Schäden durch Baustellenschild: Amtsgericht München verurteilt Baufirma zu Schadensersatz

Schäden durch ein Baustellenschild an geparkten Fahrzeugen werfen die Frage auf, wer für die Standsicherheit mobiler Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenraum verantwortlich ist. Das Amtsgericht München hat im Januar 2025 einen Baulogistikdienstleister zur vollständigen Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil ein mangelhaft gesichertes Verkehrsschild auf ein geparktes Firmenfahrzeug gestürzt war.

Am 6. Februar 2022 parkte ein Mitarbeiter einer Münchner Firma sein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der Karlsstraße in München. Unmittelbar daneben stand auf dem angrenzenden Grünstreifen ein mobiles Verkehrsschild. Dieses kippte um und fiel auf das Fahrzeug. Der Sachschaden belief sich auf über 3.500 Euro.

Die geschädigte Firma forderte daraufhin den Baulogistikdienstleister, der das Schild aufgestellt hatte, zur Übernahme des Schadens auf. Sie machte geltend, das mobile Verkehrsschild habe nicht standsicher genug gestanden und sei nicht ausreichend gegen Windeinwirkung geschützt gewesen. Der Baulogistikdienstleister lehnte eine Regulierung jedoch ab. Die geschädigte Firma erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Neben dem reinen Sachschaden verlangte sie eine Kostenpauschale von 25 Euro, Gutachterkosten in Höhe von gut 650 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug.

Das Amtsgericht München gab der Klage vollständig statt und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von insgesamt 4.210 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug. Diese Pflicht trifft denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die nötigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ein Aufkleber auf dem Verkehrsschild ordnete es dem Verantwortungsbereich des beklagten Unternehmens zu. Dieses hatte zwar eingewandt, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein – das Gericht bewertete diesen Einwand jedoch als nicht ausreichend belegt.

Entscheidend für die Haftung war der Zustand des Schildes: Die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens war gebrochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Standsicherheit entweder von Anfang an nicht gegeben war oder jedenfalls vor dem Unfalltag verloren gegangen sein musste. Am Unfallort fanden sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Bruchteile der Fußplatte mehr. Dieser Umstand sprach nach Einschätzung des Gerichts dafür, dass die Standsicherheit bereits über einen längeren Zeitraum gefehlt hatte. Bei einer regelmäßigen Kontrolle, die das Gericht als zumutbar und erforderlich ansah, hätte dieser Mangel auffallen und beseitigt werden müssen.

Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die Aufstellposition des Baustellenschildes. Aus den vorgelegten Fotos ging hervor, dass es sehr nah am Fahrbahnbereich stand. Bereits beim Aufstellen hätte erkennbar sein müssen, dass bei einem möglichen Umkippen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge Schäden erleiden könnten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1. 2025; AZ – 223 C 19279/24 –

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Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos: Tempo 30 gilt unabhängig vom Antrieb

Die Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektroautos beschäftigt viele Fahrerinnen und Fahrer dieser emissionsfreien Fahrzeuge: Muss, wer keinerlei Stickstoffdioxid ausstößt, trotzdem Tempo-30-Zonen respektieren, die aus Gründen der Luftreinhaltung entstanden? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Juli 2025 klar entschieden, dass dies der Fall ist – und damit die Klage eines Düsseldorfer Bürgers vollständig abgewiesen.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Merowingerstraße im Stadtteil Bilk. Dort gilt zwischen der Kopernikusstraße und dem Ludwig-Hammers-Platz eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Stadt Düsseldorf richtete diese Beschränkung nicht aus Verkehrssicherheitsgründen ein, sondern ausdrücklich zur Senkung der Stickstoffdioxidbelastung. Grundlage dafür ist der Luftreinhalteplan Düsseldorf 2022, den die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Stadtgebiet aufstellte.

Ein in Bilk wohnhafter Bürger wollte die Verkehrsschilder abmontieren lassen. Er argumentierte, die Beschränkung habe ihre Grundlage verloren, weil die tatsächlichen Messwerte auf der Merowingerstraße längst deutlich unter 40 Mikrogramm pro Kubikmeter lagen. Zudem fahre er ein Elektroauto und stoße selbst gar kein Stickstoffdioxid aus – weshalb ihm eine Ausnahme zustehe.

Das Gericht folgte beiden Argumenten nicht. Den gesunkenen Messwerten maß es keine Bedeutung bei, die gegen die Beschränkung spräche – im Gegenteil: Wer feststellt, dass die Werte sinken, bestätigt damit gerade die Wirksamkeit der Maßnahme, nicht deren Überflüssigkeit. Hinzu kommt, dass die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie ab 2026 Verpflichtungen mit sich bringt, damit Deutschland ab 2030 einen noch strengeren Grenzwert von 20 Mikrogramm pro Kubikmeter für Stickstoffdioxid einhält. Angesichts dieser absehbaren Verschärfung besteht kein Anlass, die bestehende Maßnahme bereits jetzt zu beenden. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt.

Der Luftreinhalteplan selbst hielt einer kritischen Überprüfung stand: Die Prognosen zur Merowingerstraße entstanden methodisch korrekt und stützen sich auf realistische Grundannahmen. Das Gericht fand das Prognose-Ergebnis inhaltlich schlüssig begründet. Für einzelne Bürger ist ein solcher Plan ohnehin kein direkter Angriffspunkt – er bindet die Verwaltung als Planungsgrundlage, ermöglicht aber keine unmittelbare Klage dagegen. Das Gericht nutzte das vorliegende Verfahren, um den Plan gleichsam als Nebenfrage zu überprüfen – also obwohl er nicht selbst Klagegegenstand war – und kam dabei zu keinen Beanstandungen.

Besonders bemerkenswert ist die Haltung des Gerichts zur Elektroauto-Frage. Es erkannte zwar an, dass ein Elektrofahrzeug tatsächlich kein Stickstoffdioxid emittiert. Eine Ausnahmeregelung hielt es dennoch für unverhältnismäßig – und stützte sich dabei auf konkrete Erfahrungen aus der Vergangenheit: Die früheren Umweltspuren in Düsseldorf hatten gezeigt, dass Sonderregelungen für bestimmte Fahrzeugkategorien Rückstaus erzeugen können. Ein solcher Stau würde die angestrebte Verflüssigung des Verkehrs untergraben oder sogar ins Gegenteil verkehren. Stockender Verkehr erhöht schließlich die Emissionen aller anderen Fahrzeuge und verschlechtert damit die Luftqualität insgesamt. Eine Ausnahme für Elektroautos wäre unter diesem Gesichtspunkt letztlich kontraproduktiv – weshalb der Luftreinhalteplan eine solche Ausnahme nicht vorzusehen brauchte.

Das Urteil verdeutlicht, wie weitreichend Luftreinhaltepläne als Planungsinstrumente wirken. Sie schaffen eine Grundlage, auf der Kommunen Verkehrsbeschränkungen erlassen, die auch emissionsarme Fahrzeuge erfassen. Wer auf einer entsprechend ausgeschilderten Strecke fährt, muss die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten – unabhängig davon, welche Antriebstechnik das Fahrzeug nutzt. Für eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung reicht es nicht, auf gesunkene Schadstoffwerte zu verweisen, solange der Plan methodisch trägt und aktuelle Verpflichtungen aus dem EU-Recht eine Beibehaltung der Maßnahme rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.7.2025; AZ – 3 K 1482/22 –

Foto: philipk76

Bedeutung des Messprotokoll bei Geschwindigkeitsverstößen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich im Mai 2025 ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein Messprotokoll bei Geschwindigkeitsverstößen zu stellen sind. Im Kern ging es darum: Muss ein Messprotokoll formal perfekt ausgefüllt sein, oder kommt es darauf an, ob die Messung selbst korrekt ablief? Die Frankfurter Richter entschieden klar zugunsten der zweiten Variante. Diese Unterscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle, die einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellem Fahren erhalten haben.

Der zugrundeliegende Fall betraf einen Autofahrer, den ein Blitzer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 90 km/h erfasste, obwohl dort nur 50 km/h galten. Nach Abzug der üblichen Toleranz ergab sich eine Überschreitung von 40 km/h. Das Amtsgericht Kassel verurteilte den bereits mehrfach auffällig gewordenen Fahrer zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot. Der ursprüngliche Bußgeldbescheid sah lediglich 520 Euro und einen Monat Fahrverbot vor. Das Gericht ging jedoch davon aus, dass der Fahrer absichtlich so schnell unterwegs war – und verhängte deshalb eine deutlich höhere Strafe.

Der Fahrer legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und beanstandete unter anderem ein angeblich lückenhaftes Messprotokoll. Das Oberlandesgericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Die Begründung: Der Einwand sei viel zu ungenau geblieben. Es reiche nicht aus, einfach zu behaupten, das Messprotokoll habe Lücken. Vielmehr müsse ein Anwalt konkrete Fehler oder Unstimmigkeiten benennen – und zwar anhand der sogenannten Falldatei. Diese Datei speichert das Messgerät bei jedem Blitzervorgang automatisch ab. Sie enthält neben dem Foto auch technische Daten zur Messung selbst. Im vorliegenden Fall zeigte das Blitzerfoto nach Ansicht des Gerichts keinerlei Auffälligkeiten: Es war lediglich ein einzelner Fahrer zu sehen, der kurz nach Mitternacht durch die Kasseler Innenstadt fuhr.

Grundsätzliche Dinge zum Umgang mit Messprotokollen.

Das Gericht nutzte die Gelegenheit, um einige grundsätzliche Dinge zum Umgang mit Messprotokollen klarzustellen. Ein Messprotokoll bei Geschwindigkeitsverstößen ist ein offizielles Dokument, das festhält, wie eine Geschwindigkeitsmessung abgelaufen ist. Gerichte dürfen dieses Protokoll in Bußgeldverfahren einfach vorlesen, ohne den Messbeamten extra als Zeugen laden zu müssen. Das spart Zeit und Aufwand. Ist das Protokoll allerdings unvollständig oder fehlerhaft, muss der Messbeamte doch persönlich erscheinen und aussagen.

Der springende Punkt ist nach Ansicht des Gerichts folgender: Es kommt nicht darauf an, ob jedes Kreuzchen im Protokoll sitzt. Entscheidend ist, ob die Messung selbst ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Problematisch wird es, wenn der Messbeamte bei einer Befragung vor Gericht keine Erinnerung mehr an den konkreten Vorgang hat – was bei Messungen, die oft viele Monate zurückliegen, durchaus vorkommt. In solchen Fällen kann das Gericht nicht mehr einfach davon ausgehen, dass alles korrekt ablief. Es muss dann alle vorhandenen Beweise selbst prüfen, also auch die technischen Daten aus der Falldatei genau unter die Lupe nehmen.

Für alle, die einen Bußgeldbescheid anfechten möchten, ergibt sich daraus eine wichtige Erkenntnis: Wer ein Messprotokoll angreifen will, muss konkret werden. Vor dem Gerichtstermin sollte ein Anwalt die Falldatei genau analysieren und dem Gericht aufzeigen, an welchen Stellen es Ungereimtheiten gibt. Nur dann ist das Gericht verpflichtet, diesen Punkten nachzugehen. Allgemeine Einwände nach dem Motto „Das Protokoll ist lückenhaft“ führen dagegen nicht zum Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden.

Beschluss des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 5.5.2025; AZ – 2 Orbs 69/25 – 

Foto: U. J. Alexander

Vorfahrt auf dem Kundenparkplatz: Rücksichtnahme statt „rechts vor links“

Die Frage nach der Vorfahrt auf einem Kundenparkplatz beschäftigt immer wieder Gerichte in Deutschland. Das Landgericht Lübeck hat im August 2021 in einem Fall aus dem Jahr 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen, die zeigt, dass die üblichen Verkehrsregeln auf privaten Parkplätzen nicht ohne weiteres gelten.

Der Sachverhalt beginnt im Sommer 2018 auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Lübeck. Zwei Fahrzeuge stießen an einer kreuzungsähnlichen Stelle zusammen. Besondere Verkehrsschilder zur Regelung der Vorfahrt existierten dort nicht. Der von rechts kommende Fahrer forderte daraufhin Schadenersatz in Höhe von knapp 6.500 Euro von der Versicherung des anderen Beteiligten. Seine Begründung: Der andere Fahrer habe gegen die Regel „rechts vor links“ verstoßen. Die Versicherung erstattete jedoch lediglich die Hälfte des Schadens.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen Anwendung findet, sofern diese für die Allgemeinheit zugänglich sind. Allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass der Grundsatz „rechts vor links“  auf den Fahrspuren eines Parkplatzes gilt. Die Richter betonten, dass die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht ohne weiteres als „Straßen“ im verkehrsrechtlichen Sinne anzusehen sind, da sie nicht dem fließenden Verkehr dienen. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.

Entscheidend sind vielmehr die baulichen Gegebenheiten des jeweiligen Parkplatzes. Markierungen, Bordsteine oder angrenzende Parkbuchten spielen dabei eine zentrale Rolle. Im konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass die Fahrspuren mit angrenzenden Parkbuchten ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren dienen. Treffen solche Fahrspuren aufeinander, liegt keine Straßenkreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne vor.

Statt der Regel „rechts vor links“ greift in solchen unklaren Verkehrssituationen das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Autofahrer müssen auf Kundenparkplätzen besonders vorsichtig und langsam fahren und sich ständig bremsbereit halten. Bei Bedarf müssen sich die Verkehrsteilnehmer untereinander verständigen.

Im vorliegenden Fall hatten beide Fahrer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Das Landgericht gewährte dem Kläger dennoch 70 Prozent seines Schadens. Die Begründung: Der von links kommende Fahrer fuhr mit mindestens 25 Stundenkilometern deutlich schneller als der Kläger, der nur mit 10 bis 15 Stundenkilometern unterwegs war.

Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, da die Rechtsprechung zur Vorfahrtsfrage auf privaten Kundenparkplätzen bundesweit nicht einheitlich ist. Die Revision wurde auch tatsächlich eingelegt.

Urteil des Landgericht Lübeck vom 12.8.2021; AZ – 14 S 136/20 –

Foto: Sheviakova

Geschwindigkeitsüberschreitung: Verwirrungs-Argument scheitert vor Gericht

Ein Autofahrer überschritt auf der Autobahn A7 Richtung Kassel die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 86 km/h. Bei einer temporären Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h wurde er mit 146 km/h gemessen. Als Begründung führte er vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main an, die Beschilderung sei „völlig verwirrend“ gewesen. Diese Begrenzung wurde im Bereich einer LKW-Kontrolle mittels ausklappbarer Verkehrsschilder aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Mit Beschluss vom Januar 2025 bestätigte das OLG nicht nur die für die Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht Fulda verhängte Geldbuße und das Fahrverbot, sondern stufte die Tat sogar von fahrlässig zu vorsätzlich hoch.

Das Amtsgericht Fulda hatte den Fahrer ursprünglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 900 Euro sowie einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Der 2. Strafsenat des OLG Frankfurt verwarf diese Beschwerde vollständig und stufte die Tat sogar als vorsätzlich ein. In der Urteilsbegründung stellten die Richter klar, dass die Beschilderung mit Klappschildern eindeutig dokumentiert und keineswegs verwirrend war. Die Anordnungen zur Geschwindigkeitsreduzierung und zum Überholverbot für LKW und Busse waren laut Gericht klar erkennbar und verständlich.

Eine behauptete Unklarheit bei der Beschilderung ist nicht ausreicht, um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen.Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass nach der Straßenverkehrsordnung jeder, der sich in einer unsicheren Verkehrssituation befindet, zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder bewusst ignoriert und statt der erlaubten 60 km/h mit 146 km/h fährt, handelt vorsätzlich und stellt sich damit bewusst gegen die Rechtsordnung.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt verdeutlicht, dass eine behauptete Unklarheit bei der Beschilderung nicht ausreicht, um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen dafür konkrete und nachvollziehbare Gründe vorliegen, warum die Verkehrszeichen tatsächlich missverständlich waren. Dies konnte der Betroffene jedoch nicht darlegen.

Die Gerichte verlangen bei derart erheblichen Überschreitungen – in diesem Fall 86 km/h über dem Limit – nachvollziehbare Erklärungen. Die bloße Behauptung einer verwirrenden Beschilderung reicht nicht aus, um ein Bußgeld oder Fahrverbot abzuwenden. Stattdessen betonte das OLG, dass eine Überschreitung in diesem Ausmaß sogar auf vorsätzliches Handeln hindeutet und nicht auf ein bloßes Missverständnis.

Das Urteil ist rechtskräftig, da keine weiteren Rechtsmittel möglich sind.

Beschluss des OLG Frankfurt vom 24.02.2025; AZ – 2 Orbs 4/25 –

Foto: K

Alkoholfahrt mit Fahrrad: Behördliche Fahrverbote unzulässig

Eine weitreichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom Dezember 2024 sorgt für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mobilität nach einer Alkoholfahrt. Das Gericht stellte fest, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bietet. Zu diesen Fahrzeugen zählen unter anderem Fahrräder, Mofas und E-Scooter.

Der Sachverhalt betraf zwei Fälle aus Duisburg und Schwerte. In einem Fall fuhr eine Person unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter, im anderen Fall ging es um eine klassische Alkoholfahrt mit dem Fahrrad, bei der eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille festgestellt wurde. Beide Personen besaßen keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge wie PKW. Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden untersagten ihnen daraufhin das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Nach Ablehnung ihrer Eilanträge durch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen legten die Betroffenen erfolgreich Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Der Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete seine Entscheidung damit, dass die entsprechende Vorschrift der Fahrerlaubnisverordnung nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig sei. Die Richter betonten, dass ein solches Verbot nach einer Alkoholfahrt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen erheblich einschränke. Außerdem wurde berücksichtigt, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich sind. Für Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt untersagt wurde, eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte vorzugehen.

Das Gericht kritisierte besonders, dass die bisherige Vorschrift nicht hinreichend klar regelt, in welchen Fällen jemand als ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge einzustufen ist und wann Eignungszweifel bestehen. Diese Unbestimmtheit der Norm führte letztlich dazu, dass die behördlichen Untersagungen nach einer Alkoholfahrt für rechtswidrig erklärt wurden.

Mit dieser Rechtsprechung folgt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einer Linie, die bereits vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im April 2023 und vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im März 2024 etabliert wurde. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar, was bedeutet, dass die betroffenen Personen aus Duisburg und Schwerte nun vorläufig wieder berechtigt sind, mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen, obwohl sie zuvor eine Alkoholfahrt begangen hatten.

Diese Entscheidung verdeutlicht eine wichtige rechtliche Differenzierung zwischen dem Führen von fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Während bei ersteren ein umfassendes Regelwerk zur Eignungsfeststellung existiert, fehlt es bei letzteren an einer entsprechend klaren gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber müsste nun tätig werden, wenn er die Möglichkeit einer behördlichen Untersagung auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt schaffen möchte.

Für Personen, denen das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach einer Alkoholfahrt untersagt wurde, eröffnet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, gegen solche Verwaltungsakte vorzugehen. Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass Alkohol- und Drogenkonsum beim Führen jeglicher Fahrzeuge weiterhin strafbar sein kann und erhebliche Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer mit sich bringt. Eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad oder E-Scooter ist also keineswegs straffrei, lediglich die behördliche Untersagung des Führens dieser Fahrzeuge ist nach aktueller Rechtsprechung nicht zulässig.

Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 5.12.2024; AZ – 16 B 175/23 –

Foto: LIGHTFIELD STUDIOS

Sicherung im Linienbus und Haftung bei Unfällen

Ein Fall aus München verdeutlicht die Bewertung von Unfällen der Sicherung im Linienbus und in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln. Im April 2023 ereignete sich ein Zwischenfall in einem Linienbus, bei dem ein 76-jähriger Fahrgast während einer Vollbremsung zu Fall kam. Der Bus musste stark abbremsen, nachdem ein PKW kurzfristig die Spur gewechselt hatte. Durch den Sturz erlitt der Fahrgast Verletzungen an der Brustwirbelsäule, dem Becken sowie eine Überdehnung des Daumensattelgelenks. Die Folgen der Verletzungen führten zu einer vierwöchigen Schmerzperiode mit anhaltenden Beschwerden.

Die Aufarbeitung des Falls im Oktober 2024 beim Amtsgericht München brachte eine eindeutige Entscheidung. Die Richter erkannten zwar die Mitverantwortung des PKW-Fahrers durch seinen plötzlichen Spurwechsel an, schloss jedoch dessen Haftung aufgrund des erheblichen Mitverschuldens des Fahrgasts aus. Die Begründung umfasste mehrere entscheidende Aspekte: Die vom Fahrgast gewählte stehende Position bot keine ausreichende Sicherung bei Bremssituationen. Seine Stabilisierung mit nur einer Hand erwies sich als unzureichend, während der mitgeführte Trolley ein zusätzliches Sicherheitsrisiko darstellte.

Die Entscheidung verdeutlicht die Eigenverantwortung der Fahrgäste für ihre Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln.Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.

Die Entscheidung verdeutlicht die Eigenverantwortung der Fahrgäste für ihre Sicherheit in öffentlichen Verkehrsmitteln. Insbesondere ältere Menschen oder Personen mit Gepäck sollten verfügbare Sitzplätze nutzen und sich ausreichend absichern. Die Tatsache, dass keine weiteren Fahrgäste während der Vollbremsung zu Fall kamen, untermauerte die gerichtliche Einschätzung zur unzureichenden Eigensicherung des Klägers.

Urteil des Amtsgericht München vom 18.10.2024; AZ – 338 C 15281/24 –

Gleichlautende Urteile: Landgericht Bonn; Urteile vom 19.9.2012

Foto: Alessandro Biascioli

Risiken beim Kolonnenspringen: Urteil verdeutlicht Haftungsfragen

Ein Urteil des Landgerichts Ellwangen vom März 2024 zeigt die Risiken des sogenannten Kolonnenspringen, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten und auf engen Straßen. Das Urteil stellt klar, dass beim Überholen in einer solchen Situation besondere Vorsicht geboten ist und Überholmanöver unter diesen Bedingungen als riskant einzustufen sind.

Im konkreten Fall ereignete sich ein Unfall auf einer engen Kreisstraße ohne Mittellinie, bei dem ein Teslafahrer eine Fahrzeugkolonne überholen wollte. Beim Versuch, mehrere Fahrzeuge gleichzeitig zu überholen, beschleunigte der Tesla auf 95 km/h und kollidierte mit einem in der Kolonne fahrenden Opel Astra. Das Gericht entschied, dass der Fahrer des Teslas allein für den Unfall verantwortlich sei, da er grob fahrlässig gehandelt habe.

Zwar darf eine Kolonne grundsätzlich überholt werden, jedoch müsse der Überholende die Verkehrsverhältnisse genau beachten. Im vorliegenden Fall war die Straße kurvig, ohne Bankett und nicht breit genug, um ein gefahrloses Überholen zu gewährleisten. Der Fahrer des Tesla hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die anderen Fahrzeuge am äußersten rechten Rand der Fahrbahn fahren würden, um das Manöver („Kolonnenspringen“) zu erleichtern.

Gefahren des Kolonnenspringen und die Verantwortung des Überholenden, die Verkehrslage richtig einzuschätzenDie Ellwanger Richter stellten zudem klar, dass der Fahrer des Opels keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen habe. Aufgrund der Straßenverhältnisse sei es legitim, nicht direkt am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um einen sicheren Abstand zur Straße und möglichen Hindernissen zu halten. Die Fahrbahn selbst war an der Unfallstelle nur fünf Meter breit, und es war keine Verpflichtung gegeben, dem Teslafahrer ein riskantes Überholmanöver zu ermöglichen.

Das Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit, die Verkehrslage sorgfältig zu beurteilen, bevor ein Überholvorgang eingeleitet wird. Eine langsame Fahrt der vorausfahrenden Fahrzeuge allein reicht nicht aus, um eine klare Überholsituation zu begründen. Weitere Faktoren wie die Breite der Straße, Kurvenverläufe und fehlende Markierungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Einschätzung der Verkehrssituation.

Die Entscheidung des Landgerichts Ellwangen betont die Gefahren des Kolonnenspringen und die Verantwortung des Überholenden, die Verkehrslage richtig einzuschätzen. Es besteht keine Verpflichtung anderer Verkehrsteilnehmer, riskante Überholmanöver zu erleichtern, indem sie am äußersten Fahrbahnrand fahren.

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 20.3.2024; AZ – 1 S 70/23 –

Foto: hykoe

Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße bestätigt

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren vom April 2024 die Sicherstellung eines Fahrzeugs für rechtmäßig erklärt, nachdem der Sohn des Fahrzeughalters wiederholt schwere Verkehrsverstöße begangen hatte. Der Fall drehte sich um einen Mercedes GLC, der vom Sohn des Antragstellers regelmäßig genutzt wurde und in mehreren Fällen mit erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig geworden war. Diese Verstöße führten zu zwei Fahrverboten, dennoch wurde der Sohn während der Dauer dieser Verbote erneut beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt. Dies löste Ermittlungsverfahren sowohl gegen den Sohn als auch gegen den Antragsteller aus, der es zugelassen hatte, dass sein Sohn das Fahrzeug weiterhin nutzte.

Die Polizei entschied sich daraufhin, das Fahrzeug präventiv sicherzustellen, um weitere Straftaten zu verhindern. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen diese Maßnahme ein und beantragte gleichzeitig im Rahmen eines Eilverfahrens die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab und stellte fest, dass die Sicherstellung des Fahrzeugs rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es führte aus, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Antragsteller weder gewillt noch in der Lage sei, seinen Sohn von weiteren Verkehrsverstößen abzuhalten. Wiederholte Verstöße erlauben Sicherstellung eines Fahrzeugs!

Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Einschätzung des Gerichts, dass der Antragsteller seine Verantwortung als Fahrzeughalter nicht wahrgenommen habe. Trotz wiederholter Auffälligkeiten zeigte der Antragsteller keine Bereitschaft, den Missbrauch seines Fahrzeugs durch seinen Sohn zu unterbinden. Dies wurde besonders deutlich, als der Antragsteller im Eilverfahren angab, er habe keine Kenntnis von der Nutzung seines Fahrzeugs durch den Sohn und sehe auch keine Pflicht, Nachforschungen anzustellen. Das Gericht bewertete diese Haltung als Ausdruck fehlender Einsicht und Verantwortung, was die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr rechtfertigte.

In Anbetracht der wiederholten Verstöße und der mangelnden Einsicht sowohl des Antragstellers als auch seines Sohnes sah das Gericht keine Alternative zur Sicherstellung des Fahrzeugs. Die Polizei habe daher korrekt gehandelt, um weitere erhebliche Verkehrsverstöße und Straftaten zu verhindern. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 30.4.2024; AZ – 5 L 349/24.NW –

 Foto: Konstantin

Vorrang und Spurwahl: Regelung für Abbiegevorgängen bei mehrspurigen Straßen

In der Praxis des Straßenverkehrs kommt es häufig zu Situationen, in denen Verkehrsteilnehmende vor der Herausforderung stehen, die Regeln des Vorrangs – insbesondere beim Abbiegen – richtig zu interpretieren. Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, beleuchtet die Komplexität der Vorrangregelungen von Abbiegevorgängen bei mehrspurigen Straßen. Das Urteil vom Oktober 2023 wirft Licht auf die Bedeutung der genauen Kenntnis und Einhaltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) für alle Verkehrsteilnehmer.

Im April 2021 ereignete sich in Saarbrücken ein Verkehrsunfall an einer Kreuzung, bei dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren. Ein Autofahrer beabsichtigte nach rechts abzubiegen und wählte für seine Weiterfahrt die linke von mehreren Fahrspuren. Gleichzeitig unternahm ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer einen Linksabbiegevorgang in die gleiche Fahrspur – in der irrigen Annahme, der rechts Abbiegende würde sich für die rechte Fahrspur entscheiden. Diese Fehleinschätzung in schwieriger Situation führte zu einem Zusammenstoß, der dann später rechtlich zu beurteilen war.

Vorrangregelungen von Abbiegevorgängen bei mehrspurigen Straßen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Schadensersatzforderung des Linksabbiegers ab, eine Entscheidung, die durch die Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt wurde. Die Richter stellten klar, dass der Linksabbieger eine bestehende Wartepflicht verletzt hatte. Die entscheidende Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass beim Abbiegen in Straßen mit mehreren Fahrspuren kein Verlass darauf besteht, dass ein entgegenkommender Abbieger die für ihn vermeintlich „richtige“ Spur wählt. Tatsächlich umfasse der Vorrang des Rechtsabbiegers auch die Freiheit, zwischen mehreren Fahrspuren zu wählen, ohne dass dies als Fahrstreifenwechsel im Sinne eines Verstoßes gegen die StVO angesehen wird, so das Saarbrücker Gericht.

Einschränkend wurde dem Rechtsabbieger ein Sorgfaltsverstoß angelastet, da er den Zusammenstoß hätte vorhersehen und hätte auf typischen mehrspurigen Straßen seine Fahrweise anpassen müssen. Trotzdem fiel die Haftungsverteilung überwiegend zu Ungunsten des Linksabbiegers aus, was die Bedeutung der Vorrangregelungen und die Notwendigkeit einer umsichtigen Fahrweise unterstreicht.

Der Fall verdeutlicht erneut, dass im Straßenverkehr eine hohe Aufmerksamkeit und Kenntnis der geltenden Vorschriften essentiell sind. Es zeigt sich, dass die Annahmen über das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmender jederzeit kritisch zu hinterfragen sind und stets eine defensive Fahrweise angewendet werden sollte, um Unfälle zu vermeiden.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023; AZ – 3 U 49/23 –

Foto: ginton