können zu echten Problemen führen. Gerade die eigene Wohnung ist jedoch wichtig, wenn es um Lockdown und Isolation wegen Ansteckung geht. Die Frage für viele ist daher, ob grundsätzlich eine Mietminderung möglich ist oder ob ein Vermieter bei Verzug vorzeitig kündigen kann.

Steht also Mietern wegen der Covid-19-Pandemie und entsprechenden Zahlungsschwierigkeiten im Hinblick auf Mietzahlungen eine Art Leistungsverweigerungsrecht zu? Ein klares Nein – das am 27. März 2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie, sieht für Mietverträge keine Form eines Moratoriums vor. Vermieter haben grundsätzlich weiterhin Anspruch regulär vom Mieter Mietzahlungen zu erhalten. Zahlt der Mieter nicht rechtzeitig, fallen Verzugszinsen an und der Mieter hat dem Vermieter etwaige Verzugsschäden zu ersetzen. Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug zudem seine Mietsicherheiten (Bankbürgschaft, Vermieterpfandrecht, etc.) in Anspruch nehmen. Eine zusätzliche Mietsicherheit kann aber nicht eingefordert werden.

Mietminderung in Pandemie-Zeiten möglich?Im realen Leben existieren die Zahlungsprobleme aber so oder so. Als Vermieter könnte daher etwa eine Mietminderung helfen, ein langfristiges Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. In Betracht kommen daher eine Stundung der Mietzahlungen, eine temporäre Herabsetzung der Miete, eventuell kombiniert mit Staffel- oder Umsatzmietvereinbarungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Mietsicherheiten (zum Beispiel Konzernbürgschaften). Solche Maßnahmen sollten in einem ordnungsgemäßen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden. Eine Stundungsabrede etwa, betrifft denn auch nicht nur die Mietzahlungsmodalitäten – die ja gegebenenfalls für einen kurzen Zeitraum auch außerhalb eines Nachtrages angepasst werden könnte –, sondern schränkt auch das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zumindest temporär ein.

Können umgekehrt Mieter aufgrund der Corona-Krise eine diese Maßnahmen vom Vermieter verlangen – eine Frage für die es im privaten Bereich keinerlei Anzeichen gibt. Im Geschäftsbereich kommt allenfalls eine Anpassung des Mietervertrages in Betracht – Grundlage wäre eine „Störung der Geschäftsgrundlage“. Eine Anpassung würde voraussetzen, dass der Umstand (der zur Grundlage des Vertrages geworden ist) sich schwerwiegend verändert hat und nicht dem Risikobereich einer Partei zuzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass der Mieter im Business-Bereich grundsätzlich das Verwendungsrisiko sowie das unternehmerische Risiko trägt, ist eine entsprechende Anpassung des Mietvertrages allerdings eher als unwahrscheinlich zu beurteilen.

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Neue Standards in Planung: Der Mietspiegel wird reformiert

Mietspiegel sind eine Referenz, um die ortsüblichen Vergleichsmieten zu ermitteln. Mit ihnen werden unter anderem Erhöhungen von Mieten bei Neuverträgen begründet – auch im Bereich der Mietpreisbremse. Sie werden alle zwei Jahre im Rahmen von Umfragen erhoben. Was dabei herauskommt, hängt unter anderem davon ab, welche Haushalte den Bogen überhaupt ausfüllen und wie viele teilnehmen – je nachdem kann das Bild der Mietsituation am Wohnungsmarkt erheblich verzerrt werden. Kurz: Die Datenlage ist unter Umständen ziemlich schief und spiegelt nicht die tatsächliche Situation wider.

Daher soll das Mietspiegelrecht 2021 reformiert werden. Ziel ist es, die Qualität und Verbreitung von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter wie Vermieter zu erhöhen. Zur Stärkung der Rechtssicherheit eines Mietspiegel sollen die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, zukünftig auf das Wesentliche beschränkt werden und maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätzen in einer Mietspiegelverordnung folgen.

Dazu soll eine neue Vermutung wirksam werden: Wurde ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Vertretern der Mieter- und Vermieter-Seite als qualifiziert anerkannt, so soll in Zukunft gelten, dass dieser wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Mietspiegel sind eine Referenz, um die ortsüblichen Vergleichsmieten zu ermittelnGrundsätzlich sollen Mieterhöhungen bei Wohnungen, für die es einen Mietspiegel gibt, dann nur noch mit genau diesem Mietspiegel oder aber einem Sachverständigengutachten begründet werden dürfen. Bisher können sich die Vermieter auch auf Vergleichswohnungen beziehen, was immer wieder zu Streitigkeiten führte. Diese qualifizierten Mietspiegel sollen allerspätestens alle fünf Jahren neu erstellt werden.

Ein klares Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen des Mietwohnungsmarktes auf die Vergleichsmiete zu verringern und den Anstieg der Mieten zu verlangsamen. Das ist ganz entscheidend, ist doch neben Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen auch die Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverträge an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gekoppelt.

Datenschutzrechtlich schwierig erscheint bei der Reform, dass zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel die zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung erhalten sollen. Erleichtert werden soll zudem die Nutzung vorhandener Daten, etwas aus dem Melderegister oder bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Angaben sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.

Und auch bei einem weiteren Punkt greift der Staat deutlich ein: Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von Verzerrungen durch selektives Antwortverhalten soll eine Auskunftspflicht eingeführt werden. Damit würden Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und über die Merkmale der Wohnung zu erteilen. Zur Senkung des damit verbundenen Aufwands soll der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf mindestens drei Jahre verlängert werden.

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Mieter einer unrenovierten Wohnung dürfen von ihren Vermietern Schönheitsreparaturen fordern

Viele Mieter kennen die Situation beim Wohnungswechsel: Die Wände und Decken wurde vom Vormieter gestrichen, manchmal neu tapeziert, bzw. der Vermieter hat Handwerker durchgehen lassen. Klare Sache, renoviert übergeben und die Mieter müssen das pflegen und ggf. beim Auszug im gleichen Zustand übergeben. Doch was passiert, wenn die Wohnung laut Übergabeprotokoll unrenoviert übergeben wurde? Natürlich muss auch eine solche Wohnung regelmäßig renoviert werden, neue Farbe an Wand und Decke als Minimum. Doch wer trägt die Kosten?

Tatsächlich hat ja auch der Vermieter einen Vorteil, wenn die Mieter aktiv werden. Der Wert der Wohnung erhöht sich durch den besseren Zustand. Wer dann aber für Schönheitsreparaturen aufkommt, wenn diese nötig werden, war bis dato ungeklärt. Anfang 2020 hatten die Richter des Bundesgerichtshof (BGH) zwei Fälle aus Berlin auf dem Tisch, in denen sich die in Anspruch genommenen Vermieter weigern, die Kosten zu übernehmen. Die Mieter waren der Meinung, dass sie nicht alleine für die Verbesserungen aufkommen müssten.

Schönheitsreparaturen müssen nicht von Mietern allein getragen werden.Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen, entschied der für das Mietrecht zuständige Zivilsenat des (BGH) mit einem im Juli 2020 veröffentlichten Urteil zu Schönheitsreparaturen. Die Entscheidung gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenovierten Zustand bezogen haben, wenn sich deren Zustand sich in der Zwischenzweit deutlich verschlechtert hat.

Das schließt sicher einer Linie an, die der BGH schon seit einigen Jahren verfolgt. So gut wie alle Mietverträge bürden die Schönheitsreparaturen, die nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich der Vermieter zu tragen hat, dem Mieter auf. Das ist grundsätzlich auch erlaubt. Nicht jede gängige Klausel ist aber auch wirksam. So hat der BGH 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben.

Grundvoraussetzung bei der aktuellen Entscheidung von 2020 ist immer, so die Richter, dass sich der Zustand der Wohnung seit dem Bezug deutlich verschlechtert hat. Soweit nicht irgendwelche Besonderheiten vorliegen, würde dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. Ein von Seiten der Mieter geforderter Kostenvorschuss für den Fall, dass der Vermieter mit den Arbeiten in Verzug geraten ist, müsse übrigens ebenfalls halbiert werden.

In der Praxis dürfte eine Umsetzung aber unter Umständen nicht problemlos zu machen sein. Denn, wann liegt eine wesentliche Verschlechterung vor? Welche Kostenbeteiligung des Mieters ist angemessen? Kann sich der Mieter gegen die veranschlagten Kosten wehren? Experten sehen allerdings auch Vorteile im Urteil des BGH. Dieser habe die mietrechtlichen Weichen in die richtige Richtung gestellt. Durch die grundsätzlich vorgegebene Kostenteilung werde eine Prozessflut um dieses Thema ausbleiben. Denn Mieter müssten sich sorgfältig überlegen (oder vorab beraten lassen), ob sie den Vermieter auch bei eigener Kostenbeteiligung in Anspruch nehmen würden.

Urteile des BGH vom 8.7.2020; AZ – VIII ZR 163/18 – und – VIII ZR 270/18 –

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Beseitigung von Schimmelbefall berechtigt zur Mietminderung oder gar Kündigung

Das Thema Schimmelbefall ist ein wirkliches Dauerthema. Leider ist es auch oft mit viel Leid verbunden. Alleine die ewige Frage, wer denn nun die Schuld am Schimmelbefall trägt und damit auch die finanzielle Belastung einer umfangreichen Renovierung, hat schon etliche Gerichte beschäftigt. Doch was ist, wenn die Mieter keine Schuld trifft und es zu massiven Sanierungen kommt? Wird dadurch nicht ebenso massiv das Leben der Bewohner beeinträchtigt? weiter lesen

Mietspiegel muss aktuell sein, um Mieterhöhung zu begründen

Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist nicht geeignet, eine Mieterhöhung formell und vor allem wirksam zu begründen. Einsehbarer Grund: Anhand eines solch alten Mietspiegels kann ein Mieter die Berechtigung nicht wirklich beurteilen. Das entschied auch der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom Oktober 2019.

Die Begründung einer Mieterhöhung soll Mietern ermöglichen die inhaltliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu prüfen, um so überflüssige Prozesse zu vermeiden. Dafür ist erforderlich, dass die Begründung Mietern konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Erhöhung gibt, damit diese es überprüfen und sich darüber klar werden können, ob sie dem Erhöhungsverlangen zustimmen oder nicht.

Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Zur Begründung bezog er sich auf den Mietspiegel für die Stadt Magdeburg von 1998. Die Mieterin weigert sich, der verlangten Mieterhöhung zuzustimmen.

Für einen Mietspiegel als Begründung einer Mieterhöhung gilt AktualitätSchon auf den ersten Blick werde deutlich, so das Gericht, dass der Vermieter von falschen Voraussetzungen ausgeht und somit das Erhöhungsverlangen in wesentlichen Punkten unvollständig, unverständlich oder gar widersprüchlich erscheint. Eine solche Erklärung entspräche daher gar einer fehlender Begründung.

Zwar kann der Vermieter auf einen veralteten Mietspiegel Bezug nehmen wenn kein aktueller Mietspiegel vorhanden ist. Dennoch sei das Alter nicht völlig bedeutungslos, auch wenn das Gesetz keine Höchstgrenze festlege, bis zu der Vermieter einen veralteten Mietspiegel heranziehen können. Für eine formelle Bedeutung komme es vor allem darauf an, ob diesem noch ein Informationsgehalt zukomme.

Dies sei bei einem mehr als 20 Jahre alten Mietspiegel ausdrücklich nicht der Fall. Die Wohnwertmerkmale, nach denen sich die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete richtet, unterlägen im Laufe der Zeit einem Wandel. So könne zum Beispiel eine Einrichtung, die einst einer Wohnung einen besonderen Wert verliehen habe, mit der Zeit zu einer Standard-Ausstattung werden. Auch die Bewertung der Lage kann sich durch ökologische, soziale und städtebauliche Situation eines Stadtteils mit der Zeit ändern.

Vermieter würden durch dieses Urteil nicht beeinträchtigt. Denn sie könnten auf andere Begründungen, etwa die Benennung von Vergleichswohnungen, zurückgreifen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.10.2019; AZ – VIII ZR 340/18 –

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Ein Vermieter kann auch bei streitigen Forderungen auf die Mietkaution zugreifen

Zunächst schien alles normal zwischen Mieter und Vermieter abzulaufen: Die Mieter einer Wohnung leisteten zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2005 eine Mietkaution von fast 1.700 Euro. Doch neun Jahre später sah es dann schon anders aus – da stritten Mieter und Vermieter über (angebliche) Mängel der Wohnung. Die Mieter zahlten daher über mehrere Monate nur eine geminderte Miete. Anschließend kam es zu Kündigung, da sich die Parteien nicht einig wurden.

Nach dem Ende des Mietverhältnisses erhob der Vermieter Klage auf Zahlung der einbehaltenen Miete, Ersatz von Gutachterkosten und Renovierungskosten. Ferner verlangte er mit seiner Klage aus zwei Betriebskostenabrechnungen Nachzahlungen von insgesamt über 1.000 Euro. Eine der Betriebskostenforderungen war unstrittig, während die Mieter der Berechtigung der anderen Nachforderung nicht folgten.

Generell gilt ja, dass wenn das Mietverhältnis beendet ist, der Vermieter über die Mietkaution abrechnen muss. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und zugleich aber auch betont, dass eine Kautionsabrechnung auch durch schlüssiges Verhalten des Vermieters erfolgen kann. Eine ausdrückliche Abrechnung über die Mietkaution hatte der Vermieter im vorliegenden Fall nicht vorgelegt; ebenso wenig hatte er allerdings auch die Mietkaution mit den Ansprüchen, die er geltend machte, verrechnet.

Der BGH hatte also darüber zu entscheiden, ob die Mieter im Zuge des Prozesses mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution mit einer Aufrechnung gegen die Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen rechnen mussten. Der Vermieter hatte zwar nicht ausdrücklich über die Kaution abgerechnet. Allerdings lag der Erhebung der Klage, in der der Vermieter seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machte, eine Abrechnung über die Mietkaution bei.

Die Abrechnung einer Mietkaution kann so gestaltet sein, dass sämtliche (auch strittige) Forderungen der Kautionsrückzahlung gegenüberstellt werden.Die normale Vorgehensweise ist, dass nach Ende eines Mietverhältnisses der Vermieter innerhalb einer angemessenen, nicht allgemein bestimmbaren Frist gegenüber dem Mieter erklären muss, ob und gegebenenfalls welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt. Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter so deutlich macht, ob er Forderungen hat, die er mit der Mietsicherheit verrechnen will.

Die Abrechnung des Vermieters kann so gestaltet sein, dass er sämtliche Forderungen (die ihm seiner Auffassung nach zustehen) detailliert bezeichnet und der Kautionsrückzahlungs-Forderung gegenüberstellt.
Das gilt auch, wenn mit einer oder mehreren aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Forderungen gegen den Kautionsrückzahlungs-Anspruch des Mieters aufrechnet.
Darüber hinaus gilt dies sogar, wenn er wie hier die ihm (seiner Auffassung nach) zustehenden Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht.

Denn mit der Abrechnung nach Ende des Mietverhältnisses wird ein Stadium erreicht, in dem sich der Vermieter wegen seiner bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen kann, etwa durch Aufrechnung seiner Forderungen gegen die Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution. Der BGH, hatte in früheren Urteilen diese Frage offen gelassen hatte und nur entschieden, dass während des laufenden Mietverhältnisses ein Zugriff auf die Kaution wegen strittiger Forderungen nicht zulässig ist.

Die Verwertung der Barkaution auch für Forderungen, die weder unstrittig noch rechts- kräftig festgestellt sind, entspricht dem beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter, das beendete Mietverhältnis so schnell wie möglich endgültig abzuschließen.
Wenn die Mieter die zur Aufrechnung gestellten Vermieterforderungen bestreiten, könnten sie ja auf Rückzahlung der Kaution klagen, so die Bundesrichter.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.7.2019; AZ – VIII ZR 141/17 –

 

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