Zuweisung eines Familienhund nach Trennung: Tierwohl im Vordergrund

Die Entscheidung des Amtsgerichts Marburg vom November 2023 wirft ein Schlaglicht auf einen oft übersehenen Aspekt von Trennungen – das Schicksal gemeinsamer Haustiere. Das Gericht stellte klar, dass bei solchen Entscheidungen wie bei der Zuweisung eines Familienhund nicht etwa das Verhalten der Ehepartner, sondern das Wohlergehen des Tieres den Ausschlag gibt. Faktoren wie die Hauptbezugsperson des Hundes, die Fähigkeit zur Pflege und die Bereitstellung einer artgerechten Umgebung waren ausschlaggebend für die richterliche Entscheidung.

Im August 2023 trennte sich ein Ehepaar in Hessen. Die Ehefrau nahm den gemeinsamen Hund mit, ohne den Ehemann darüber zu informieren oder ihm den neuen Aufenthaltsort mitzuteilen. Der Ehemann leitete daraufhin ein Gerichtsverfahren ein, um die Zuweisung des Hundes zu klären. Das Amtsgericht Marburg entschied in diesem Fall zugunsten des Ehemannes. Der Hund wurde ihm für die Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zugewiesen. Bei dieser Entscheidung stand das Wohl des Tieres ganz klar im Fokus.

Gerichtsentscheidung zur Zuweisung eines Familienhund nach Trennung.Obwohl Familienhund sicher nicht als Sache behandelt werden sollte, wendete das Gericht die Regelungen zur Aufteilung des Hausrats auf diesen Fall an. Entscheidend für die Zuweisung war die Frage, wer die Hauptbezugsperson des Hundes ist und wer am besten für ein artgerechtes Umfeld sorgen kann. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Ehemann diese Kriterien am besten erfüllt. Er konnte gewährleisten, dass der Hund in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann. Besonders wichtig war dabei die Möglichkeit für den Hund, sich frei im Garten zu bewegen. Dies wurde als erheblicher Zugewinn an Lebensqualität für das Tier gewertet.

Zwar musste berücksichtigt werden, dass der Ehemann gelegentlich auf kurze Dienstreisen geht, bei denen er den Hund nicht mitnehmen kann. Das Gericht stufte dies jedoch nicht als so schwerwiegende Beeinträchtigung ein, dass es eine Zuweisung an die Ehefrau gerechtfertigt hätte.

Ein besonderer Aspekt der Entscheidung ist, dass das Gericht betonte, die Zuweisung stelle keine Sanktionierung oder Bestrafung eines möglichen Fehlverhaltens dar. Es ging ausschließlich um das Wohl des Familienhund. Es ist entscheidend bei Trennungen auch das Wohl gemeinsamer Haustiere zu bedenken und möglichst einvernehmliche Lösungen zu finden.

Amtsgericht Marburg, Urteil vom 3.11.2023; AZ – 74 F 809/23 WH –

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Rückforderung von Sozialleistungen durch Jobcenter bei Nichtangabe von Lebensversicherungen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erließ im April 2023 ein Urteil, das aufzeigt, welche Auswirkungen die Nichtangabe von Kapitallebensversicherungen bei der Beantragung von Sozialleistungen haben kann. Ein umfangreiche Rückforderung durch das zuständige Jobcenter war die Folge für die Bezieherin der Sozialleistungen, die es wohl mit den Fakten nicht ganz so genau nahm.

Im konkreten Fall war es denn auch so, dass die Nichtangabe von Kapitallebensversicherungen zu ganz erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führte. Diese Forderungen des Jobcenters überstiegen sogar den eigentlichen Wert der nicht angegebenen Versicherungen, was die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung verdeutlicht.

Grundsätzlich gilt zunächst, dass beim Bezug von Sozialleistungen ein Vermögen von 5.000 € grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Überschreitet das Vermögen eines Antragstellers diesen Betrag, beispielsweise durch eine Lebensversicherung, wird Sozialhilfe nicht gewährt. Die Lebensversicherung muss in einem solchen Fall aufgelöst werden und die ausgezahlte Summe für den Lebensunterhalt verwendet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen.

Beträchliche Rückforderung bei Verschweigen von Vermögen durch Jobcenter möglich

Im vorliegenden Fall bezog eine Frau aus dem Landkreis Celle seit dem Jahr 2013 Grundsicherungsleistungen und informierte das Jobcenter nicht über ihre zwei Kapitallebensversicherungen, die einen Wert von insgesamt 13.500 Euro hatten. Die Lebensversicherungen wurden erst bekannt, als ihr ehemaliger Ehemann seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen beim Jobcenter geltend machte. Daraufhin forderte das Jobcenter von der Frau rund 14.000 Euro zurück, da ihr Vermögensfreibetrag überschritten war.

Die Frau versuchte, sich gegen diese Forderung zu wehren, und klagte dagegen. Sie behauptete, von den Verträgen nichts gewusst zu haben. Ihrer Darstellung zufolge waren die Verträge von ihrem Ex-Mann abgeschlossen worden und sie habe erst durch dessen Mitteilung an das Jobcenter von ihnen erfahren.

Das Gericht sah jedoch die Sachlage anders und stützte die Rückforderung des Jobcenters. Es stellte fest, dass die Lebensversicherungen der Frau, die keine „Hartz-IV-Klausel“ enthielten, kein geschütztes Altersvorsorgevermögen darstellten. Zudem wurde schnell deutlich, dass die Frau die Verträge selbst unterschrieben hatte und auch jährliche Mitteilungen über den Stand der Versicherungen erhalten hatte.

Das Besondere: Das Gericht entschied, dass nicht nur der Betrag über dem Vermögensfreibetrag zurückzufordern ist, sondern alle Leistungen, die während der Zeit erbracht wurden, in der das nicht angegebene Vermögen bestand. Ein Vertrauensschutz wurde in diesem Fall verneint, weil die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hatte.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.4.2023; AZ – L 11 AS 221/22 –

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Unionsbürger haben unter Umständen auch ohne Einkünfte Anspruch auf Kindergeld

Bürger der Europäischen Union (EU), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahme-Mitgliedstaat begründet haben, können nicht – nur weil sie keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat beziehen –während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden. Sofern sie sich rechtmäßig dort aufhalten, genießen sie grundsätzlich Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen, so der EuGH in seinem Urteil vom August 2022.

Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen- Bremen für die ersten drei Monate nach Gründung ihres Aufenthalts in Deutschland. Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfülle, um als Unionsbürgerin Kindergeld während der ersten drei Monate beanspruchen zu können: Sie habe in dieser Zeit keine „inländischen Einkünfte“ bezogen.

Mit diesem Erfordernis zielte der deutsche Gesetzgeber darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der möglicherweise zu einer unangemessenen Inanspruchnahme der hiesigen sozialen Sozialsysteme führen könnte. Dieses Erfordernis gilt dagegen nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehren. Das deutsche Gericht hatte dem europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem Unionsrecht vereinbar sei.EU-Bürger haben ein Recht auf Kindergeld, auch ohne Einkünfte

Der EuGH hat entschieden, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei dieser lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen hat. Allerdings auch nur, solange die Neubürger, samt Familienangehörigen, die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer.

Der Aufnahme-Mitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger in den ersten drei Monaten seines Aufenthalts Sozialhilfeleistungen verweigern. Kindergeld stelle aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit der Empfänger gewährt und dient nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Voraussetzung ist aber eben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat.

Entscheidend ist, dass die (neuen) Unionsbürger während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Aufnahme-Mitgliedstaat haben. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt insoweit nicht. Die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zurück in den Aufnahme-Mitgliedstaat impliziere nämlich, dass die betreffenden Personen den Willen zum Ausdruck gebracht haben, tatsächlich dort den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu errichten. Die Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss also hinreichend dauerhaft ist, um sie klar von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden.

Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union  vom 1.8.2022; AZ – C-411/20 –

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Kein Wegfall von Kindergeld weil ein Termin bei der Agentur für Arbeit versäumt wurde

Ein Vater und Kläger im vorliegenden Fall erhielt für seine Tochter Kindergeld. Diese hatte zunächst eine Ausbildung zur Altenpflegerin aufgenommen, doch musste sie nach kurzer Zeit wegen einer problematischen Schwangerschaft kündigen. Ordnungsgemäß meldete sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Leistungen seitens der Agentur waren damit nicht verbunden.

Einige Monate später meldete die Agentur für Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt wie erwähnt keine Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben.

Wegfall von KindergeldDie Familienkasse zahlte darauf auch kein Kindergeld an den Vater, da die Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung nicht beziehungsweise nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt wurde. Ein Einspruch des Vater war erfolglos, worauf es zur Klage kam.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte diesem Vorgehen nicht. Mit ihrem Urteil vom Mai 2022 erkannte sie, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die dann zum Wegfall des Kindergeldes führt.

Das Finanzgericht hat der Klage für sechs Monate stattgegeben. Für diese Monate habe der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht bekanntgegeben worden. In den Folgemonaten bestand kein weiterer Anspruch, da die Tochter dann 21 Jahre alt wurde und für Kindergeld nicht mehr berücksichtigt werden konnte.

Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie die Tochter des Klägers – keine Leistungen beziehe, dürfe die Agentur für Arbeit die Vermittlung erst dann einstellen, wenn die in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor, weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht nicht nachgekommen sei.

Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2022; AZ – 2 K 2067/20 –

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Anspruch auf vollständige Privatsphäre bei Trennung in einer Wohnung?

Auch wenn viele Bedingungen bei Scheidungen heutzutage deutlich besser sind als noch vor Jahren, so entstehen doch bei aller Liberalisierung leider immer noch sehr grundsätzliche Streitpunkte. Aus Kostengründen bleiben getrennte Ehegatten oft in der gleichen Wohnung. Doch wie sieht es mit der Privatsphäre aus? Müssen sie sich gegenseitig berichten, wer wann was vorhat? Nein, das sei eine unzumutbare Einschränkung des Nutzungsrechts des anderen Ehegatten, so das Bamberger Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom April 2022.

Leben die Eheleute in der Ehewohnung getrennt, so besteht kein Anspruch auf vollständige Privatsphäre und Auskunft über die Anwesenheitszeiten des anderen Ehegatten, wie der konkrete Fall deutlich macht: Seit Ende September 2021 lebte ein Ehepaar der in Bayern liegenden Ehewohnung getrennt. Bei dieser Wohnung handelte es sich um eine Immobilie mit 1.800 qm Grundstück – bei einer Wohnfläche von ca. 200 qm. Da die Ehefrau das Zusammenleben mit ihrem Ehemann innerhalb eines Haues für unzumutbar hielt, beantragte sie im Dezember 2021 die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung. Sie beanspruchte eine umfassende Privatsphäre und wollte wissen, wann sich der Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich denn auch die Beschwerde des Ehemanns.Anspruch auf vollständige Privatsphäre bei Trennung in einer Wohnung?

Das anschließend angerufene Oberlandesgericht Bamberg entschied jedoch zu Gunsten des Ehemanns. Die Ehefrau könne keine Wohnungszuweisung verlangen. Diese setze nämlich besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen. Nur unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Ehegatten muss in solchen Fällen das Verbleiben in der Wohnung – trotzdem – zu einer klaren, unerträglichen Belastung werden. Solche Umstände habe die Ehefrau aber nicht darlegen können.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestehe während der Trennungszeit auch grundlegend kein Anspruch auf umfassende Privatsphäre in der gesamten Wohnung und Kenntnis der Anwesenheitszeiten des Ex-Ehepartner während des Zusammenlebens. Dies würde dem Charakter als gemeinsam genutzten, „ehemaligen“ Ehewohnung widersprechen. Die fehlende vollständige Privatsphäre sei der gemeinsamen Nutzung innewohnend. Zudem würde es den Ehemann unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken, wenn er der Ehefrau seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesenheitszeiten mitteilen müsste.

Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 1.4.2022; AZ – 2 UF 11/22 –

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Verwaltungsgericht: Anspruch auf Kindergartenplatz ist in zivilrechtlichem Verfahren zu klären

Der „Antragsteller“, ein knapp fünf Jahre alter Junge, fiel in seinem Kindergarten durch aggressives Verhalten auf. Er schubste, kratzte und biss mehrfach andere Kinder. Nachdem trotz mehrerer Elterngespräche eine Besserung nicht eintrat, kündigte der Kindergartenträger das Betreuungsverhältnis fristlos. Dieser sah sich mit dem vorhandenen Personal nicht in der Lage, angemessen auf die Übergriffe des Kindes zu reagieren. Und damit einen „normalen“ Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht in Göttingen in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren den Anspruch des Kindes gegen den Landkreis Göttingen auf Nachweis eines Kindergartenplatz mit Urteil vom Oktober 2021 abgelehnt. Die Eltern des Antragstellers und der Träger des Kindergartens stritten in der Folgezeit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, wobei ein zivilgerichtliches Verfahren (bisher) nicht angestrengt wurde. Der Platz wurde zunächst nicht anderweitig vergeben und bleibt erhalten.

die Frage des gesetzlichen Anspruch auf einen KindergartenplatzDie Eltern des Kindes stellten bei Gericht den Antrag, den Träger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, jeweils von montags bis freitags einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tageseinrichtung von jeweils sechs Stunden in der Zeit zwischen 7.30 und 13.30 Uhr nachzuweisen. Diese sollte zudem durch öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnsitz der Eltern innerhalb von 30 Minuten erreichbar sein.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwar grundsätzlich durchaus ein Anspruch für den knapp 5-jährigen Antragsteller bestehe. Dieser Anspruch sei allerdings erfüllt worden, indem der Landkreis dem Antragsteller schon 2019 einen Ganztagsplatz nur knapp 15 Gehminuten vom Wohnort entfernt nachgewiesen habe. Die vom Träger der Einrichtung ausgesprochene Kündigung ändere daran nichts. Ihre Rechtmäßigkeit sei zwar noch streitig, dies betreffe jedoch das privatrechtliche Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern und dem Träger des Kindergartens. Störungen, die in diesem Vertragsverhältnis auftreten, seien dort zu bewältigen und nicht vor einem Verwaltungsgericht.

Gelangen die Parteien in dieser Frage zu keiner übereinstimmenden Rechtsauffassung, so müssten die Eltern des Kindes eben den ordentlichen Rechtsweg beschreiten – eventuell unter Inanspruchnahme eines möglichen Eilrechtsschutzes. Solange die Rechtmäßigkeit der zivilrechtlichen Kündigung streitig sei, sei es weder Aufgabe des Verwaltungsgerichts noch des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die Frage des gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz zu klären. Seitens des Trägers wurde dieser Weg entgegenkommend beschritten, da dieser den Kindergartenplatz weiterhin freihält.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 29.10.2021; AZ – 2 B 192/21 –
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 Irina Schmidt

Wünsche für die (eigene) Bestattung müssen unbedingt schriftlich festgehalten werden

Mit einer Bestattungsverfügung dokumentiert eine Person bindend, was nach ihrem Tod mit ihren sterblichen Überresten geschehen soll. Die Verfügung umfasst unter anderem die gewünschte Bestattungsart und den Ort der Beisetzung. Wenn keine Willenserklärung in Form einer Bestattungsverfügung vorliegt, entscheiden die Angehörigen über die Art und Durchführung der Bestattung. Grundlage dafür ist die Bestattungspflicht. Bei einem Todesfall müssen die Bestattungspflichtigen dafür sorgen, dass die Beisetzung durchgeführt wird. Diese Pflicht liegt in der Regel bei den nächsten Angehörigen und ist vom Erbrecht und von der Kostentragungs-Pflicht zu trennen.

Viele Menschen kümmern sich jedoch vor ihrem Tod nicht darum, was nach dem Tod geschehen soll. Angehörigen fällt es daher oft schwer, eine Beerdigung zu organisieren, da sie keine oder nur vage Kenntnisse über die Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen haben. Angesichts des Zeitdruckes und der seelischen Belastung durch den Verlust und durch die anstehenden Kosten, können die Wünsche des Verstorbenen oft nicht angemessen berücksichtigt werden.

Wünsche für die Bestattung müssen schriftlich festgehalten werdenJede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.

Das dies manchmal ganz entscheidend sein kann, zeigt ein Urteil des Landgericht Bielefeld vom Oktober 2021. In dem konkreten Fall war die Asche eines Verstorbenen in der Ostsee statt wie gewünscht in der Nordsee verstreut worden. Als die Witwe davon erfuhr, litt sie in der Folge an Schlafstörungen und Depressionen. Ihr verstorbener Ehemann sei Hochseesegler gewesen und hatte explizit eine Seebestattung in der Nordsee gewünscht.

Vor Gericht konnte die Witwe durch Zeugen nachweisen, dass dies auch die Absprache mit dem Bestatter gewesen war. Die Richter erkannten daher nach deren Vernehmung die psychischen Beeinträchtigungen an. Sie billigten der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu.

Urteil des Landgericht Bielefeld vom 6.10.2021; AZ – 5 O 170/17 –

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Scheidung: Gericht muss Vereinbarung über Kostenaufteilung berücksichtigen

Scheidungen sind heutzutage etwas Alltägliches geworden und gehören immer mehr zur Normalität in der deutschen Gesellschaft. Im Jahr 2020 betrug die Scheidungsrate von Ehen in Deutschland rund 38,5 Prozent. Auf drei Eheschließungen kam damit rechnerisch also eine Scheidung. Damit einhergehend ändert sich auch der Umgang mit dem Thema – auch zwischen den Eheleuten. So wird durchaus nüchtern im Falle einer Scheidung eine Kostenaufteilung vereinbart, um so gar nicht erst Probleme und Streitigkeiten aufkommen zu lassen.

Haben also die Eheleute anlässlich der Scheidung eine Vereinbarung über die Kostenverteilung getroffen, so hat ein Gericht dies bei der Kostenentscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen. Von der Vereinbarung darf nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgewichen werden, die das Gericht dann auch klar benennen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen im August 2021 entschieden.

Kostenteilung kann bei einer Scheidung vorab vereinbart werden!Dem zu verhandelnden Fall lag dieser Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines Scheidungsverfahrens vor dem Amtsgericht Bremen hatten die Eheleute im Dezember 2020 eine notarielle Vereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem geregelt war, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens der Ehemann tragen sollte. Trotz dieser Vereinbarung hatte das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass sich die Ehefrau an den Gerichtskosten zur Hälfte beteiligen musste. Sie legte daher gegen diese Kostenentscheidung Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Ehefrau und entschied, dass es keine Pflicht zur Kostentragung durch die Ehefrau erkennen könne. Zwar bestimme der entsprechende Paragraph des „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, dass im Falle einer Scheidung die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Aber es müsse das Gericht auch eine Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten berücksichtigen.

Von der Vereinbarung dürfe nur abgewichen werden, wenn wirklich deutlich erkennbare und vor allem schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen. Die Gründe müssen vom Gericht in der Begründung der Kostenentscheidung darlegt werden. Da im vorliegenden Scheidungs-Fall derartige schwerwiegende Gründe weder dargelegt noch ersichtlich seien, sei die Kostenentscheidung gemäß der Vereinbarung der Beteiligten abzuändern gewesen.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 31.8.2021; AZ – 4 WF 54/21 –

Foto: VadimGuzhva

Auch nicht im EU-Ausland beantragte Familienleistungen werden auf deutsches Kindergeld angerechnet

Nehmen Bezieher von Kindergeld eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse darüber zu informieren, so haben sie nur Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ist dieser vorrangig zuständig zur Gewährung von Familienleistungen geworden. Dies bedeutet auch, dass solche Leistungen nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen sind, auch wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Auslandsstaat zustehenden Familienleistungen dort nicht beantragt und bezogen hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil im Dezember 2020 hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht tatsächlich auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn im Ausland Erwerbstätige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragen.

Kindergeld muss immer in dem Land beantragt werden, in dem man arbeitet – FamilienrechtIm vorliegenden Fall lebte der Kläger mit seiner Familie in Deutschland. Er bezog für seine beiden Kinder Kindergeld nach deutschem Recht. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig. Dann nahm er eine Arbeit in den Niederlanden auf, ohne die ihm dort für seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Auch machte er der Familienkasse davon keine Mitteilung, so dass diese das Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Erst ganze 16 Jahre später erfuhr die Familienkasse von der Arbeit im EU-Ausland. Sie hob dann die Festsetzung des Kindergeldes für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Koordinierung der Ansprüche des Klägers auf Familienleistungen nach deutschem und nach niederländischem Recht nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) vorzunehmen ist. Aus ihnen ergibt sich, dass die Niederlande vorrangig zuständig für die Gewährung von Familienleistungen seien, weil der Kläger dort eine Erwerbstätigkeit ausübte und die Ehefrau des Klägers in Deutschland nicht erwerbstätig war.

Damit sei auch deutlich, dass die deutsche Familienkasse nur die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Anspruch auf die (niedrigeren) niederländischen Familienleistungen zu zahlen hat. Dies gelte auch, wenn der Kläger in den Niederlanden keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Denn der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld ist unionsrechtlich so zu behandeln, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden.

Urteil des Bundesfinanzhof vom 9.12.2020; AZ – III R 73/18 –

Foto: Marcus Klepper

Uneinig über Schutzimpfung der Kinder? Entscheidungsbefugnis liegt beim der STIKO zustimmenden Elternteil

Ganz grundsätzlich muss bei der Entscheidung über die allgemeine Impffähigkeit eines Kindes kein Sachverständigengutachten unabhängig von einer konkreten Impfung eingeholt werden Die Entscheidung über die Durchführung einer Schutzimpfung für ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) orientiert. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im März 2021 entschieden und wies damit die Klage eines Vaters ab, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit in der konkreten Impfsituation in jedem Fall sowieso ärztlich zu prüfen ist. Bei einer dabei festgestellten Kontraindikation würde die entsprechende Impfung eh unterbleiben.

Die Eltern eines 2018 geborenen Kindes übten gemeinsam die elterliche Sorge aus. Die Mutter wollte das Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Damit war der aber Vater nicht einverstanden und verlangte eine gerichtliche Prüfung über die grundsätzliche („theoretische“) Impffähigkeit des Kindes. Die Mutter hatte deshalb vor dem Amtsgericht beantragt, ihr die Entscheidungsbefugnis über Standardimpfungen zu übertragen. Dem wurde auch stattgegeben.

Schutzimpfungen orientieren sich immer an Empfehlungen der Ständigen Impfkommission STIKO.Das daraufhin vom Vater angerufene OLG entschied ebenfalls im Sinne der Mutter. Wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit, die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, kann auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen werden. Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“ – wie etwa bei der Gesundheitssorge, insoweit dieses das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge.

Bei der Abwägung zwischen Risiken im Fall einer Impfung und Risiken bei unterbleibender Schutzimpfung, könne die Entscheidung auf den Elternteil übertragen werden, der den fachlichen Empfehlungen der STIKO folge, so die Frankfurter Richter. Es könne daher auch davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung der Kindesmutter über vorzunehmende Impfungen im Ausgangspunkt das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt.“

Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit des Kindes im Hinblick auf den Impfvorgang selbst würden die Empfehlungen der STIKO ebenfalls Rechnung tragen. Für den Impfvorgang werde von dort eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit detailliert dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, sei weder vom Kläger vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 8.3.2021; AZ – 6 UF 3/21 –

Foto: Alik Mulikov