Wer auf einem Parkplatz ohne Parkmarkierungen eine erkennbare Durchfahrt zuparkt, muss bei einem Parkplatzunfall mit einer Mit-Haftung rechnen. Das gilt auch dann, wenn ein anderer Autofahrer das stehende Fahrzeug beim Rangieren anfährt. So hat es das Amtsgericht München mit Urteil vom Februar 2026 entschieden. Die Halterin des falsch geparkten Autos muss sich danach 20 Prozent ihres Schadens selbst zurechnen lassen, der sich auf insgesamt auf mehr 6.200 Euro belief.
Der Ausgangsfall wirkt zunächst wie ein alltäglicher Parkrempler. Im Mai 2024 stellte eine Autofahrerin aus dem Landkreis Dachau ihren Pkw auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim ab. Eine andere Autofahrerin fuhr beim Rangieren gegen das geparkte Fahrzeug. Deren Kfz-Haftpflichtversicherung zahlte zunächst 4.120,63 Euro, weitere Zahlungen lehnte sie jedoch ab. Ihre Begründung lautete, das Auto habe verkehrsbehindernd in der Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gestanden. Die Geschädigte treffe deshalb eine Mit-Haftung von mindestens einem Drittel. Die Fahrzeughalterin hielt dagegen, auf dem Gelände gebe es keinerlei Linien, parken sei folglich überall erlaubt. Sie verklagte die Gegenseite vor dem Amtsgericht München auf den ausstehenden Schadensersatz.
Ihre Klage hatte nur teilweise Erfolg. Entscheidend war die Anlage des Parkplatzes. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennt zwischen den beiden Fahrgassen die Parkreihen. Er endet etwa sechs Meter vor der Hecke, die das Gelände begrenzt. Parken die Fahrzeuge nur entlang des Grünstreifens, bleibt eine rund fünf Meter breite Durchfahrt frei. Über sie lässt sich vorwärts von einer Fahrgasse in die andere wechseln, ähnlich wie bei einem U-Turn. Nach Ansicht des Gerichts war das für einen aufmerksamen Fahrer erkennbar. Die Klägerin habe mit ihrer Parkweise aus dem Gelände eine Sackgasse gemacht. Andere Verkehrsteilnehmer mussten dadurch rund 30 Meter rückwärts rangieren.

Fehlende Markierungen erlauben nach Auffassung des Gerichts nicht, das Auto beliebig abzustellen. Maßgeblich sei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme – also die Pflicht jedes Verkehrsteilnehmers, andere weder zu schädigen noch zu gefährden und sie nicht mehr als unvermeidbar zu behindern. Auch der Einwand, bei knappen Stellplätzen werde die Durchfahrt üblicherweise zugeparkt, überzeugte das Gericht nicht. Im Straßenverkehr sei vieles üblich, was mit der Straßenverkehrsordnung nicht vereinbar sei.
Die Hauptlast trägt dennoch die Unfallverursacherin. Sie hatte sich beim Rangieren verschätzt und ein stehendes Fahrzeug angefahren. Das Gericht wertete das als groben Fahrfehler. Die Klägerin habe mit ihrem Parken aber eine Gefährdungslage geschaffen und damit die erste Ursache für den Unfall gesetzt. Angemessen sei deshalb eine Mit-Haftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr – also des Risikos, das allein vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht, selbst wenn es geparkt ist. Diese bemaß das Gericht mit 20 Prozent. Die von der Versicherung geforderte Quote von einem Drittel war damit vom Tisch.
Die Bedeutung der Entscheidung geht über den Schwimmbadparkplatz hinaus. Parkplätze von Supermärkten, Firmen oder Vereinen sind häufig nicht markiert. Wo gefahren und wo geparkt werden darf, ergibt sich dort aus Bordsteinen, Grünflächen oder der baulichen Anlage. Wer in solchen Bereichen Durchfahrten, Wendeflächen oder Zufahrten zuparkt, riskiert bei einem Unfall eine Mit-Haftung und damit gekürzte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung, selbst wenn das eigene Auto nur stand.
Urteil des Amtsgericht München vom 12.2.2026; AZ – 344 C 8946/25 –
Foto: Ronald Rampsch


Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.
Weil die Rechtsfrage bislang ungeklärt war, ließ das Oberlandesgericht Köln die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu. In der Sache blieb sie jedoch erfolglos. Die Richter stützen ihr Ergebnis auf zwei Erwägungen. Erstens erfasst das Nutzungsverbot ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirm — und genau ein solcher Bildschirm sitzt auf der fraglichen E-Zigarette. Zweitens hält das Gerät Informationen bereit, sobald es die veränderte Dampfstärke auf dem Display anzeigt. Dass eine E-Zigarette in erster Linie Dampf zum Einatmen erzeugt und keine klassische Kommunikations- oder Informationsfunktion besitzt, sprach nach Auffassung des Gerichts nicht dagegen: Die Regelung der Dampfstärke über das Touchdisplay unterstützt als Hilfsfunktion die Hauptfunktion des Geräts.




Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.