Änderung der Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken – ist Schweigen schon wie eine Zustimmung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom April 2021 bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken für unwirksam erklärt. Grund war die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Klauseln in den AGB, in denen bestimmt wird, dass Änderungen dem Kunden grundsätzlich zwei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, angeboten werden müssen. Jedoch soll zum Wirksamwerden dieser Klauseln die ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht erforderlich sein.

Gegen die Verwendung solcher Klauseln erhoben die Kläger Unterlassungsklage (konkret gegen die Postbank). Nachdem sie erfolglos alle Instanzen durchlaufen hatten, wandten sie sich mit ihrem Begehren, die Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln zu verpflichten, an den BGH. Das Ergebnis war eindeutig: Einfach mal so die Kontogebühren erhöhen, ist nicht möglich, auch wenn die Banken vermeintlich bisher schon den Verbrauchern und Kunden Möglichkeiten angeboten hatten zu reagieren.

AGB-Änderungen bedürfen mehr als Schweigen der KundenDem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ging es vor allem um Transparenz für die Bankkunden. „Für sie muss klar sein, unter welchen Umständen und in welchen Grenzen eine Änderung des Vertrages überhaupt erfolgen darf“, so deren Vertreter. So sah es auch der BGH in seinem Urteil. Die beanstandeten Klauseln in den Geschäftsbedingungen benachteiligten die Kunden in unangemessener Weise, so die Richter. Diese müssten tätig werden, um eine Änderung zu verhindern. Ohne inhaltliche Einschränkung seien die Folgen zudem auch viel zu weitreichend. So würden die Klauseln für alle Verträge zwischen Bank und Kunde gelten – neben dem Zahlungsverkehr etwa auch für das Wertpapier- oder Kreditgeschäft.

So wie die Klauseln im Moment formuliert sind, könne eine Bank Kunden etwa mit kostenlosen Depots anwerben und dann später mittels der Klauseln Gebühren einführen. Das komme dann aber einem neuen Vertrag gleich, so die Richter. Oder die Bank könnte das Vertragsgefüge so umgestalten, dass aus einem Sparvertrag ein „schließfachähnlicher“ Vertrag wird, für den der Verbraucher plötzlich zahlen muss … statt Zinsen zu bekommen.

Experten gehen davon aus, dass weite Teile der Branche betroffen sind. Die beanstandeten Klauseln bei der Postbank entsprechen im Wesentlichen den Muster-AGB aller Banken und auch denen der Sparkassen. Ein Sprecher der Deutschen Kreditwirtschaft bestätigte, dass viele Kreditinstitute im sogenannten Massengeschäft den fraglichen Mechanismus verwendeten. Zu bedenken ist für Kunden aber auch der Umstand, dass bei einem Widerspruch gegen Änderungen die Kündigung durch die Bank droht. Übrigens: Die Entscheidung kann sich auch auf Zahlungsdienstleister wie PayPal auswirken.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 27.4.2021; AZ – XI ZR 26/20 –

Foto:  vegefox.com

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