Kein Anscheinsbeweis: Zugang einfacher E-Mails – Gericht fordert konkrete Nachweise

Für den Zugang einer einfachen E-Mail besteht kein Anscheinsbeweis. Dies bedeutet, dass allein das Absenden einer E-Mail und der fehlende Erhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht keine ausreichenden Indizien für den erfolgreichen Zugang darstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock im April 2024. Der Begriff „Anscheinsbeweis“ bezieht sich dabei auf eine rechtliche Vermutung: Er besagt, dass ein typischer Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, als gegeben angenommen wird, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen.

Auch bei alltäglichen Dingen wie ein E-Mail-Zugang kann nicht einfach von einem Anscheinsbeweis ausgegangen werden.Im Fall von E-Mails wird jedoch festgehalten, dass der Empfang nicht so typisch ist, dass allein durch das Versenden auf den Zugang geschlossen werden kann. Es gibt immer wieder technische Gründe oder Filterungen, die den Empfang verhindern, was einen Anscheinsbeweis in solchen Fällen ausschließt.

Zudem stellte das Gericht klar, dass der Empfänger nicht verpflichtet ist, seinen gesamten elektronischen Posteingang offenzulegen, um den Zugang einer E-Mail nachzuweisen. Diese Entscheidung beruht auf ähnlichen Regelungen aus der analogen Kommunikation. Wie auch beim Postversand keine Durchsuchung privater Räume verlangt werden kann, so muss der Empfänger auch nicht seinen Posteingang offenlegen. Diese Maßnahme würde unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock zeigt, dass der elektronische Schriftverkehr nicht automatisch dieselben Beweiserleichterungen bietet wie andere Kommunikationsmittel. Absender sollten daher auf technische Hilfsmittel wie Empfangsbestätigungen zurückgreifen, um den Zugang nachweisen zu können. Ohne solche Vorkehrungen bleibt es schwer, den Zugang einer E-Mail im Streitfall zu belegen.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 3.4.2024; AZ – 7 U 2/24

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Rechtlicher Schutz vor ungewollter E-Mail-Werbung gestärkt

Das Landgericht Paderborn hat in seinem durchaus richtungsweisenden Urteil vom März 2024 deutlich gemacht, dass es gilt, die Rechte von Verbrauchern im Umgang mit unerwünschter Werbung erheblich zu stärken. In diesem spezifischen Fall nutzte ein Reisebüro die E-Mail-Adresse eines Geschäftskunden weiterhin für Werbezwecke, obwohl der Kunde ausdrücklich und durch ein Anwaltsschreiben den Stopp derartiger E-Mail-Werbung gefordert hatte. Die Entscheidung des Gerichts bestätigte, dass eine solche Abmeldung von Werbe-E-Mails sofort wirksam sein muss und dass die gängige Praxis der Verzögerung nicht akzeptabel ist.

Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten Werbemaßnahmen, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers durchgeführt werden, grundsätzlich als unzumutbare Belästigung. Eine Ausnahme von dieser Regel ist jedoch möglich, wenn die Empfänger ihre Zustimmung zur E-Mail-Werbung explizit erteilt haben – und ihnen jederzeit klar und deutlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Zustimmung zu widerrufen. Im vorliegenden Fall konnte das Reisebüro jedoch nicht nachweisen, dass es die notwendigen Anforderungen für eine solche Ausnahme erfüllt hatte, insbesondere fehlte der Nachweis einer klaren und unmissverständlichen Zustimmung bei der Datenerhebung. Abmeldung von Werbe-E-Mails muss sofort wirksam sein!

Das Gericht kritisierte insbesondere die Praxis des Reisebüros, die relevanten Informationen über das Widerspruchsrecht tief in einer langen und komplizierten Datenschutzerklärung zu verbergen. Diese Vorgehensweise entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine transparente und verständliche Kommunikation. Die relevanten Informationen waren erst auf den hinteren Seiten der 26-seitigen Datenschutzerklärung zu finden, was das Gericht als komplett unzureichend erachtete um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Und natürlich ist so ein Vorgehen in der Realität quasi sinnfrei, da davon auszugehen ist, dass Kunden derart lange Erklärungen nicht lesen werden.

Die Folgen für das Reisebüro waren gravierend. Neben den Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung und den Abmahngebühren wurde eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung verordnet, die bei weiteren Verstößen (eben etwa weiterer E-Mail-Werbung) hohe Geldstrafen oder sogar eine Ordnungshaft für den Geschäftsführer zur Folge haben könnte. Dieses Urteil der Paderborner Richter sendet ein klares Signal an alle Unternehmen, die Datenschutzbestimmungen und die Rechte der Verbraucher ernst zu nehmen.

Insgesamt unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit, die Datenschutzvorschriften streng einzuhalten und die Kommunikation über Datenschutzrechte klar und für alle und jeden zugänglich zu gestalten. Es stärkt die Position von Verbrauchern erheblich, sich gegen unerwünschte Werbemaßnahmen wirksam zu wehren und betont die Bedeutung des Schutzes persönlicher Daten in der digitalen Kommunikation.

Urteil des Landgericht Paderborn vom 12.4.2024; AZ – 2 O 325/23 –

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Eigen-Verantwortung bei Online-Banking und Phishing-Fallen

Im zunehmend digitalen Zeitalter (für alle Berufe und alle Altersstufen) bietet Online-Banking schon lange eine einfache und bequeme Möglichkeit, Finanzgeschäfte zu tätigen. Diese Technologie erfordert jedoch stets ein hohes Maß an Wachsamkeit von den Nutzern, insbesondere im Umgang mit Sicherheitsverfahren. Ein bemerkenswerter Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde, hebt die Bedeutung der Eigenverantwortung bei der Nutzung dieser Dienste hervor. Das Urteil vom Dezember 2023 lässt dies unzweideutig erkennen.

Ein Rechtsanwalt und Steuerberater verlor eine große Summe Geld nach einem Phishing-Angriff, weil er grob fahrlässig gehandelt hatte. Der Betroffene hatte eine SMS erhalten, die ihn aufforderte, sein Überweisungslimit temporär zu erhöhen und eine Überweisung zu tätigen. Die Nachricht schien von seiner Bank zu kommen, enthielt sogar eine Telefonnummer, die früher von der Bank verwendet wurde. Er folgte den Anweisungen, die ihn letztendlich auf eine gefälschte Webseite führten. Dort gab er unwissentlich die Kontrolle über sein Konto an Kriminelle.

Sicherheit im Online-Banking nicht allein durch technische Maßnahmen gewährleistet Der Fall zeigt deutlich, dass die Sicherheit im Online-Banking nicht allein durch technische Maßnahmen gewährleistet werden kann. Nutzer müssen aktiv an der Sicherung ihrer finanziellen Transaktionen mitwirken. Es ist entscheidend, dass Benachrichtigungen auf ihre Authentizität hin überprüft werden, insbesondere wenn sie zur Freigabe von Transaktionen auffordern. In diesem Fall wurde der Kläger aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und seiner Kenntnisse im Umgang mit Online-Banking als grob fahrlässig eingestuft.

Die Richter aus Frankfurt unterstrichen, dass der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Aufforderung, Sicherheitsmerkmale in einer ungewöhnlichen Umgebung freizugeben, ein potenzieller Betrugsversuch war. Banken warnen nämlich regelmäßig vor Phishing-Versuchen, die darauf abzielen, Kunden dazu zu bringen, auf betrügerische Weise persönliche Daten preiszugeben. Diese Warnungen sind in der Regel Teil der Sicherheitsprotokolle, die von Banken implementiert werden, um ihre Kunden zu schützen.

Der Vorfall unterstreicht die Notwendigkeit, dass Nutzer stets aufmerksam bleiben und die Quellen jeglicher Kommunikation, die sie im Zusammenhang mit ihren Finanzen erhalten, gründlich überprüfen. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Vorteile des Online-Bankings nicht durch Sicherheitsrisiken überschattet werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.12.2023; AZ – 3 U 3/23 –

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Verständnis von grober Fahrlässigkeit bei Online-Banking-Betrug und Phishing

Im digitalen Zeitalter, in dem Online-Transaktionen zur Norm geworden sind, erhöht sich auch das Risiko von Betrugsfällen, insbesondere durch Phishing-Angriffe. Ein Fall, der im Dezember 2023 vor dem Landgericht Lübeck verhandelt wurde, wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Wachsamkeit bei der Nutzung von Online-Banking-Diensten. Ein Mann wurde Opfer eines Phishing-Betrugs, nachdem er auf eine gefälschte Bankwebsite gelockt und dazu verleitet wurde, persönliche Daten sowie Transaktionsfreigaben preiszugeben. Die Folge war ein erheblicher finanzieller Verlust.

Phishing ist ein auf elektronischen Weg durchgeführter Betrugsversuch, bei dem der Empfänger eine gefälschte E-Mail zugesendet bekommt, die er häufig jedoch nicht als solche im ersten Moment erkennt. Diese Angriffsmethode, in Form einer professionell wirkenden E-Mail, ist häufig so konzipiert, dass der Empfänger dazu gebracht wird, sensible Daten preis zu geben. Gemeint sind hier vor allem personenbezogene Daten.

Ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Aufmerksamkeit müssen Kunden bei Phishing und Online-Banking beweisen. Die Angreifer bedienen sich oft namhaft klingender Unternehmen oder Institutionen, die beispielsweise im Finanz- oder Handelsbereich ansässig sind. Der Begriff Phishing stammt aus dem englischsprachigen Raum und bezeichnet im Prinzip einen Angelausflug. Hierbei dient eine eigens für den Angriff konzipierte E-Mail dem Cyberkriminellen als Köder, wobei er diesen gleich mehrfach an seine möglichen Opfer, wie z.B. an Mitarbeiter eines Unternehmens, weiterleitet.

Im konkreten Fall passierte Folgendes: Trotz der sofortigen Erkenntnis des Betrugs und der Forderung nach Erstattung des verlorenen Geldes von seiner Bank, wurde die Forderung abgelehnt. Das Lübecker Gericht stützte seine Entscheidung auf die Feststellung, dass der Mann grob fahrlässig gehandelt habe. Er hätte die Anzeichen eines Betrugs erkennen und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Insbesondere hätte der spätabendliche Anruf von einer angeblichen Bankmitarbeiterin, die Aufforderung zur Eingabe persönlicher Daten auf einer verdächtig erscheinenden Website und die Bitte um Freigabe einer Transaktion ohne vorherige Überprüfung, Warnsignale sein müssen.

Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, bei Online-Transaktionen äußerste Sorgfalt walten zu lassen. Es reicht nicht aus auf die Sicherheitsmaßnahmen der Banken zu vertrauen. Kunden müssen selbst proaktiv sein, um Betrugsversuche zu erkennen. Dazu gehört die kritische Überprüfung von Webseiten, auf denen sie sich anmelden, die Verifikation von Anrufern die sich als Bankmitarbeiter ausgeben und die genaue Überprüfung von Transaktionsdetails, bevor diese bestätigt werden.

Die Lehre aus diesem Fall ist klar: Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, potenzielle Bedrohungen zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Der Schutz vor finanziellen Verlusten durch Betrug beginnt mit der Erkenntnis, dass man selbst die erste Verteidigungslinie ist.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 19.12.2023; AZ – 3 O 83/23 –

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Geschäftliche Auswirkungen von Beleidigungen in Social-Media

In der rechtlichen Praxis zeigt sich immer deutlicher, dass Aktivitäten in Social-Media nicht ohne Konsequenzen für bestehende Vertragsverhältnisse bleiben. Ein besonders illustratives Beispiel hierfür liefert ein jüngster Fall, in dem das Landgericht Frankenthal im die fristlose Kündigung eines Pachtvertrags einer Gaststätte bestätigte. Dieser Fall beleuchtet die rechtlichen Grenzen der Meinungsäußerung in digitalen Medien und deren Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen.

Im Zentrum des Falles stand ein Gastwirt, der eine Gaststätte von einem Verein gepachtet hatte. Im Laufe der Zeit entwickelten sich Spannungen zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern, die sich in einer Reihe von Unstimmigkeiten und Missverständnissen manifestierten. Besonders brisant wurde die Situation, als der Gastwirt begann, in sozialen Netzwerken gegenüber einem Vorstandsmitglied des Vereins beleidigende Äußerungen zu tätigen. Diese Posts, die unter anderem Wünsche nach einem schlechten Weihnachtsfest und Krankheit im neuen Jahr sowie beleidigende Emojis enthielten, führten schließlich zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages durch den Verein.

Aktivitäten in Social-Media nicht ohne Konsequenzen für bestehende Vertragsverhältnisse!Das Landgericht Frankenthal bestätigte diese Kündigung und unterstrich damit die Bedeutung eines respektvollen Umgangs in Social-Media, insbesondere in Bezug auf geschäftliche Beziehungen. Das Gericht erachtete die beleidigenden Posts als ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung. Hierbei spielte es keine Rolle, dass zwischen den Parteien bereits vorher Konflikte bestanden hatten. Entscheidend war die Art und Weise der Äußerungen des Gastwirts, die als persönliche Herabsetzung und Beleidigung eines Vorstandsmitglieds gewertet wurden.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass unsachgemäße und beleidigende Äußerungen in sozialen Netzwerken ernsthafte rechtliche Folgen nach sich ziehen können. In diesem Kontext ist es für Geschäftsinhaber und Pächter wesentlich, sich der Tragweite ihrer Online-Kommunikation bewusst zu sein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern ein hohes Maß an Professionalität und Respekt im Umgang mit Geschäftspartnern, auch und gerade in Social-Media.

Deutlich wird, dass dieser Fall nicht nur wie hier für Betroffene im Gastgewerbe, sondern für alle Geschäftspersonen beachtenswert ist. Er betont die Notwendigkeit, sich stets der potenziellen rechtlichen Konsequenzen von Handlungen in Social-Media bewusst zu sein – und unterstreicht die Bedeutung von professionellem Verhalten in allen Aspekten geschäftlicher Interaktionen.

LG Frankenthal, Urteil v. 26.9.2023; AZ – 6 O 75/23 –

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Zulässigkeit der Benutzung eines fremden Markenname im Rahmen des Keyword-Advertising

Beim „Keyword-Advertising“ buchen Werbetreibende bei einem Suchmaschinenbetreiber so genannte Keywords, bei deren Eingabe die von ihnen gekauften Werbeanzeigen in der Trefferliste angezeigt werden. Verwendet der Werbende dabei eine fremde Marke oder ein fremdes Kennzeichen als Schlüsselwort für seine Anzeige, stellt sich häufig die Frage, ob darin eine Marken- oder Kennzeichenverletzung vorliegt. Mit dieser Fragestellung zur Nutzung eines solchen „fremden“ Markenname hatte sich das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom Februar 2023 zu befassen.

Die Beklagte, Betreiberin eines Portals für Kreditvergleiche, verwendete den Begriff „smava“ als Keyword unter anderem bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer Firma „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte und eine unlautere Werbung. Das Landgericht Braunschweig hat ihrer auf Unterlassung und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte dann jedoch Erfolg.Der „fremde“ Markenname tauchte im Werbetext selbst auch nicht auf, sondern wurde lediglich als Werbe-Keyword benutzt.

Eine Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Markeninhaber der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Markenfunktionen beeinträchtige. Eine der wichtigsten Funktionen ist, dass sie den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Leistung hinweist, so dass er die Waren verschiedener Unternehmen auseinander halten kann. Eine solche Beeinträchtigung liege hier aber gar nicht vor.

Der verständige Internet-Nutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme. Dass es sich um eine bezahlte Werbeanzeige handele, ergebe sich zudem aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ oberhalb des Textes. Wichtig: Der „fremde“ Markenname tauchte im Werbetext selbst auch nicht auf, sondern wurde lediglich als Werbe-Keyword benutzt. Ein unlauterer Wettbewerb sei daher nicht zu erkennen, so die Braunschweiger Richter.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 9.2.2023; AZ – 2 U 1/22 –

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Abmahnungen wegen falscher Verwendung von Google-Fonts

Aufgrund eines Verdachts auf Abmahnbetrug und Erpressungsversuch in mehr als 2.400 Fällen, wurden Mitte Dezember 2022 in einem Verfahren gegen zwei Männer – u.a. vermeintlichen Vertreter einer Interessengemeinschaft Datenschutz – in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden Durchsuchungsbeschlüsse und zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme von 346.000 Euro vollstreckt. Ein erster ernsthafter Versuch einer Staatsanwaltschaft, den überbordenden Abmahnungen von Webseiten-Betreibern wegen der Nutzung von externen Google-Fonts entgegen zu wirken.

Hintergrund: Mit dem Fonts-Dienst stellt Google mehr als 1.400 Schriftarten zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung, ohne dass die Fonts auf eigenen Servern bereitgehalten werden müssen. Die Fonts werden jedes Mal beim Aufruf einer Seite neu geladen. Damit werden die IP-Adressen an Google – in der Regel ohne Kenntnis und Einwilligung der Webseitenbesucher – übermittelt. Das widerspricht zunächst grundsätzlich den Datenschutz-Richtlinien der DSGVO.

Nutzung von externen Google-Fonts (DSGVO / GDPR)Webseiten-Betreiber können dem entgegenwirken, indem sie solche Google-Fonts direkt einbinden. Das funktioniert letztlich in gleicher Weise wie der Google-Dienst. Es gilt also die eigene Seite zunächst zu prüfen, wie sie überhaupt eingerichtet ist. Gibt es keine Verbindung, ist jede Abmahnung schon per se nicht zutreffend. Aber selbst, wenn es die Verbindung zu Google gibt, kann eine Abmahnung eines (vermeintlichen) Mitbewerbers nicht relevant sein, zumal es dazu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.

Das Landgericht in München hatte zwar im Januar 2022 entschieden, dass die Weitergabe der Daten einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstelle und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletze. Unter Fachleuten ist das Urteil jedoch hochumstritten. Die Wertung, dass die Übermittlung der Daten in die USA „unstreitig“ sei, lässt darauf schließen, dass sich die am Urteil beteiligten Personen nicht genügend mit der Funktionsweise von Google-Fonts auseinandergesetzt haben.

Juristen sind sich auch insgesamt uneinig über den Umgang mit derartigen Abmahnungen. Klar ist allerdings, dass solche Forderungen nicht einfach bezahlt werden sollten. Dazu bedarf es eben u.a. der Entscheidung in der höchsten Instanz. Und: Die Staatsanwaltschaft schreibt, dass die Beschuldigten im vorliegenden Fall darüber getäuscht haben sollen, dass eine echte Person die Webseiten besucht hat. Tatsächlich habe eine Software automatisiert die betroffenen Webseiten aufgerufen und nach den Einbettungen gesucht. Dadurch sei aber kein abmahnfähiger Schaden entstanden, weil nur Personen von Datenschutzverstößen betroffen sein können. Es gab (und vermutlich gibt durch andere Abmahner) sogar Fälle, wo der behauptete Sachverhalt unzutreffend ist – die Abmahner haben es halt einfach mal mit einer Behauptung versucht.

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Online-Händler müssen nicht zwingend über die Herstellergarantie informieren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Internethändler Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Das wird im Urteil vom November 2022 sehr deutlich. Die bloße Erwähnung der Garantie auf den Verkaufsseiten löst noch keine Informationspflicht aus.

Was steht dahinter? Die streitenden Parteien vertreiben Taschenmesser im Internet. Das hier beklagte Unternehmen bot auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“, wohinter sich ein Produktinformationsblatt verbarg, das einen Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: „Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß ihres Mitbewerbers gegen die gesetzlichen Informationspflichten für Garantien und beantragte zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen. Herstellergarantie muss nicht immer umfänglich benannt werden

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen – das Oberlandesgericht dann jedoch die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der dann zuständige Bundesgerichtshof hatte das Verfahren im Februar 2021 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Hintergrund ist der Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen nur dann ausführlich informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots (also als Verkaufsargument) macht.

Erwähnt dieser dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass dies aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen. Im Streitfall stellt die Herstellergarantie denn auch kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar.

Die normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greift erst, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im zugrundeliegenden Streitfall enthielt der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie jedoch noch kein verbindliches Garantieversprechen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022; AZ – I ZR 241/19 –

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Werbe-E-Mail ohne Zustimmung kann zu Ordnungsgeld oder -haft führen

Der Kläger betrieb eine E-Mail-Adresse, die er unter anderem für berufliche Zwecke nutzte. Im Dezember 2021 widersprach er der werblichen Nutzung seiner personenbezogenen Daten, indem er eine E-Mail an die Beklagte (ein Pay-TV-Anbieter) sandte. Trotzdem erhielt er im Januar 2022 erneut eine Werbe-E-Mail, mit der diese für den Abschluss eines 12-monatigen Abos warb. Der Kläger forderte die Beklagte zunächst außergerichtlich zur Unterlassung auf. Nachdem keine Reaktion erfolgte, hatte er Klage erhoben.

Mit einem Urteil vom August 2022 untersagte das Amtsgericht München dem Pay-TV Anbieter, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollziehen an dem oder den Geschäftsführer(n).

Werbe-E-Mails ohne Zustimmung können zu Ordnungsgeld oder -haft führenDer Kläger bezog sich auf die Datenschutzgrundverordnung, nach der er jederzeit und insbesondere formlos kündigen bzw. weitere Werbe-E-Mails untersagen könne. Die Beklagte trug vor, dem Kläger sei auf seine Nachricht vom Dezember mitgeteilt worden, dass er ganz einfach die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Da der Kläger dies nicht getan habe, habe sie davon ausgehen können, dass seine Einwilligung weiterhin Bestand habe. Dem widersprach das Amtsgericht deutlich und urteilte im Sinne des Klägers.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung gegen den eindeutig erklärten Willen des Klägers stelle einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze den Bereich privater Lebensgestaltung und gäbe den Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden.

Nicht nachvollziehbar sei der Einwand der Beklagten, so das Amtsgericht, der Kläger habe in ihrem „Kundenverwaltungssystem“ darüber hinaus noch bestimmte Einstellungen selbst tätigen müssen. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung sei an keine bestimmte Form gebunden; die Verwaltung ihrer Kundendaten obliege allein der Beklagten und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei auch rechtswidrig. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr würde durch das eindeutig festgestellte rechtsverletzende Verhalten des beklagten Pay-TV-Anbieters angezeigt.

Amtsgericht München, Urteil vom 5.8.2022; AZ – 142 C 1633/22 –

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Unterlassene Anhörung vor Löschung eines Facebook-Posts kann nachgeholt werden

Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs sind die Regelungen in den Nutzungsbedingungen, die Facebook (FB) bei Hassrede eine Befugnis zur Löschung einräumen, unwirksam. Es ist kein echtes Verfahren bei  FB aktiv, aufgrund dessen betroffene Nutzer über die Entfernung ihres Posts umgehend informiert, der Grund dafür mitgeteilt und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird – woran sich eine neue Entscheidung mit der Möglichkeit der Wiederfreischaltung des Posts anschließt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat Ende Juni 2022 entschieden, dass die fehlende Anhörung seitens der Beklagten in einem Gerichts-Verfahren nachgeholt werden kann und, wenn dies zu keiner anderen Bewertung führt, der betroffene Nutzer dann nicht die Wiederfreischaltung des Posts beanspruchen kann. Das Löschungsrecht ergebe sich in diesem Fall bei einem vertragswidrigen Post aus dem Nutzungsvertrag. so das OLG.

Anhörung vor Löschung Facebook-PostsDer Kläger stimmte den im April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten zu. Im November 2018 postete er im Zusammenhang mit einem Artikel über gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Afghanen in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt hätten. Die Beklagte löschte diesen Beitrag und sperrte außerdem vorübergehend Teilfunktionen des klägerischen Kontos. Der Kläger begehrte daraufhin vor dem Landgericht unter anderem die Freischaltung des gelöschten Beitrags. Das Landgericht hatte die Klage jedoch abgewiesen.

Die Berufung vor dem OLG hatte auch keinen Erfolg. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederfreischaltung des gelöschten Posts. Der Post sei zwar eine Meinungsäußerung. Er verstoße aber gegen die über die Nutzungsbedingungen vereinbarten Bestimmungen in den Gemeinschaftsstandards zur Hassrede. Der Begriff der Hassrede sei hinreichend transparent und in den Regelungen klar definiert.

Soweit die Löschung des Posts erfolgte, ohne den Kläger umgehend zu informieren und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme mit anschließender Neuentscheidung zu gegeben, könne die Beklagte sich nicht auf ihre Regelungen zum Entfernungs- und Sperrvorbehalt berufen. Diese seien gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Sie sei aber zur Löschung unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag berechtigt. Die Beklagte sei aber grundsätzlich verpflichtet, den Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zu informieren und im Gelegenheit zur Stellungnahme und Neuentscheidung zu geben. Dies sei im Rahmen des vorliegenden Prozesses nachgeholt worden. Der anfängliche Anhörungsfehler sei damit nachträglich geheilt worden.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (Stand Juli 2022). Der Senat des OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung des gelöschten Artikels die Revision zum BGH zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30. 6.2022; AZ – 16 U 229/20 –

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