Eine kleine Terrasse mit Blick über die Dächer der Stadt? Viele träumen davon, ein Dachgeschoss auszubauen. Doch vor allem Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) stellt so ein Vorhaben vor rechtliche Herausforderungen. Grundsätzlich ist der Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Etwas anderes kann sich aus der Teilungserklärung ergeben. Ein Wohnungseigentümer darf daher einen im Gemeinschaftseigentum befindlichen Spitzboden nicht einfach eigenmächtig ausbauen. So entschied das Landgereicht Berlin im August 2022.
Der sich im Gemeinschaftseigentum der WEG befindliche Spitzboden des vorliegenden Falls, muss vom Wohnungseigentümer käuflich erworben werden. Dazu bedarf es der Einigung aller Eigentümer in Form einer Auflassung. Zudem muss die Änderung ins Grundbuch eingetragen werden. Das dies im konkreten Streit nicht der Fall war, ist der Wohnungsbesitzer zum Rückbau verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Baumaßnahme mängelfrei ist und der Verwalter dem Vorhaben zugestimmt hat.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin durch Umbaumaßnahmen den Spitzboden in ihre Wohnung integriert. Dagegen klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – und verlangte den Rückbau. Das Landgericht Berlin entschied tatsächlich auch zu Gunsten der Klägerin und untersagte den Ausbau. Ihr stehe im Gegenteil ein Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen zu.
Es handele sich um eine bauliche Veränderung, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer führe. Das Interesse der Beklagten, ihren Wohnraum zu vergrößern, würden solche Maßnahmen nicht rechtfertigen.
Der von dem Beklagten angeführte Umstand, dass die Baumaßnahmen mängelfrei ausgeführt wurden und die Statik des Hauses nicht beeinflusst haben, hielt das Landgericht für unerheblich. Nicht relevant sei auch, dass der Verwalter der Immobilie den Maßnahmen zugestimmt hatte. Bauliche Veränderungen, durch die die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, bedürfen grundsätzlich der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch einen Beschluss. Entgegenstehende Regelungen in der Teilungserklärung müssen daher auch klar und eindeutig sein.
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.8.2022 ; AZ – 85 S 16/21 WEG –
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Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Richter am Oberverwaltungsgericht in Münster argumentierten, dass der Einwand der Antragstellerin, die unbedingt zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere, seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Antragstellerin habe keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, dass die Haltung von Hängebauchschweinen eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung sei. Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, sei denn auch unerheblich.
Aber auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, also in diesem konkreten Fall des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks. Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existieren.