Irreführende Kundenbewertungen: Keine Haftung für Amazon-Händler

Verkäufer, die ihre Produkte über Handelsplattformen wie Amazon vertreiben, brauchen sich Kundenrezensionen sowie eventuell darin enthaltene irreführende Angaben nicht zurechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren im Februar 2020 entschieden.

Anfang 2017 hatte der beklagte Händler bei Amazon Kinesiologie-Tapes angeboten. Dabei hat er selbst keine werblichen Angaben verwendet – ihm war das zuvor durch eine abgegebene Unterlassungserklärung verboten worden. Allerdings hatte Amazon dem Angebot automatisch Kundenrezensionen zugewiesen, die Aussagen wie „This product is perfect for pain …“ und „Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg …“ enthielten.

Der schon zuvor tätig gewordene Wettbewerbsverein Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) klagte gegen den Händler, der darin eine Verletzung der Unterlassungserklärung erkannte. Amazon weist solche Käuferbewertungen allerdings ohne nähere Prüfung einem entsprechenden ASIN-Produkt zu – und nicht spezifisch dem Angebot eines bestimmten Händlers. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle, sowohl positive als auch negative Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem – unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen – Produkt abgegeben wurden.

Der VSW forderte vom beklagten Händler die Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Unterlassung der in den Kundenbewertungen enthaltenen irreführenden Angaben. Der Händler habe sich die Kundenrezensionen zu Eigen gemacht und hätte auf ihre Löschung hinwirken müssen. Falls dies nicht möglich sei, hätte er die Produkte bei Amazon nicht weiter anbieten dürfen.

Irreführende Kundenbewertungen auf Handelsplattformen werden nicht in jedem Fall dem Onlinehändler zugeordnet.Das LG Essen hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, da ein Unterlassungsanspruch des VSW nicht bestehe. Zwar dürfe in der Publikumswerbung für Medizinprodukte nicht mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben geworben werden – Händler müssten sich jedoch die von Amazon ohne Mitwirkung dem Produkt zugewiesenen Kundenbewertungen nicht zurechnen lassen.

Auch das OLG Hamm wies das Ansinnen zurück. Zwar seien die in den Kundenrezensionen enthaltenen gesundheitsbezogenen Angaben irreführend. Sie stellten aber keine Werbung dar. Zumindest wäre eine solche Werbung dem beklagten Händler nicht zuzurechnen, so die Richter. Auch habe der Händler seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten nicht verletzt, da dieser keinerlei habe Einfluss nehmen könne. Insbesondere habe sich Amazon auf Anfrage des Händlers geweigert, die betreffenden Kundenrezensionen zu löschen.

Der in letzter Instanz angerufene Bundesgerichtshof musste letztlich klären, wie weit die Haftung eines Verkäufers für ersichtlich von Dritten stammende Kundenbewertungen reicht. Dabei hat er sich in vollem Umfang der Auffassung der Vorinstanzen angeschlossen. Der beklagte Händler habe mit den Kundenbewertungen weder selbst aktiv geworben, noch diese veranlasst. Die Kundenbewertungen seien vielmehr als solche gekennzeichnet und fänden sich bei Amazon getrennt vom Angebot des Händlers. Sie würden von den Verbrauchern auch nicht der Sphäre des Händlers zugerechnet, so die Richter.

Interessanter Aspekt ist dabei, dass der BGH mit überraschender Deutlichkeit auch eine Pflicht des Verkäufers verneint, eine Irreführung durch die Kundenbewertungen verhindern zu müssen. Diese seien auf Online-Marktplätzen vielmehr ausdrücklich erwünscht und genössen sogar verfassungsrechtlichen Schutz.

Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen zu informieren, werde durch das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.

Klagende Vereine oder abmahnende Mitbewerber müssen sich darum mit Unterlassungsaufforderungen in Zukunft in aller Konsequenz direkt an Plattformbetreiber wie Amazon wenden.

Bundesgerichtshof; Urteil vom 20.2.2020; AZ – I ZR 193/18 –

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Lampen und Leuchten – Wo muss man eine Energiekennzeichnung anbringen?

Händler müssen für zahlreiche elektrische, beziehungsweise elektronische Produkte mittels der offiziellen Label auf die Energieeffizienz und -klasse hinweisen. Das war bis Heiligabend 2019 für Leuchten wie Lampen der Fall. Und, ja, der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Lampen und Leuchten sehr genau.

Unter Lampen sind gemeinhin Leuchtmittel zu verstehen, also etwa die klassische Glühlampe, Leuchtstoffröhren oder eine LED-Lampe. Leuchten hingegen nehmen eine solche Lampe auf. Für Leuchten muss ab dem 25. Dezember 2019 nun nicht mehr auf ihren Energieverbrauch hingewiesen werden, auch die Darstellung des Energielabels entfällt. Dies betrifft Ausstellungsmodelle sowie jegliche Formen von Angeboten und Werbung.

Durch eine Verordnung der Europäischen Kommission vom März 2019 wurde die Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchs-Kennzeichnung von Leuchten aufgehoben. Dadurch entfällt besagte Kennzeichnung für den Energieverbrauch von Leuchten. Dies gilt sowohl für Internet-Angebote wie auch offline – zum Beispiel bei den für Verpackungen im Handel. Diese Neuregelung trifft zudem sowohl die Lieferanten wie auch die Händler.

Für Lampen jedoch (Leuchtmittel wie Glühbirnen) nicht Leuchten besteht auch weiterhin eine Kennzeichnungspflicht.Doch – Achtung: Für Lampen (Leuchtmittel wie Glühbirnen) besteht auch weiterhin eine Kennzeichnungspflicht.

Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, dass mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage für die Energieverbrauchs-Kennzeichnung auch die Rechtsgrundlage dafür wegfällt, in der Werbung das Energieetikett, die Energieeffizienzklasse und das Spektrum an der Ware darzustellen. Die Interessenvertretung der Beleuchtungsindustrie „Lightning Europe“ empfiehlt ebenfalls, dass Händler die entsprechenden Energieinformationen nicht mehr darstellen sollten. Eine Verpflichtung, Kennzeichnungen auf der Verpackung zu entfernen, besteht nach Ansicht von „Lightning Europe“ jedoch nicht.

Aus juristischer Sicht besteht damit Unsicherheit in der Frage, ob beispielsweise bei einer weiteren Darstellung des Energielabels Abmahnungen gerechtfertigt sein könnten. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass etwa nachdem aufgrund eines EuGH-Urteils die Verpflichtung zur Energiekennzeichnung bei Staubsaugern entfallen war, keine Fälle bekannt wurden, in denen eine dennoch vorhandene Kennzeichnung in den Angeboten abgemahnt worden wäre.

Auch wenn die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher eher gering ausfallen dürfte, sollte die Kennzeichnung aus dem Online-Shop sicherheitshalber entfernt werden und im Jahr 2020 nicht mehr auftauchen.

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Dürfen apothekenpflichtige aber rezeptfreie Medikamente online verkauft werden?

2018 hat das Landgericht Dessau-Roßlau hat einem Versandapotheker aus Sachsen-Anhalt untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon zu verkaufen. Dies gelte solange nicht sichergestellt ist, dass der Kunde spezifisch eingewilligt hat, dass seine Gesundheitsdaten gespeichert werden. Kurz es geht hier um Datenschutzthema und weniger um den reinen Online-Verkauf der Medikamente.

Das Landgericht Magdeburg entschied hingegen ein Jahr später den Verkauf von rezeptfreien apothekenpflichtigen Medikamenten bei Amazon als zulässig anzusehen. Und wenige Monate später (und damit die aktuellste Entscheidung zum Thema) entschied das OLG Naumburg sich der Ansicht des LG Dessau-Roßlau anzuschließen. Das Urteil des Landgerichtes Magdeburg wurde damit aufgehoben.

Medikamente online kaufen – ist das erlaubt?Anders als andere Gerichte hat das OLG die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Marktverhaltensregelung angesehen. Was rechtlich zur Folge hat, dass Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Ein Meilenstein beim Thema Datenschutz – wo bisher eher davon ausgegangen wurde, dass ausschließlich die Datenschutzbeauftragten der Länder zuständig sind.

Das Gericht argumentierte, dass  die DSGVO die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten regele, wozu auch Gesundheitsdaten gehören. Obwohl die Daten, die Amazon für den Bestellvorgang erfasst, keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne darstellen, so können aus den Bestelldaten Rückschlüsse auf die Gesundheit der Besteller gezogen werden. Dies gelte speziell für apothekenpflichtige Medikamente, besonders bei der Kombination aus mehreren Medikamenten. Damit sei durchaus einen Rückschluss auf den Gesundheitszustand der Besteller möglich.

Für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten sei darüber hinaus eine wirksame Einwilligung des Kunden beim Bestellvorgang notwendig. Eine stillschweigende Einwilligung sei bei Amazon nicht erfüllt. Zudem dürften laut Berufungsordnung der zuständigen Apothekenkammer Sachsen-Anhalt patientenbezogene Daten nur gespeichert und genutzt werden, wenn eine vorherige schriftliche Einwilligung vorliegt.

Die Datenschutzbehörden der Länder sind an das Urteil des OLG Naumburg nicht gebunden. Es besteht jedoch für Versand-Händler das Risiko, dass die Behörden verschärft gegen Versandapotheken vorgehen werden.

Das OLG Naumburg hat im übrigen die Revision zugelassen – daher wird möglicherweise der Bundesgerichtshof am Ende über die Frage entscheiden.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 7.11.2019; AZ – 6 U 6/19 –

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Wie man ein Anhängen im Amazon-Shop verhindern kann

Rechtlich gesehen, lässt sich ein Anhängen an Amazon-Angebote durch Wettbewerber, wenn diese rechtswidrig sind, natürlich sehr einfach durch eine anwaltliche Abmahnung dauerhaft einschränken. Grundsätzliche Argumente zeigt ja bereits der erste Teil zum Thema „Anhängen bei Amazon“ in diesem Blog. Um eventuelle Ansprüche mit guten Erfolgsaussichten durchzusetzen, sind jedoch einige Punkte zu beachten, die immer wieder gern übersehen werden.

Testkauf und Dokumentation notwendig

Um Ansprüche, sei es aus dem Marken- oder auch dem Wettbewerbsrecht, gegenüber einem Mitbewerber bei Amazon durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation Voraussetzung, um rechtlich einen Erfolg zu erzielen. Es sollte daher immer ein Testkauf beim Wettbewerber stattfinden, um so hinreichend zu dokumentieren, was unter einer bestimmten ASIN bei einer Bestellung tatsächlich ausgeliefert wird. Diesen Testkauf sollte man natürlich nicht mit eigenen gewerblichen Verkäufer-Account durchführen, sondern durch Dritte, die nicht mit diesem Account in Verbindung gebracht werden können. Anderenfalls würde der Mitbewerber sicher misstrauisch werden – und der Testkauf ins Leere laufen. Eine anwaltliche Rücksprache bei einem solchen Testkauf ist unter Umständen sinnvoll, damit am Ende keine rechtlich Nachteile entstehen.

Anhängen im Amazon-Shop verhindernArtikelbeschreibung ändern und anschließend abmahnen

Häufig zeigt sich, dass Händler eine ASIN bei Amazon selbst angelegt haben und somit auch die ASIN-Autorität haben, um diese Artikelbeschreibung auch selbst abzuändern. Was dabei unzulässig ist, ist aus einer ursprünglichen No-Name-ASIN plötzlich eine Marken-ASIN zu machen, um dann unverzüglich diejenigen abzumahnen, die sich immer noch an diese angehängt haben. Ein derartiges Vorgehen ist rechtliches Vergehen, auch im Markenrecht. Auch ein Austausch von Bildern eines ASIN-Produktes, um dann Mitbewerbern vorzuwerfen, sie würden etwas anderes, als auf dem Bild dargestellt, ausliefern, ist keine rechtlich einwandfreie Alternative.

Kontaktaufnahme zum Wettbewerber ohne Abmahnung?

Grundsätzlich ist es sicher immer Überlegung wert, nicht gleich eine Abmahnung auszusprechen, also gleich mit Kanonen auf Spatzen zu schießen. Man kann zunächst einen Wettbewerber (etwa per E-Mail) bitten, sich von der betroffenen ASIN zurückzuziehen. Eine derartige Bitte kann zweifellos Erfolg haben, ob es zielführend ist, hängt natürlich immer auch mit den beteiligten Personen zusammen. Eine Kontaktaufnahme zum Wettbewerber hat allerdings den Nachteil, dass, für den Fall dass diese keinen Erfolg bringt, die spätere Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht oder Markenrecht durchaus erschwert werden kann. Hier wäre eine anwaltliche Begleitung durchaus wichtig, um nicht gleich am Anfang einen falschen Weg einzuschlagen. Und so die eigenen Umsätze gefährden.

Foto: Andrea Piacquadio

ASIN & Co.: Anhängen von Wettbewerbern bei Amazon verhindern

Viele Händler bei Amazon sind genervt, wenn sich andere Anbieter an „ihre“ ASIN anhängen. Diese „Amazon-Standard-Identifikationsnummer“ ist eine zehnstellige alphanumerische Produkt-Identifikationsnummer, die von den Amazon-Versandhäusern eingeführt wurde. Weitere Anbieter können sich jederzeit an eine Produktbeschreibung aus dem Produktkatalog bei Amazon anhängen wenn die Bedingungen stimmen. In diesem Fall wird der jeweilige Anbieter eines Produktes als Verkäufer mit aufgeführt. Unter Umständen steht derjenige damit sogar auch in der viel beachteten „Buy-Box“ auf den Suchergebnisseiten.

Gegen das Anhängen bei Amazon kann rechtlich mit unterschiedlichen Mitteln vorgegangen werden, jedoch ist das Anhängen an bereits vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon ist zunächst einmal grundsätzlich zulässig. Das ganze Prinzip Amazon baut in gewisser Weise darauf auf, dass ein Händler nicht, wie etwa bei eBay, eine eigene Artikelbeschreibung erstellt, sondern bereits vorhandene Artikelbeschreibungen nutzt.

Eigene ASIN ist eine gute Voraussetzung für exklusives VerkaufenAus Sicht der einzelnen Händler ist ein Anhängen jedoch von Nachteil, da sie so Umsatzverluste befürchten. Findet ein Kunde einen Artikel, so sollte daher aus Sicht des Anwenders eine Exklusivität die Top-Priorität sein. Um gegen ein Anhängen an eine eigene ASIN (die mit einer eigenen EAN bei Amazon angelegt wurde), vorzugehen, gibt es unterschiedliche rechtliche Ansätze. Die EAN, die „European Article Number“ ist die frühere Bezeichnung der Artikel-Identifikationsnummer der heutigen „Global Trade Item Number“. Sie stellt eine international eindeutige Produktkennzeichnung für Handelsartikel dar.

Was also könnte es für Gründe geben, andere Versandhändler davon abhalten, sich einzuklinken? Bei vielen Angeboten der großen E-Commerce-Plattform handelt es sich um No-Name-Produkte, die oftmals aus der gleichen Quelle aus Asien oder China stammen. Grundsätzlich ist es so, dass der jeweilige Anbieter verpflichtet ist, exakt das im Fall einer Bestellung auszuliefern, was in der Artikelbeschreibung beschrieben ist. Eine Abweichung zwischen dem angebotenen und dann später tatsächlich gelieferten Produkt ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich hierbei um eine Irreführung und kann bereits dann gegeben sein, wenn das tatsächlich gelieferte Produkt nur „so ähnlich“ ist, wie das tatsächlich angebotene Produkt.

Immer mehr Amazon-Händler gehen daher dazu über, eine eigene Marke anzumelden. Eine eigene Marke hat, wenn sie richtig angemeldet wurde und auch als deutsche oder europäische Marke eingetragen ist, rechtlich weitreichende Folgen, denn nur der Markeninhaber erwirbt das Recht, die entsprechenden Markenprodukte unter diesem Markennamen anzubieten. Wichtig ist dabei, dass die Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marke angemeldet wurde, auch wirklich stimmen. Damit ist ein „normaler“ Verkauf durch andere Händler quasi ausgeschlossen.

Weitere Aspekte zum Wettbewerb und exklusiven Verkaufen auf der E-Commerce-Plattform Amazon gibt es in Teil 2 von „Anhängen von Wettbewerbern bei Amazon verhindern„ zu lesen.

Foto: PixieMe

Wer online Bio-Lebensmittel verkauft, ist zur Angabe aller Öko-Kontrollnummern verpflichtet

Die EG-Öko-Verordnung regelt, dass für eine Öko-Zertifizierung von Betrieben, ein nach der Verordnung vorgesehenes Kontrollverfahren durchgeführt werden muss. Im Rahmen eines staatlich überwachten, aber ausschließlich privatrechtlich organsierten System müssen sie sich überwachen lassen. Dabei kann ein Betrieb unter den am Markt auftretenden Öko-Kontrollstellen frei wählen und mit jener seiner Wahl dann einen Vertrag schließen. Mit Urteil vom September 2018, stellte das OLG Celle folgerichtig klar, dass der Verkauf eines Bio-Lebensmittel ohne Angabe aller Öko-Kontrollnummern wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist.

Zur eindeutigen Identifikation erhält jede der Kontrollstellen dauerhaft eine eindeutige Nummer, eben besagte die Öko-Kontrollnummer. Diese Nummer ist für deutsche Stellen nach dem Schema „DE-ÖKO-xxx“ aufgebaut. Das niedersächsische Gericht hatte zu diesem Thema zu entscheiden, da ein Unternehmer auf einer Internet-Plattform Kokosöl unter Nutzung der Bezeichnung „Bio“ angeboten hatte, ohne dabei eine solche Öko-Kontrollnummer anzugeben.

Bio-Lebensmittel brauchen Öko-Kontrollnummern beim Online-VerkaufDafür wurde er von einem Verbraucherschutzverein abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, der er aber nicht nachkam. Woraufhin der Verein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Die Angabe der Codenummer stelle jedoch eine verpflichtende Information über Lebensmittel dar, so das Celler Gericht in seinem Urteil. Zu dieser gehören aber nicht nur Pflichtinformationen sondern auch solche, die sich aus anderen Rechtsakten ergeben.

Allgemein ist Online-Händlern geläufig, dass diese wenn, sie biologisch/ökologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben möchten, sich einer vorherigen Kontrolle durch eine Kontrollstelle unterziehen, die Zertifizierung abwarten und dann die Öko-Kontrollnummern „ihrer“ Kontrollstelle angeben müssen. Das Gericht erkannte in seinem Urteil, dass die Angabe nur der „eigenen“ Öko-Kontrollnummer nicht hinreichend sei, schließlich würden die meisten Onlineshops ja auch fremde Ökoprodukte vermarkten. Konsequenterweise muss daher immer auch die Kontrollnummer angegeben werden, die für die Kontrolle desjenigen Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungs“handlung“ an dem speziellen Lebensmittel vorgenommen hat.

Ganz so kompliziert ist die Angabe der zusätzlichen Kontrollnummern nicht, denn nach Ansicht des OLG Celle müssen diese nicht notwendig in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den Angeboten angegeben werden, sondern können auch etwa auf einer verlinkten Seite mit weiteren Produktinformationen enthalten sein. Es kann jedoch vermutlich nicht schaden, die „fremde“ Öko-Kontrollnummer direkt in der Artikelbeschreibung anzugeben.

Letztlich ist allen Onlineshops, die Lebensmittel mit Schlagworten wie „Bio“ oder „Öko“ bewerben anzuraten, zu überprüfen, wie gut sichtbar und deutlich lesbar die Angabe der Kontrollstellen-Nummern ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung an dem dort beworbenen Lebensmittel vorgenommen hat, tatsächlich ist. Vollständige Transparenz steht nach diesem Urteil klar im Vordergrund.

Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 11.9.2018; AZ – 13 W 40/18 –

Foto: Jérôme Rommé

Urheber benennen – Verwendung von Fotos und was es für alle Internetnutzer bedeutet

Die Situation ist eigentlich mehr als eindeutig. Nichts ist umsonst, nichts geht einfach so – eigentlich ein Gemeinplatz. Und doch ignorieren Nutzer in Social-Media, auf Webseiten und in Foren permanent die klaren Rechte von Urhebern. Quellen müssen benannt werden, Urheber gegebenenfalls auch bezahlt werden. Bilder, Texte, Zeichnungen, Videos usw. usw. müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Und last but not least hat die Erstellung ja auch irgendwann einmal Geld gekostet.

Besonders eklatant ist es bei Fotografen, deren Bilder quer über den Globus auftauchen, aber die nichts davon haben und die nicht einmal über eine Nennung identifizierbar gemacht werden. Tatsächlich dürfen sie auf eine solche Nennung sogar verzichten – doch was bedeutet das? Ganz einfach, bei Fotos entscheidet der Urheber, wie er oder sie das mit der Urhebernennung gerne hätte. Es besteht hier auch keine Pflicht zur Gleichbehandlung, so dass man als Fotograf schlichtweg völlig willkürlich entscheiden darf, ob Kunde Eins die Urhebernennung weglassen darf, Kunde Zwei sie aber anbringen muss.

Fotos haben immer UrheberUnd was passiert nun, wenn die Nennung nicht erfolgt? Vielfach scheint bei Internet-Nutzern die Auffassung zu bestehen, es handelt sich dabei um eine Art  Kavaliersdelikt. Dem ist mitnichten so, es sollte deutlich sein, dass es neben dem Verstoß gegen das Urheberrecht es auch zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen kann. In der Praxis bedeutet es, dass man als Rechtinhaber sogar die Wahl hat, also etwa nur die unterlassene Benennung mit einer urheberrechtlichen Abmahnung verfolgen kann – aber auch hierfür Schadensersatz verlangen darf. Ist ein Foto ohne Nutzungsrecht und ohne Urhebernennung (eine allzu häufige Kombination) genutzt worden, hat der Fotograf gerichtsnotorisch meist Anspruch auf den doppelten Schadensersatz.

Ein spezieller Fall sind „Creative Commons“-Lizenzen (meist CC abgekürzt und für kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, je nach Erlaubnis des Erstellers). Doch ganz entscheidend: Auch bei kostenlos gestellten CC müssen Benennungen stattfinden, ohne Wenn und Aber.

In der Praxis herrscht hier immer wieder Streit darüber, was passiert, wenn die Aufnahmen denn doch ohne die dort vorgesehene Namensnennung auf Webseiten oder in Social-Media benutzt werden. Nun, die Namensnennung bei CC-Bildern ist eine auf Vertragsebene vereinbarte Pflicht des Bildverwenders. Ganz deutlich sind daher auch die Konsequenzen: Wenn nun eine Aufnahme, die unter einer solchen Lizenz steht, ohne Namensnennung etc. benutzt wird, hat der Verwender mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz seitens des Fotografen zu rechnen.

Foto: Valerii stock.adobe.com

Online-Angebote für nicht verfügbare Artikel: Was man rechtlich beachten muss

Irgendwie ist das schon jedem einmal passiert: Man möchte einen Artikel online bestellen und er ist einfach nicht lieferbar. Dann findet man als Hinweis statt der erwarteten 3 bis 4 Tage ein „Artikel zur Zeit nicht verfügbar“. Manchmal versehen mit einem Hinweis à la „mögliche Lieferzeit 12 Wochen“. Meist sucht man als Käufer dann woanders, ein Geschäft kommt nicht zustande. Trotzdem haben Online-Händler solche nicht verfügbare Artikel in ihrem Shop – oft, um bei den Suchmaschinen präsent zu sein. Dabei können sie aber nicht beliebig agieren und müssen einige rechtliche Eckpunkte beachten.

Zunächst gilt ja grundsätzlich, dass Online-Händler, die Waren gegenüber Verbrauchern anbieten, Angaben zur Lieferzeit machen müssen. Bei vorrätigen Artikel in der Regel ja kein Problem. Der Käufer muss dabei über Dauer, Beginn und Ablauf der Lieferfrist informiert werden – letztlich, wann er oder sie in jedem Fall mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie zum Beispiel „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ sind dabei in rechtlicher Hinsicht übrigens sehr kritisch und sollten vermieden werden.

Bei Artikeln allerdings, die überhaupt nicht mehr lieferbar sind und dauerhaft nicht verfügbar, kann ein Online-Händler zwar ein wirtschaftliches Interesse an der Bewerbung solcher Artikel haben (wie gesagt, die Suchmaschinen) – allerdings darf für den objektiven Betrachter nicht der Eindruck entstehen, der Artikel sei noch irgendwie verfügbar und könnten später von diesem Händler geliefert werden.

Insofern reicht es auch nicht, einfach den Button für den Bestellprozess zu deaktivieren, damit der Artikel nicht mehr in den Warenkorb gelegt und online bestellt werden kann. Tatsächlich gilt in solchen Fällen, dass sowohl in technischer Hinsicht die Möglichkeit einer Bestellung unterbunden werden muss, als auch ausdrücklich und transparent darauf hinzuweisen ist, dass der gewünschte Artikel nicht mehr lieferbar ist.

Lieferzeiten auch bei nicht verfügbaren Artikel sind PflichtDoch was ist bei Lieferengpässen, der Hersteller Probleme mit der Lieferung hat? Da ist dann übliche kurze Lieferzeit schnell auf viele Wochen oder gar Monate angewachsen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Händler solche Artikel auch weiterhin anbietet, wenn er denn eine spätere Lieferung sicherstellen kann. Allerdings weiß aber auch der Online-Anbieter in solchen Fällen oft nicht genau, wann sein Lieferant ihn wieder mit entsprechenden Artikeln beliefern wird. Jedoch: Der Händler muss die (potenziellen) Käufer informieren, selbst wenn er intern keine konkrete Lieferzeit benennen kann. Dies wäre ja aber erforderlich, wenn sich der Händler nicht dem Vorwurf unzureichender Verbraucherinformationen aussetzen möchte.

Was also kann man als Online-Anbieter in der Situation machen? Kann man den Zeitpunkt seiner eigenen Belieferung einigermaßen zuverlässig vorhersagen, etwa weil sich sein Lieferant erfahrungsgemäß an Lieferzusagen und vereinbarte Lieferfristen hält, könnte er eine entsprechend längere Lieferzeit angeben. Dabei muss der Händler zum einen die Dauer bis zu seiner eigenen Belieferung und zum anderen die Versanddauer an den Kunden berücksichtigen. Keine ganz einfache Angelegenheit und führt daher oft zu verbraucherunfreundlichen Lieferzeiten, an denen sich der Anbieter grundsätzlich auch messen lassen muss und tatsächlich innerhalb der angegeben Frist liefern. Sollte dies nicht gelingen, muss der Online-Händler unter Umständen sogar mit Schadensersatzansprüchen seiner Kunden rechnen.

Dieses unternehmerische Risiko muss der Händler also einkalkulieren, wenn er vorübergehend nicht verfügbare Artikel dennoch anbieten möchte. Als Alternative wäre  noch eine Art „unverbindliche Vorbestellung“ denkbar. Am Besten man lässt die Kunden sich in eine Wunschliste eintragen und informiert sie schnellstmöglich – etwa per E-Mail – sobald der betreffende Artikel wieder verfügbar und bestellbar ist.

Foto: Seventyfourstock.adobe.com