Was muss man beim Vererben einer Immobilie auf jeden Fall beachten?

Der Kauf einer Immobilie ist für viele Menschen ein echtes Lebensziel. Wer irgendwann in die eigenen vier Wände umziehen kann, ist zumeist glücklich und zufrieden, schließlich handelt es sich dabei um einen bleibenden Wert, der einem selbst und gegebenenfalls auch den eigenen Erben zugute kommt.

Tatsächlich werden in nächsten Jahren enorme Vermögenswerte in Deutschland vererbt – oft genug sind das besagte Immobilien. Diese und sonstige Wertgegenstände wechseln nicht gerade selten ohne eine Verfügung (Testament oder Erbvertrag) ihre Eigentümer. Dies geschieht dann meist aufgrund der so genannten gesetzlichen Erbfolge. Häufig führt dies jedoch bei den Angehörigen (den Miterben) zu jahrelangen und teuren Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich kann man sich natürlich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und von einer Verfügung / einem Testament absehen – sinnvoll ist dies allerdings nicht immer. Daher ist es ratsam, seine eigenen Wünsche bezüglich des eigenen Nachlasses zu ergründen und anschließend mit den Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts zu vergleichen. Ergeben sich hier schon schnell Differenzen, gilt es eine Erbschaft testamentarisch einwandfrei zu regeln. Als juristischer Laie ist professionelle Unterstützung sicher sinnvoll, denn sich streitende Erben will vermutlich niemand.

Wenn man eine Immobilie vererben will und nichts verkehrt machen will, such man sich am besten einen Anwalt!Eigentümer der im Nachlass benannten Immobilie werden dann die gesetzlichen Erben (in der Regel Kinder und Ehegatte) – entsprechend ihrer Quote. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist gesetzlich auf Auseinandersetzung gerichtet, was bei Streitigkeiten zwischen den Miterben dazu führt, dass die Immobilie oft verkauft werden muss. Grund ist, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann. Liegt hingegen ein Testament vor, so fällt die Immobilie den darin eingesetzten Erben zu. Sofern der Erblasser das Haus oder die Wohnung aber im Testament nicht einem bestimmten Erben übertragen hat, entsteht auch in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.

Pflichtteilsberechtigte – also nahe Angehörige, die aufgrund einer Enterbung zu kurz gekommen sind – werden nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Sie haben demzufolge auch keinen Anspruch auf Übertragung von Immobilien oder Miteigentums-Anteilen gegenüber den Erben. Ihnen steht lediglich ein Anspruch gegen die Erben auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld zu. Sollten die Erben die Pflichtteilsberechtigten nicht auszahlen können, muss die Immobilie unter Umständen verkauft werden, um entsprechende Gelder zu generieren.

Eigentümer von Immobilien sind letztlich gut beraten, wenn sie durch eine Regelung noch zu Lebzeiten, also im Testament, dafür sorgen, dass die Immobilie im Erbfall nicht zum Zankapfel im Erbstreit wird und womöglich zwangsversteigert werden muss. Eine solche Regelung kann auch sein, die eigene Immobilie bereits zu Lebzeiten zu verschenken (eine vorweg genommene Erbfolge). Hierbei sollten vor allem die Freibeträge des Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetzes im Auge behalten werden, die alle zehn Jahre neu anfallen.

Eine Schenkungsvereinbarung kann auch mit einem so genannten Nießbrauch verbunden werden. Die Eltern können hierbei die Immobilie weiter selbst nutzen oder vermieten, tragen aber die laufenden Kosten. Eigentümer wird dann das beschenkte Kind. Abgesichert wird der Nießbrauch durch eine Grundbucheintragung. Eine Alternative dazu ist eine Leibrente. Hierbei zahlen die Kinder den Eltern vereinbarungsgemäß einen festen monatlichen Betrag, dessen Höhe mit einer Wertsicherungsklausel an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst werden sollte.

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Was ist eigentlich der Pflichtteil bei einer Erbschaft?

Irgendwann stehen die meisten Menschen davor, sich mit dem Thema Erbschaft auseinander zu setzen. Wenn altersbedingt die Eltern sterben, oder liebe Verwandte hinscheiden … Wer was als Erbe erhält, ist idealerweise in einem Testament geregelt. Doch allzu oft gibt es das entweder gar nicht (meist weil Leute sich mit dem Thema nicht auseinandersetzen mögen) oder es gibt gar Streit über Anlage-Vermögen, Immobilien und Bargeld. Da ist das Problem Pflichtteil rasch ein Thema.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, der nahen Verwandten bei einer „Enterbung“ der Erblasser (die die etwas zu vererben haben) zusteht. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil schränkt die freie Entscheidung der Erblassers über die Verteilung ihres Erbes ein, da diese nicht einfach nach Belieben direkte Abkömmlinge enterben können. Abkömmlinge, das sind die Kinder eines Erblassers – und sie erhalten einen Pflichtteil. Gleiches gilt in zweiter Linie für Ehegatten und Eltern des Erblassers, sofern diese noch leben. Der Kreis der Berechtigten ist damit ganz klar geregelt. Geschwister oder andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am ErbeWurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.

Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und wird mithilfe der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Dabei beträgt die konkrete Höhe eines Pflichtteils immer 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils. Um die korrekte Höhe des Nachlasses zu berechnen, muss der so genannte Nachlasswert ermittelt werden. Der besteht aus einer Aufstellung der Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre in Form eines Nachlassverzeichnisses, das die Erben erstellen müssen.

Zahlungspflichtig sind in jedem Fall die Erben. Zunächst werden Pflichtteilsberechtigte daher Auskunft über den Nachlassbestand verlangen, danach können Berechtigte errechnen, welcher Pflichtteil ihnen zusteht. Ganz entscheidend: Der Pflichtteil ist immer nur ein Geldanspruch. Weder erhalten Pflichtteilsberechtigte Gegenstände aus dem Nachlass, noch werden sie etwa in Grundbücher eingetragen. Daher spielen Wertermittlungen eine große Rolle bei der Ermittlung des Pflichtteils. Über den Wert des Nachlasses entbrennt auch tatsächlich der häufigste Streit.

Es ist allerdings ausreichend Zeit vorgesehen, um Ansprüche geltend zu machen. Nach Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten von einer Enterbung verjährt der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt allerdings erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem Berechtigte Kenntnis davon erlangen. Erfahren diese also etwa im Januar vom Pflichtteilsanspruch, so haben sie nahezu vier Jahre Zeit, um ihren Anspruch umzusetzen.

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Fehlerhaftes notarielles Nachlassverzeichnis: Kann ein Zwangsgeld gegen Erben festgesetzt werden?

Es gibt zwei Arten von Nachlassverzeichnissen, das einfache schriftliche und das notarielle Nachlassverzeichnis. Das einfache Nachlassverzeichnis wird vom Erben selbst erstellt. Beim notariellen Nachlassverzeichnis übernimmt der Notar die Ermittlungen und die Verantwortung für das Nachlassverzeichnis. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im vorliegenden Pflichtteils-Streit darüber zu befinden, ob ein von einem Erben vorgelegtes notarielles Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß sei und ein Zwangsgeld zu verhängen sei.

Was war passiert? Um seinen Pflichtteil berechnen und korrekt beziffern zu können, verklagte der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Im Rahmen des betreffenden Gerichts-Verfahren erkannte der Erbe diesen Anspruch an. Dabei akzeptierte der Erbe auch, dass er gemeinsam mit dem Verzeichnis Belege für die einzelnen Nachlasswerte vorlegen muss.

In der Folge konnte dieser dem Pflichtteilsberechtigten schließlich ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis vorlegen. Dieser monierte jedoch, dass das Verzeichnis unvollständig sei und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Erben. Das darüber angerufene Landgericht lehnte diesen Antrag ab, da das notarielle Nachlassverzeichnis nach Auffassung des Gerichts ordnungsgemäß ausgefallen war und der Erbe den gegen ihn gerichteten Anspruch erfüllt habe.

Bei unzureichenden Nachlass-Unterlagen durch einen Notar kann gegen den Erben ein Zwangsgeld verhängt werden.Der Pflichtteilsberechtigte war damit nicht einverstanden und so wurde die Angelegenheit dem Oberlandesgericht (OLG) vorgelegt. Das OLG verwies im Gegensatz zum Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung ein Zwangsgeld zu verhängen darauf, dass das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreiche, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Das OLG betrachtete das Verzeichnis bereits deswegen als mangelhaft, weil vom Erben wie vom Notar gemeinsam mit dem Verzeichnis keine Belege vorgelegt worden waren. Dazu sich ja aber der Erbe im Vorhinein ausdrücklich verpflichtet.

Das Düsseldorf Gericht machte in seinem Beschluss vom September 2019 deutlich, dass das Verzeichnis ohne Belege keinen Bestand haben könne. Darüber hinaus sei das Verzeichnis erkennbar unvollständig. So sei ihm nicht zu entnehmen, ob sich die ausgewiesenen Kontostände auf den Todestag des Erblassers bezogen. Auch sei über in den Nachlass fallender Schmuck und Gemälde unvollständig Auskunft erteilt worden – und ein ebenfalls vorhandenes Einzelunternehmen hätte in jedem Fall näher beschrieben werden müssen, um dem Pflichtteilsberechtigten konkrete Anhaltspunkte für die Bezifferung seines Anspruchs zu geben.

Bei der Festsetzung eines Zwangsgeld (in Höhe von 1.000 Euro) gegen den Erben komme es im übrigen nicht darauf an, ob dem Erben ein konkretes (Mit-)Verschulden an der Mangelhaftigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses vorgeworfen werden könne.

Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 10.9.2019; AZ – I-7 W 29/19 –

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Schlusserbe für den Fall des gleichzeitigen Ablebens benannt – doch was bedeutet „gleichzeitig“?

Man möchte in seinem letzten Willen ja oft erreichen, dass die Verwandten oder Verwalter eines Nachlasses es nicht allzu schwer haben mit der Umsetzung des Erbes. Daher scheint es so nahe zu liegen einen Schlusserbe zu benennen, der sich dann um alle Angelegenheiten bei einem alten Ehepaar kümmert. Und so kann es sein, dass diese sich entscheiden in ihrem Testament für den Fall ihres gleichzeitigen Ablebens besagten Schlusserben einzusetzen.

Doch was ist, wenn die Eheleute eben nicht gleichzeitig versterben, sondern im Abstand mehrerer Monate? Dazu kommt, dass das Ehepaar im vorliegenden Fall zuvor im gemeinsamen Testament festgelegt hatten, sich wechselseitig als Alleinerben einzusetzen. Fast zehn Jahre nach Erstellung ihres ersten Testaments fügten die Eheleute ihrem letzten Willen folgende weitere Regelung hinzu: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen von vier Personen] aufgeteilt werden.“

Ein im Testament aber nicht einmal angedeuteter Wille des oder der Erblasser, so der BGH, könne daher auch nicht beachtet werden.Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der in dem Testament benannten Neffen des Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, um sein Viertel des Erbes anzutreten. Der beantragte Erbschein wurde in der Folge auch erteilt. Eine Cousine der Verstorbenen regte aber gegenüber dem Nachlassgericht an, dass der erteilte Erbschein als unrichtig wieder eingezogen werden solle. Sie begründete diesen Antrag mit dem Argument, dass das Testament der Eheleute gar keine Einsetzung der Neffen und der Nichte des Ehemannes als Schlusserbe vorsah, sondern lediglich eine Erbfolgeregelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens enthalten würde.

Tatsächlich wurde der Erbschein daraufhin vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen und die gegen diese Einziehungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Neffen und Nichten vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als Beschwerdegericht zurückgewiesen. Daraufhin ging die Sache an den Bundesgerichtshof (BGH). In der Begründung seiner Entscheidung erkannte der BGH, dass das OLG Frankfurt zu Recht entschieden hätte, dass die Neffen und die Nichte des Ehemannes nicht Erben, auch nicht Schlusserbe der Verstorbenen geworden seien.

Eine Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament, die eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute enthalte, sei keine taugliche Grundlage für den Fall, in dem die Eheleute mit erheblichem zeitlichen Abstand zueinander versterben (in diesem Fall immerhin 1,5 Jahre). Letztlich wurde der Wille der Eheleute im Testament nicht angedeutet.

Das Testament könne daher nicht zu der von den Beschwerdeführern möglicherweise sogar gewünschten Erbfolgeregelung führen, da dieser Wille der Eheleute ,nicht formgerecht erklärt wurde und im Testament auch nach Auffassung der Gerichte nicht einmal andeutungsweise enthalten war.

Ein im Testament aber nicht einmal angedeuteter Wille des oder der Erblasser, so der BGH, könne daher auch nicht beachtet werden. Alleinige Erbin wurde daher die Cousine der Verstorbenen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2019; AZ – IV ZB 30/18 –

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Erbin schlägt die Erbschaft aus – Anfechtung der Ausschlagung wegen Motiv-Irrtum jedoch nicht möglich!

Da zeigt es sich wieder einmal: Immer alles erst genau prüfen oder prüfen lassen und dann erst entscheiden. So auch im vorliegenden Fall: Die Schwester der Verstorbenen hält den Nachlass für überschuldet und schlägt daher die Erbschaft aus. Doch dann stellt sich heraus, dass der Nachlass durchaus von einigem Wert ist. Klar, dass die Betroffene die Ausschlagung mittels Anfechtung wieder rückgängig machen wollte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah aber die Angelegenheit ähnlich wie das vorab tätige Nachlassgericht und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Wie waren nun die Gründe bei einer solchen Situation im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausschlagung eines Erbes? Zum Zeitpunkt des Todes befand sich die von der Verstorbenen bewohnte Mietwohnung in einem eher schlechten Zustand. Die Wohnung war vermüllt und benötigte eine grundlegende Renovierung.

Eine Schwester der Erblasserin suchte das Nachlassgericht auf und erklärte dort, dass sie als gesetzliche Erbin der Erblasserin in Frage komme. Sie wollte das Erbe aber nicht annehmen und erklärte gegenüber dem Nachlassgericht, dass sie die Erbschaft ausschlage. Die vom Nachlassgericht in der Erbsache eingesetzte Nachlasspflegerin teilte später dem Gericht mit, dass im Nachlass ein Barvermögen in Höhe von 11.000 Euro vorhanden sei. Dies teilte sie auch der Schwester der Erblasserin anlässlich eines Telefonates mit – der Nachlass sei eben nicht wie vermutet überschuldet, sondern vielmehr mit einem Betrag in Höhe von rund 6.600 Euro werthaltig.

Nur wegen Nicht-Kenntnis kann man eine Ausschlagung eines Erbes nicht widerrufenDaraufhin erklärte die Schwester der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagung. Sie ließ das Nachlassgericht in dieser Erklärung wissen, dass sie sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die Renovierung und Entrümpelung der Mietwohnung ihrer Schwester einen möglicherweise vorhandenen positiven Nachlass übersteigen werden.

Ein daraufhin beantragter Erbschein sollte sie als gesetzliche Alleinerbin ihrer Schwester ausweisen. Diesen Antrag wies das Nachlassgericht aber zurück. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Hinweis, dass die Schwester die Ausschlagung der Erbschaft nicht wirksam angefochten habe.

Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zwar sei eine solche Anfechtung einer Ausschlagung wegen Irrtums über eine vwesentliche Eigenschaft der Erbschaft grundsätzlich möglich – wesentliche Voraussetzung einer solchen Anfechtung sei aber, dass sich der Betroffene nicht nur pauschal über die Frage der Überschuldung des Nachlasses geirrt habe, sondern der Irrtum „auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva“ beruht.

Wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses lediglich einer Fehlvorstellung über die Größe der Erbschaft unterliegt, sei, so das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom Dezember 2018, sei noch lange nicht zur Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung berechtigt. Denn: Dies stelle einen reinen Motiv-Irrtum dar und rechtfertige keine Irrtums-Anfechtung.

Das letzte Wort ist in der Angelegenheit aber möglicherweise noch nicht gesprochen. Nachdem die Sichtweise des OLG Düsseldorf im Widerspruch zu einer Entscheidung des Kammergericht Berlin vom 20.2.2018; AZ – 6 W 1/18 –, stand, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Düsseldorf – Beschluss vom 19.12.2018; AZ – I-3 Wx 140/18 –

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