Schlusserbe für den Fall des gleichzeitigen Ablebens benannt – doch was bedeutet „gleichzeitig“?

Man möchte in seinem letzten Willen ja oft erreichen, dass die Verwandten oder Verwalter eines Nachlasses es nicht allzu schwer haben mit der Umsetzung des Erbes. Daher scheint es so nahe zu liegen einen Schlusserbe zu benennen, der sich dann um alle Angelegenheiten bei einem alten Ehepaar kümmert. Und so kann es sein, dass diese sich entscheiden in ihrem Testament für den Fall ihres gleichzeitigen Ablebens besagten Schlusserben einzusetzen.

Doch was ist, wenn die Eheleute eben nicht gleichzeitig versterben, sondern im Abstand mehrerer Monate? Dazu kommt, dass das Ehepaar im vorliegenden Fall zuvor im gemeinsamen Testament festgelegt hatten, sich wechselseitig als Alleinerben einzusetzen. Fast zehn Jahre nach Erstellung ihres ersten Testaments fügten die Eheleute ihrem letzten Willen folgende weitere Regelung hinzu: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte [es folgen die Namen von vier Personen] aufgeteilt werden.“

Ein im Testament aber nicht einmal angedeuteter Wille des oder der Erblasser, so der BGH, könne daher auch nicht beachtet werden.Nach dem Tod der Erblasserin beantragte einer der in dem Testament benannten Neffen des Ehemannes beim Nachlassgericht einen Erbschein, um sein Viertel des Erbes anzutreten. Der beantragte Erbschein wurde in der Folge auch erteilt. Eine Cousine der Verstorbenen regte aber gegenüber dem Nachlassgericht an, dass der erteilte Erbschein als unrichtig wieder eingezogen werden solle. Sie begründete diesen Antrag mit dem Argument, dass das Testament der Eheleute gar keine Einsetzung der Neffen und der Nichte des Ehemannes als Schlusserbe vorsah, sondern lediglich eine Erbfolgeregelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens enthalten würde.

Tatsächlich wurde der Erbschein daraufhin vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen und die gegen diese Einziehungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Neffen und Nichten vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt als Beschwerdegericht zurückgewiesen. Daraufhin ging die Sache an den Bundesgerichtshof (BGH). In der Begründung seiner Entscheidung erkannte der BGH, dass das OLG Frankfurt zu Recht entschieden hätte, dass die Neffen und die Nichte des Ehemannes nicht Erben, auch nicht Schlusserbe der Verstorbenen geworden seien.

Eine Erbeinsetzung in einem gemeinsamen Testament, die eine Regelung für den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute enthalte, sei keine taugliche Grundlage für den Fall, in dem die Eheleute mit erheblichem zeitlichen Abstand zueinander versterben (in diesem Fall immerhin 1,5 Jahre). Letztlich wurde der Wille der Eheleute im Testament nicht angedeutet.

Das Testament könne daher nicht zu der von den Beschwerdeführern möglicherweise sogar gewünschten Erbfolgeregelung führen, da dieser Wille der Eheleute ,nicht formgerecht erklärt wurde und im Testament auch nach Auffassung der Gerichte nicht einmal andeutungsweise enthalten war.

Ein im Testament aber nicht einmal angedeuteter Wille des oder der Erblasser, so der BGH, könne daher auch nicht beachtet werden. Alleinige Erbin wurde daher die Cousine der Verstorbenen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.6.2019; AZ – IV ZB 30/18 –

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