Die Weitergabe der Telefonnummer eines Mieters durch den Vermieter an Handwerker wirft verschiedene datenschutzrechtliche Fragen auf. Laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Telefonnummern als personenbezogene Daten zu verstehen und unterliegen daher strengen Regelungen. Grundsätzlich ist die Verarbeitung solcher Daten verboten, es sei denn, es liegt eine gesetzliche Erlaubnis oder eine ausdrückliche Einwilligung vor.
Die Übermittlung der Telefonnummer des Mieters an einen Handwerker stellt eine Datenverarbeitung dar. Nach den Grundsätzen der DSGVO muss diese Verarbeitung transparent und rechtmäßig erfolgen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, dass seine Telefonnummer weitergegeben wird. Zudem darf nur die für den Zweck notwendige Information weitergegeben werden, also in diesem Fall ausschließlich die Telefonnummer, nicht jedoch zusätzliche Daten wie E-Mail-Adresse oder Kontoverbindung.
Eine Einwilligung des Mieters muss freiwillig und nachweisbar sein. Problematisch wird es, wenn der Mieter sich gezwungen fühlt, seine Einwilligung zu erteilen, weil sonst notwendige Reparaturen nicht durchgeführt werden könnten. Eine erzwungene Einwilligung gilt jedoch nicht als freiwillig und ist daher unwirksam.
Falls der Vermieter die Telefonnummer ohne die erforderliche Einwilligung weitergibt, können rechtliche Konsequenzen folgen. Mögliche Folgen sind Schadenersatzansprüche seitens des Mieters – sollte es gar zu irgenwelchen Belästigungen durch den Handwerker kommen – bis hin zu Bußgeldern. Dies gilt dann unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Schaden entstanden ist oder nicht.
Auch wenn der Mieter seine Einwilligung zur Weitergabe gegeben hat, bleibt diese rechtlich an den Zweck gebunden, für den sie erteilt wurde. Der Vermieter darf die Telefonnummer nicht beliebig oft weitergeben. Der Mieter hat zudem das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, wodurch die Weitergabe ab diesem Zeitpunkt unzulässig wäre.
Alternativ zur Einwilligung kann die Weitergabe der Telefonnummer auch rechtmäßig sein, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten, wozu auch die Beauftragung von Handwerkern gehört. Jedoch muss hier ebenfalls eine sorgfältige Abwägung erfolgen, ob die Weitergabe der Telefonnummer tatsächlich notwendig war.
Schließlich kann auch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Weitergabe der Telefonnummer bestehen. Dies setzt jedoch eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters voraus. Die Weitergabe darf nicht automatisch erfolgen, sondern muss im Einzelfall gerechtfertigt sein. Zudem muss der Mieter über sein Widerspruchsrecht informiert werden.
Foto: Wellnhofer Designs