Wer als Wohnungsmakler eine Mietinteressentin allein wegen ihrer ethnischen Herkunft von der Besichtigung ausschließt, haftet ihr gegenüber persönlich auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom Januar 2026 entschieden und damit ein Berufungsurteil bestätigt, das einem Makler bereits eine Entschädigung wegen Diskriminierung von Mietinteressenten auferlegt hatte. Der Klägerin sprach der BGH 3.000 Euro Entschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
Der Ausgangsfall spielte im November 2022. Die Klägerin bewarb sich unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens per Internetformular mehrfach um Besichtigungstermine für Wohnungen, die der beklagte Makler vermittelte. Auf sämtliche Anfragen erhielt sie eine Absage. Auch weitere Anfragen, die sie selbst oder auf ihre Veranlassung Hilfspersonen unter erkennbar ausländisch klingenden Namen stellten, blieben erfolglos. Anders lief es, als identische Bewerbungen – gleiches Einkommen, gleiche Berufstätigkeit, gleiche Haushaltsgröße – unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ eingereicht wurden: Diese Anfragen führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.
Das Amtsgericht wies die auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3.000 Euro Entschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter – ohne Erfolg.
Der BGH bestätigte die Verurteilung aus mehreren Gründen. Erstens fallen öffentlich zugängliche Vermittlungsangebote eines Maklers in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – jener gesetzlichen Regelung, die eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft, etwa bei der Vermittlung von Mietverhältnissen, untersagt. Zweitens genügte der auffällige Kontrast zwischen den erfolglosen Anfragen unter nichtdeutschen Namen und den erfolgreichen Anfragen unter deutschen Namen als hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.
Dass die Klägerin dieses Beweismaterial auch durch Anfragen unter falschem Namen sowie durch Hilfspersonen herbeigeführt hatte, beanstandete der Senat nicht – für ein missbräuchliches Vorgehen, etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung allein zu dem Zweck, gesetzliche Entschädigungsansprüche zu provozieren, fand sich im Streitfall nichts. Drittens stellte der BGH klar, dass der Makler als Hilfsperson des Vermieters selbst Adressat des Benachteiligungsverbots ist und deshalb eigenständig auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens haftet – unabhängig davon, ob sich zusätzlich auch der Vermieter das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss.
Auf die Frage, ob der gesetzliche Schadensersatzanspruch ein Verschulden voraussetzt, kam es im Streitfall nicht an: Das Berufungsgericht hatte rechtsfehlerfrei ein fahrlässiges Handeln des Maklers festgestellt. Auch die Höhe der Entschädigung von 3.000 Euro, die das Berufungsgericht wegen der erheblichen Schwere des Verstoßes zugesprochen hatte, ließ der BGH unbeanstandet.
Die Bedeutung des Urteils reicht über den Einzelfall hinaus. Der BGH hat erstmals klargestellt, dass Makler bei der Wohnungsvermittlung nicht lediglich als verlängerter Arm des Vermieters auftreten, sondern selbst persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie Bewerber wegen ihrer ethnischen Herkunft aussortieren. Wer als Makler Anfragen allein aufgrund des Namens oder anderer Hinweise auf eine ausländische Herkunft ablehnt, riskiert damit eine eigene Haftung – unabhängig davon, ob der Vermieter selbst in die Auswahlentscheidung eingebunden war. Zugleich zeigt der Fall, dass vergleichende Testanfragen unter unterschiedlichen Namen ein zulässiges Mittel sein können, um eine Diskriminierung nachzuweisen, solange sie nicht allein dem Zweck dienen, einen formalen Bewerberstatus zu konstruieren.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2026; AZ – I ZR 129/25 –
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