Wird beim Verkauf einer Immobilie angegeben, das Dach sei „komplett erneuert“ worden, stellt sich die Frage, welche Arbeiten damit gemeint sind. Der Bundesgerichtshof stellte im Dezember 2024 klar, dass eine komplette Dacherneuerung nicht automatisch nur die Erneuerung der obersten Dachschicht bedeutet. Die genaue Bedeutung dieser Angabe richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
Der zugrunde liegende Sachverhalt entwickelte sich im Januar 2021, als Käufer ein 1974 erbautes Einfamilienhaus in Sachsen erwarben. Das Maklerexposé führte auf, dass im Jahr 2009 das Dach komplett erneuert wurde. Die damaligen Arbeiten bestanden aus dem Verkleben und Verschweißen einer neuen Bitumenbahn. Die Käufer vertraten die Ansicht, diese Maßnahme stelle keine komplette Erneuerung dar, da weder die Dämmung noch die Unterkonstruktion erneuert wurden. Daraufhin forderten sie Schadensersatz und argumentierten, das erworbene Haus weise einen Mangel auf.
Das Landgericht Leipzig gab der Klage in erster Instanz statt. Das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch gegenteilig und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lag kein Mangel vor. Die Richter begründeten dies damit, dass der Begriff „Dach“ nach allgemeinem Sprachgebrauch lediglich die oberste Dachschicht umfasse, nicht jedoch die Dämmung und Unterkonstruktion. Da 2009 alte Bitumenbahnen durch neue ersetzt wurden, betrachtete das Gericht dies als vollständige Ausbesserung. Die unterlegenen Käufer legten Revision beim Bundesgerichtshof ein. 
Der Bundesgerichtshof gab den Käufern recht und korrigierte die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch meint „Dach“ nicht stets ausschließlich die äußere Dachschicht. Folglich bedeutet eine „komplette Erneuerung“ auch nicht generell nur die Erneuerung der obersten Schicht.
Der Bundesgerichtshof betonte, dass sich keine allgemeingültige Definition für eine Komplettererneuerung eines Daches aufstellen lässt. Das Verständnis hängt vom jeweiligen Dachtyp und den einzelnen Bestandteilen des Dachaufbaus ab. Verschiedene Dächer bestehen aus unterschiedlich vielen Schichten mit verschiedenen Funktionen. Zudem können die zum Zeitpunkt der Dacherneuerung geltenden baulichen Vorschriften das Verständnis einer Komplettererneuerung beeinflussen. Die Anforderungen an eine fachgerechte Dacherneuerung ändern sich im Laufe der Zeit durch neue technische Regelwerke und energetische Standards.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass beim Verkauf von Immobilien präzise Angaben über den Umfang durchgeführter Baumaßnahmen erforderlich sind. Vage Formulierungen wie „komplette Erneuerung“ bergen Konfliktpotenzial, wenn die Vorstellungen über den tatsächlichen Leistungsumfang auseinandergehen. Käufer sollten bei solchen Angaben konkret nachfragen, welche Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 6.12.2024; AZ –V ZR 229/23 –
Foto: Ingo Bartussek

Diese Konstruktion führte dazu, dass die Käufer faktisch die gesamten Maklerkosten trugen, obwohl sie keinen eigenen Maklervertrag abgeschlossen hatten. Der Verkäufer blieb vollständig von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, obwohl er den Makler beauftragt hatte. Die Käufer erkannten die Problematik dieser Vereinbarung und forderten das gezahlte Geld zurück. Während das Landgericht ihrer Klage vollumfänglich stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte des gezahlten Betrags, also 12.500 Euro.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.
Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Errichtung und der Betrieb der Kleinwind-Energieanlagen ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuchs darstellt. Die Privilegierung beziehe sich auf die Nutzung der Windenergie, unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist oder für den privaten Verbrauch genutzt wird. Diese Auslegung unterstützt den umwelt- und ressourcenschonenden Ansatz der gesetzlichen Regelung und trägt zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien bei.
Das Urteil des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist in der Regel nicht steuerpflichtig, wenn sie durchgehend zwischen dem Kauf und dem Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall aber zog der Ehemann aus, und nur die geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind wohnten weiterhin dort.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Das Landgericht Duisburg entschied zunächst, dass die Mieterin die Kosten tragen müsse, da sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Die Mieterin legte jedoch umgehend Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Im vorliegenden Streitfall aus Sachsen hatten die Kläger auf der Suche nach einem Eigenheim einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag mit einer Immobilienmaklerin abgeschlossen. Die Reservierungsgebühr betrug 4.200 Euro (1% des Kaufpreises) und sollte das ausgewählte Grundstück bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorhalten. Als die Kläger vom Kauf zurücktraten, forderten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht stimmte dieser Argumentation jedoch nicht zu und urteilte, dass die Beete nicht als Grünflächen gelten. Sie wurden als Kiesbeete eingestuft, in denen punktuell Koniferen, Sträucher und Bodendecker gepflanzt waren. Grünflächen, so das Gericht, seien durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen charakterisiert. Ein wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei ihr „grüner Charakter“.