Videoaufnahmen aus fest verbauten Fahrzeugkameras dürfen zur Klärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel herangezogen werden – selbst dann, wenn die Frage eines Datenschutzverstoßes am Ende offenbleibt. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil vom Juli 2025 entschieden. Im konkreten Fall zeichnete die Rundum-Kamera eines geparkten Tesla den gesamten Unfallhergang auf und half so, einen Schaden von mehr als 8.000 Euro überwiegend dem Unfallverursacher zuzuweisen.
Der Fahrer eines Tesla hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt, stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 Euro. Der Opel-Fahrer machte geltend, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb ihm der Zusammenstoß nicht zu vermeiden gewesen sei. Die im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen jedoch vollständig festgehalten.
Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Belange des Datenschutzes standen der Verwertung des Videos nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot – also dem Verbot, eine Aufnahme im Prozess überhaupt zu berücksichtigen. Entscheidend sei vielmehr eine Abwägung im Einzelfall: Dokumentiere die Kamera nur neutrale Verkehrsvorgänge und wiege das Beweisinteresse des Geschädigten schwerer als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners, sei die Videoaufnahme verwertbar. Diese Abwägung fiel hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus.
Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die der Bundesgerichtshof bereits für klassische Dashcams – also dauerhaft filmende Kameras hinter der Windschutzscheibe – vorgezeichnet hat: Auch dort können Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel dienen, sofern die Interessenabwägung dies trägt. Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt – und dass sich ein Blick auf die aufgezeichneten Daten nach einem Verkehrsunfall lohnen kann.
Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 7.7.2025; AZ – 5 O 4/25 –
Foto: R_Yosha

Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.




Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.