Schäden durch ein Baustellenschild an geparkten Fahrzeugen werfen die Frage auf, wer für die Standsicherheit mobiler Verkehrszeichen im öffentlichen Straßenraum verantwortlich ist. Das Amtsgericht München hat im Januar 2025 einen Baulogistikdienstleister zur vollständigen Zahlung von Schadensersatz verurteilt, weil ein mangelhaft gesichertes Verkehrsschild auf ein geparktes Firmenfahrzeug gestürzt war.
Am 6. Februar 2022 parkte ein Mitarbeiter einer Münchner Firma sein Dienstfahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand der Karlsstraße in München. Unmittelbar daneben stand auf dem angrenzenden Grünstreifen ein mobiles Verkehrsschild. Dieses kippte um und fiel auf das Fahrzeug. Der Sachschaden belief sich auf über 3.500 Euro.
Die geschädigte Firma forderte daraufhin den Baulogistikdienstleister, der das Schild aufgestellt hatte, zur Übernahme des Schadens auf. Sie machte geltend, das mobile Verkehrsschild habe nicht standsicher genug gestanden und sei nicht ausreichend gegen Windeinwirkung geschützt gewesen. Der Baulogistikdienstleister lehnte eine Regulierung jedoch ab. Die geschädigte Firma erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München. Neben dem reinen Sachschaden verlangte sie eine Kostenpauschale von 25 Euro, Gutachterkosten in Höhe von gut 650 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten. 
Das Amtsgericht München gab der Klage vollständig statt und verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von insgesamt 4.210 Euro zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro.
In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass der Baulogistikdienstleister die sogenannte Verkehrssicherungspflicht für das Schild trug. Diese Pflicht trifft denjenigen, der für den Bereich einer Gefahrenquelle verantwortlich ist und die nötigen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Ein Aufkleber auf dem Verkehrsschild ordnete es dem Verantwortungsbereich des beklagten Unternehmens zu. Dieses hatte zwar eingewandt, nicht die richtige Anspruchsgegnerin zu sein – das Gericht bewertete diesen Einwand jedoch als nicht ausreichend belegt.
Entscheidend für die Haftung war der Zustand des Schildes: Die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens war gebrochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die erforderliche Standsicherheit entweder von Anfang an nicht gegeben war oder jedenfalls vor dem Unfalltag verloren gegangen sein musste. Am Unfallort fanden sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses keine Bruchteile der Fußplatte mehr. Dieser Umstand sprach nach Einschätzung des Gerichts dafür, dass die Standsicherheit bereits über einen längeren Zeitraum gefehlt hatte. Bei einer regelmäßigen Kontrolle, die das Gericht als zumutbar und erforderlich ansah, hätte dieser Mangel auffallen und beseitigt werden müssen.
Zusätzlich berücksichtigte das Gericht die Aufstellposition des Baustellenschildes. Aus den vorgelegten Fotos ging hervor, dass es sehr nah am Fahrbahnbereich stand. Bereits beim Aufstellen hätte erkennbar sein müssen, dass bei einem möglichen Umkippen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge Schäden erleiden könnten.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 16.1. 2025; AZ – 223 C 19279/24 –
Foto: ZIHE




Bemerkenswert ist die deutliche Formulierung des Gerichts zur behaupteten Verwirrung: Wenn ein Verkehrsteilnehmer eine einfache und klar verständliche Verkehrsanordnung nicht versteht, begründet dies keinen Verbotsirrtum, der entlasten könnte. Vielmehr stelle sich dann die Frage, ob die betreffende Person kognitiv überhaupt in der Lage sei, am Straßenverkehr teilzunehmen.
Besonders schwerwiegend wertete das Gericht die Tatsache, dass zum Unfallzeitpunkt freie Sitzplätze verfügbar waren – der Kläger also die (Eigen-) Sicherung im Linienbus nicht ernst nahm. Ein Sitzplatz direkt hinter der Position des Fahrgasts hätte nicht nur eine sichere Sitzgelegenheit, sondern auch eine zusätzliche Haltestange geboten. Im Stadtverkehr muss grundsätzlich mit plötzlichen Bremsmanövern gerechnet werden. Eine vorausgehende leichte Bremsung des Busses etwa 50 Meter vor dem eigentlichen Vorfall hätte dem Fahrgast bereits signalisieren können, dass seine Position keinen ausreichenden Halt bot.
Die Ellwanger Richter stellten zudem klar, dass der Fahrer des Opels keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot begangen habe. Aufgrund der Straßenverhältnisse sei es legitim, nicht direkt am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um einen sicheren Abstand zur Straße und möglichen Hindernissen zu halten. Die Fahrbahn selbst war an der Unfallstelle nur fünf Meter breit, und es war keine Verpflichtung gegeben, dem Teslafahrer ein riskantes Überholmanöver zu ermöglichen.
Das Landgericht Saarbrücken wies die Schadensersatzforderung des Linksabbiegers ab, eine Entscheidung, die durch die Berufung beim Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigt wurde. Die Richter stellten klar, dass der Linksabbieger eine bestehende Wartepflicht verletzt hatte. Die entscheidende Erkenntnis aus dem Urteil ist, dass beim Abbiegen in Straßen mit mehreren Fahrspuren kein Verlass darauf besteht, dass ein entgegenkommender Abbieger die für ihn vermeintlich „richtige“ Spur wählt. Tatsächlich umfasse der Vorrang des Rechtsabbiegers auch die Freiheit, zwischen mehreren Fahrspuren zu wählen, ohne dass dies als Fahrstreifenwechsel im Sinne eines Verstoßes gegen die StVO angesehen wird, so das Saarbrücker Gericht.