Manchmal vereinbaren potenzielle Käufer mit Maklern eine Reservierungsgebühr für eine vermeintlich perfekte Immobilie, die sie gefunden haben. Sollte der Kauf jedoch nicht zustande kommen, so der Bundesgerichtshof, muss der Makler die Gebühr zurückerstatten.
In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2023 entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam ist, wenn die Kunden von Immobilienmaklern zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet und eine Rückzahlung ausnahmslos ausschließt. Die Richter stellten fest, dass Kunden in solchen Fällen unangemessen benachteiligt werden, da sie keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten würden und zudem auch nicht verpflichtet sind, eine erfolgsunabhängige Provision zu zahlen.
Im vorliegenden Streitfall aus Sachsen hatten die Kläger auf der Suche nach einem Eigenheim einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag mit einer Immobilienmaklerin abgeschlossen. Die Reservierungsgebühr betrug 4.200 Euro (1% des Kaufpreises) und sollte das ausgewählte Grundstück bis zu einem festgelegten Datum exklusiv für die Kläger vorhalten. Als die Kläger vom Kauf zurücktraten, forderten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr. In den Vorinstanzen wurde ihre Klage abgewiesen.
Der BGH stellte sich jedoch auf die Seite der Kläger und verurteilte die beklagte Immobilienmaklerin zur Rückzahlung der Reservierungsgebühr. Der Reservierungsvertrag unterliegt der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, da es sich dabei um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung und nicht um eine eigenständige Vereinbarung handelt.
Der BGH betonte, dass der Ausschluss der Rückzahlung der Reservierungsgebühr unangemessen sei und die Maklerkunden benachteilige. Die Kunden erhalten aus dem Reservierungsvertrag keine wirklichen Vorteile oder gar eine geldwerte Gegenleistung des Maklers. Zudem käme der Reservierungsvertrag der Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision zugunsten des Maklers gleich, was dem Leitbild der gesetzlichen Regelung von Maklerverträgen widerspreche.
Diese Entscheidung ergänzt eine ähnliche Entscheidung aus dem Jahr 2010, bei der eine entsprechende Klausel bereits von Anfang an im Maklervertrag enthalten war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.4.2023; AZ – I ZR 113/22 –
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