Auch Motorradfahrer müssen ihre Fahrweise den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen – wer an einem kleineren Schlagloch am Gullydeckel stürzt, hat deshalb nicht ohne Weiteres Anspruch auf Schadensersatz gegen die Stadt. Das hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Geklagt hatte ein Motorradfahrer, der von der Stadt Speyer mehr als 6.000 Euro verlangte.
Der Verkehrsunfall ereignete sich in der Nähe des Technik Museums Speyer. Nach Darstellung des Klägers war die Fahrbahn dort am Rand eines Gullys ausgebrochen. Beim Überfahren der Stelle sei er mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Schadstelle im Asphalt habe etwa 20 Zentimeter in der Länge und an ihrer breitesten Stelle rund 10 Zentimeter gemessen. Aus seiner Sicht hatte die Stadt damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das ist die Pflicht, öffentliche Straßen so zu unterhalten, dass Verkehrsteilnehmer vor vermeidbaren Gefahren geschützt sind. Die Stadt hielt dagegen: Es habe sich lediglich um einen Asphaltausbruch am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt.
Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Zwar müsse eine Kommune alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand tun, absolute Sicherheit könne aber niemand verlangen. Die Begründung stützt sich dabei im Kern auf zwei Überlegungen. Erstens seien öffentliche Verkehrswege grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Das gelte für Motorradfahrer ohne Einschränkung – gerade sie hätten sich auf die gegebenen Straßenverhältnisse einzustellen und ihre Fahrweise danach auszurichten.

Zweitens sei ein Schlagloch in der Regel erst dann eine so genannte abhilfebedürftige Gefahrenquelle, ein Straßenschaden, den die Kommune beseitigen oder vor dem sie zumindest warnen muss, wenn es sich auf einer verkehrswichtigen Straße befindet und mindestens 15 Zentimeter tief ist. Eine solche Tiefe konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Straßenbelag an der Unfallstelle ist inzwischen ausgebessert worden, der Motorradfahrer hingegen bleibt auf seinem Schaden sitzen.
Die Entscheidung reicht über den konkreten Motorradunfall hinaus. Sie zeigt, wie hoch die Hürden für Schadensersatzansprüche gegen Städte und Gemeinden nach Stürzen durch Schlaglöcher, Asphaltausbrüche oder beschädigte Kanaldeckel liegen. Wie weit die Verkehrssicherungspflicht reicht, hängt dabei nicht zuletzt von der Bedeutung der Straße ab: Je verkehrswichtiger ein Weg ist, also je stärker er befahren wird, desto höher sind die Anforderungen an seinen Zustand. Kleinere, erkennbare Schadstellen gehören dagegen grundsätzlich zum hinzunehmenden Straßenzustand.
Für Motorräder, die auf Unebenheiten deutlich empfindlicher reagieren als Autos, gilt nach Auffassung des Landgerichts kein milderer Maßstab. Wer nach einem Sturz Ansprüche gegen die Kommune geltend machen will, sollte die Schadstelle deshalb möglichst genau dokumentieren – insbesondere ihre Tiefe, denn gerade dieses Maß kann im Streitfall über die Haftung entscheiden.
Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.2.2026; AZ – 3 O 181/25 –
Foto: Kateryna (KI)

Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.




Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.