Der Bundesgerichtshof hat in einem wichtigen Urteil vom November 2021entschieden, dass ein Testament mit Anlage unwirksam sein kann, wenn die Erben nur in einem separaten, nicht formgerechten Dokument genannt werden. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Testamentserstellung.
Ein Ehepaar aus Hessen hatte 2011 ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Darin wurde festgehalten, dass fünf befreundete Familien als Erben eingesetzt werden sollten. Die konkreten Namen dieser Familien standen allerdings nicht im Testament selbst, sondern in einer maschinenschriftlichen Anlage, die das Ehepaar unterschrieben hatte. Nach dem Tod beider Ehepartner entbrannte ein Streit darüber, ob diese Form der Erbeinsetzung rechtsgültig war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob eine solche Verweisung auf ein separates Dokument ausreicht. Das höchste deutsche Zivilgericht kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Erbeinsetzung war unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erben im Testament selbst eindeutig benannt sein müssen. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage, die nicht den strengen Formvorschriften für Testamente entspricht, genügt nicht.
Besonders problematisch war in diesem Fall, dass die Anlage maschinenschriftlich verfasst war. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Diese strengen Formvorschriften dienen dem Schutz vor Fälschungen und sollen sicherstellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen eindeutig feststellbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Fälschungsgefahr bestand. Die Formvorschriften müssen immer eingehalten werden.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung: Wer ein Testament verfasst, muss alle wesentlichen Bestimmungen direkt im Testament selbst aufführen. Die Erben müssen namentlich genannt werden. Eine pauschale Bezeichnung wie „meine fünf befreundeten Familien“ reicht nicht aus, wenn die konkreten Personen erst aus einer separaten Liste hervorgehen. Falls zusätzliche Dokumente verwendet werden sollen, müssen auch diese den strengen Formvorschriften entsprechen. Bei einem eigenhändigen Testament bedeutet das: komplett handschriftlich und unterschrieben.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Testamentserstellung sorgfältig vorzugehen. Selbst gut gemeinte Regelungen können unwirksam sein, wenn die Formvorschriften nicht beachtet werden. Im vorliegenden Fall führte der Formfehler dazu, dass die gewünschten Erben leer ausgingen.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.11.2021, AZ – V ZB 30/20 –
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In seiner Entscheidung bestätigte der BFH zunächst die Position des Finanzgerichts, dass der durch die Sterbegeldversicherung erworbene Sachleistungsanspruch in den Nachlass fällt. Das hatte zu einer Erhöhung des Nachlassvermögens geführt, da die Erben einen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Bestattungsleistungen erhielten. Daher war der Wert des Sachleistungsanspruchs aus der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864,82 Euro bei der Bemessung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.
Auf dem Zettel stand, dass die Partnerin alles bekommen sollte. Der Zettel war vom Erblasser unterschrieben und datiert worden. Das Amtsgericht sah in dem Zettel keine wirksame Erbeinsetzung und ging daher von der gesetzlichen Erbfolge aus. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Partnerin.
In seiner Urteilsfindung kamen die Richter zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist. Die Münchner Richter erklärten, dass die Erwähnung der Person im Testament lediglich als Beispiel diente und keine konkreten und in jedem Fall zutreffenden Kriterien für die Erfüllung der Erbschaft festlegte.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen. Den Erben stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Die Vermieterin könne keinen Schadensersatz von ihnen verlangen. Das Gericht hielt es darüber hinaus für völlig fernliegend, dass der Tod eines Wohnungsmieters in dessen Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen soll.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Mutter in den letzten Lebensjahren versorgt und zuletzt auch gepflegt hat. Ihr Bruder, der Kläger behauptet, dass die mittlerweile verstorbene Mutter kein Eigeninteresse an dieser Schenkung gehabt, sondern mit Absicht zu Lasten des Klägers gehandelt habe. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes und der bereits zu Lebzeiten der Mutter an die Beklagte geflossenen Gelder überschritten nach seiner Auffassung den Wert der von der Beklagten erbrachten Leistungen ganz erheblich. Der Bruder klagte daher auf die Übertragung des einen Grundstücks auf ihn selbst und des zweiten an die Erbengemeinschaft sowie die Bewilligung der Löschung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechts im Grundbuch.
Jede Bestattung ist individuell. Damit aber auch alles so abläuft, wie man es sich wünscht, ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen dem Bestattungsunternehmen klar und deutlich mitzuteilen. Auch wenn keine Bestattungsverfügung vorliegt. Hilfreich sind auch Zeugen beim Beratungsgespräch. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und die geäußerten Wünsche notfalls beweisen.
In dem zu verhandeln Fall (tatsächlich sind es zwei Fälle) sind es Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte zudem den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung denn auch bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen ihrer Wahl abgetreten.
Die einzige Schwester der Verstorbenen beantragte daraufhin einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Verein – der offenbar von diesem Testament wusste – sah dies aber anders und klagte dagegen. Die Änderung des Testaments erkenne der Verein nicht an, da nur das Datum der Änderung, nicht aber der Ort angegeben sei und die Änderung – auch nicht mit Vor- und Zunamen – unterschrieben worden sei.