Der Bundesgerichtshof hat in einem wichtigen Urteil vom November 2021entschieden, dass ein Testament mit Anlage unwirksam sein kann, wenn die Erben nur in einem separaten, nicht formgerechten Dokument genannt werden. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Testamentserstellung.
Ein Ehepaar aus Hessen hatte 2011 ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt. Darin wurde festgehalten, dass fünf befreundete Familien als Erben eingesetzt werden sollten. Die konkreten Namen dieser Familien standen allerdings nicht im Testament selbst, sondern in einer maschinenschriftlichen Anlage, die das Ehepaar unterschrieben hatte. Nach dem Tod beider Ehepartner entbrannte ein Streit darüber, ob diese Form der Erbeinsetzung rechtsgültig war.
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob eine solche Verweisung auf ein separates Dokument ausreicht. Das höchste deutsche Zivilgericht kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Erbeinsetzung war unwirksam. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Erben im Testament selbst eindeutig benannt sein müssen. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage, die nicht den strengen Formvorschriften für Testamente entspricht, genügt nicht.
Besonders problematisch war in diesem Fall, dass die Anlage maschinenschriftlich verfasst war. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Diese strengen Formvorschriften dienen dem Schutz vor Fälschungen und sollen sicherstellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen eindeutig feststellbar ist. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Fälschungsgefahr bestand. Die Formvorschriften müssen immer eingehalten werden.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung: Wer ein Testament verfasst, muss alle wesentlichen Bestimmungen direkt im Testament selbst aufführen. Die Erben müssen namentlich genannt werden. Eine pauschale Bezeichnung wie „meine fünf befreundeten Familien“ reicht nicht aus, wenn die konkreten Personen erst aus einer separaten Liste hervorgehen. Falls zusätzliche Dokumente verwendet werden sollen, müssen auch diese den strengen Formvorschriften entsprechen. Bei einem eigenhändigen Testament bedeutet das: komplett handschriftlich und unterschrieben.
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei der Testamentserstellung sorgfältig vorzugehen. Selbst gut gemeinte Regelungen können unwirksam sein, wenn die Formvorschriften nicht beachtet werden. Im vorliegenden Fall führte der Formfehler dazu, dass die gewünschten Erben leer ausgingen.
Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.11.2021, AZ – V ZB 30/20 –
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