Errichtung von E-Ladesäulen: Grundstückseigentümer sind zur Duldung verpflichtet

Die fortschreitende Elektromobilität verändert zunehmend das Erscheinungsbild deutscher Straßen. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Oktober 2022 stärkt den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur. Der Fall betrifft einen Hauseigentümer, der sich gegen die Installation von E-Ladesäulen vor seinem Grundstück wehrte.

Die richterliche Entscheidung macht deutlich, dass Grundstückseigentümer die Errichtung von Ladesäulen im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich akzeptieren müssen. Dies gilt auch dann, wenn sich das betroffene Grundstück in einem reinen Wohngebiet befindet. Die Richter bewerteten die mit der Nutzung von E-Ladesäulen einhergehenden Beeinträchtigungen als sozialadäquat und damit zumutbar.

Besonders bemerkenswert ist die Einschätzung des Gerichts zu den nächtlichen Nutzungszeiten. Die Argumentation des Eigentümers, der sich gegen Lärmbelästigungen durch nächtliches Ein- und Aussteigen, Türenschlagen sowie Gespräche der Fahrzeugnutzer wandte, überzeugte nicht. Das Gericht stellte klar: Selbst in reinen Wohngebieten besteht kein Anspruch auf vollständige nächtliche Ruhe.

E-Ladesäulen müssen auch vor dem eigenen Haus und in einem Wohnrevier akzeptiert werden.Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.

Die Entwicklung zeigt: Die Integration von Ladeinfrastruktur in bestehende Wohngebiete erfordert einen ausgewogenen Interessenausgleich. Die Gerichte orientieren sich dabei an der Straßenverkehrsordnung, die das Parken von Elektrofahrzeugen im öffentlichen Raum ausdrücklich ermöglicht. Diese rechtliche Einordnung verdeutlicht den Vorrang des Gemeingebrauchs vor individuellen Belangen einzelner Anwohner.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts folgt damit einem bundesweiten Trend zur Förderung nachhaltiger Mobilitätskonzepte. Gerade in dicht besiedelten urbanen Räumen entstehen dadurch neue Anforderungen an die Gestaltung des öffentlichen Raums. Kommunen stehen vor der Aufgabe, die steigende Nachfrage nach Ladeinfrastruktur mit den Bedürfnissen der Anwohner in Einklang zu bringen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022; AZ – OVG 1 S 28/22 –

Foto: YOGI C

Anspruch auf Schmerzensgeld für Polizisten nach Übergriffen im Dienst

Bei Verletzungen im Dienst haben Polizeibeamte die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Verursacher vorzugehen und Schmerzensgeld einzufordern. Dies verdeutlicht ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom November 2023. Der Fall betraf einen Polizisten, der bei einem Einsatz schwer verletzt wurde. Der Vorfall ereignete sich, als der Beamte zusammen mit einer Kollegin zu einer hilflosen Person gerufen wurde.

Am Einsatzort trafen sie auf einen stark alkoholisierten Mann, der auf einer Parkbank schlief. Als der Polizist den Mann ansprach, griff dieser die Beamten unvermittelt mit einer Whiskyflasche an. Im darauffolgenden Handgemenge zerbrach die Flasche und fügte dem Polizisten eine tiefe Schnittwunde am Handgelenk zu. Die Verletzung erforderte eine Operation und führte zu einer eineinhalb Monate andauernden Dienstunfähigkeit. Auch nach der Rückkehr in den Dienst litt der Beamte unter Empfindungsstörungen und Bewegungseinschränkungen.

Polizisten können Schmerzensgeld für Verletzungen im Einsatz bekommen und diese bei den Verletzern einklagen.Der verletzte Polizist entschied sich daraufhin, den Angreifer vor dem Landgericht Lübeck auf Schmerzensgeld zu verklagen. Er forderte eine Summe von mindestens 15.000 Euro. Der Beklagte bestritt den Angriff und behauptete, der Polizist habe ihn grundlos verletzt.

Das Gericht hörte die Kollegin des verletzten Beamten als Zeugin und schenkte ihrer Aussage, die den Tathergang bestätigte, Glauben. In seinem Urteil sprach das Landgericht dem Polizisten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu. Bei der Bemessung der Summe berücksichtigte das Gericht sowohl die erhebliche Alkoholisierung des Täters als auch die als geringfügig eingestufte andauernde Beeinträchtigung des Polizisten. Negativ für den Angreifer wurde der Einsatz der Flasche als Waffe gewertet.

Wichtig zu beachten ist, dass das Gerichtsurteil zwar die Zahlungsverpflichtung des Schädigers festlegt, jedoch nicht dessen tatsächliche Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit garantiert. Der geschädigte Polizist muss seine Forderung selbst durchsetzen, beispielsweise durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers. Sollte dies erfolglos bleiben, besteht die Option, sich innerhalb von zwei Jahren an den Dienstherrn zu wenden. In diesem Fall könnte das Land Schleswig-Holstein das Schmerzensgeld stellvertretend auszahlen und anschließend selbst gegen den Schädiger vorgehen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Rechte von Polizeibeamten, die im Dienst Opfer von Gewalt werden. Sie können nicht nur auf dienstliche Unterstützung zählen, sondern haben auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche direkt gegen den Schädiger geltend zu machen. Dies stärkt ihre Position und kann zu einer gewissen Genugtuung nach erlittenen Übergriffen beitragen. Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Lübeck setzt ein klares Zeichen für den Schutz und die Rechte von Polizeibeamten, die ihre körperliche Unversehrtheit für die öffentliche Sicherheit riskieren.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 03.11.2023; AZ – 3 O 277/21 –

Foto:  Robert Kneschke

Polizeiliche Vorladung: Rechte und Pflichten von Beschuldigten und Zeugen

Eine polizeiliche Vorladung kann sowohl bei Beschuldigten als auch bei Zeugen einer Straftat Unsicherheit und Besorgnis hervorrufen. Oftmals ist der Inhalt der Vorladung unklar, und viele Betroffene wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Es ist wichtig zu wissen, dass weder Beschuldigte noch Zeugen gesetzlich verpflichtet sind, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Der Polizei fehlen zudem die Mittel, um das Erscheinen bei einer Vorladung zu erzwingen. Eine Vernehmung durch die Polizei sollte stets mit Vorsicht betrachtet werden, da geschulte Beamte in der Regel bereits von der Schuld des Befragten ausgehen.

Rechte und Pflichten bei polizeilicher Vorladung kennen und verstehen. Für Beschuldigte ist es ratsam, von ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und keine Aussagen ohne rechtlichen Beistand zu tätigen. Unüberlegte Äußerungen können später nur schwer korrigiert werden und die Verteidigung vor Gericht erschweren. Daher ist es vorteilhaft, einen Anwalt hinzuzuziehen, der die Kommunikation mit den Behörden übernimmt und die notwendigen Schritte einleitet. Zeugen hingegen haben in der Regel keinen Grund, einer polizeilichen Vorladung nicht nachzukommen. Allerdings kann es Situationen geben, in denen Zeugen durch ihre Aussage selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnten.

Wenn man als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhält, ist es wichtig zu wissen, dass man tatsächlich nicht verpflichtet ist, zu erscheinen. Ein Anwalt kann die Akteneinsicht beantragen, um zu erfahren, welche Vorwürfe erhoben werden. Dies ermöglicht es, gezielte Erklärungen abzugeben und Missverständnisse zu vermeiden. Sollte man der Vorladung nicht folgen, passiert in den meisten Fällen zunächst nichts, insbesondere wenn ein anwaltliches Schreiben die Ablehnung der Vorladung bestätigt.

Anders verhält es sich bei Vorladungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In diesen Fällen besteht eine Erscheinungspflicht, jedoch weiterhin keinerlei Pflicht zu einer Aussage. Eine solche Vorladung deutet oft auf schwerwiegendere Tatvorwürfe hin und sollte auf jeden Fall ernst genommen werden. Es ist ratsam, sofort einen Anwalt zu kontaktieren, der die Akteneinsicht beantragt und alle notwendigen Schritte einleitet, um eine erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten. Beschuldigte sollten jegliche Kommunikation mit Dritten, der Polizei und den Behörden vermeiden, um keine unüberlegten Aussagen zu tätigen.

Foto: Krakenimages.com

Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiter-Leasings sind ohne Prüfung zulässig

Mit einem Urteil vom Juli 2022 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zurückgewiesen, mit der dieses die Klage gegen einen Bescheid abgewiesen hatte, mit dem Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiter-Leasings eines Kraftfahrzeugherstellers festgesetzt wurden.

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bei beitragspflichtigen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen derjenige Beitragsschuldner, auf den das Fahrzeug zugelassen sei, so die niedersächsischen Richter. Hier läge  klar eine gewerbliche Nutzung der Fahrzeuge vor, da der klagende KFZ-Hersteller eine Pauschale für die Verwaltung der Leasingfahrzeuge erhalte, vor allem aber die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter nutze und so einen Werbeeffekt für sich erziele.

Das ist der Hintergrund: Der Hersteller stellt seinen Mitarbeitern regelmäßig von ihm produzierte Fahrzeuge per Leasing zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dabei werden die Fahrzeuge auf den KFZ-Hersteller zugelassen, Leasinggeberin und Eigentümerin ist aber ein selbständiges Tochterunternehmen. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erließ einen Festsetzungsbescheid, mit dem er Rundfunkbeiträge für diese Leasingfahrzeuge forderte.

Rundfunkbeiträge für Fahrzeuge des Mitarbeiter-Leasings sind ohne Prüfung zulässig

Der Kraftfahrzeughersteller wehrte sich gegen die Beitragsfestsetzung, weil er der Ansicht war, dass Rundfunkbeiträge im Rahmen seines Leasing-Modells nicht anfallen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Beitragserhebung nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe – der allerdings hier nicht gegeben sei, so die Argumentation.

Eine Prüfung zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung aufgrund eines unternehmensspezifischen Vorteils sei hier jedoch nicht notwendig, erkannte das Oberverwaltungsgericht. Aufgrund der gewerblichen Nutzung der Fahrzeuge könne die Festsetzung des Rundfunkbeitrags auch erfolgen, ohne dass eigens geprüft werde, ob im Einzelfall der geforderte Vorteil aufgrund einer Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe.

Ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung für Rundfunkbeiträge gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher, so dass es ausreichend sei, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht werden, ohne dass in jedem Einzelfall eine Prüfung dazu kommen müsse.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 7.7.2022; AZ – 8 LB 2/22 –

Foto: ádám márku/EyeEm

Nachbarn müssen Reflexionen einer Photovoltaikanlage hinnehmen!

Sind grundlegend unvermeidbare Reflexionen einer Photovoltaikanlage bereits eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks? Darüber musste im Juli 2022 das Oberlandesgericht Braunschweig entscheiden. Die Entscheidung war deutlich – ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen eine störende Reflexion auf dem Dach eines Nachbarn vorgehen, wenn dadurch wirklich „wesentliche“ Beeinträchtigungen vorliegen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei mehrere Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien – und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall erkennbar  überschritten. Dies wies das Landgericht Göttingen nach Einholung eines Sachverständigengutachtens schon in der ersten Instanz ab.

Reflexionen einer Photovoltaikanlage: Muss man das hinnehmen?Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, also in diesem konkreten Fall des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wies im Prozess darauf hin, dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage. Es beträfe im Grunde eigentlich andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch dies in Betracht gezogen, sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung durch diese Photovoltaikanlage auszugehen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Wesentlichen stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Dafür erstellte der Experte eine umfangreiche Analyse u.a. über die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten. Auch beim durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.7.2022; AZ – 8 U 166/21 –

Foto: PixelboxStockFootage

Wünsche für die (eigene) Bestattung müssen unbedingt schriftlich festgehalten werden

Mit einer Bestattungsverfügung dokumentiert eine Person bindend, was nach ihrem Tod mit ihren sterblichen Überresten geschehen soll. Die Verfügung umfasst unter anderem die gewünschte Bestattungsart und den Ort der Beisetzung. Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Pflicht liegt in der Regel bei den nächsten Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungs-Pflicht zu trennen.

Viele Menschen kümmern sich jedoch vor ihrem Tod nicht darum, was nach dem Tod geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Beerdigung zu organisieren, da sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes und der seelischen Belastung durch den Verlust und durch die anstehenden Kosten, können die Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen berücksichtigt werden.

Wünsche für die Bestattung müssen schriftlich festgehalten werdenJede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.

Das dies manchmal ganz entscheidend sein kann, zeigt ein Urteil des Landgericht Bielefeld vom Oktober 2021. In dem konkreten Fall war die Asche eines Verstorbenen in der Ostsee statt wie gewünscht in der Nordsee verstreut worden. Als die Witwe davon erfuhr, litt sie in der Folge an Schlafstörungen und Depressionen. Ihr verstorbener Ehemann sei Hochseesegler gewesen und hatte explizit eine Seebestattung in der Nordsee gewünscht.

Vor Gericht konnte die Witwe durch Zeugen nachweisen, dass dies auch die Absprache mit dem Bestatter gewesen war. Die Richter erkannten daher nach deren Vernehmung die psychischen Beeinträchtigungen an. Sie billigten der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu.

Urteil des Landgericht Bielefeld vom 6.10.2021; AZ – 5 O 170/17 –

Foto: mo-ment