Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 eine Entscheidung zur Reichweite des Notwegerechts getroffen, die insbesondere die Frage klärt, ob das Notwegerecht auch das Parken auf dem eigenen Grundstück ermöglicht. Die höchsten Richter stellten dabei fest, dass ein Eigentümer eines verbindungslosen Wohngrundstücks das Nachbargrundstück nicht nur überqueren darf, um sein Grundstück zu erreichen, sondern auch zum Zwecke des Parkens auf dem eigenen Grund nutzen kann.
Das Notwegerecht schützt Eigentümer von Grundstücken, die keine direkte Anbindung an eine öffentliche Straße besitzen. Solche Grundstücke bezeichnet man als verbindungslos oder „gefangen“. Ohne eine rechtliche Regelung könnte der Eigentümer sein Grundstück nicht ordnungsgemäß nutzen. Das Notwegerecht gibt ihm daher die Befugnis, das oder die dazwischenliegenden Nachbargrundstücke zu überqueren, um die öffentliche Straße zu erreichen. Der belastete Nachbar erhält dafür eine angemessene Entschädigung.
Der entschiedene Fall entwickelte sich aus einem Streit zwischen zwei Nachbarn in Schleswig-Holstein. Die Kläger besaßen ein Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße. Dahinter, in zweiter Baureihe, lag das Wohngrundstück der Beklagten ohne eigenen Zugang zur Straße. Die Beklagten mussten folglich das vordere Grundstück überqueren, um ihr Haus zu erreichen. Die Kläger akzeptierten diese Nutzung grundsätzlich, wollten aber verhindern, dass die Beklagten auf ihrem eigenen hinteren Grundstück Fahrzeuge abstellen. 
Das Landgericht Kiel erkannte den Beklagten ein umfassendes Notwegerecht zu, das auch das Parken einschloss. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein sah dies anders und vertrat die Auffassung, die Kläger müssten das Befahren ihres Grundstücks zum Zwecke des Parkens nicht dulden. Die Beklagten legten daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Die Karlsruher Richter gaben den Beklagten Recht und hielten das Parken auf dem verbindungslosen Grundstück vom Notwegerecht erfasst. Ihre Begründung folgt einer klaren Logik: Sobald der Berechtigte das fremde Grundstück durchquert und sein eigenes Grundstück erreicht hat, endet die Inanspruchnahme des Nachbarn. Ab diesem Moment bewegt sich der Eigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden. Was er dort tut – ob er zu Fuß geht, mit dem Fahrzeug weiterfährt oder das Fahrzeug abstellt – liegt in seiner freien Entscheidung als Eigentümer. Der Zweck, zu dem jemand sein Grundstück anfährt, spielt für die Berechtigung zum Überqueren des Nachbargrundstücks keine Rolle. Das Gericht betonte, dass das Überqueren abgeschlossen ist, sobald das eigene Grundstück erreicht wird.
Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Eigentümer verbindungsloser Grundstücke. Sie können ihr Eigentum vollumfänglich nutzen, ohne dass Nachbarn Einfluss auf die Art der Nutzung nehmen können, solange diese auf dem eigenen Grundstück stattfindet.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 21.3.2025; AZ – V ZR 1/24 –
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Diese Konstruktion führte dazu, dass die Käufer faktisch die gesamten Maklerkosten trugen, obwohl sie keinen eigenen Maklervertrag abgeschlossen hatten. Der Verkäufer blieb vollständig von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit, obwohl er den Makler beauftragt hatte. Die Käufer erkannten die Problematik dieser Vereinbarung und forderten das gezahlte Geld zurück. Während das Landgericht ihrer Klage vollumfänglich stattgab, reduzierte das Oberlandesgericht den Rückzahlungsanspruch auf die Hälfte des gezahlten Betrags, also 12.500 Euro.
Im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Verhalten der Mieter als stillschweigende Einwilligung, da sie den Fotografen wissentlich Zugang zu ihrer Wohnung gewährt hatten. Den Mietern musste nach Auffassung des Gerichts klar gewesen sein, dass die Immobilienfotos für Vermarktungszwecke bestimmt waren und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden würden. Allerdings stellte das Gericht auch einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten fest. Der Makler hatte es versäumt, die Mieter über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht bezüglich der erteilten Einwilligung aufzuklären. Dieser Mangel führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.
Diese Rechtsprechung berücksichtigt die gesellschaftliche Bedeutung der Elektromobilität. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur stellt einen wesentlichen Baustein für den Erfolg der Verkehrswende dar. Gleichzeitig wirft die Entscheidung ein Schlaglicht auf die Herausforderungen beim Infrastrukturausbau. Neben Lärmaspekten durch Kühlungsprozesse während der Ladevorgänge ergeben sich auch Fragen zur Parkraumsituation. E-Ladesäulen vor dem eigenen Haus sind damit ganz klar hinzunehmen.
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass die Errichtung und der Betrieb der Kleinwind-Energieanlagen ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuchs darstellt. Die Privilegierung beziehe sich auf die Nutzung der Windenergie, unabhängig davon, ob der erzeugte Strom ins öffentliche Netz eingespeist oder für den privaten Verbrauch genutzt wird. Diese Auslegung unterstützt den umwelt- und ressourcenschonenden Ansatz der gesetzlichen Regelung und trägt zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien bei.
Das Urteil des BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Richter stellten fest, dass ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen verkauft wird. Die Veräußerung einer Immobilie ist in der Regel nicht steuerpflichtig, wenn sie durchgehend zwischen dem Kauf und dem Verkauf oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. In diesem Fall aber zog der Ehemann aus, und nur die geschiedene Ehefrau und das gemeinsame Kind wohnten weiterhin dort.
Die Entscheidung des Landgerichts wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgericht Frankfurt am Main in Frage gestellt. Es entschied, dass das verhängte Zwangsgeld zur Durchsetzung der vereinbarten Verpflichtung rechtswidrig sei. Der Grund dafür ist, dass der Rückschnitt der Bepflanzung nicht persönlich von dem nachlässigen Nachbarn durchgeführt werden muss, sondern auch von Dritten erfolgen kann. Damit handelt es sich um eine sogenannte vertretbare Handlung. In den Augen des Gerichts war es für die Hausnachbarn, die das Zwangsgeld beantragt hatte, rechtlich und wirtschaftlich irrelevant, wer die Arbeit durchführt.
Das Landgericht Duisburg entschied zunächst, dass die Mieterin die Kosten tragen müsse, da sie Anlass zur Klageerhebung gegeben habe. Die Mieterin legte jedoch umgehend Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
Im vorliegenden Streitfall aus Sachsen hatten die Kläger auf der Suche nach einem Eigenheim einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag mit einer Immobilienmaklerin abgeschlossen. Die Reservierungsgebühr betrug 4.200 Euro (1% des Kaufpreises) und sollte das ausgewählte Grundstück bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorhalten. Als die Kläger vom Kauf zurücktraten, forderten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage abgewiesen.