Vermieter sind seit einigen Jahren dazu verpflichtet, Rauchmelder in ihren Immobilien zu installieren. Dass die Kosten für einen Kauf nicht als Betriebs- oder Nebenkosten geltend gemacht werden können, war bereits seit Längerem bekannt. Was allerdings bei einer Anmietung (als alternatives Modell der Vorsorge) der Rauchmelder gilt, war bisher nicht eindeutig definiert. Dies ändert sich nun mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mai 2022. Anschaffungskosten für Rauchmelder über die Nebenkosten abzusetzen, ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der BGH hat für Rauchmelder bezüglich der Nebenkosten allerdings nur festgehalten, dass die Anschaffungs- oder Mietkosten allein Sache der Vermieter sind. Ausgenommen sind hier die Wartungskosten für die Geräte, da diese gemäß der Betriebskostenverordnung zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.
Im zu verhandelnden Fall hatte der Eigentümer seinem langjährigen Mieter 2015 mitgeteilt, dass er das Gebäude mit Rauchwarnmeldern ausstatten werde. Die Nebenkostenabrechnung wies dann vom Folgejahr an die Position „Miete + Wartung Rauchmelder“ aus, für die jede Mietpartei anteilig aufkommen musste. Dagegen wehrte sich der Mieter und klagte. Denn „Miete“ bedeute auch, dass der „Kauf“ mit in diesem Betrag enthalten sei.
Betriebskosten sind immer Kosten, die regelmäßig anfallen. Kauft ein Vermieter die Rauchmelder, hat der Punkt also nichts in der Nebenkostenabrechnung zu suchen. Umstritten war bisher, was gilt, wenn die Geräte extern angemietet werden. Die Richter des BGH stellen nun klar, dass das keinen Unterschied machen kann – sonst wäre Vermietern der Weg eröffnet, „auf einfache Weise (…) die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen“. Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen. Kurz: Hier werden zwei Dinge miteinander – zu Unrecht – vermengt.
Die Richter der BGH betonen in ihrer Urteilsbegründung daher noch einmal ganz deutlich, dass die Wartungskosten für die Geräte ausgenommen sind, da diese gemäß der Betriebskostenverordnung unbestreitbar zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen.
Urteil der Bundesgerichtshof vom 11.5.2022; AZ – VIII ZR 379/20 –
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Das Amtsgericht wie auch Landgericht wiesen eine Räumungsklage ab. Das Landgericht bemängelte vor allem, dass nicht klar wurde, was genau in der Wohnung der Beklagten passiert sei. Wegen der Anwesenheit der Kinder sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich um hinzunehmenden, bei Anwesenheit von Kindern nicht zu vermeidenden Lärm gehandelt habe.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit „i.A.“ unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der „Wir-Form“ verfasst und enthielt keinerlei Hinweis auf eine Bevollmächtigung.
Aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts, dass die ursprüngliche Vermieterin wusste, dass sie einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft abschließt. So waren sämtliche Mieterinnen Studenten, in jungem Alter und nicht miteinander verwandt. Zudem habe die räumliche Aufteilung der Wohnung für das Vorliegen einer Wohngemeinschaft gesprochen. Darüber hinaus sei es in der Folge zu mehreren Mieterwechseln gekommen. Die Kenntnis der ursprünglichen Vermieterin müsse sich der neue Vermieter gegen sich geltend lassen. Er sei durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten.
Sind Wohnungsbesichtigungen nicht im Mietvertrag geregelt, kann ein Vermieter die Wohnung in einigen Fällen dennoch betreten. Ohne vertragliche Regelung erkennen die Gerichte vor allem in den folgenden Fällen das Recht auf eine Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter an:
Die Nichtangabe oder eine Zuwenig-Angabe dieser Einkünfte stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar, darüber sollte man sich als Anbieter im Klaren sein. Auch wenn der hinterzogene Betrag gering ist, kann die Steuerhinterziehung relativ hohe Strafen und empfindliche Nebenfolgen nach sich ziehen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche Sanktion durch das Finanzamt oder sogar die Staatsanwaltschaft möglich. Die Grenze zur Vorstrafe ist bei Steuerhinterziehung schnell erreicht und kann sich dann äußerst negativ auf das berufliche Fortkommen auswirken, denn der größte Teil der Anbieter der Vermietungsplattform macht dies nebenberuflich.
Das sah das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom Juni 2019 anders. Bloßes Schweigen des Vermieters auf eine Terminanfrage des Mieters sei nicht ausreichend, eine Verweigerung als gegeben zu begründen. Grundsätzlich müsse nämlich der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreiben nicht von sich aus tätig werden. Entscheidend sei, dass es sich bei einer Belegeinsicht nicht um eine Bringschuld des Vermieters handele.
Im realen Leben existieren die Zahlungsprobleme aber so oder so. Als Vermieter könnte daher etwa eine Mietminderung helfen, ein langfristiges Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten. In Betracht kommen daher eine Stundung der Mietzahlungen, eine temporäre Herabsetzung der Miete, eventuell kombiniert mit Staffel- oder Umsatzmietvereinbarungen oder der Vereinbarung zusätzlicher Mietsicherheiten (zum Beispiel Konzernbürgschaften). Solche Maßnahmen sollten in einem ordnungsgemäßen Nachtrag zum Mietvertrag dokumentiert werden. Eine Stundungsabrede etwa, betrifft denn auch nicht nur die Mietzahlungsmodalitäten – die ja gegebenenfalls für einen kurzen Zeitraum auch außerhalb eines Nachtrages angepasst werden könnte –, sondern schränkt auch das Recht des Vermieters zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages zumindest temporär ein.
Grundsätzlich sollen Mieterhöhungen bei Wohnungen, für die es einen Mietspiegel gibt, dann nur noch mit genau diesem Mietspiegel oder aber einem Sachverständigengutachten begründet werden dürfen. Bisher können sich die Vermieter auch auf Vergleichswohnungen beziehen, was immer wieder zu Streitigkeiten führte. Diese qualifizierten Mietspiegel sollen allerspätestens alle fünf Jahren neu erstellt werden.
Langjährige Mieter können ihren Vermieter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen, entschied der für das Mietrecht zuständige Zivilsenat des (BGH) mit einem im Juli 2020 veröffentlichten Urteil zu Schönheitsreparaturen. Die Entscheidung gilt für Mieter, die ihre Wohnung in unrenovierten Zustand bezogen haben, wenn sich deren Zustand sich in der Zwischenzweit deutlich verschlechtert hat.