Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 eindeutige Maßstäbe für die fristlose Kündigung bei fehlender Bonierung geklärt. Der Fall zeigt, welche Anforderungen an die Darlegung von Kündigungsgründen bestehen und wann Arbeitnehmer eigene Rechtfertigungsgründe vortragen müssen.
Ein Stationskellner in einem hessischen Gastronomiebetrieb erhielt im Dezember 2019 die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber warf ihm vor, Speisen und Getränke verkauft zu haben, ohne diese über das Kassensystem zu erfassen. Die Kasse stand über einen längeren Zeitraum offen, was zu einer Kassenkontrolle führte. Diese ergab einen Überschuss von 28,90 Euro – der Ist-Bestand überstieg den Soll-Bestand.
Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt am Main als auch das Landesarbeitsgericht Hessen gaben der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Kellner die Kassendifferenz absichtlich herbeigeführt habe. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich, die Differenz sei auf redliche Weise entstanden. 
Das Bundesarbeitsgericht revidierte diese Entscheidung und stellte klar: Das Landesarbeitsgericht stellte überzogene Anforderungen an die Darlegungspflichten des Arbeitgebers. Ein Arbeitgeber muss zwar den objektiven Tatbestand einer Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Er muss jedoch nicht vorbeugend jeden denkbaren Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund ausschließen.
Vielmehr trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Vorwurf nicht völlig aus der Luft gegriffen erscheint. Der Arbeitnehmer steht dem fraglichen Geschehen näher und kennt die wesentlichen Tatsachen, während der Arbeitgeber außerhalb des Ablaufs steht. Daher muss der Arbeitnehmer greifbare Anhaltspunkte für Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe benennen.
Im konkreten Fall hätte der Kellner die ihm zumutbaren Angaben zum behaupteten redlichen Zustandekommen des Kassenüberschusses machen müssen. Der Vorwurf des Arbeitgebers war nicht völlig aus der Luft gegriffen, und redliche Gründe für die Kassendifferenz drängten sich nicht unmittelbar auf.
Das Bundesarbeitsgericht betonte außerdem: Der Verkauf von Waren ohne Erfassung im Kassensystem stellt grundsätzlich einen Grund für die fristlose Kündigung dar. Die fehlende Bonierung gefährdet das Vermögen des Arbeitgebers und erschüttert das Vertrauen in die Redlichkeit des Mitarbeiters. Dies gilt unabhängig von der Schadenshöhe.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 27.9.2022; AZ – 2 AZR 508/21 –
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Das Unternehmen argumentierte, der freigestellte Mitarbeiter hätte sich zeitnah auf die übersandten Stellenangebote bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich fiktiven Verdienst anrechnen lassen. Diese Argumentation verwarf das Bundesarbeitsgericht ganz deutlich. Eine Freistellung nach Kündigung beinhaltet nicht eine aktive Arbeitssuche der Betroffenen.
Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen. Diese sollen sicherstellen, dass der Anspruch auf den Mindesturlaub und dessen Abgeltung während des laufenden Arbeitsverhältnisses gewahrt bleiben. Eine Vereinbarung, die diese Ansprüche ausschließt oder beschränkt, würde den Schutzzweck verfehlen.
Besonders interessant ist die Bewertung des datenschutzrechtlichen Aspekts durch das Gericht. Bei Personalakten in Papierform greift die Datenschutzgrundverordnung nicht. Der Grund: Diese Verordnung bezieht sich ausschließlich auf strukturierte Dateisysteme. Konventionell geführte Akten, die nicht nach speziellen Kriterien geordnet sind, fallen nicht in ihren Anwendungsbereich.
Der EuGH entschied, dass die Rahmenvereinbarung darauf abzielt, die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse durch den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu verbessern. Wenn befristet Beschäftigten die Gründe für ihre Kündigung nicht mitgeteilt werden, fehlt ihnen eine wesentliche Information zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Diese Ungleichbehandlung benachteiligt klar erkennbar befristet Beschäftigte und verletzt ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wie er durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird.
Interessant ist auch der rechtliche Schutz bei Unfällen auf dem Weg zur Arbeit. Tritt ein Unfall auf diesem Weg auf, gilt dies als Arbeitsunfall, der von der Berufsgenossenschaft abgesichert ist. Dies umfasst die Behandlungskosten und eventuell eine Verletztenrente. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen des Hauses und erstreckt sich über den gesamten Arbeitsweg, inklusive Umwege, die eventuell aufgrund von Glatteis erforderlich sind.