Fahrzeugkamera kann Beweismittel sein: Eine Rundum-Kamera darf zur Klärung genutzt werden

Videoaufnahmen aus fest verbauten Fahrzeugkameras dürfen zur Klärung eines Verkehrsunfalls als Beweismittel herangezogen werden – selbst dann, wenn die Frage eines Datenschutzverstoßes am Ende offenbleibt. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil vom Juli 2025 entschieden. Im konkreten Fall zeichnete die Rundum-Kamera eines geparkten Tesla den gesamten Unfallhergang auf und half so, einen Schaden von mehr als 8.000 Euro überwiegend dem Unfallverursacher zuzuweisen.

Der Fahrer eines Tesla hatte sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt, stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür und verursachte einen Gesamtschaden von über 8.000 Euro. Der Opel-Fahrer machte geltend, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, weshalb ihm der Zusammenstoß nicht zu vermeiden gewesen sei. Die im Tesla verbaute Kamera hatte das Geschehen jedoch vollständig festgehalten.

Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt.Die zuständige Richterin sah die Videoaufnahme ein und gab dem Tesla-Fahrer überwiegend recht. Sie verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Das Video belege, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür rechtzeitig hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Zugleich muss der Tesla-Fahrer 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Belange des Datenschutzes standen der Verwertung des Videos nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot – also dem Verbot, eine Aufnahme im Prozess überhaupt zu berücksichtigen. Entscheidend sei vielmehr eine Abwägung im Einzelfall: Dokumentiere die Kamera nur neutrale Verkehrsvorgänge und wiege das Beweisinteresse des Geschädigten schwerer als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners, sei die Videoaufnahme verwertbar. Diese Abwägung fiel hier zugunsten des Tesla-Fahrers aus.

Die Entscheidung reiht sich in eine Linie ein, die der Bundesgerichtshof bereits für klassische Dashcams – also dauerhaft filmende Kameras hinter der Windschutzscheibe – vorgezeichnet hat: Auch dort können Aufnahmen trotz datenschutzrechtlicher Bedenken als Beweismittel dienen, sofern die Interessenabwägung dies trägt. Für Unfallgeschädigte bedeutet das, dass Bild- und Videomaterial moderner Assistenz- und Kamerasysteme im Haftpflichtprozess an Gewicht gewinnt – und dass sich ein Blick auf die aufgezeichneten Daten nach einem Verkehrsunfall lohnen kann.

Urteil des Landgericht Frankenthal (Pfalz) vom 7.7.2025; AZ – 5 O 4/25 –

Foto: R_Yosha

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