Muss für eine Wirksamkeit einer Testamentsänderung in jedem Fall das Original herhalten? Tatsächlich geht es auch mit Hilfe einer Kopie – nur sind dabei ein paar Formalien zu beachten, die das Ganze dann rechtsgültig werden lässt. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass die Fotokopie eines Testaments von einer Erblasserin eigenhändig geändert und unterschrieben wird, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Das entschied das Oberlandesgericht München im Oktober 2005.
Wie war der konkrete Anlass? Auf einer Kopie des Testaments brachte die Erblasserin mit blauem Kugelschreiber verschiedene Änderungen und Ergänzungen an. So ergänzte sie die Überschrift „Testament“ mit „Am 6. Okt. 2002 (Testament)sänderung.“ Auch auf folgenden Seiten ergänzte sie teilweise „…Testamentsänderung vom 9. Oktober 2002“. Eine Bestätigung des Geschriebenen, Ortsangabe, Datum und erneute Unterschrift sowie die Absicht einer weiteren Bestätigung und eine Datumskorrektur schlossen diese Änderung ab.
Die an diesem Tag handschriftlich auf der Fotokopie erstellten Ergänzungen und Durchstreichungen stellen im Zusammenhang mit dem Originaltestament ein formwirksames Testament dar, denn die formwirksame Erstellung eines eigenhändig geschriebenen ordentlichen Testaments muss weder in einem einheitlichen Akt noch in einer einzigen Urkunde erfolgen. Das in diesem Fall ersichtliche eigenhändige Durchstreichen war sowohl nach dem äußeren Schriftbild der Urkunde als auch in der bestätigenden Änderung des Testaments deutlich und ist rechtlich nicht zu beanstanden, so das Gericht.
Die Erblasserin hat also eine einheitliche Willenserklärung abgegeben. Dies ergibt sich allerdings nicht, wie das zuvor angerufene Landgericht meinte, aus dem Zusammenhang von Kopie und den dort angebrachten Veränderungen, sondern aus der Verklammerung des im Original und dessen Fotokopie niedergelegten Textes zu einem einheitlichen Ganzen. Für den Leser erkennbar sollten im Testament getroffene Verfügungen abgeändert werden, dabei diente die Kopie des Originaltestaments hierfür als Vorlage. Eine Verklammerung des auf Original und dessen Fotokopie handschriftlich niedergelegten Textes ergibt den inneren Zusammenhang.
Dieser Linie folgt auch ein Urteil des Oberlandesgericht Köln vom Juli 2020 zu einer vergleichbaren Testamentsänderung. Die Begründungen gleichen sich fast vollständig: Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser die Fotokopie eines von ihm geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert. Dies gilt für eine solche Testamentsänderung jedenfalls dann, wenn der im vorhandenen Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes können unter dieser Voraussetzung Teil eines wirksamen Testaments sein. Um den Formerfordernissen gerecht zu werden, ist es allerdings erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind.
Urteil der Oberlandesgericht Köln vom 22.7.2020; AZ – 2 Wx 131/20 –
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Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und entschied, dass die Antragstellerin nicht Alleinerbin des Erblassers sei. Zwei Aufkleber auf ein Fotoumschlag stellten kein wirksames Testament dar. Es lägen deutliche Zweifel an dem Testierwillen vor, auch wenn grundsätzlich die Wirksamkeit eines Testament nicht voraussetzt, dass dies ausdrücklich als solches bezeichnet wird. Auch ein ungewöhnliches Schreibmaterial oder eine ungewöhnliche Gestaltung stehe der Wirksamkeit nicht entgegen.
Eigentümer der im Nachlass benannten Immobilie werden dann die gesetzlichen Erben (in der Regel Kinder und Ehegatte) – entsprechend ihrer Quote. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese ist gesetzlich auf Auseinandersetzung gerichtet, was bei Streitigkeiten zwischen den Miterben dazu führt, dass die Immobilie oft verkauft werden muss. Grund ist, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich handeln kann. Liegt hingegen ein Testament vor, so fällt die Immobilie den darin eingesetzten Erben zu. Sofern der Erblasser das Haus oder die Wohnung aber im Testament nicht einem bestimmten Erben übertragen hat, entsteht auch in diesem Fall eine Erbengemeinschaft.
Wurden Pflichtteilsberechtigte durch den Erblasser enterbt oder durch eine letztwillige Verfügung unter die Höhe des Pflichtteils gesetzt, so erhalten sie ihren Anspruch darauf. Aber auch Schenkungen aus dem Vermögen der Verstorbenen, die innerhalb der letzten zehn Jahre zuvor getätigt wurden, können einen Pflichtteilsanspruch entstehen lassen – eben, wenn unter fiktiver Hinzurechnung des Schenkungswerts die Höhe des Erbes die Höhe des Pflichtteils nicht mehr erreicht.
Der Pflichtteilsberechtigte war damit nicht einverstanden und so wurde die Angelegenheit dem Oberlandesgericht (OLG) vorgelegt. Das OLG verwies im Gegensatz zum Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung ein Zwangsgeld zu verhängen darauf, dass das vom Erben vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht ausreiche, um den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Das OLG betrachtete das Verzeichnis bereits deswegen als mangelhaft, weil vom Erben wie vom Notar gemeinsam mit dem Verzeichnis keine Belege vorgelegt worden waren. Dazu sich ja aber der Erbe im Vorhinein ausdrücklich verpflichtet.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der in dem Testament benannten Neffen des Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, um sein Viertel des Erbes anzutreten. Der beantragte Erbschein wurde in der Folge auch erteilt. Eine Cousine der Verstorbenen regte aber gegenüber dem Nachlassgericht an, dass der erteilte Erbschein als unrichtig wieder eingezogen werden solle. Sie begründete diesen Antrag mit dem Argument, dass das Testament der Eheleute gar keine Einsetzung der Neffen und der Nichte des Ehemannes als Schlusserbe vorsah, sondern lediglich eine Erbfolgeregelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens enthalten würde.
Daraufhin erklärte die Schwester der Erblasserin gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung der Ausschlagung. Sie ließ das Nachlassgericht in dieser Erklärung wissen, dass sie sich über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Kosten für die Renovierung und Entrümpelung der Mietwohnung ihrer Schwester einen möglicherweise vorhandenen positiven Nachlass übersteigen werden.