Möchte ein Radfahrer nach links in ein Grundstück einbiegen, so muss er sich gemäß der StVO zur Fahrbahnmitte einordnen und eine zweite Rückschau vornehmen. Gibt er dabei zwar kein erkennbares Handzeichen, so liegt für einen zur Überholung ansetzenden Autofahrer trotzdem keine unklare Verkehrslage vor. Im vorliegend Fall war die Sachlage jedoch uneindeutig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Dezember 2021 zu Ungunsten des klagenden Radfahrer entschieden.
Das Landgericht Duisburg entschied zunächst, dass die Beklagten (Autofahrer und dessen Versicherung) zu zwei Dritteln für die Unfallfolgen haften. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sich der Kläger vor dem Abbiegen zwar nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und keine zweite Rückschau vorgenommen habe, er aber ein Handzeichen gegeben habe.
Aus diesem Grund habe für den Beklagten eine klare Situation vorgelegen, so dass er nicht zum Überholen des Radfahrers hätte ansetzen dürfen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten beim OLG.
Was war passiert? 2018 kam es in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Radfahrer und einem Autofahrer. Der Radfahrer befuhr eine Straße (kein Radweg!) und wollte nach links auf den Parkplatz eines Baumarktes abbiegen. Zur gleichen Zeit setzte ein von hinten kommender Autofahrer zum Überholen an. Es kam zu einer Kollision. Der Radfahrer klagte gegen den Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht verneinte den Schadensersatzanspruch des Klägers und entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den Unfall allein verschuldet habe. Entgegen der Entscheidung in der ersten Instanz habe keine unklare Verkehrslage vorgelegen, so die Düsseldorfer Richter. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass der Kläger vor dem Abbiegen ein Handzeichen gegeben habe. Die entsprechende Behauptung wurde von den Beklagten bestritten. Der fehlende Nachweis gehe daher zu Lasten des Klägers.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2021; AZ – 1 U 216/20 –
Foto: torwaiphoto

Das Landgericht hatte der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten von 25 Prozent stattgegeben. Die Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 Prozent Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. So seien hier die Anteile als gleichgewichtig anzusehen und der durch den Unfall verursachte Schaden daher zu teilen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den tatsächlichen Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Das erkennbare Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, führt bereits auf diesen Weg.
Da die Behörden dem Mann vorsätzliches Verhalten vorwarfen, war das Bußgeld doppelt so hoch wie üblich. Dagegen legte der Mann Einspruch ein – und nachdem er Einsicht in die Messakte hatte, bemängelte er die gemessene Strecke als zu kurz. Im Messbereich habe sich sein Abstand zum Vorausfahrenden nur ganz kurz verringert und sei dann wieder größer geworden. Daher sei ihm kein Vorsatz zu unterstellen.
Das zunächst zuständige Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Dessen Auffassung nach habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie für eine zeitnahe Reparatur habe sorgen müssen. Einen erhöhten Nutzungsausfall käme somit auch nicht in frage.
Das zunächst angerufene Amtsgericht St. Wendel nahm eine hälftige Haftungsverteilung vor, weil seiner Auffassung nach keiner Partei ein unfallursächliches Verschulden nachzuweisen sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung beim Landgericht in Saarbrücken. Das bejahte ganz klar den Verkehrsverstoß des Kleinlasterfahrers. Denn ohne eine höhere Geschwindigkeit auf der Standspur oder dem Einfädelungsstreifen wäre der Kleintransporter hinter dem Lkw gefahren. Ein Ausweichen des Lkw nach rechts, sei es innerhalb der eigenen Fahrspur oder durch ein Hinüberfahren auf die danebenliegende Spur, hätte dann zu keiner Kollision führen können.
Doch was ist, wenn die akute Glättebildung vorüber ist, wie schnell muss das Streugut wieder beseitigt werden? Besonders Kommunen haben ja mitunter viele Kilometer Fuß- und Radwege zu betreuen und lassen daher das Streugut längere Zeit vor Ort liegen. Im verhandelten Fall ging es genau darum: Eine Radfahrerin im Norden von Schleswig-Holstein stürzte bei einem Abbiegevorgang und verletzte sich dabei. Sie gab an, auf einen für Fahrräder zugelassenen Gehweg gefahren und dort aufgrund des ausgebrachten Streuguts weggerutscht zu sein. Zur Unfallzeit herrschte aber kein Frost und die Fahrbahnbedingungen waren einwandfrei. Sie klagte gegen die Gemeinde, das Streugut nicht beseitigt zu haben. Zudem sei das verwendete Splitt-Salz-Gemisch ungeeignet als Streugut. Sie klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz.