Wer E-Zigaretten am Steuer über ein Touchdisplay bedient, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot der Straßenverkehrsordnung. Das Oberlandesgericht Köln entschied dies im September 2025 als letzte Instanz und beendete damit ein Bußgeldverfahren, das im Frühjahr 2024 auf der Autobahn A 59 begann. Ein heute 46-jähriger Kölner muss die gegen ihn verhängte Geldbuße von 150 Euro endgültig zahlen; zusätzlich droht ihm ein Punkt in Flensburg.
Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie eine gewöhnliche Handykontrolle. Am Nachmittag des 22. März 2024 beobachteten zwei Polizeibeamte in der Nähe von Sankt Augustin, wie der Fahrer eines Audi A6 während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Die Beamten hielten das Gerät für ein Mobiltelefon. Die Stadt Siegburg setzte daraufhin eine Geldbuße von 150 Euro fest. Der Betroffene legte Einspruch ein — und die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Siegburg brachte dann eine überraschende Wendung: Der Fahrer hatte kein Handy in der Hand, sondern die Stärke seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay verändert. Am Ergebnis änderte das nichts. Das Amtsgericht bestätigte die Geldbuße mit Urteil vom 30. Januar 2025. Es ordnete auch die Bedienung einer solchen E-Zigarette dem Handyverbot zu.
Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.
Entscheidend war für das Gericht der Ablenkungsgedanke. Wer während der Fahrt auf einem Display die Dampfstärke justiert, wendet Blick und Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ab. Nicht anders als jemand, der am Mobiltelefon die Lautstärke verstellt. Dieses Ablenkungspotential begründet nach der Kölner Entscheidung ein verbotswidriges Benutzen.
Die Reichweite dieser Auslegung geht über E-Zigaretten hinaus. Maßgeblich ist nicht, wozu ein Gerät in erster Linie dient, sondern ob es sich elektronisch bedienen lässt, einen Berührungsbildschirm besitzt oder Informationen anzeigt. Das Rauchen oder Dampfen selbst bleibt am Steuer erlaubt; verboten ist die Bedienung der Elektronik während der Fahrt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig. Über eine etwaige Eintragung im Fahreignungsregister (FAER) entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren.
Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 25.9.2025; AZ – III-1 ORbs 139/25 –
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Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.
Die Ellwanger Richter stellten zudem klar, dass der Fahrer des Opels keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen habe. Aufgrund der Straßenverhältnisse sei es legitim, nicht direkt am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um einen sicheren Abstand zur Straße und möglichen Hindernissen zu halten. Die Fahrbahn selbst war an der Unfallstelle nur fünf Meter breit, und es war keine Verpflichtung gegeben, dem Teslafahrer ein riskantes Überholmanöver zu ermöglichen.