Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Unterschrift mit „i.A.“

Als Mieter oder Vermieter kommt man irgendwann in eine Situation, in der ein Mietverhältnis beendet werden soll. Der Gesetzgeber empfindet Wohnraum jedoch als besonders schutzwürdig und sieht deswegen spezielle formelle und materielle Vorgaben hinsichtlich der Beendigung von Mietverhältnissen vor. Die Betonung liegt hier klar auf Wohnraum – für Geschäftsräume gelten diese Vorgaben in den allermeisten Fällen nicht.

Die Kündigung eines solchen Mietvertrags durch einen Stellvertreter ist allerdings nur dann wirksam, wenn die Stellvertretung offengelegt wird und somit eindeutig nachvollziehbar. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Kündigung lapidar mit „i.A.“ unterschrieben wird und im Text des Kündigungsschreibens keinerlei Rede von einer Bevollmächtigung ist. Dies hat das Landgericht Wuppertal im August 2021 entschieden. Das Ergebnis: Die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Nichtbeachtung der unbedingt notwendigen Schriftform.

Ein Stellvertreter nur rechtlich einwandfrei eine Kündigung aussprechen, wenn dies offensichtlich ist.Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Sowohl im August als auch im Oktober 2020 erhielt eine Mieterin ein Kündigungsschreiben. Für das Schreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt, jedoch wurde es von einer anderen Person mit „i.A.“ unterschrieben. Der Text des Schreibens war zudem in der „Wir-Form“ verfasst und enthielt keinerlei Hinweis auf eine Bevollmächtigung.

Unter anderem aus diesem Grund wies die Mieterin die Kündigungen zurück. Der Vermieter hielt sie aber für wirksam und erhob schließlich Räumungsklage. Für das Klageverfahren beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe, die vom Amtsgericht Wuppertal allerdings abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieterin. Das dann angerufene Landgericht Wuppertal entschied aber zu Gunsten der Mieterin und bewilligte ihr auch Prozesskostenhilfe.

Die Kündigungen seien wegen der Nichtbeachtung der nötigen vollständigen Schriftform unwirksam. Natürlich könne sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen. Dazu müsse aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden, also nachlesbar, in Schriftform. Aus dem Kündigungsschreiben müsse sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Genau das sei bei einer Unterzeichnung mit „i.A.“ allein nicht gegeben.

Urteil des Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 4.8.2021; AZ – 9 T 128/21 –

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Airbnb & Co. müssen bei Verdacht auf Zweckentfremdung Vermieter-Daten übermitteln

Viele Wohnungsbesitzer überlassen gegen eine Nutzungsgebühr zeitweise ihre Wohnung, um Touristen so eine andere Form der Übernachtung und Urlaub zu bieten als es etwa in Hotels der Fall wäre. Bekanntestes Unternehmen ist hier das weltweit agierende Airbnb. Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom Juni 2021 dürfen Behörden die Betreiber solcher Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Eine Zweckentfremdung wäre typischerweise eine Form des gewerbsmäßigen „Vermieten“ einer Immobilie / Mietwohnung.

In Zeiten der Wohnungsknappheit in vielen Städten, sind die Behörden interessiert daran interessiert, dass Wohnraum auch als solcher genutzt wird und nicht als Einkommensquelle. Gegen eine Auskunftspflicht klagte Airbnb, ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Auf deren Plattform werden auch Ferienwohnungen in Berlin angeboten. Airbnb muss Vermiterdaten übermitteln wenn die Behörden gewerbliches Vermieten vermuten.Mit Bescheid aus dem Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Klägerin Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, und deren genaue Lage zu übermitteln. Dies begründete das Bezirksamt mit einem Verdacht für einen Verstoß gegen zweckentfremdungsrechtliche Vorschriften, den es unter anderem darauf stützte, dass die Inserate keine oder falsche Registriernummern enthielten oder die Geschäftsdaten gewerblicher Vermieter nicht erkennen ließen.

Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für alle Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Die Klägerin meint nun, die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsverlangen stütze, sei bereits verfassungswidrig. Zudem sei auch der Bescheid selbst rechtswidrig. Er betreffe als Sammelabfrage keinen Einzelfall, auch liege keine konkrete Gefahr einer Zweckentfremdung vor. Überdies missachte er EU-rechtliche Vorgaben und verlange von der Klägerin, dass sie gegen irisches Datenschutzrecht verstoße, dem allein sie verpflichtet sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit (EU-)Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das Auskunftsverlangen des Bezirksamts betreffe in seinem Bescheid gebündelte Einzelfälle, da es sich auf jeweils genau bezeichnete Unterkünfte und Vermieter beziehe.

Im Übrigen seien wegen der Anonymität der Angebote auf der Airbnb-Plattform denn an einen hinreichenden Anlass für ein solches Auskunftsersuchen auch nur geringe Anforderungen zu stellen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.6.2021; AZ – VG 6 K 90/20 –

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Änderung der Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken – ist Schweigen schon wie eine Zustimmung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom April 2021 bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für unwirksam erklärt. Grund war die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Klauseln in den AGB, in denen bestimmt wird, dass Änderungen dem Kunden grundsätzlich zwei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, angeboten werden müssen. Jedoch soll zum Wirksamwerden dieser Klauseln die ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht erforderlich sein.

Gegen die Verwendung solcher Klauseln erhoben die Kläger Unterlassungsklage (konkret gegen die Postbank). Nachdem sie erfolglos alle Instanzen durchlaufen hatten, wandten sie sich mit ihrem Begehren, die Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln zu verpflichten, an den BGH. Das Ergebnis war eindeutig: Einfach mal so die Kontogebühren erhöhen, ist nicht möglich, auch wenn die Banken vermeintlich bisher schon den Verbrauchern und Kunden Möglichkeiten angeboten hatten zu reagieren.

AGB-Änderungen bedürfen mehr als Schweigen der KundenDem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ging es vor allem um Transparenz für die Bankkunden. „Für sie muss klar sein, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen eine Änderung des Vertrages überhaupt erfolgen darf“, so deren Vertreter. So sah es auch der BGH in seinem Urteil. Die beanstandeten Klauseln in den Geschäftsbedingungen benachteiligten die Kunden in unangemessener Weise, so die Richter. Diese müssten tätig werden, um eine Änderung zu verhindern. Ohne inhaltliche Einschränkung seien die Folgen zudem auch viel zu weitreichend. So würden die Klauseln für alle Verträge zwischen Bank und Kunde gelten – neben dem Zahlungsverkehr etwa auch für das Wertpapier- oder Kreditgeschäft.

So wie die Klauseln im Moment formuliert sind, könne eine Bank Kunden etwa mit kostenlosen Depots anwerben und dann später mittels der Klauseln Gebühren einführen. Das komme dann aber einem neuen Vertrag gleich, so die Richter. Oder die Bank könnte das Vertragsgefüge so umgestalten, dass aus einem Sparvertrag ein „schließfachähnlicher“ Vertrag wird, für den der Verbraucher plötzlich zahlen muss … statt Zinsen zu bekommen.

Experten gehen davon aus, dass weite Teile der Branche betroffen sind. Die beanstandeten Klauseln bei der Postbank entsprechen im Wesentlichen den Muster-AGB aller Banken und auch denen der Sparkassen. Ein Sprecher der Deutschen Kreditwirtschaft bestätigte, dass viele Kreditinstitute im sogenannten Massengeschäft den fraglichen Mechanismus verwendeten. Zu bedenken ist für Kunden aber auch der Umstand, dass bei einem Widerspruch gegen Änderungen die Kündigung durch die Bank droht. Übrigens: Die Entscheidung kann sich auch auf Zahlungsdienstleister wie PayPal auswirken.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 27.4.2021; AZ – XI ZR 26/20 –

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Fahrzeug-Leasing: Wer muss wen entschädigen? Und wer bekommt das Geld?

Gleich zweimal hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2020 zum Thema Fahrzeug-Leasing entschieden. In dem einen Urteil ging es um das Thema Neuwert und dem von der Versicherung gezahlten Summen über den Wiederbeschaffungs- und Ablösewert hinaus. Das zweite Urteil hatte dieses Thema ebenfalls zum Anlass, dabei ging es jedoch Geld, dass nach Ablauf des Vertrages fällig wird. Auch hier hatten Leasingnehmer die besseren Karten, sofern es um Versicherungsleistungen geht.

Wird ein geleastes Auto gestohlen, steht die Neupreis-Entschädigung aus einer Vollkaskoversicherung dem Kunden und nicht der Leasingfirma zu. Alles andere wäre unbillig, entschied der BGH. Tatsächlich war bisher umstritten, wem das Geld in so einem Fall zusteht. Einige Experten meinten, dass allein die Leasingfirma als Eigentümer des Autos darauf Anspruch habe – selbst, wenn sie dadurch Gewinn mache.

Im vorliegenden Fall hatte die Kundin vertragsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, aus freien Stücken zum Neuwert von gut 70.000 Euro. Nach dem Diebstahl erstattete die Versicherung der BMW Bank als Leasinggeber den Ablösewert – also den Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist. Der Ablösewert betrug rund 50.000 Euro. Die Kundin forderte nun die übrigen 20.000 Euro, aber die Bank stellte sich quer und gab bei der Versicherung die Zahlung nicht frei.

Fahrzeug-Leasing: Wer muss wen entschädigen?Der BGH stellte klar, dass ein Autokäufer eine Neuwert-Versicherung  ja deswegen abschließe, um sich bei Verlust einen gleichwertigen Neuwagen anschaffen zu können und nicht auf einen Gebrauchten ausweichen zu müssen. Beim Leasing sei die Interessenlage nicht anders.

Das zweite Urteil bestätigt diese Denkweise, nämlich, dass Leasingnehmer durchaus von Versicherungsleistungen profitieren müssen und nicht die Leasinggeber. Wenn das Fahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags weniger Wert ist, als ursprünglich vereinbart, muss die Differenz vom Leasingnehmer ausgeglichen werden. Zahlungen von Versicherungen müssen diesem aber zugutekommen, so die Richter am Bundesgerichtshof.

Eine Anwältin und eine Leasingfirma einen Restwert von gut 56.000 Euro für das Fahrzeug-Leasing vereinbart. In den drei Jahren hatte das Auto allerdings zwei Unfälle. Daher war es tatsächlich nicht einmal mehr 40.000 Euro wert und wurde auch für diesen Betrag verkauft. Die Differenz forderte die Leasingfirma von der Anwältin. Grundsätzlich zu Recht, denn das Risiko für den Wertverlust liegt bei diesem Leasing-Modell beim Kunden. Vor dem BGH ging es aber noch um 5.500 Euro, die die Leasingfirma nach dem ersten Unfall von der Haftpflichtversicherung für die Wertminderung des Autos nach der Reparatur bekommen hatte.

Die Karlsruher Richter entschieden ganz klar, dass das Geld von der Versicherung grundsätzlich dem Leasingnehmer zugute kommen muss. Fließt es nicht in die Reparatur des Autos, mindert es zum Vertragsende zumindest den Restwert-Anspruch. Die Klägerin muss also nur den um 5.500 Euro geminderten Differenzbetrag zahlen.

Urteil des BGH vom 30.9.2020; AZ – VIII ZR 48/18 –
Urteil des BGH vom 9.9.2020; AZ – VIII ZR 389/18 –

Foto: Denis Rozhnovsky

Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe auf frei zugänglichem Privat-Parkplatz

Es ist heutzutage gang und gäbe, dass Privatparkplätze von Supermärkten, Fitness-Centern und anderen Geschäften frei zugängliche Parkplätze haben, bei denen mit großen Schildern darauf hingewiesen wird, dass Autofahrer eine Parkscheibe benutzen sollen. Damit wird das Parken auf eine oder eineinhalb Stunden beschränkt und gleichzeitig angedroht, dass beim Verstoß dagegen, mit einem hohen Entgelt zu rechnen sei. Ein Urteil vom Oktober 2020 zeigt, dass Autofahrer dies sehr ernst nehmen sollten.

Wie kam das Urteil des Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel zustande? Im Januar 2019 stellte ein Pkw-Fahrer sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz für ein nahegelegenes Einkaufszentrum in Brandenburg ab. Nach den Vertragsbedingungen, war das kostenfreie Parken für eine Stunde erlaubt. Sollte die Höchstparkdauer überschritten werden oder keine für Außenstehende gut lesbare Parkscheibe ausgelegt sein, würde ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Diese Vertragsbedingungen waren auf deutlich sichtbaren Hinweisschildern zu lesen.

Anbringen einer Parkscheibe auf frei zugänglichem Privat-Parkplatz ist PflichtMit der Begründung, dass der Pkw-Fahrer keine Parkscheibe ausgelegt habe, machte die Eigentümerin des Parkplatzes ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 15 Euro geltend. Der Fahrer verweigerte die Zahlung und gab an, er habe eine Parkscheibe gut sichtbar in den Kofferraum seines Pkw gelegt. Die Parkplatz-Eigentümerin ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Durch das Abstellen des Fahrzeugs sei mit dem Beklagten ein klarer Vertrag eingegangen worden, so das Gericht. Darin sei vereinbart, dass eine für einen Außenstehende gut lesbare Parkscheibe ausgelegt werden müsse. Die Höhe der Vertragsstrafe sei auch zur Abschreckung vor der Überschreitung der Höchstparkdauer geeignet. Nur mit Hilfe einer solchen Strafe könnten Dauerparker von der Benutzung des Parkplatzes abgehalten werden – das Amtsgericht Brandenburg entschied daher zu Gunsten der Klägerin.

Die Parkscheibe muss von außen „gut lesbar“ hinter Windschutzscheibe, Hutablage oder Seitenscheibe angebracht werden, erläuterte das Brandenburger Amtsgericht. Der Beklagte sei dem aber nicht nachgekommen. Dazu komme, dass der Beklagte sein Fahrzeug auf einen für die Öffentlichkeit geöffneten Parkplatz abgestellt habe und somit die Vorschriften der StVO gelten. Danach sei das Parken nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe angebracht wird. Das Auslegen einer Parkscheibe im Kofferraum, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus gegebenenfalls einsehbar sein sollte, reiche nicht aus.

Urteil des Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel vom 23.10.2020; AZ –31 C 200/19 –

Foto: Олександр Луценко