E-Commerce: Ab 1. Juli 2022 ist eine Kündigungsschaltfläche für Verbraucher Pflicht

Shop-Betreiber und E-Commerce-Unternehmen müssen zukünftig Verbrauchern die Kündigung von laufenden Verträgen mit der Bereitstellung einer Kündigungsschaltfläche einfacher machen. Allerdings muss nicht bloß eine Schaltfläche, sondern ein gesetzlich genau vorgegebenes Kündigungsverfahren umgesetzt werden. Im Vordergrund steht ein festes Bestätigungsverfahren: Nach dem Absenden der Kündigung müssen die Verbraucher eine Kopie ihrer Kündigungserklärung sowie eine Bestätigung des Zugangs erhalten. Dazu gehört auch die Nennung des Datums, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Der Gesetzgeber gibt zudem genau vor, wie diese Kündigungsschaltfläche formuliert und wo sie auf der Seite platziert werden muss. Diese Schaltfläche muss anschließend zu einer Bestätigungsseite führen, deren Inhalt und Ausgestaltung ebenfalls gesetzlich vorgegeben ist. Nach dem Klick auf die entsprechende Schaltfläche müssen die Kunden der E-Commerce-Seite auf eine Webseite oder zu einer entsprechenden Funktion einer App geleitet werden.

Kündigungsschaltfläche wird Pflicht!

Dort müssen sie ihre Kündigung noch einmal gesondert bestätigen können. Und: Alle Eingabefelder dürfen nicht als Pflichtfelder definiert sein. Jedoch ist natürlich ein Hinweis vor dem Absenden, dass bei fehlenden Angaben zur Person und zum Vertrag die Zuordnung unmöglich werden kann, durchaus zulässig. Der Zugang darf übrigens nicht von einem Login mit Kundendaten abhängig gemacht werden.

Die Kunden müssen sofort (also ohne weitere Prüfung nach dem „Klick“) eine Bestätigung des Zugangs der Kündigung auf „elektronischem Wege“ erhalten – das wird in der Regel sicher per E-Mail geschehen. Inhaltlich sollten in der Kopie der Kündigungserklärung nur ganz knapp die Angaben des Kunden samt Zeitpunkt der Erklärung enthalten sein. Diese Angaben zu ergänzen – etwa um Details zu dem gekündigten Vertrag oder offene Posten – wird nicht empfohlen.

Nach der Abgabe der Kündigung müssen die jetzt ehemaligen Kunden die Möglichkeit erhalten ihre Erklärung dauerhaft zu sichern. Das kann insbesondere durch PDF-Dateien und E-Mails geschehen. Im Fall einer Bestätigungs-E-Mail sind Angaben zum Unternehmen samt Anschrift und Kontaktdaten erlaubt, genauso wie auch ein Link zum Impressum. Auf Links zu Social-Media-Seiten des E-Commerce-Unternehmens und gar Werbeaussagen muss unbedingt verzichtet werden, da die E-Mail sonst als Werbung eingestuft werden könnte.

Da Verstöße gegen diese neuen Pflichten zu Abmahnungen führen können, sollten die im Beitrag vorgestellten Verfahren von E-Commerce-Betreibern schnellstmöglich umgesetzt werden.

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BSI darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln Anfang April 2022 entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.

Das BSI hatte im März 2022 eine Warnung veröffentlicht, wonach die Zuverlässigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivitäten Russlands in Frage gestellt sei. Es hatte empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen.

Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualität der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitslücke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky bestünden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.(BSI) darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Sicherheitslücke, die das BSI zu einer Warnung berechtigt, recht offen formuliert. Virenschutzsoftware erfülle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grundsätzlich alle Voraussetzungen für eine solche Sicherheitslücke, so die Kölner Verwaltungsrichter. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Maß an Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitslücke vor, wenn das erforderliche hohe Maß an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gewährleistet sei.

Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und beschäftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als „Cyberkrieg“ geführt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen Möglichkeiten der Virenschutzsoftware für Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen.

Außerdem habe die massive Beschränkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell „ungültig“ werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ansässige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europäischer Nutzer zugreifen können. Eine permanente Überwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegenüber wegen der Datenmengen, der Komplexität der Programmcodes und der notwendigen Häufigkeit von Updates praktisch unmöglich.

Beschluss des Verwaltungsgericht Köln vom 1.4.2022; AZ – 1L 466/22 –

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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Facebook-Account kann nur in Ausnahmefällen ohne Abmahnung gekündigt werden

Facebook hatte im Sommer 2019 in zwei Fällen Beiträge des Klägers mit Bezug zur sogenannten „Identitären Bewegung“ gelöscht und das Profil des Klägers jeweils vorübergehend gesperrt. Nach einem weiteren Posting im Januar 2020 wurde dessen Account dann dauerhaft deaktiviert. Facebook berief sich dabei auf Verstöße des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den „Gemeinschaftsstandards“, die unter anderem die Unterstützung von „Hassorganisationen“ verbieten.

Die Richter des Oberlandesgereicht Karlsruhe entschieden im Februar 2022, dass eine Löschung von Beiträgen und die Sperrung des Accounts unzulässig waren. Anbieter von Social-Networks sind dazu berechtigt, ihren Nutzerinnen und Nutzern in den AGB die Einhaltung objektiver und überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, auch wenn diese über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich dabei auch das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards einzelne Beiträge zu entfernen oder den Netzwerkzugang zu sperren.

Anforderungen denen Facebook aber nicht gerecht wurde, weil kein verbindliches Verfahren vorgesehen warDer gleiche Anbieter muss jedoch in seinen Geschäftsbedingungen sicherstellen, dass der Nutzer über die Entfernung eines Beitrags jedenfalls unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung des Nutzerkontos vorab informiert und der Grund dafür mitgeteilt wird. Die Nutzer müssen die Möglichkeit zur Stellungnahme haben, an die sich eine erneute Entscheidung des Anbieters mit der Option anschließt, einen entfernten Beitrag auch wieder zugänglich zu machen.

Anforderungen denen Facebook aber nicht gerecht wurde, weil kein verbindliches Verfahren vorgesehen war, in dem die betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. Damit schließt das Karlsruher Gericht der Einschätzung bereits ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 an.

Nur wenn der Kläger strafbare Inhalte gepostet hätte (was aber hier nicht der Fall war), wäre eine Löschung dieser Beiträge und eine Sperrung des Nutzerkontos dennoch möglich gewesen. Denn bei strafbaren Inhalten ist der Anbieter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Telemediengesetz und im Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu entsprechenden Maßnahmen verpflichtet.

Die in diesem Fall damit verbundene Kündigung des Nutzungsvertrags durch Facebook hielt der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Nutzungsvertrag darf bei Verstößen gegen die festgelegten Kommunikationsstandards beendet werden wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das geht aber nur in den wenigsten Fällen ohne eine vorherige Abmahnung – etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen. Für einen interessengerechten Ausgleich der Parteien ist es in der Regel erforderlich, dass Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert werden, ihnen der Grund hierfür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.

 Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022; AZ – 10 U 17/2 –

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Influencer-Agentur haftet durch Impressum für Kennzeichnungsverstöße

Um nicht ihre private Adresse im Impressum öffentlich einsehbar zu machen, nutzen (zumindest größere) Influencer an der Stelle manchmal die Kontaktdaten ihrer Agentur. Denn klar ist, ein Impressum ist laut Telemediengesetzes (TMG) Pflicht. Weil eine solche Agentur im Impressum einer Influencerin angegeben war, muss nun die Agentur für deren Kennzeichnungsverstöße haften. Das entschied das Kölner Landgericht im September 2021.

Grundsätzlich gilt, sobald eine Gegenleistung für einen Post erbracht wurde, sei es mit einer monetären Bezahlung oder einen andersartigen Gegenwert, muss der jeweilige Post als Werbung gekennzeichnet werden. Ein geschäftlicher Hintergrund kann bereits angenommen werden, wenn der Account zum Beispiel zu Marketing-Zwecken genutzt wird. Dann muss im Impressum der Dienste-Anbieter genannt werden. Das ist meist die Person, die über die bereitgestellten Inhalte entscheiden kann, beziehungsweise diese veröffentlicht. Die dort genannte Person muss die Verantwortung für die geposteten Inhalte übernehmen.

Im Impressum genannte Agentur muss auch die Verantwortung übernehmenBei Verstößen übernimmt der oder die postende Influencerin die Haftung. Jedoch nur, wenn sie auch als verantwortliche Person im Impressum angeführt werden. Wenn Influencer unter einem Alias auftreten oder nicht möchten, dass der echte Name oder die Anschrift im Impressum auftauchen, wird eben öfter mal auf die Daten der jeweiligen Agentur ausgewichen. Dadurch muss jedoch die Agentur auch die Verantwortung für gepostete Inhalte tragen.

In dem zu verhandelnden Fall ging es um die fehlende Kennzeichnung von Blog-Beiträgen mit werblichem Charakter. Die Agentur hatte vorgebracht, die Influencerin schützen zu wollen, da sie durch die Veröffentlichung ihrer Adresse gefährdet sei. In solchen Fällen kann tatsächlich erwogen werden, die Adresse der Agentur als c/o-Adresse in das Impressum aufzunehmen. Die Privatadresse muss nicht veröffentlicht werden, wenn dennoch eine ladungsfähige Anschrift bei den genannten Dritten vorhanden ist.

Influencer und ihre Agenturen sollten sich in jedem Fall im Klaren darüber sein, dass die Haftungspflicht nicht unbedingt ausschließlich bei den Erstellern liegt, wenn im Impressum eine andere verantwortliche Person aufgeführt wird – und daher gilt es unbedingt vertragliche Regelungen für den Fall der Fälle zu treffen.

Landgericht Köln, Urteil vom 14.9.2021; AZ – 31 O 88/21 –

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Online-Shops dürfen unterschiedliche Widerrufsbelehrungen bereitstellen

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Link zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen führen – und zwar einmal für den Kauf von Speditionswaren und zum zweiten für den Kauf paketfähiger Standardware. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom April 2021 entschieden. Entscheidend ist hier, dass die Widerrufsbelehrungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.

Ein Internetshop für Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen wurde von einem Verein auf Unterlassung wegen wettbewerbswidriger Werbung verklagt, weil der Verbraucher nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt werde.

Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde, so der klagende Verein, der laut Satzung gegen unlauteren Wettbewerb kämpft. Pflicht zu ordnungsgemäßen WiderrufsbelehrungenDie Widerrufsbelehrungen für Standard- und Speditionswaren unterschieden sich im konkreten Fall in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei der Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen war, war für Standard-Paketware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe.

Das zunächst angerufene Landgericht Aachen hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil angeschlossen und die eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Richter betonten besonders, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten stets den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und informiere richtigerweise darüber, dass die Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hätten – bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst zu übernehmen hätten. Dass mit „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher denn auch ohne weiteres ersichtlich.

Über die Höhe der anfallenden Kosten für die Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer übrigens nicht informieren. Wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, brauche es keine Käufer-Information, wenn der Unternehmer diese Kosten letzlich selbst übernehme.

Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 23.04.2021; AZ – 6 U 149/20 –

Photo: Jürgen Fälchle

 

BGH: Influencer verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht, wenn in eigener Sache Werbung gemacht wird

Die Beklagten sind in diesem wie in weiteren Fällen Influencer:innen, die auf der Social-Media-Plattform Instagram auf ihren Profilen Bilder veröffentlichen, die sie zum Teil mit kurzen Begleittexten versehen. Einige haben auch sogenannte „Tap Tags“, die beim Anklicken von auf den Bildern zu sehenden Produkten (wie etwa Bekleidung) erscheinen und die Firmen oder Marken der Hersteller oder Anbieter dieser Produkte nennen. Beim Anklicken eines „Tap Tag“ wird der Nutzer auf das Instagram-Profil des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet. Der Kläger (ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die „Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder“ gehört) sah darin unzulässige Schleichwerbung und  klagte auf Unterlassung.

Influencer-Werbung in eigener SacheDer Bundesgerichtshof hat (in insgesamt drei ähnlichen Verfahren) im September 2021 entschieden, ob die Influencer:innen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben. Im hier vorliegen Fall sah der BGH keinen Verstoß, sofern Influencer offensichtlich nur für das eigene Unternehmen Werbung machen. Sofern Werbung für Dritte gemacht wird, liegt ebenfalls kein Verstoß vor – wenn diese Werbung ohne Gegenleistung erfolgt.

Die Beklagte unterhält bei Instagram einen Account, der von ihr überwiegend kommerziell genutzt wird und von 1,7 Millionen Nutzern abonniert war. Der Account ist verifiziert und daher am Anfang des Profils mit einem blauen Haken versehen. Die Beklagte veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst mit kurzen Begleittexten zu den Themen Beauty, Mode, Lifestyle und Reisen.

Nach dem zunächst das angerufene Landgericht im Sinne der Kläger urteilte, hat der Bundesgerichtshof eine Revision des Klägers zurückgewiesen, wie schon das Oberlandesgericht, dass ebenfalls zu Gunsten der Klägerin entschied. Soweit die geschäftlichen Handlungen zugunsten der Beklagten erfolgten, liegt kein Verstoß vor. Soweit diese zugunsten anderer Unternehmen gehandelt hat, kann gleichfalls kein Verstoß angenommen werden, wenn dieses Verhalten und die beanstandeten Beiträge mangels Gegenleistung eines Dritten keine kommerzielle Kommunikation bzw. keine Werbung darstellen. Die Voraussetzungen eines Verstoßes im zu verhandelnden Fall liegen schon deshalb nicht vor, weil es an einer Finanzierung der beanstandeten Beiträge durch Dritte fehlt.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 9.9.2021; AZ – I ZR 125/20 –

Foto: Graphicroyalty

Ebay muss Rechtsverstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften eigenständig verhindern

Ebay ist ja zunächst lediglich eine Art Plattform, auf der Menschen Waren aller Art anbieten – neu aber auch gebraucht. Lange Jahre sind nun auch schon Händler auf Ebay aktiv und hier muss die Plattform anders agieren als bei Privatpersonen. Rechtsverstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften muss Ebay aktiv von sich aus verhindern und damit eine Art Vorsorge betreiben.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes – also eben auch Ebay – muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss er nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom Juni 2021 Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts kommt.

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes – also eben auch Ebay – muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot unverzüglich sperren.Im zu verhandeln Fall klagte ein Unternehmen, das Schwimmscheiben als mehrfarbige Oberarmschwimmhilfen aus permanent schwimmfähigem Material fertigt. Die Schwimmhilfen tragen die Marke der Klägerin, eingeprägte Sicherheitshinweise, Name und Anschrift der Klägerin sowie ein CE-Kennzeichen. Auf Ebay wurden von gewerblichen Verkäufern Schwimmscheiben chinesischer Herkunft angeboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung und Baumuster-Prüfbescheinigung verfügten. Die Klägerin beanstandete dies im Vorwege mehrfach schriftlich gegenüber der Handelsplattform wegen eines Verstoßes gegen die Produktsicherheitsvorschriften.

Das zunächst angerufene Landgericht hatte die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem OLG war aber überwiegend von Erfolg geprägt. Die Beklagte habe es zu unterlassen, auf ihrer Handelsplattform Angebote bereits angezeigter Verkäufer zu schalten, bei denen auf den Lichtbildern das Fehlen der Kennzeichnungen zu erkennen sei, urteilte das OLG.

Gemäß der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen dürften diese nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Die Angebote erfüllten zudem nicht die Anforderungen nach dem Produktsicherheitsgesetz, da sowohl Angaben zum Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers als auch die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung fehlten.

Das OLG sieht die Plattform Ebay im Sinne einer Vorsorge für diese Verstöße verantwortlich. Sie müsse nicht nur konkrete Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wurde (auch als „notice and take down“-Prinzip bezeichnet). Vielmehr müsse sie ebenso sicherstellen, dass es nicht zu weiteren Verstößen der beanstandeten Händler-Accounts komme. Daraus folgende Prüfungspflichten seien ihr durchaus zumutbar, da die Produkte leicht identifizierbar sind. Die Verpflichtung führe auch nicht zu einer Gefährdung oder unverhältnismäßigen Erschwerung des Geschäftsmodells einer Handelsplattform.

Aktuelle IT-Technik erlaube zudem eine Filtersoftware einzusetzen, mit der Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt werden, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. Nicht zumutbar wäre allerdings die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht und die Sicherheitsanforderungen tatsächlich erfüllt wurden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.6.2021; AZ – 6 U 244/19 –

Foto: Aleksei

 

Zur Definition eines „Shitstorm“: Ein paar Kommentare und Emoticons reichen nicht

Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Es bezeichnet im Deutschen das lawinenartige Auftreten negativer Kritik bis hin zur Schmähkritik im Rahmen von sozialen Netzwerken, Blogs oder Kommentarfunktionen von Internetseiten. Nur wenige negative Stellungnahmen reichen nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Mai 2021 einem Presse-Portal die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt. Wird der Begriff zu Unrecht gegen einen Influencer oder Social-Media-User verwendet, so begründet dies einen Unterlassungsanspruch.

Ein Shitstorm ist mehr als ein paar Kommentare und Emojis.Die Antragstellerin im zu verhandelnden Fall ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Sie ist auch verantwortlich für die Inhalte einer Presseseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Dies hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatte den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel heißt es u.a. dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin … kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“. Die Antragstellerin wendet sich unter anderem speziell gegen diese Äußerung.

Das vorab zuständige Landgericht hatte den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG zumindest teilweise Erfolg. In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Es habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderen Portal, ebenfalls mit Kommentar – darin erschöpften sich allerdings die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne.

Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin möglicherweise unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehen normale Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.

Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.5.2021; AZ  –16 W 8/21 –

Foto: Ingo Bartussek

Google muss aktiv und kurzfristig auf Negativ-Bewertungen reagieren

In der Vergangenheit wurden Löschungsanträge wegen ungerechtfertigter Negativ-Bewertungen von Google oft nur schleppend bearbeitet. Dies hat auch das Landgericht Köln so gesehen und im August 2020 eine einstweilige Verfügung gegen Google erlassen, weil der amerikanische Internet-Riese nach Meinung der Richter den Löschungsantrag eines Unternehmens nicht schnell genug bearbeitet hatte.

Deutlich weist das Gericht darauf hin, dass zwei Wochen – ohne weitere Mitteilung nach einer Aufforderung zur Löschung – zu lang sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung der entsprechenden Bewertung aufgefordert.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus der Pharmabranche eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begleittext von einem anonymen Nutzer erhalten. Das Unternehmen wollte diese Bewertung nicht hinnehmen und stellte bei Google einen Antrag auf Löschung. Jedoch wurde mit Verweis auf die Corona-Pandemie um Geduld gebeten und mitgeteilt, dass die Bearbeitung länger dauern würde.

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens wurde Google im konkreten Fall zur Löschung von Negativ-Bewertungen aufgefordert.Die Entscheidung des Landgerichts Köln zeigt allerdings auch deutlich, dass für Betroffene langes Zaudern nach einer Kenntnisnahme von Negativ-Bewertungen keine gute Idee ist. Wer also eine solche Bewertung bei Google oder auch einer anderen Online-Plattform, wie etwa kununu oder jameda, zur Kenntnis nimmt und dann mehrere Wochen nichts unternimmt, beraubt sich damit der Möglichkeit eines gerichtlichen Eilverfahrens. Innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme sollte sowohl eine Anzeige des rechtswidrigen Inhalts bei Google erfolgen, wie auch die Abmahnung übersandt werden. Fristgerecht kann dann innerhalb eines Monats eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt werden. Nach diesem Zeitraum kann dann nur noch im Wege eines normalen Klageverfahrens ein Unterlassungsanspruch gegen Google versucht werden.

Der Vorteil einer Abmahnung ist, dass Google die Kosten der weiteren anwaltlichen Beauftragung tragen muss. Sollte innerhalb einer kurzen Frist weiterhin keine Löschung und Beseitigung erfolgen, steht eine gerichtliche Unterstützung offen und eine einstweilige Verfügung gegen Google beantragt werden.

Jedoch: Es kann auch nicht einfach jede schlechte Bewertung gelöscht werden. Das Landgericht Köln erklärte in seinem Urteil, dass ein betroffenes Unternehmen glaubhaft machen muss, dass die Bewertung willkürlich ist und nicht auf Tatsachen beruht. Außerdem darf es umgekehrt Google nicht möglich sein, zu beweisen, dass die Bewertung nicht auf wahren Erfahrungen des Nutzers fußt. Nach Ansicht der Kölner Richter war übrigens der pauschale Verweis auf die Corona-Pandemie als Grund für eine lange Bearbeitungsdauer nicht ausreichend.

Urteil des Landgericht Köln vom 18.8.2020; AZ – 28 O 279/20 –

Foto: Andrea

Erweiterte Informationspflicht für Online-Händler bei Hinweis auf Hersteller-Garantie?

Die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Hamm vom. November 2019 und des Landgericht Bochum aus dem gleichen Monat hat unter Umständen weitreichende Auswirkungen auf Online-Shopbetreiber. Danach erweitert sich die Informationspflicht der Online-Händler über Hersteller-Garantien ganz erheblich und erhöht damit natürlich gleichzeitig die Abmahngefahr, sollten diese Pflichten nicht umgesetzt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung hatten Shopbetreiber nur dann eine Informationspflicht zu Hersteller-Garantien, wenn sie aktiv damit werben oder diese in ihrem Verkaufstext erwähnt hatten.

Das erwähnte Urteil aus Hamm setzt ganz andere Maßstäbe – verpflichtet Online-Händler eine tiefergehende Recherche anzugehen. Denn, so die Richter, eine unzureichende Garantie-Erklärung begründet durchaus einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch selbst dann, wenn mit der Garantie nicht explizit geworben wurde. Ein Online-Händler muss auch dann über Inhalt und Umfang einer Garantie informieren, wenn er auf eine Bedienungsanleitung oder ein Informationsblatt des Herstellers verlinkt, in der eine eigene Garantie erwähnt wird.

Online-Händler müssen bei Garantien ganz genau aufpassen!Im Fall des OLG Hamm ging es um eine Abmahnung und anschließende Klage des Mitbewerbers eines Online-Händler, der auf „Amazon“ Taschenmesser der Herstellers Victorinox angeboten. Victorinox wiederum gewährt eine (teilweise) zeitlich unbeschränkte, sogenannte Victorinox-Garantie. Der Händler hatte diese Garantie nicht weiter beworben, sondern lediglich in einem Untermenü der Angebotsseite den Hyperlink „Weitere technische Informationen“ eingebettet. Bei dessen Anklicken wurde das auf Amazon als PDF-Datei gespeicherte Informationsblatt des Herstellers geöffnet. Dazu müssten, dem Urteil nach, Angaben kommen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, doch die waren eben so wenig enthalten, wie der Hinweis auf die davon unabhängigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

In einer solchen Garantieerklärung muss nämlich auf das gesetzliche Recht von Verbrauchern hingewiesen werden, dass deren grundsätzliche Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden können. Zudem muss die Garantieerklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind – insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes – sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten.

Anders entschied das Landgericht Hannover (auch im September 2019) in einem vergleichbaren Fall – es verneinte eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Hersteller-Garantien. Es urteilte, dass den Verkäufer keine Informations- und Aufklärungspflichten für Garantien treffen könne, auf die er keinerlei Bezug nehme.

Und das genannte LG Bochum entschied wiederum anders – und ging sogar noch weiter als die Richter in Hamm. Nach der Entscheidung des LG Bochum ist der Verkäufer einer Ware verpflichtet, aktiv Nachforschungen über das Bestehen von Hersteller-Garantien für die angebotene Ware anzustellen, damit er seine Kunden über diese Garantien informieren könne.

Im noch anstehenden Berufungsverfahren wird sich das OLG Hamm dann endgültig mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob Online-Händler tatsächlich Nachforschungspflichten hinsichtlich des Bestehens von Hersteller-Garantien haben. Und eines ist sicher: Sollte das OLG Hamm als nächste Instanz die Rechtsauffassung des LG Bochum bestätigen, würden sich nahezu alle Online-Händler einer hohen Abmahngefahr ausgesetzt sehen.

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